Der Mathematische Zirkel wurde im Jahr 1986 gegründet.
Sein derzeitiger Präsident ist Prof. Hans G. Feichtinger am Institut f. Mathematik der Universität Wien.

Statuten des "Mathematischen Zirkels an der Universität Wien"

 

§1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Der Verein führt den Namen "Mathematischer Zirkel an der Universität Wien". Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.

 

§2 Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:

  1. Ständiges Bindeglied zwischen den am Institut für Mathematik Tätigen, dessen Studenten und Absolventen und anderen interessierten Personen zu sein und die Kommunikation und evtl. Zusammenarbeit zwischen diesen tunlichst zu fördern,
  2. Sich um die Kontaktaufnahme zu in- und ausländischen Universitäten und Forschnungseinrichtungen zu bemühen und dadurch den internationalen Informationsaustausch zu fördern,
  3. Förderung des Kontaktes zu Schulen und Lehrern, Beschäftigung mit der Situation des Mathematikunterrichts an höheren Schulen,
  4. Durch Bereitstellung von Geld- und Sachwerten die Erhaltung und Erweiterung bestehender Einrichtungen des Instituts für Mathematik der Universität Wien (z.b. Bücher, Computer, Kopierer) zu erleichtern,
  5. Spezielle Anliegen (etwa Beratung und Förderung von Absolventen, Förderung von Publikationen, Forschungsprojekte, Maturantenberatung u.ä.) zu unterstützen,
  6. Verstärkt auf die Bedeutung von Mathematik und mathematischen Methoden hinzuweisen; sowohl in den anderen Wissenschaften als auch im Bereich von Wirtschaft und Verwaltung; vorhandene Anwendungsbereiche bekanntzumachen und auch neue Anwendungsgebiete zu erschließen,
  7. Forschungs- und Lehraufgaben durchzuführen, die über den Rahmen des Institutes hinausgehen, sowie damit verbundene Publikationen und Dokumentationen zu veröffentlichen.

 

§3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

Der Vereinszweck soll durch die in Abs. 1 und 2 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

  1. Als ideelle Mittel dienen:
  2. -Vorträge, Diskussionsabende und Kurse

    -Herausgabe eines Mitteilungsblattes (im Bedarfsfall)

    -Zusammenstellung einer Programmbibliothek

  3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen erreicht werden durch:

-Mitgliedsbeiträge und Kursgebühren

-Spenden, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.

Die durch den Verein bezogenen Erträgnisse dürfen nur für die in §2 genannten Zwecke verwendet werden, jedes Gewinnstreben ist ausgeschlossen.

 

§4 Arten der Mitgliedschaft

Folgende Formen der Mitgliedschaft sind möglich:

  1. Ordentliche Mitglieder können alle am Zweck des Vereines interessierten physischen Personen werden.
  2. Unterstützende Mitglieder sind physische oder juristische Personen, deren jährliche Beitragsleistung mindestens das Doppelte des für ordentliche Mitglieder festgesetzten Mitgliedsbeitrages beträgt.
  3. Personen, die sich um den Vereinszweck besondere Verdienste erworben haben, können zum Ehrenmitglied ernannt werden.

 

§5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Über die Aufnahme von ordentlichen und unterstützenden Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Falls ein Aufnahmeansuchen abgelehnt wird, ist der Generalversammlung über die Gründe der Ablehnung zu berichten.
  2. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes oder einer Gruppe von mindestens 10 ordentlichen Mitgliedern.
  3. Vor Konstituierung des Vereines erfolgt die (vorläufige) Aufnahme von Mitgliedern durch den Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit der Konstituierung des Vereins wirksam.

 

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechstpersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluß.
  2. Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Bereits eingezahlte Beiträge werden nicht vergütet.
  3. Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses länger als 24 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
  4. Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten verfügt werden. Gegen den Ausschluß ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
  5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

 

§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu benutzen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen sowie den Ehrenmitgliedern zu.
  2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines zu fördern. Sie haben die Vereinsstatuten einzuhalten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten; ferner sind die ordentlichen und die unterstützenden Mitglieder zur pünktlichen Bezahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung jährlich festgesetzten Höhe verpflichtet.

 

§8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§9 und 10), der Vorstand (§§11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§14) und das Schiedsgericht (§15).

 

 

 

§9 Die Generalversammlung

  1. Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von 3 Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt.
  2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluß des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen 4 Wochen stattzufinden.
  3. Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 3 Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der (vorläufigen) Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
  4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 7 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
  5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefaßt werden. Anträge, die in der Generalversammlung selbst gestellt werden (Dringlichkeitsanträge), können in der Generalversammlung dann behandelt und entschieden werden, wenn sie von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder unterstützt werden.
  6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmsberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mietlied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten.
  7. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder (Abs. 6) beschlußfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlußfähig, so findet sie Minuten später mit derselben Tagesordnung statt und ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig.
  8. Die Wahlen und die Beschlußfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Zahl der Stimmenthaltungen wird im Abstimmungsergebnis nicht berücksichtigt. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Mitglied den Vorsitz.

 

§ 10 Aufgabenkreis der Generalversammlung

Die Generalversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
  2. Beschlußfassung über den Voranschlag.
  3. Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer. Wahlvorschläge können von jedem stimmberechtigten Vereinsmitglied vor der entsprechenden Generalversammlung beim Vorstand schriftlich eingebracht werden.
  4. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und unterstützende Mitglieder. Die Höhe des Beitrages kann nach sozialen Gesichtspunkten gestaffelt werden.
  5. Verleihung und Anerkennung der Ehrenmitgliedschaft.
  6. Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft.
  7. Beschlußfassung über Statutenänderung und die freiwillige Auflösung des Vereins.
  8. Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

 

 

 

§ 11 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus 6 Mitgliedern, und zwar aus dem Präsidenten, seinem Stellvertreter (Vizepräsident), dem Schriftführer und seinem Stellvertreter, sowie dem Kassierer und seinem Stellvertreter. Die einzelnen Mitglieder des Vorstandes sind von der Generalversammlung auf Wunsch eines Mitgliedes in geheimer Wahl zu bestellen. Dabei wird für jede der 6 Funktionen separat abgestimmt.
  2. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptiern, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Die Funktionsdauer von kooptierten Vorstandsmitgliedern läuft mit der Funktionsdauer der übrigen Vorstandsmitglieder ab.
  3. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
  4. Der Vorstand wird vom Präsidenten, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen.
  5. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend sind.
  6. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  7. Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
  8. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) oder Rücktritt(Abs. 10).
  9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Dabei gelten die beiden letzten Sätze Abs. 1 sinngemäß.
  10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptirung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

 

§12 Aufgabenkreis des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. In den Wirkungsbereich des Vorstandes fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
  2. Vorbereitung der Generalversammlungen.
  3. Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlungen.
  4. Verwaltung des Vereinsvermögens.
  5. Aufnahme, Ausschluß und Streichung von Vereinsmitgliedern.

 

§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

  1. Der Präsident ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereins, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch die Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich de Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  2. Der Schriftführer hat den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt de Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
  3. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
  4. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Präsidenten und vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Präsidenten und vom Kassier gemeinsam zu unterfertigen.
  5. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Präsidenten, des Schriftführers und des Kassiers ihre Stellvertreter.

 

§ 14 Die Rechnungsprüfer

  1. Die beiden Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Ihre Wiederwahl ist möglich.
  2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
  3. Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des §11 Abs. 3, 8, 9 und 10 sinngemäß.

 

§ 15 Das Schiedsgericht

  1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus 5 ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, daß jeder Streitteil innerhalb von 7 Tagen dem Vorstand 2 Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit alle seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind endgültig.

 

§ 16 Auflösung des Vereines

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Die Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluß darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen hat einer Organisation zuzufallen, die gleiche oder ähnliche, ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgt wie dieser Verein.