Institutsordnung

Institutsordnung des Instituts für Germanistik
der Universität Wien

§ 1. Die Organe des Instituts sind

a) der Institutsvorstand resp. die Institutsvorständin

b) die Institutskonferenz

c) die Institutsversammlung

§ 2. Der Institutsvorstand resp. die Institutsvorständin (IV)

a) Die Funktion des resp. der IV entspricht der im UG 2002 festgelegten Funktion des Leiters oder der Leiterin des Instituts/ der „Subeinheit“.

b) In Personalangelegenheiten spricht der resp. die IV gegenüber Rektor und Dekan eine Besetzungsempfehlung aus. Dazu beruft er Kommissionen ein (§ 3 Abs. 4 litt e)).

c) Der resp. die IV hat Informationspflicht gegenüber der Institutskonferenz in allen das Institut bzw. die „Subeinheit“ betreffenden Belangen.

d) Der resp. die IV beruft mindestens zweimal im Semester eine Institutskonferenz ein.

§ 3. Die Institutskonferenz (IK)

1) Der Institutskonferenz gehören folgende Gruppen an

a) die am Institut tätigen ProfessorInnen

b) in selber Zahl Mitglieder aus dem Personenkreis der am Institut tätigen Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten sowie der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb; auf angemessene Vertretung der Inhaber/Inhaberinnen der Lehrbefugnis (venia docendi) ist Bedacht zu nehmen.

c) in selber Zahl Vertreter/Vertreterinnen der Studierenden der Studienrichtung Deutsche Philologie und der Doktoratsstudierenden, die ihre Dissertation im Bereich der Deutschen Philologie verfassen

d) ein Vertreter/Vertreterin des nichtwissenschaftlichen Personals

e) drei Vertreter/Vertreterinnen der nicht vollzeitbeschäftigten Lehrbeauftragten

f) drei Vertreter/eine Vertreterinnen der am Institut tätigen ProjektmitarbeiterInnen

g) als ständige Auskunftspersonen der/die Studienprogrammleiter/Studienprogrammleiterin für das Studium Deutsche Philologie, Doktoratsstudierende, die die Dissertation im Bereich der Deutschen Philologie verfassen sowie ein Mitglied des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen bzw. ein/eine von diesem nominierte Vertreter/Vertreterin.

1.2) Die Vertreter/Vertreterinnen der unter b), d) und e) genannten Personengruppen werden von diesen, diejenigen der unter c) genannten Personengruppe durch die Studienrichtungsvertretung für jeweils zwei Jahre nominiert. In diesen Gruppen ist die Vertretung durch Ersatzleute wie die Nachnominierung bei Austritten möglich. Im Fall von Vakanzen in der unter a) genannten Personengruppe gehen die Stimmen auf die im Dienst stehenden ProfessorInnen über.

2) Beschlussfähigkeit, Abstimmungen

a) Die Institutskonferenz muss mindestens zweimal im Semester vom IV einberufen werden.

b) Das Quorum der IK ist erreicht, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

c) Die Abstimmungen sind grundsätzlich geheim durchzuführen.

d) Bei Abstimmungen sind Zweitstimmen zulässig.

3) Vorschläge zur Bestellung der Institutsleitung

a) Die IK schlägt den resp. die IV zur Bestellung vor; hiefür genügt eine einfache Mehrheit.

b) Die IK schlägt die Bestellung zweier VertreterInnen des resp. der IV vor; hiefür genügt eine einfache Mehrheit.

c) Der Termin für Abstimmungen für die resp. den IV beziehungsweise dessen resp. deren StellvertreterInnen ist mindestens zwei Wochen im Vorhinein den Mitgliedern der IK bekannt zu geben.

d) Das Ergebnis dieser Abstimmungen gilt als Meinungsäußerung des Instituts hinsichtlich des Rechtes der Institutsangehörigen auf Anhörung durch den/die LeiterIn der Organisationseinheit (Fakultät).

4) Der IK obliegen darüber hinaus folgende Aufgaben, insbesondere:

a) Erstattung von Empfehlungen für alle Institutsangelegenheiten

b) Entscheidungen über Stellungnahmen zu Institutsangelegenheiten, die im Hinblick auf die Bedeutung im Lehr- und Forschungsbetrieb beziehungsweise auf die damit zu erwartenden Kosten der resp. dem IV vorgelegt werden.

c) Empfehlung zur Bestellung und Abberufung des resp. der IV

d) Diskussion des jeweiligen Entwicklungsplanes sowie von Vorschlägen zu öffentlichen Ausschreibungen in Personalangelegenheiten

e) Bei Stellenbesetzungen, sofern hiefür vom Senat der Universität Wien nicht gesonderte Kommissionen eingesetzt werden, beruft der IV als Grundlage für seine/ihre Empfehlung an das Rektorat für jeden zu beratenden Fall eine Kommission zur Durchführung eines Hearings unter den Bewerbern/Bewerberinnen ein. Diesen Kommissionen gehören Vertreter/Vertreterinnen der in § 3 Abs. 1 unter a) bis c) genannten Personengruppen im selben Zahlenverhältnis wie in der IK an, ferner ein/eine Vertreter/Vertreterin der in §3 Abs. 1 litt. e) genannten Personengruppe. Die Nominierung der Kommissionsmitglieder erfolgt durch die jeweiligen Personengruppen („Kurien“). Mit beratender Stimme gehören diesen Kommissionen der/die Studienprogrammleiter /Studienprogrammleiterin für das Studium Deutsche Philologie (Diplomstudium u. Doktoratsstudium Deutsche Philologie, Unterrichtsfach Deutsch) sowie ein Mitglied des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen bzw. ein/eine von diesem nominierte Vertreter/eine Vertreterin an.

f) Diskussion des jeweiligen Institutsprofils.

5) Der/die Studienprogrammleiter/Studienprogrammleiterin

berichtet in jeder Sitzung der IK über die Tätigkeit der Studienprogrammleitung sowie der Studienkonferenz und ihre Entscheidungen, insbesondere über die Nominierung von Lehrbeauftragten.

§ 4. Die Institutsversammlung (IVS)

Die/der IV hat einmal jährlich alle am Institut Beschäftigten und die durch einen Vertrag zu diesem Zeitpunkt am Institut beschäftigten Lehrbeauftragten sowie alle dem Institut zugewiesenen Habilitierten, die sich im Besitz der Venia legendi befinden, und die Studierenden zu einer IVS einzuladen. Den Versammelten ist der Arbeitsbericht der resp. des IV vorzulegen.

§ 5. Etwaige Änderungen der Institutsordnung durch die IK werden mit Zweidrittelmehrheit beschlossen.

Diese Institutsordnung wurde von der Institutsversammlung des Instituts für Germanistik am 16. 12. 2004 verabschiedet und vom Institutsvorstand mit sofortiger Wirkung in Kraft gesetzt (erlassen).