Prüfungswesen

Prüfungswesen 

 

Der Studienerfolg ist durch die Beurteilung von Prüfungen und wissenschaftlichen Arbeiten festzustellen.

 

Prüfungsordnung

Die Prüfungsordnung ist im wesentlichen durch die Satzung der Universität Wien und die in den jeweiligen Curricula enthaltenen Bestimmungen geregelt.

 

Prüfungsarten

Lehrveranstaltungsprüfungen
Modulprüfungen
Prüfungsimmanente Lehrveranstaltungen
Fachprüfungen, Gesamtprüfungen und kommissionelle Prüfungen

 

Prüfungstermine

Für Lehrveranstaltungsprüfungen hat zumindest je ein Prüfungstermin im Semester der Abhaltung der Lehrveranstaltung nach deren Ende, sowie am Anfang, in der Mitte und am Ende des nächsten Semesters stattzufinden. Die Festlegung dieser Termine obliegt der Leiterin oder dem Leiter der betreffenden Lehrveranstaltung und ist den Studierenden in Form einer Ankündigung, insbesondere durch Eintragung in das elektronische Vorlesungsverzeichnis der Universität Wien, bekannt zu geben. Quelle: Satzung der Universität Wien, Studienrecht, 1. Abschnitt, § 7 Abs 3

 

Prüfungsabbruch

Wenn Studierende die Prüfung ohne wichtigen Grund abbrechen, ist die Prüfung negativ zu beurteilen. Wird das Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht unmittelbar durch die Prüferin oder den Prüfer bzw. die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission bejaht, hat die oder der Studienpräses auf Antrag der oder des Studierenden mit Bescheid festzustellen, ob ein wichtiger Grund gegeben ist. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen ab dem Abbruch einzubringen. Quelle: Satzung der Universität Wien, Studienrecht, 1. Abschnitt, § 13 Abs 6

 

Wiederholung von Prüfungen

Studierende sind berechtigt, negativ beurteilte Prüfungen dreimal zu wiederholen.
Die dritte Wiederholung der Prüfung ist kommissionell abzuhalten, wenn die Prüfung in Form eines einzigen Prüfungsvorganges durchgeführt wird. Auf Antrag der oder des Studierenden gilt dies bereits für die zweite Wiederholung.
Sofern das Curriculum eine entsprechende Regelung vorsieht, ist der Ersatz einer negativ beurteilten Lehrveranstaltungsprüfung oder prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung durch eine andere Prüfung, die demselben Prüfungszweck dient, jederzeit möglich.
Für die Wiederholung positiv beurteilter Prüfungen gilt § 77 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002. Die Absolvierung mehrerer Lehrveranstaltungsprüfungen oder prüfungsimmanenter Lehrveranstaltungen zum selben Prüfungszweck ist nach Maßgabe der Möglichkeiten zulässig. Positiv beurteilte Lehrveranstaltungsprüfungen oder prüfungsimmanente Lehrveranstaltungen können von den Studierenden durch besser beurteilte Lehrveranstaltungsprüfungen oder prüfungsimmanente Lehrveranstaltungen, die demselben Prüfungszweck dienen, bis zum Abschluss des Moduls, des Studienabschnittes beziehungsweise des Studiums, dem die Lehrveranstaltungsprüfung oder prüfungsimmanente Lehrveranstaltung zugeordnet ist, formlos ersetzt werden. Die ausgetauschten Lehrveranstaltungsprüfungen oder prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen sind ebenso wie jene, die zusätzlich absolviert wurden, im Sammelzeugnis auszuweisen, sie haben allerdings keinen Einfluss auf die Bildung von Gesamtbeurteilungen. Quelle: Satzung der Universität Wien, Studienrecht, 1. Abschnitt, § 14 Abs 1 bis 4

 

Zeugnisse

Die Beurteilung von Prüfungen erfolgt durch ein Zeugnis. Es werden keine Einzelzeugnisse, sondern das sogenannte „Sammelzeugnis" ausgestellt. Es beinhaltet Prüfungen, die Sie an der Universität Wien abgelegt haben. Es wird von der Universität Wien ausgestellt und automatisch an alle Studierenden per Post zugesendet (Sommersemester: Mitte August). Das Sammelzeugnis ist über den UNIVIS -Account einsehbar und die Zustelladresse (auch ausländische!) können Sie online ändern.

Kein Zeugnis bei Beurlaubung: Während einer Beurlaubung ist weder der Besuch von Lehrveranstaltungen noch die Ablegung von Prüfungen möglich.

 

Prüfungsbestätigung

Studierenden ist nach einer mündlichen Prüfung auf Antrag eine Prüfungsbestätigung auszustellen. Diese Bestätigung gilt bis zur Ausstellung eines Prüfungszeugnisses gemäß § 75 Universitätsgesetz 2002 oder bis zur Eintragung in das elektronische Prüfungsverwaltungssystem der Universität Wien, längstens jedoch sechs Monate. Quelle: Satzung der Universität Wien, Studienrecht, 1. Abschnitt, § 13 Abs 8

 

Anerkennung von Prüfungen

Positiv beurteilte Prüfungen, die ordentliche Studierende an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, einer berufsbildenden höheren Schule, einer Höheren Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung, in Studien an anerkannten inländischen Bildungseinrichtungen, deren Zugang die allgemeine Universitätsreife erfordert, oder in einem Lehrgang universitären Charakters abgelegt haben, sind auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Das gilt auch für die wissenschaftliche Tätigkeit in Betrieben oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen, die eine wissenschaftliche Berufs-vorbildung vermitteln können, sowie für die künstlerische Tätigkeit an Institutionen außerhalb der Universität, die eine künstlerische Berufsvorbildung vermitteln können.

Anerkennungen können im Curriculum generell festgelegt werden.

Ebenfalls anerkannt werden können Prüfungen, die im Rahmen eines weiteren Studiums an der Universität Wien abgelegt wurden (Vorstudien, Doppelstudien).

Zuständig für die bescheidmäßige Anerkennung ist die Studienprogrammleitung. Die Antragstellung erfolgt im Wege über das StudienServiceCenter der Historisch-Kulturwissenschaftlichen Fakultät.

Im Falle einer im Mitteilungsblatt veröffentlichten Anerkennungsverordnung für ein bestimmtes Curriculum ist kein Einzelbescheid erforderlich.

Die SPL Geschichte hat ein Merkblatt zum Thema Anerkennung von Prüfungsleistungen erstellt. Bitte lesen Sie die Informationen sorgfältig durch bevor Sie sich an die MitarbeiterInnen der SPL mit Fragen wenden! Download

 


Site Admin