OnlineEdition: http://www.univie.ac.at/hoforganisation/index.php/onlineedition (1. März 2013).
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Sammeleinheit: HO 1527
Einheit: 1527
Hofordnung für den Hofstaat König Ferdinands I.
Wien, 1527 Jänner 1/Prag, 1527 Februar 8
ÖStA/HHStA/HA/OMeA/SR Kt. 181, Konv. 4 fol. 1r–18v.
Inhalt: Präsident des Geheimen Rats (§ 1), Hofmeister (§§ 2–14), Kanzleiordnung (§§ 15–27), Postmeister (§§ 28–29), Hofmarschallamt (§§ 30–37), Hofprofos (§§ 38–39), Schatzmeister und Hofkammer (§§ 40–49), Hofrat (§§ 50–53, 58–62), Ordnung der Rathaltung (Geheimer Rat) (§§ 54–59), Kammerordnung (Oberstkämmerer und Leibkammer) (§§ 63–66, 72), Arzt (medizinische Versorgung) (§§ 67–68), Türhüter (§ 69), Leibwäscherin und Mundwäscherin (§§ 70–71), Tischordnung (Tafeldienst und Oberststabelmeister) (§§ 73–81), Silberkammer (§§ 82–85), Schenk (§§ 86–90), Küchenmeister (§§ 91–94), Mundkoch (§§ 95–96), Lichtkammer (§ 97), Stallmeister (§§ 98–108), Wagen (§ 109), Kapellenordnung (§§ 110–112), Kontrollor (§ 113), Einspänner (§§ 115–117), Herold (§ 119), Lakai (§ 120), Portier (§ 121), Trompeter (und Paukist) (§ 121), Furier (§ 122), Tapisseriemeister (§ 123), Falken- und Jägermeister (§ 124), Besoldungsgrundsatz (§ 126).
Aufbau: P – 137 §§ – E.
Datierung: In E wird auf die Datierung in P hingewiesen. Ein Nachtrag (§§ 60–62) ist eigens datiert (§ 62): 8. Februar 1527.
Foliierung: Archivfoliierung, welche nachträglich eingeklebte Zettel schon berücksichtigt, so dass die Wiedergabe der Blattnummerierung in der Edition an diesen Stellen verwirrt erscheint.
Überlieferungsform: zeitnahe Abschrift; Fehlende Merkmale der Authentifizierung (Unterschrift, Kanzleivermerke, Finaldatierung) und zahlreiche Korrekturen und Ergänzungen, durch die teilweise eine Aktualisierung erfolgte, deuten darauf hin, dass es sich bei der vorliegenden Fassung nicht um eine Ausfertigung, sondern eher um ein abschriftliches Gebrauchsexemplar handelt.
Textgestaltung: Die Zwischenüberschriften wurden durch vergrößerte Auszeichnungsschrift hervorgehoben. Die einzelnen Paragraphen beginnen mit einem vergrößerten Anfangsbuchstaben und wurden deutlich voneinander abgesetzt und gegebenenfalls mit einem waagrechten Füllstrich, der den leerbleibenden Platz der letzten Zeile füllt, beendet.
An vier Stellen wurden Ergänzungen mittels Zusatzblättern (7v, 8r, 15r, 17v) in den Text eingefügt, die jeweils nur auf einer Seite von der Texthand beschrieben wurden. Diese heute lose liegenden Blätter wurden mittels Wachs eingeklebt. Die Klebestellen sind noch erkennbar.
PÜ: (A) ÖStA/HHStA/HA/OMeA/SR Kt. 181, Konv. 4 fol. 19r–34r: Abschrift (um 1600) der Editionsgrundlage. Dort durchgeführte Korrekturen und Ergänzungen wurden bis auf wenige Fälle, die eventuell auf Schreibversehen oder Leseschwierigkeiten zurückzuführen sind, in A berücksichtigt. Leichte Abweichungen der beiden Texte, die niemals inhaltlicher Natur sind, könnten ebenfalls darauf zurückzuführen sein. Eventuell waren die zahlreichen Korrekturen und Ergänzungen in der Editionsgrundlage der Grund für die Anfertigung dieser späteren Abschrift.
Edition: ÖZV II 100–116.
[P]
[1r]
VermerckhtT künigklicher majestat zu Hungern und Behaim etc. deutschen hofstat, durch ir künigclich majestat annoT domini etc. im sibenundzwaintzigistenT, am ersten tag Januarii aufgericht, dem also auf küniglicher majestät ferrer bevelh gelebt und nachkumen werden soll.
1527 im Eck oben links von anderer Hand mit Bleistift nachgetragen (Archivvermerk).
Nur. 3 am linken Seitenrand von anderer Hand eingetragen.
mit Bleistift unterstrichen.
[§ 1]
Trienndt
Am erssten: Der herr von TrienntS als künigklicher majestat president des gehaymen rats soll halten pherdt nach küniglicher majestat wolgevallen.
Bernhard von Cles (1485–1539), Bischof von Trient (1514–1539), Präsident des Geheimen Rats (1526–1539), Oberster Hofkanzler (1528–1539).
[§ 2]
Hofmaister
Der sol die erst person bey künigklicher majestat geacht werden und nit mynnder dann grafen- und herrn- oder rittermessigs stanndts herkomens sein.
[§ 3]
Am ersten: Soll ain hofmaister am hofe in abwesen küniglicher majestät person ir majestat person in reten, bey anndern fürsten, zu kirchen, lanndtschafftenS, versamblungen, wo annderst, sonnder personen darzue nit verordnet werden, ordinariS representiren unnd vertretten.
Landschaft: Landstände.
ordinari: gewöhnlich, ordentlich, regelmäßig.
[§ 4]
ItemT soll von wegen künigclicher mjestät in reten, wo das irer majestät personndlich ze thun nit gelegen sein will, auch in offen verhören unnd sessionenS er oder der cannzler redt und antwurt thun.
47//88 am linken Seitenrand von anderer Hand mit Bleistift eingetragen (Archivvermerk).
Session: Sitzung.
[§ 5]
Item der statt des gannzen hofs ausserhalb die procedierungS der cannzley- und hofchamerordnung sollen ir gehorsam unnd aufsehen auf ine haben, darob er tapfer halten [1v] soll, damit in allen ämptern, hofordnungen, reten, rayttungen aller officir ordenlich, treulich procedirtS unnd gehanndlet werde.
Prozedierung: Verfahrensordnung.
prozedieren: verfahren, vorgehen.
[§ 6]
Es soll auch hofmaister alle, die für hofgesindt unnd in küniglicher majestät diennsten am hofe angenomen werden, mit phlicht unnd aiden gegen künigklicher majestät in iren diennsten treu unnd gewertig zu sein, wie sich gebürt, verstrickhen.
[§ 7]
Unnd dieselben dienner alweeg ordenlich in ain sonnder puech, so darzue gehalten soll werden, einschreiben lassen, desgleichen, wo ainer aus ir kuniglichen majestät diennst abegzeucht unnd urlaub nymbt, denselben widerumb außthuen unnd albegS tag unnd zeit, wie sich gebürt, darzuegestelt werden.
albeg: überall, auf allen Wegen, immer.
[§ 8]
Wo auch yemanndt von dem hofgesindt in sein gescheffte aus sein wurde, soll hofmaister albeg aigentlichen, wann er abegzeucht oder widerkumbt, mit fleiss aufschreibenT lassen unnd solhes dem pfeningmaister anzeigen, damit er sich in der bezallung darnach zu richten wisse.
auf- mithilfe von A ergänzt; in der Editionsgrundlage Textverlust am Falz.
[§ 9]
Item er soll auch von einem obristen küchenmaister all monet in beywesen des schazmaisters oder wen er darzue verordennt, auch des marschallen unnd sonnsst ains oder zwayer rete, raittung entpfahen, welicher küchenmaister dann von den anndern ambtleut wochenlich rayttung annemen soll.
[§ 10]
Item soll auch zu allen sollennitetenS, so künigklich majestät aigner person celebebriert, es sey zu kirchen, verleyhung der lehen, einreyttung, ladschafftenS unnd annder dergleichenT offen künigklicher oder fürstlicher acten, mit aigner person unnd hofmaistersstab sein ampt vor kuniglicher majestät [2r] personndlich ansehenlich versehen unnd alle notdurfft anschaffen.
Solennität: Festlichkeit.
Ladschaft: Fest, Mahl etc., wozu Gäste geladen werden.
-chen mithilfe von A ergänzt; in der Editionsgrundlage Textverlust am Falz.
[§ 11]
Er soll auch frömbden fursten entgegenreiten, im velde unnd an herbringenS von wegen künigclicher majestät emphahen, laden, vereren unnd ansagen, wo annderst solhes ye zuzeitten durch annder zu beschehen nit angeschafft wurdet.
Herbring: Herberge.
[§ 12]
Es soll sich auch hofmaister nit alzeit auf den obristen küchenmaister verlassen, sonnder selbs zu notürfftigen zeiten zu küchen, keller, silber- unnd speyskhamer, fuetermaister unnd all annder hofempter ubersehung thun, damit ordennlich, treulich unnd nützlich ains yeden ampt versehen werde unnd sonnst in allen sachen hanndlen, dan einem hofmeister nach deutschem, künigklichem unnd fürstlichem gebrauch zu versehen zuesteet unnd wo mangel gefunden, müglichs fleiss notwendig einsehung thun. Wo ime aber unmuglicheit darinn fürfiell, solhes an künigliche majestät lanngen lassen, darinn ir majestät wenndung thuen unnd ime tapfern rückhen halten soll.
[§ 13]
Zudem soll der hofmaister in allen sachen sein guet aufsehen haben unnd in allem dem, dan einem hofmeister ze thuen gepurt, nit unnderlassen. Dagegen solle ime von menigklichS, so ime unnderworffen sein, die gehorsam wie küngiclicher majestät selbst erzeigt werden.
männiglich: jeder.
[§ 14]
Item er soll halten gerusster pherdt zwelff, darunder mügen zwey ungerusst sein. Idem pherdt XII.
[§ 15]
[2v]
Ordnung der canntzley
Erstlich: Soll ain ansehenlicher, verstendiger, vertrauter, geschickhter unnd fromer cannzler sein, der soll im rate, es sey bey künigclicher majestät in dem gehaymen rate oder im hofrat, die merern stymb collegierenS unnd zusamenmerckhen, materiS proponierenS, auch all supplicationS durch ine oder wem er des bevilht unnd sonnsst keins anndern hanndt fürbracht werden, es sey bey künigklicher majestat oder in den reten.
kollegieren: sammeln.
Materie: Angelegenheit.
proponieren: beantragen, vorschlagen.
Supplikation: Bittschrift, Eingabe, Gesuch.
[§ 16]
Unnd welhe supplication durch ine nit fürbracht werden, soll cannzler ausserhalb künigklicher majestat selbs bevelh keinen brief darauff nit ausgeen lassen oder fertigen.
[§ 17]
Was ime aber für bevelh oder supplication zuekomen, so die chamersachen berieren, soll der cannzler alzeitT dem schazmaister zustellen, das er die vor küniglicher majestät oder im hofkhamerrate fürbring, es werd im, dem cannzler, dann von küniglicher majestät selbs person bevolhen, solich sachen fürzubringen.
-zeit mithilfe von A ergänzt; in der Editionsgrundlage Textverlust am Falz.
[§ 18]
Cannzler soll sein fleissig und ernnstlich aufsehen haben, damit die cannzley gehaym, vertraut unnd erber gehalten werde, dann an seins ambts verwaltung künigklich majestät unnd derselben lannden unnd leuten treffenlich vill gelegen ist. Auch, das alle expeditionS gefürdert werden unnd soll sein fleissig aufsehen haben uber die registraturenS unnd all brief unnd schrifften, so ausgeen, selbs ubersehen, [3r] lesen unnd verzeichnen unnd, wo mangel bey secretarien oder schreibern befunden, unverzogenlich einsehung thun unnd in sonnderheit, das die cannzleisachen woll verwart unnd gehaym gehalten werden.
Expedition: Ausfertigung, Erledigung.
Registratur: Aktenverwaltungsstelle.
[§ 19]
Der cannzler soll soofft neu secretari, schreiber oder anndert personen der cannzley aufgenomen werden, gebürlich phlicht von inen aufnemen.
[§ 20]
Es soll auch kein secretari oder schreiber bey seinen phlichten khain neu zeitungenS, so künigklicher majestat zuekomen oder er im rate horet, ausserhalb des cannzlers wissen, von hof schreiben oder yemandts verkünden, es sey dann sach, daz ers sonnst gehort oder ime zu kundt gethonn worden sein.
Zeitung: Nachricht, Neuigkeit.
[§ 21]
Item, dieweil an den possten vill unnd groß gelegen will sein, daz er fleissig damit sey, die fürderlich, es sey bey tag oder nacht, wann ers für not erkennt, fürbring, auch guet aufsehen haben, damit bey posstmaisster mit unnderhaltung seiner knecht unnd pherdt khain mangel erscheine.
[§ 22]
Es soll in der hofcannzley gehalten werden zu der nyderösterreichischenS sachen ain secretari, ainer zu den oberösterreichischenS unnd reichshenndelnS, ainer, der auf den hofrat wart, ainer, der den burgundischen unnd französischen sachen außwart, zwen, dye den hispanischen sachen warten, [3v] ainer, der die latheinischen henndel hanndelt unnd unnder hannden hat, unndT darzue ein registratorS, der auch ain taxatorS sein soll.
Niederösterreich: zur Zeit Ferdinands I. die Länder Österreich ob und unter der Enns, Steiermark, Kärnten, Krain und die adriatischen Besitzungen der Habsburger (ZÖLLNER, Österreichbegriff 49).
Oberösterreich: Tirol und die westlich davon gelegenen Herrschaftsgebiete der Habsburger (ZÖLLNER, Österreichbegriff 30).
Reich: Heiliges Römisches Reich.
ein Markierungszeichen am linken Seitenrand eingetragen.
Registrator: Aktenverwalter.
Taxator: für die Verrechnung der Kanzleigebühren verantwortlicher Kanzleibediensteter.
[§ 23]
Unnd soll dem oberösterreichischen secretari drey schreiber, dem niderosterreichischen zwen, der auf den hofrat wart, ainer, dem lateinischen zwenT.
Die behemischen unnd hungrischen secretarien betreffenndt will künigklich majestät mit der zeit ordnung inen geben.
zwischen den Zeilen von selber Hand eingetragen; in A berücksichtigt.
von selber Hand korrigiert aus ainer, gestrichen und zwen über der Zeile eingetragen; in A berücksichtigt.
[§ 24]
Unnd soll dem oberösterreichischen secretari drey pferdt, dem nyderösterreichischen unnd allen anndern secretarien yedem zway pherdt, dem registrator auch zway pherdt unnd yedem schreiber ain pherdt gehalten werden.
[§ 25]
Item dem cannzleytüerhuetterT, der ain radtsknecht sein soll, ain pherdt gehalten werden unnd darzue ain knecht zu fueß, der stettigs der cannzley warte.
folgt der dann, mittels Unterpungierung getilgt; in A berücksichtigt.
[§ 26]
Die vorgenannten personen der cannzleyverwanndten sollen trabharnischS, schefflinS oder schießzeug füren.
Trabharnisch: von der Reiterei getragene Rüstung, bestehend aus offenem Helm, einem nur den Oberkörper samt Armen bedeckenden Harnisch und schweren Lederstiefeln (ZAHAWI, Musterungslisten 45f.; ORTENBURG, Waffe 32–35, 187; BEAUFORT-SPONTIN, Harnisch 161; BOEHEIM, Handbuch 115–117).
Schefflin: ein Wurfspieß mit Federgesteck am Schaftende. Im 16. Jh. nur mehr selten in Gebrauch (BOEHEIM, Handbuch 320f.; ZAHAWI, Musterungslisten 34f.).
[§ 27]
Item all cannzleyverwenndten sollen dem obristen hofcannzler gehorsam thuen unnd ir aufsehen auff ine haben.
[§ 28]
[4r]
Posstmaister
Dem posstmaisster sollen zwey pferdt gehalten werden unnd auf den hofcannzler sein aufsehen haben unnd bedarff nit gerüsst sein.
[§ 29]
Item drey reytenndt hofpoten, yedem ain pherdt unnd dieselben sollen thuen, was der postmaister mit inen schafft.
[§ 30]
Hofmarschalhambt
Ainen marschalh soll nit von mynderm stanndt seins herkomens dann wie hofmaister sein.
[§ 31]
Erstlich: Soll der obristhofmarschalh zu allen reten ansagen lassen unnd in den reten die umbfrag thuen. Auch der personen, so in reten expedirtS unnd ausserhalb besuechung der cannzley mundtlich abgefertigt sollen werden, iren beschaid ansagen.
expedieren: erledigen.
[§ 32]
Item soll künigklicher majestät, wann sy künigklich oder fürstlich, offennlich actus celebriert, das schwert vorfüren.
ein Markierungszeichen entlang des linken Textrands eingetragen.
[§ 33]
Item er soll am hofe neben dem hofmaister unnder dem hofgesindt unnd wer zum hofgesindt zu clagen hat, verhör, entschidt, recht unnd straff ergeen lassen, darzue, nach gelegenheit der henndel, wo sy so beschwerlich oder ansehenlich sein würden, etlich der rete erfordern mag, die ime in dem retlichen beysein und gehorsam [4v] thun sollen, damit unnder hofgesindt löblich ordnung, fridt unnd recht unnd alle frömbde anclag gehalten werden.
[§ 34]
Item er soll von räten unnd allem hofadel, wo ainer straffmessig würdt, personndlichen von ine das glübd, ritterlicher gefennckhnus oder nit-weichung, sich zu stellen unnd annder personndlich zusagen aufnemen. Wo sy aber dermassen straffmessig wurden oder weren, daz mans fenncklich verstrickhen, soll er das dem profosen bevelhen, aber solhes soll in seinem beysein beschehen. Soll auch personndlich bey examinirungS oder frag dergleichen personen selbs bey sein unnd proceß unndter seinem titel auffrichten lassen.
Examinierung: Verhör.
[§ 35]
Item er soll auch im velde mit allem hofgesindt ordnunng halten mit reyten unnd annderm, damit zu eren, schimpf unnd ernnsst khain nachtail erschein. Im soll auch von menigclich, kheinen ausgenomen, im velde bey ernnstlicher straff gehorsam than werden unnd künigklich majestat strenngklich darob halten unnd keinen des ubertragen.
[§ 36]
Unnd soll alles das thun unnd in allen sachen sein guet aufsehen haben, daz einem hofmarschalh ze thun gebürt unnd nichts unnderlassen. Dagegen soll ime von menigklich, so ime unnderworffen sein, die gehorsam wie künigklicher majestatt erzeigt werden.
[§ 37]
[5r]
Item marschalh soll halten gerusster pherdt achte, darunder mögen zwen schüzen sein, idem VIII.
Den zwayen ratsknechten yedem ain pherdt unnd des monets —
[§ 38]
Hofprovoß
Der soll seinem ampt, wie sich gebürt, treulich und fleissig außwarten unnd was zu yeder zeit durch den marschalh mit ime verschaffen unnd ain instruction aufgericht unnd uberanntwurt wirdet, demselben gehorsamlich geleben unnd nachkumen unnd er soll sein trabharnisch, schefflin, hanndtpuchsS oder schiesßzeug füren.
Handbüchse: Handfeuerwaffe (BOEHEIM, Handbuch 455f.; ORTENBURG, Waffe 52–54).
[§ 39]
Unnd es sollen ime gehalten werden zway pferdt unnd darzue zwen steckhenknecht zu fuess, ainem funff guldin des monets.
[§ 40]
Schatzmaister und hofkamer
Erstlich: Soll ain ansehenlich, geschickhte, vertraute person zu ainem schazmaister fürgenomen werden. Der soll sein ordenlich raittung halten unnd die jerlich beschliessen unnd ordenlich auszug davon geben unnd nicht on bevelh unnd quittung nach ordnung seins stats, so man ime uberanntwurten soll, aufgeben noch zuwiderhanndlen.
[§ 41]
Item er soll mit aller lanndtregirung chamer gleichmessigen, ordenlichen unnd vertreulichen verstanndt haben, damit durch mißverstanndt nit widerwertigs ainer [5v] yeden chamer oder seins ambts zu nachtail gehandlt werde unnd also durch gueten verstanndt guet ordnung an allen orten gehalten mag werden, damit inen von ime unnd von ime inen, dieweils alles ains hern sach ist, hilff bewisen mag werden.
[§ 42]
Item er soll ainen geschickhten pfenigmaister, ainen hofkamerrate unnd ainen hofkamersecretari haben, die ordennlich zu ime in den rate geen, die finanz unnd all obligen der chamer mit künfftiger zum wenigistem nachtailigen fursehung betrachten, ratschlegS, auch ordinari unnd extraordinariS einnemen unnd ausgaben notürfftigklichen bedenckhen, auch das mit dem wenigistem schedlichen finanzen künigliche majestät alwegen mit einem vorrat gefasst unnd versehen sein mag. Doch sollen sy all beschwerlich henndel unnd chamersachen neben irem guetbedunckhen küniglicher majestät albegen fürtragen unnd on vorwissen ir küniglicher majestät darinn nichts enntlichs beschliessen.
Ratschlag: Beschluss eines Ratsgremiums oder einer Gerichts und auch das darüber ausgefertigte Schriftstück, allgemeiner aber auch ein Gutachten, eine Empfehlung, ein Vorschlag
extraordinari: außergewöhnlich, außerordentlich, unregelmäßig.
[§ 43]
Es soll auch pfeningmaister sein ordenlich guet raittung halten unnd die jerlich treulichen verraitten.
[§ 44]
Item die chamerrete sollen auf den schazmaister ir aufsehen haben, wann er inen ansagen lasst, alwegen komen unnd nicht aussen beleiben.
[§ 45]
Desgleichen soll ime der hofchamersecretari gehorsam sein unnd soll keinen brieff fertigen, er sey dann im hofkamerrat beschlossen oder im vom schazmaister insonnders bevolhen.
[§ 46]
[6r]
Gleicherweise soll auch schatzmaister keinen brief ausgeen lassen, er sey dann im rate beschlossen oder im von küniglicher majestät insonnders deshalb bevelh geben.
[§ 47]
Unnd soll zu dem hofchamersecretari noch gehalten werden ain copisst, ain registrator, zwen ingrossistenS und ain thüerhuetter.
Ingrossist: für die Reinschrift eines Schriftstücks verantwortlicher Kanzleibediensteter.
[§ 48]
Schazmaister soll gerüsster pherdt halten achte, pfeningmaister gerüsster pherdt funffe, chamerrete yedem gerüsster pherdt viere, hofchamersecretari dreu pherdt, dem copisten, registrator unnd ingrossisten desgleichen, dem thüerhuetter soll yegklichem ain pherdt gehalten werden.
[§ 49]
Item die yezgenannten personen sollen trabharnisch, schefflin oder schieszeug füren.
[§ 50]
Hofrate
Sollen ausserhalb der obristen empter personen von den niderösterreichischen lannden fünff, von der graffschafft Tyroll zwen, von den Vordern LanndenS ainer, aus dem furstenthumb Wurtemberg ainer, unnd vom Reich ainer oder zwen, item doctores zwen, aus Behaim, Merhern unnd Schlesy fünff, aus Hungern zwen gehalten werden.
Vorlande: Bezeichnung für die Herrschaftsgebiete der Habsburger westlich von Tirol (ZÖLLNER, Österreichbegriff 51f.).
ein Markierungszeichen am linken Seitenrand eingetragen.
[§ 51]
[6v]
Unnd wann sonnsst frömbd rete an den hof khemen, als die künigcliche majestät haubtleut, verweser, vizthumb oder annder ansehenlich personen, die von irer majestät als rete versoldt unnd gebraucht werden, den soll der marschalh zu den teglichen hanndlungen auch ansagen lassen.
[§ 52]
Was aber allain rete ad honoresS sind, den darff man nit ansagen, es seyen dann offen verhören verhannden, so soll man inen auch darzue auff bevelh des hofmaister, cannzler oder marschalh ansagen.
ad honores: dem Rang oder Titel nach, ehrenhalber.
[§ 53]
Unnd es soll ainem grafen oder herren fünff pherdt, ainem ritter oder edlman vier pherdt, ainem doctor drey pfert gehalten werden.
[§ 54]
Ordnung der rathaltung
ItemT es soll aus den obristen ämptern unnd reten etlich wenig person von küniglicher majestät fürgenomen werden, die sollen sonndern bevelh haben, teglich, man halt rat oder nit, zusamenkhomen, all künfftig hoch, schwer unnd gehaim sachen und geverlicheiten zu bewegen unnd fürzukomen, daz ist, wie mit frembden potentaten zu practirenS sey, wie frömbden practickhenS fürkomen mag werden, auch, wie beschwerlich zerrüttung und zufell abzelaynen seyen unnd alles, das [9r] zu erhaltung künigclicher unnd fürstlicher hecheit, lannd unnd leut aufnemen mit künfftiger fürsehung zu guetem raichen mag unnd alwegen ir hanndlungen unnd guetbedunckhen künigklicher majestät fürbringen zu bedennckhen.
Diser artickel kan nit woll genug notdürfftig ausgefurt werden, in ansehung, daz casusS, statusS, anzall unergrüntlich, fürsehung nach gelegenheit der zeitleuffS, der potentaten und frömbder völkher, nationen practickhenS zu bedennckhen hat unnd es soll in solhen rate nyemant khomen, er werde dann sonnderlich darein verordent oder erfordert.
non legatur 〈soll nicht vorgelesen werden〉 am linken Seitenrand eingetragen.
praktizieren: handeln.
Praktik: Handlung.
Casus: Anlass.
Status: Stand der Dinge oder Stand der Person.
Zeitlauf: Begebenheit, Umstand der Zeit.
Praktik: Maßnahme.
[§ 55]
Es sollen auch die gehaymen rete gewalt haben, die chamerrete zu sich erfordern, notdürfftig bericht von inen emphahen unnd mit inen zu hanndlen haben, dann der gehaym rate unnd chamer gueten verstanndt miteinannder haben müessen.
[§ 56]
Es mag auch der gehaim rat, so es die notdurfft erfordert, etlich oder gar aus dem hofrat zu inen erfordern.
[§ 57]
[7v]
EsT sollen aus den obristen amptern unnd reten von künigklicher majestat etlich wenig person verordent unnd fürgnomen werden, die causasS, status unnd annder gehaim sachen teglich hanndlen unnd ratschlagen sollen, wie inen das von künigklicher majestat ordnung geben wirdet.
auf eigenem, nachträglich eingeklebtem Blatt von selber Hand eingetragen; in A berücksichtigt.
ein Positionszeichen am linken Seitenrand eingetragen 〈Gegenstück siehe HO 1527.58 (Anm. a)〉.
Causa: Sache, Rechtsfall.
[§ 58]
[9r]
ItemT es soll auch der hofrat zu ordenlicher stundt, auch wann man inen sonnsst ansagt, in iren hofrat geen, all sachen treulich außrichten unnd expediern und doselb ir zeit teglich gewertig sein, wann man etlich aus inen oder gar zu küniglicher majestät oder in den gehaymen rat zu erfordern notdürfftig wirdet.
ein Positionszeichen am linken Seitenrand eingetragen 〈Gegenstück siehe HO 1527.57 (Anm. b)〉.
[§ 59]
Die zwen ratsknecht, die sollen die ratsthüer verwaren und ir aufsehen auf den marschalh und canzler habenT.
ein Positionszeichen am unteren Seitenrand eingetragen 〈Gegenstück siehe HO 1527.60 (Anm. b)〉.
[§ 60]
[8r]
KünigclicherT majestat bevelh ist, daz füran in ir küniglichen majestät hofrat, doch ausserhalb der hohen empter, in dem sitzen dise ordnung gehalten werden soll: Nemlich am ersten die grafen, nachmals die freyherrn, nach den freyherren die herren unnd nach den herren die bröbst unnd dechant und annder preläten, so sy verhannden sein, unnd nach inen die ritter, danach die anndern doctores unnd sollenT alsoT, wie ainer nach dem anndern in den diennst komen ist, sitzenT.
Und will ir majestät nit, das khain ordnungT der land halben hierin gehalten, dan sy ir majestät nicht als gesandten der land, sonder als ir küniglichen majestät rat und diener hab.
auf eigenem, nachträglich eingeklebtem Blatt von selber Hand eingetragen; in A berücksichtigt.
ein Positionszeichen im Eck oben links eingetragen 〈Gegenstück siehe HO 1527.59 (Anm. a)〉 .
am linken Seitenrand von selber Hand eingetragen und durch Positionszeichen zugewiesen; in A berücksichtigt.
am linken Seitenrand von selber Hand eingetragen und durch Positionszeichen zugewiesen; in A berücksichtigt.
folgt also, gestrichen; in A berücksichtigt.
am linken Seitenrand von selber Hand eingetragen; zuvor yeder sonder, gestrichen; in A berücksichtigt.
folgt unangesehen aus welchem lanndt ainer ist, dann ir majestät will sy nit 〈folgt allem, gestrichen〉 von der lannd wegen, sonnder als rete unnd dienner haben, gestrichen; in A berücksichtigt.
auf eigenem, nachträglich eingeklebtem Blatt von selber Hand eingetragen; von selber Hand am linken Seitenrand eingetragen; in A berücksichtigt.
folgt von begen 〈wegen〉 der land, gestrichen; in A berücksichtigt.
[§ 61]
Dann, mit der umbfrag soll der marschalh kein sondere ordnung halten, sonnder wen erT nach gelegenheit einen yeden sach ain tauglichisten acht, den soll er zum erssten anfragen.
auf eigenem, nachträglich eingeklebtem Blatt von selber Hand eingetragen; in A berücksichtigt.
folgt in, gestrichen; in A berücksichtigt.
am linken Seitenrand von selber Hand eingetragen und durch Positionszeichen zugewiesen; in A berücksichtigt.
[§ 62]
ActumS Prag, am achtenden tag des monets Februarii anno etc. vicesimo septimo.
auf eigenem, nachträglich eingeklebtem Blatt von selber Hand eingetragen; in A berücksichtigt.
actum: geschehen.
[§ 63]
[9v]
Ordnung kuniglicher majestät chamer
In künigklicher majestät chamer soll ir majestät ain obristen chamerer unnd darzue noch drey erlicher ansehenlich person vom adel haben. Zu denselben noch gehalten werden drey chamerdienner, mer zwen parbirer.
[§ 64]
In irer künigklichen majestät schlaffkamer soll nyemand ordinari einganng haben, es werd dann ainer durch ir majestät hineinerfordert, als arzt, appoteckher oder sonnsst ir majestät zuzeitten ainen hinein erfordert, darob der obristchamerer oder in seinem abwesen ainer aus den edlen, dem es bevolhen wirdet, strenng halten unnd sonnst auf küniglicher majestät person, leib-, petgewant unnd annders fleissigs unnd getreues aufsehen haben.
[§ 65]
Obrister chamerer soll gerüsster pherdt halten achte, den dreyen edlen yedem gerüsster pherdt viere, chamerdienern unnd parbirer yedem mit seinem trabharnisch unnd schieszeug zwey pferdt.
[§ 66]
Noch sollen dise nachfolgend personen gehalten werden: Garderoben mit zway pferden, haizer ain pfert, chamerfurir ain pferdt, schneider ain phert, kurschner ain pferdt, schuesster ain pherdt, hosenschneider ain pfert. Dise personen durffen nit gerüsst sein.
am linken Seitenrand von selber Hand eingetragen und der vorhergehenden Aufzählung mittels geschweifter Klammer zugeordnet.
[§ 67]
[10r]
Artzt
Man soll zwen vertraut leib- unnd ain wundarzt, auch einen geschickhten, vertrauten apoteckher halten. Die sollen ain yeder sein ambt mit getreuer embsiger fürsehung, credenzS frischer erzney beym tisch unnd in der chamer ir empter fleissig aufsehen haben unnd treulich verwaren unnd künigliche majestät ad partemS geschicklich ires nachtails warnen.
Kredenz: Anrichtung, Reichung.
ad partem: einzeln.
[§ 68]
Apoteckher zway pherdt unnd underapoteckher ain pferdt.
[§ 69]
Türhüetter
Drey oder vier thüerhüetter, darunder ain obrister chamertüerhüetter, dem sollen drey pfert, der anndern ainem yedem ain pfert gehalten werden. Die sollen ainer vor der chamer, die anndern bey den anndern thuern gebraucht werden, wo dann ain yeder hinverordent wirdt.
[§ 70]
Leibweschin
Die soll auf den obristen chamerer ir aufsehen haben unnd soll küniglicher majestät leibgewannt fleissigclich waschen unnd woll versehen, auch sonnst kein annder gewant mitwaschen.
Unnd der soll gehalten werden ain magt unnd ain monet auf sy unnd der magt besoldung acht guldin gegeben werden.
[§ 71]
Darzue soll noch sein ain mundtweschin, die das gewannt in der silberkhamer waschen soll, gehalten, [10v] der sollen geben werden das monet sechsT gulden.
Dies artigkl soll dem silberke(mmerer) zugestelt werdenT.
sec- auf Rasur.
auf fol. 10r am linken Seitenrand eingetragen; in A an dieser Textstelle eingefügt, aber mit abweichendem Text: Die leingwandt aber soll dem silbercamerling zuegestelt werdenn.
folgt ein Verweiszeichen 〈Gegenstück zu und Verweis auf HO 1527.85 (Anm. a)〉.
[§ 72]
Die obgeschrieben personen all sollen ir aufsehen auf den obristen chamererT haben.
mithilfe von A verbessert aus chamer.
[§ 73]
Küniglicher majestät tischordnung
Ainen ansehenlichen steblmaister, tapfer ansehenlich fürschneider vier, ansehenlich mundtschenckhen vier, ansehenlich truchsessen von grafen, herns unnd adel acht.
[§ 74]
Darunder dermassen geschickht sein sollen, die in abwesen der obern empter als schenckhen, fürschneider den steblmaister zu vertretten wissen.
[§ 75]
Es sollen auch obangezeigt personen ains gewachsen alters sein, damit die mit zeitigem verstanndt ir ambt wol zu verwaren wissen, auch darinn küniglicher majestät zu eren merers ansehen haben.
[§ 76]
Der steblmaister soll allemall den truchsessen durch den unndersteblmaister ansagen lassen, wanns zeit sey, daz sy zum diennstT komen sollen.
über der Zeile eingetragen; in A berücksichtigt.
[§ 77]
Er soll auch in der küchen von denT truchsessenT ordenlich die credenzS nemen unnd in alweeg darauff sehen, daz mit der küniglichen majestät speiss unnd trannckh guet ordnung gehalten werde.
über der Zeile eingetragen; in A berücksichtigt.
folgt ordenlich, mittels Unterstreichung getilgt; in A berücksichtigt.
Kredenz: Präsentation der Speisen, eventuell auch Vorverkostung.
[§ 78]
Es sollen auch die truchsessen auf ine ir aufsehen haben.
[§ 79]
Es soll auch gehalten werden ain understeblmaister vom adel, der auf den obristen steblmaisster [11r] sein aufsehen haben soll unnd was ime derselb bevelhen wirdet, mit ansagen der truchessen unnd in annder weeg, dem soll er gehorsam sein.
[§ 80]
Es soll auch der steblmaister in der küchen unnd die fürschneider unnd mundtschenckhen beym tisch guet ordnunng mit dem credenzen halten und aufsehen haben.
[§ 81]
Unnd soll dem obristen steblmaister gehalten werden, soverr er ain graf oder herr ist, sechs pherdt, ist er aber ain ritter oder edelman, fünff pherdt.
Schenckhen, fürschneider unnd truchsessen, aim grafen oder herrn fünff pherdt, ainem ritter oder vom adel vier pherdt. Die sollen all gerüsst sein.
Dem unndersteblmaister zway pfert gehalten werden unnd soll trabharnisch, schefflin oder schießzeug füeren.
Item dem (keleln)T ain phert.
zwischen den Zeilen eingetragen; in A unberücksichtigt.
keleln oder erloln 〈Ehrenhold, Herold〉 beziehungsweise ist auch an die Lesung eines Namens zu denken.
[§ 82]
Silberkhamer
Mer soll gehalten werden ain ansehenlicher silbercamrer vom adl, darunter alles, als silber, tischzeugS, prot undT obs ist. Dem sollen dreyT silberdiener, ainen, der ine in abwesen verwalt, unnd sonnsst noch zweenT zugeordent werden, darauff er guet aufsehen haben unnd sy ime gehorsam sein sollen, damit küniglicher majestät silbercredenzS, leingewantS unnd, was in die silberkhamer gehört, ordennlichen versehen werde.
Tischzeug: Tischgedeck.
über der Zeile eingetragen; in A berücksichtigt.
korrigiert aus zwey, gestrichen, drey über der Zeile eingetragen; in A berücksichtigt.
korrigiert aus ainen, gestrichen, zwen über der Zeile eingetragen; in A berücksichtigt.
Silberkredenz: silbernes Tischgeschirr.
Leinwand: Leinen.
[§ 83]
[11v]
Es soll auch alwegen in seinem beywesen die tisch unnd credenz fleissig aufgericht werden unnd davon nit komen, bis man wider aufhebt und deshalb sein guet aufsehen haben.
korrigiert aus aufrichten, -en gestrichen, -ge- und werden über der Zeile eingetragen; in A berücksichtigt.
[§ 84]
Er soll auch von den obgedachten silberdienern ainen geschickhten auf das silber in der küchen warten lassen unnd sollen dem silberkamrer gehalten werden gerüesster pferrt viere, seinem verwalter zway pherdt, noch yedemT silberknecht ains. Sollen füren trabharnisch, schefflin oder schieszeug.
korrigiert aus ainem, gestrichen und yedem über der Zeile eingetragen; in A berücksichtigt.
[§ 85]
Ain silbergaull, der soll von den aus der silberkhamer gefürt werdenT.
darunter ein Verweiszeichen eingetragen 〈Gegenstück zu und Verweis auf HO 1527.71 (Anm. c)〉.
[§ 86]
Schennckh
Ainen ansehenlichen geschickhten schenckhen, der vom adel oder sonnsst ains erbern herkomens sey, der soll küniglicher majestät selbs einschenckhen unnd guete ordnung im keller unnd beym tisch mit der credentzS des weins halten.
Kredenz: Präsentation des Weins, eventuell auch Vorverkostung.
[§ 87]
Er soll auch mit guetem fleiss wein einkauffen lassen, den dem kuchenmaister all wochen treulich verraitten und im keller woll verwaren, damit zu unnütz nicht veruntreut [12r] werde, als offt in dergleichen emptern beschicht.
[§ 88]
Er soll auch einen vertrauten peckhen haben, der künigliche majestät mit prot versehen soll. Der soll das prott nach der zall oder wag ime uberanntwurten unnd er das traidtS nach der mass oder wag auch emphahen, damit er darumb dem küchenmaister ordennliche raittung wisse ze thuen.
Traid: Getreide.
[§ 89]
Dem schenckhen soll gehalten werden ain underkelner, ain kellerschreiber und ain kellerknecht.
[§ 90]
Der obristkelner sol haben zway pfert unnd leicht trabharnisch füren, der unnderkelner ain pferdt, kellerschreiber ain pferdt, der kellerknecht soll zu fues geen, dem peckhen ain pfert, sein knecht zu fueß.
[§ 91]
Küchenmaister
Item ain küchenmaister, der vom adel unnd erfarn sey undT auffT alles, so in unnd zu der küchen gehört, sein aufsehen haben sol.
am linken Seitenrand eingetragen; in A berücksichtigt.
korrigiert aus darauff, dar- gestrichen.
korrigiert aus hab, -en sol in der Zeile eingetragen; in A berücksichtigt.
[§ 92]
Der soll auch alle wochen von allen hofämpters, so ausgaben zu verraiten haben, als kellnerT, liechtkamrer, peckhen, mezger unnd all annder, ordennlich raittung emphahen.
folgt fuetermaister, gestrichen; in A berücksichtigt.
[§ 93]
Unnd er soll alßdann dem obristem hofmeister ain [12v] extractS ausziehen unnd ime uberanntwurten und all monet dem hofmaister in beywesen des schazmaisters oder wen er darzue verordennt unnd sonnst zwaier rete, der ainer, so ferr ers bekomen mag, der marschalh sein soll, unnd in beywesen der anndern officir raittung thun unnd solich raitthung, so die beschlossen worden ist, sol alßdann in die hofkamer geanntwurt werden unnd wo ain officir von dem annderm ainicherlay untreu wesst, dieselb soll er bey seinen phlichten dem hofmaister oder marschalh anzeigen.
Extrakt: Auszug.
[§ 94]
Dem kuchenmaister sollen gerusst vier pherdt gehalten werden. UngerüsstT: einem einkauffer zway pferdt, ainem kuchenschreiber zway phert, ainem zuschrotter ain pherdt.
am linken Seitenrand von selber Hand eingetragen und der nachfolgenden Aufzählung mittels geschweifter Klammer zugeordnet.
[§ 95]
MundtkochT
Mer soll gehalten werden ain obrister mundtkoch, der küniglicher majestät person mit fleissigem aufsehen in der küchen verwar, die küchen unnd pronnen verspert halte, nyemandt, so nit darein gehort, darein lassen, darob ime der küchenmaister rückhen haltn soll. Dem soll man halten zway pfertt.
zwischen den Zeilen von selber Hand eingetragen; in A berücksichtigt.
[§ 96]
Dreyen köchen, yedem ain pfert, küchenpueben drey zu fueß, ain pastetenpacher ist der peckh, trager und küchenturhueter zwen zu fueß, ain kuchenportir ain ressl.
nachgetragen; in A berücksichtigt; am linken Seitenrand ein Markierungszeichen eingetragen.
[§ 97]
[13r]
Liechtkamer
Soll sein ambt treulich unnd fleissig versehen, das wax gewegen emphahen unnd widerumb dem küchenmaister aufrichtigklich unnd ordenlich verraitten unnd ausserhalb küniglicher majestät khamer unnd des stats ordnung oder sonnder bevelh des hofmaisters nyemanndt nichts geben unnd soll ime unnd seinem gesellen oder gehilffen gehalten werden zway pherdt.
[§ 98]
Stalmaisters ordnung
Item man soll ainen ansehenlichen man zu ainem stalmaister fürnemen, der soll unndter ime haben unnderstalmaister oder satlknecht, wappenmaister, edlen knaben, notürfftig guet huefschmidt, rossarzt unnd stalknecht.
[§ 99]
Er soll auf küniglicher majestät rüsstung, was zu der reiterszierd zu schimpf unnd ernnst gehört, auch zeug, sätl, harnisch unnd annders wol verwaren lassen.
[§ 100]
Soll auch, wann künigliche majestät aufsizt, entgegen sein, damit ordenlich credenzS unnd verwarung im aufsizen gehalten werde.
Kredenz: Aufwartung, Bedienung.
[§ 101]
Er soll auch guete zucht, straff unnd gehorsam im stall unnd uber die edlen knaben halten, auch darob sein, daz unnderstalmaister treulich auf die fuetrung und beschlagen sein aufsehen hab, auch, daz der fuetermaister [13v] treulich unnd ordenlich sein ampt verseheT unnd dem kuchenmaister alle wochen erbere raittung thue.
darüber ein Zeichen eingetragen.
[§ 102]
Er soll auch zu der zucht unnd versehung der edlen knaben ainen geschickhten caplan, der sy lernet, fechtmaister, dienner unnd frau, die sy vercössten unnd sauber halten sollen unnd ordenlich die edlen knaben in irem diennst zu küniglicher majestät tisch, capel, reitterei unnd annder ritterspill unnd auf ine zu warten, außtaillen.
[§ 103]
Dem stalmaister sollen die mulitirS auch unnderworffen sein, darauff er auch sein treulich aufsehen haben soll, damit sy in irem ampt nichts veruntreuen.
fehlt in A.
Mulitier: Maultier.
[§ 104]
Stalmaister soll gerusster pherdt halten ain graf oder herr achte, ain ritter oder edelmann sechse.
Fuetermaister sambt dem wagenfurir pferdt dreyT. FueterschreiberT, der soll des stalfurirambt auch versehen, fueterschreiber pfert ainsT. Schmid pherdt ains. Dise vier sollen leichte rüsstung furen.
am linken Seitenrand eingetragen und durch Positionszeichen zugewiesen; in A berücksichtigt.
korrigiert aus zway, gestrichen und drey über der Zeile eingetragen; in A berücksichtigt; folgt über der Zeile wagenfurir, gestrichen; folgt in der Zeile dreu, verbessert.
am linken Seitenrandrand eingetragen; in A berücksichtigt.
zuvor der, gestrichen; in A berücksichtigt.
folgt stalschreiber pfert ains, gestrichen; in A berücksichtigt.
[§ 105]
Edlen knaben schulmaister pfert ainsT. Der knecht, so den knaben wart, ain pherdt. Der satlknecht, edlen knaben- unnd stalknecht [14r] sollen aus künigclicher majestat stall beriten werden.
folgt stalfurir phert ains, gestrichen; in A berücksichtigt; Streichung zuerst durch wiederum gestrichenen Text am linken Seitenrand ersetzt und durch Positionszeichen zugewiesen: Der stalkutscher sol das stalfurierambt (...).
[§ 106]
Item die frau, so den knaben warten soll, personen zwo unnd sollen bey den knaben essen.
[§ 107]
Die edlen knaben sollen in den wirtsheusern oder wo es gelegen ist angedingt werden, darauff soll der fuetermaister sein aufsehen haben, wie die aufs negst angedingt werden unnd nicht ubrigen cossts füren.
[§ 108]
Tragesel zwainzig, darzue eseltreiber zehenn. Zwo person zway pferdt: eselschmidt, eselsatlerS. Ain harnischknecht ain pherdt.
zwischen den Zeilen von selber Hand eingetragen und der nachfolgenden Aufzählung mittels Positionszeichen zugeordnet.
Sattler: Sattelmacher.
[§ 109]
Wagen
Chamerwagen, küchenwagen, kellerwagen, stalwagen, canzleiwagen.
[§ 110]
Capelordnung
Ainen obristen caplan unnd sonnst vierT caplän, die guet stymb haben unnd singen konnden. Ain meßner. [14v] Cantores neun unnd ain capellmaister, der soll der knaben preceptorS sein unnd sy lernen. Khnaben zehen, organist ainer, zwen knecht, so der gesellen unnd knaben wartn. Prediger ainen oder zwen, ain capelschreiber.
Dem capelmaister zway phert, vierT caplänen yedem ain pfert, mesner ain pherdt unnd die anndern personen faren auf den wägen.
korigiert aus drey, mittels Unterstreichung getilgt und vier über der Zeile eingetragen; in A berücksichtigt.
Präzeptor: Schulmeister, Erzieher, Lehrmeister.
korrigiert aus dreyen, mittels Unterstreichung getilgt und vier über der Zeile eingetragen; in A berücksichtigt.
[§ 111]
Es soll auch die gannz capell ir gehorsam dem obristen caplan thun, der soll sein guet ordnung der ceremonien mit evanglipuech, pacemS, weichwasser unnd annders, wie sich gegen einem solichem künig unnd fürsten gebürt, zu credenzenS halten, auch die capeldiener unnd knaben mit gueter stymb unnd konnsst des gesanngs anzunemen haben.
Patene: Hostienteller, auf das die Hostien bei der Verabreichung gelegt werden.
kredenzen: darreichen.
[§ 112]
Item die cantores unnd knaben sollen durch den capelschreiber angedingt werden in den herbergn unnd der sol mit fleiss auffsehen haben, daz khain ubriger cosst auflauff, sonnder guet ordnung in der zerung gehalten werde.
[§ 113]
[15r]
Contralor
DerT soll den stat allemal bey seinen hannden haben unnd auf all officir, so rechnung am hof ze thuen, sein aufsehen haben, damit demselben stat gemeß gelebt werde, auch bey allen rechnungen sein und wo er ynndert ainichen mangel merckht oder verstuendt, denselben soll er dem obristem hofmaister anzeigen. Er soll auch sein aufmerckhen haben auf das hofgesindt, wann dasselb zuzeiten von hofe verreitt unnd widerumben daran kompt unnd solhes dem hofmaister anzeign unnd alzeit daran sein, das guete wirtschafft gehalten werde.
auf eigenem, nachträglich eingeklebtem Blatt von selber Hand eingetragen; in A berücksichtigt.
auf eigenem, nachträglich eingeklebtem Blatt von selber Hand eingetragen; in A berücksichtigt.
ein Positionszeichen am linken Seitenrand eingetragen 〈Gegenstück siehe HO 1527.115 (Anm. a)〉.
[§ 114]
Unnd es soll im gehalten werden pfert II.
auf eigenem, nachträglich eingeklebtem Blatt von selber Hand eingetragen; in A berücksichtigt.
[§ 115]
[14v]
AinspenigenT
Ainspenigen sollen ungeverlich vierzigkh personen sein, [16r] darunder dreissig, die spießS unnd haubenS füren unnd noch zehen allt erfarn unnd der lanndt kundig, geschickht knecht, die weeg, steeg und strassen wissen unnd man prauchen kan, die sollen ire schieszeug füeren.
contralor und ein Positionszeichen am linken Seitenrand eingetragen 〈Gegenstück siehe HO 1527.113 (Anm. c)〉.
Spieß: mehrere Meter lange Stoßwaffe, im 16. Jh. wichtigste Waffe des Fußvolks (BOEHEIM, Handbuch 318–320; ZAHAWI, Musterungslisten 33f.; BEAUFORT-SPONTIN, Harnisch 98, 160f.).
Haube: Eisenhelm.
[§ 116]
Unnder soliche phert sollen küniglicher majestät knaben, wann die gewachsen, vor anndern gefürdert werden unnd sollen alwegen aus inen etlich bey tag unnd nacht bey küniglicher majestät wacht sein.
[§ 117]
Ir haubtman soll sein ainer vom adel, dem sollen gehalten werden gerusster pherdt viere.
[§ 118]
Ernholden
Sollen drey sein geschickht ires ambts, guets ansehens, yeder mit einem pherdt unnd darzue geben ain erlich jarklaid unnd sollen irem ampt mit allem dem, so darzuegehört, fleissigklich außwarten.
[§ 119]
Lackeien
Personen vier, soll ainem ain monet sechs guldin gegeben werden.
[§ 120]
Portir
Zwen, yedem ain pherdt.
[§ 121]
Trumetter
Neun, yedem ain pherdt, ain heerpauckher, ain pherdt unnd ain jarklaid gegeben werden, die sollen ordenlich allmall zu tisch plasen.
[§ 122]
[16v]
Furir
Der sollen uber den chamer- unnd stalfurier noch vier hoffurir gehalten werden unnd darzue noch ainen wagenfurier oder es soll dem fuetermaister ain pfert dester mer gehalten werden, der dasselb ampt verwese. Yedem ain pherdt.
[§ 123]
Tapissiermaister
Soll fur sein person gehalten werden ain pferrt unnd ain zu fueß. Der soll die tapisserey treulich, unbeschedigt verwaren, in küniglicher majestät zymer nach gelegeheit einer yeden zeit unnd stat wissen zu ziren, soll auch, wann künigliche majestät uber lanndt zeucht, albeg, ee ir majestät in die herbring kempt, die penckh mit penckhtüechern und den tisch mit einem himel versehen unnd auf den zu fueß einen monet vier guldin.
[§ 124]
Falcken- und jegermaister
Das steet zu küniglicher majestät genedigistem wolgevallen.
Unnd ist valkenmaister Bleys.
Jegermaister Wulfferstorffer.
Serna, küniglicher majestät spanner, pherdt II.
[§ 125]
Unnd uber die obangezeigten empter unnd personen will ir künigliche majestät noch zu hofgesindt hallten, die all gerusst sein sollen pfert LXXXII.
[§ 126]
Und soll allen obgeschriben auf ain pfert des monets zehen guldin geben werden.
[§ 127]
Und soll also solhem stat gelebt und die bezalungen demselben nach beschehen und sonnst all ander extraordinari außgab, als wein, prott, wachs unnd dergleich ob sein und hinfüran nymer gefordert noch geben werdenT.
ein Positionszeichen am unteren Seitenrand in der Seitenmitte eingetragen 〈Gegenstück siehe HO 1527.128 (Anm. b)〉.
[§ 128]
[17v]
KünigklicherT majestät ernnstlicher bevelh unnd maynung ist, das alles ir majestät hofgesindt die zwinglisch, lutherisch unnd annder neu secten, so zuwider der heiligen römischen kirchen sein, meyden, dieselben nit halten nochT disputirenS oder defendirenS, auch an vassttegen und zu verpoten zeiten fleisch essen ausserhalbT erlaubnus sich nicht gebrauchen solT, wo aber yemanndt solhes ubertretten unnd kunigliche majestät verpott verachten, den wurd ir majestät vom hof urlaubenS oder nach gestallt der hanndlung mit schwerer straff gegen inen verfaren.
auf eigenem, nachträglich eingeklebtem Blatt von selber Hand eingetragen; in A berücksichtigt.
ein Positionszeichen am linken Seitenrand eingetragen 〈Gegenstück siehe HO 1527.127 (Anm. a)〉.
folgt offenlich, gestrichen; in A berücksichtigt.
disputieren: ein gelehrtes Streitgespräch führen.
defendieren: verfechten, verteidigen.
von anderer Hand korrigiert aus treffenlicher ursachen, gestrichen und erlaubnus am linken Seitenrand eingetragen und durch Positionszeichen zugewiesen; in A berücksichtigt.
über der Zeile von anderer Hand nachgetragen; in A berücksichtigt.
urlauben: entlassen.
[§ 129]
[18r]
Nota: Es soll der hofstat in ain ordenlich puech eingeschriebenT werden unnd daz der hofmeister dez bey hannden behalten unnd daraus einem yeden officir instructionT des artigkels, sein ambt betreffennt, zustellen, damit ein yeder seins ambtsphlicht in gedechtnus haben mug.
-ie- mithilfe von A ergänzt; in der Editionsgrundlage Textverlust am Seitenrand.
-tion mithilfe von A ergänzt; in der Editionsgrundlage Textverlust am Seitenrand.
[§ 130]
Item den in der hofcannzlei auch zu behalten.
[§ 131]
Es soll auch küniglicher majestät ir yzigs hofgesindt, so disem stat gemess am hof gebraucht mügen werden, für annder genedigclich bedenckhen.
[§ 132]
Aber die, so diser ordnung nach nit dienen möchten, dieselben in annder weeg genedigclich zu versehen unnd bevolhen haben.
[§ 133]
Man soll auch in gegenwurt des hofmaisters unnd marschalhs all quatemberzeitS das hofgesindt durchaus ordennlichen musstern unnd, wo mangel an der zall der pherdt unnd rüsstung befunden, denselbigen, als vill an der zall irer pferrt mangelt, nach der zeit die unnderhaltung desselben mangels auffheben, dagegen soll auch durchaus guet ordenlich bezallung beschehen, dardurch sich nyemants seins mangels unnd abfall der rüsstung entschuldigen mög.
Quatember: Vierteljahr.
[§ 134]
Nota: Künigliche majestät soll ainen sumariS auszug bey ir majestät selbs hannden albegen haben, darinn alles hofgesindt mit eins yeden besoldung unnd ambt stee, dergleich aller lennder, regirung, person unnd besoldung aller anndrer diennstleut ausserhalben des hofs, personen unnd besoldung. Darinn mag [18v] sich ir künigliche majestät teglich selbs ersehen, myndern, meren, auch wer abgeet oder aufgenomen wirdet unnd ir majestät selbs ordennlich wesen unnd unnderhaltung alwegen guts wissen haben.
summarisch: zusammenfassend, überschläglich.
[§ 135]
Nota: Daz künigliche majestät jerlich ain sumariS aller ordenlicher chamer der erblanndtS, auch des hofs schazmaisterambts einnemen ordennlich einkemen unnd ausgaben zugestellt werde, darinn mag sich sumarie ir künigliche majestät ersehen und alweeg wissen haben, wie ir majestät sachen steen.
Summarium: Überschlag, Übersicht, Zusammenfassung.
Erbländer: Bezeichnung der erblichen Herrschaftsgebiete der Habsburger.
[§ 136]
Künigliche majestät soll auch der schulden halben, die ir majestät schuldig ist, ainen auszug beyhannden unnd derselbigen wissen haben.
[§ 137]
Unnd sol ir künigliche majestät ob diser ordnung genedigclich halten unnd hanndhaben unnd darwider zu hanndlen nyemants gestatten, dann wennT ir majestät das nit tette, so wurde aus der ordnung ain unordnunng unnd wer alsdann pesser ir majestät hette die nie fürgenomen.
mithilfe von A verbessert aus wer.
[E]
Actum ut supraS.
actum ut supra: geschehen wie oben vermerkt; siehe HO 1527.P.
Sammeleinheit: HO 1529
Einheit: 1529
Hofordnung (Verordnung und Status) für den Hofstaat der Kinder (Elisabeth, Maximilian, Anna, Ferdinand) König Ferdinands I.
Krems, 1529 November 1
ÖStA/HHStA/HA/OMeA/SR Kt. 181, Konv. 7a fol. 1r–9v.
Inhalt: Hofmeister (§ 1), Hofmeisterin (§§ 2–4), Küchenmeister (§ 5), Edelfrauen (Leibwärterinnen) und Ammen (§§ 6–9), Kaplan (§ 10), Türhüter (§ 11), Koch (§§ 12–13), Kellner (§§ 14–15), Küchenschreiber (§ 16), Hofschneider (§ 17), Knaben (Edelknaben und Zimmerknaben) (§ 18), Heizer (§ 19), Leibwäscherin (§§ 21–22), Mundköchin (§§ 23–24), Heizerin (§ 25), Kuhwärterin (§ 26), Zwerg und Zwergin (§ 27), Personalverzeichnis (§§ 29–37), Ausspeiseordnung (§§ 38–43), Lichtausgabeordnung (§ 44), Rechnungswesen (§ 45).
Aufbau: P – 46 §§ – E.
Foliierung: Archivfoliierung.
Überlieferungsform: zeitnahe Abschrift.
Textgestaltung: sorgfältig angefertigte Abschrift ohne Korrekturen; Die Zwischenüberschriften wurden durch vergrößerte Auszeichnungsschrift hervorgehoben. Die einzelnen Paragraphen beginnen mit einem vergrößerten Anfangsbuchstaben und wurden deutlich voneinander abgesetzt.
PÜ: (A) ÖStA/HHStA/HA/OMeA/SR Kt. 181, Konv. 7b fol. 11r–17v: Abschrift (um 1600) der Editionsgrundlage.
Anmerkung: Die Bediensteten werden unter anderem mit einem jährlichen Deputat an Stoffen entlohnt. Als Längenmaße zur Angabe der Menge wurden die Wiener und die Brabanter Elle verwendet. Die Umrechnung der beiden Längenmaße ins metrische System erfolgte folgendermaßen: 1 Wiener Elle entspricht 0,778 m und 1 Brabanter Elle 0,695 m (ROTTLEUTHNER, Gewichte 21, 145). Folgende Längenangaben kommen vor und entsprechen in Metern:
5 Wiener Ellen = 3,89 m (§§ 19–20)
6 Wiener Ellen = 4,67 m (§§ 4, 11, 14, 16–17, 22–23, 25)
7 Wiener Ellen = 5,45 m (§§ 19–20)
8 Wiener Ellen = 6,22 m (§§ 11, 14, 16–17)
11 Wiener Ellen = 8,56 m (§§ 5, 10, 12)
15 Wiener Ellen = 11,67 m (§§ 5, 10, 12)
21 Wiener Ellen = 16,34 m (§ 1)
29 Wiener Ellen = 22,56 m (§ 1)
1 Brabanter Elle = 0,70 m (§§ 22–23, 25)
2 Brabanter Ellen = 1,39 m (§§ 4, 21)
In der Ausspeiseordnung (§§ 38–43) wird angegeben, wie viel Wein jeder Tafel zur Verfügung gestellt werden soll. Als Flüssigmaß zur Angabe der Menge wurden Achtering (Maß) verwendet. Die Umrechnung auf Liter erfolgte folgendermaßen: 1 Achtering (Maß) entspricht 1,509 l (ROTTLEUTHNER, Gewichte 59). Folgende Mengenanhaben in Achtering kommen vor und entsprechen in Litern:
1 Achtering = 1,50 l (§ 41)
3,5 Achtering = 5,28 l (§§ 41, 43)
4 Achtering = 6,04 l (§ 41)
[P]
[1r]
Jung könig und königin stadtT anno 1529
[2r]
Ferdinand, von Gots genaden zu Hungern und Behaim etc. künig, infant in Hispanien, erzherzog zu Österreich, herzog zu Burgundi und Wirtemberg, grave zu Tiroll etc.
Unnser verordnung und stat
unnser vier lieben kinderS verwarung, auswartung und unnderhaltung, wie hernach volgt:
1529 im Eck oben links von anderer Hand mit Bleistift nachgetragen (Archivvermerk).
Elisabeth (Isabella) (1526–1545), Maximilian II. (1527–1576), Anna (1528–1590) und Ferdinand von Tirol (1529–1595).
[§ 1]
Hofmaister
Erstlich: Ist unnser maynung, das ain hoffmaister, wer der yeder zeit sein wirdet, vor allen dingen sein vleissig sorg unnd acht habe, das unnser künigclichen kinder in vleissiger huet gehalten, denselben vleissig unnd woll gediennt unnd gewart, wie sich gepürt, auch kain frembt, unbekannt oder verdechtlich person zu inen gelassen werde unnd sonnst in annder wege alle geverlichait irer personen mit höchstem vleiss fürsehen unnd verhüeten. Bey den officieren darob sein, das alle haußnotdurfft zu küchen, keller unnd sonnst allennthalben wol versehen, mit gueter ordnung gehaust unnd aller überflüssiger uncossten yederzeit abgestelt unnd verhüet werde.
Das sy die officier und alles annder gesindt iren ämbtern unnd diennsten vleissig wartten, sich gueter ainigkhait, erbern unnd züchtigen wesens befleissen, die so sich ungepürlichen halten, mit enntsezung ier ämbter und diennst oder sonnst nach gelegenhait straffen unnd sonnst thun, alles, das ainem hofmaister von ambts wegen gepürt und was ime zuzeiten beswarlichs begegnet, solchs an unns lanngen lassen.
Unnd er soll järlich auf sich [2v] selb vierdt haben dreuhundert guldin reinisch, ainundzwainzig Wienner ellen lindischS, neunundzwainzig ellen fuettertuechS zu klaidung unnd selbannder gespeißt werden wie die anndern personen und, so man über lanndt zeucht, vier phärdt soll er in seinem cossten unnderhalten, doch steet yederzeit in unserm gevallen, ainem hofmaister sein soldt unnd unnderhaltung zu meren oder zu mindern ye nach gelegenhait seiner person.
lündisch: aus London stammend.
Futtertuch: Stoff, der als Unterfutter von Kleidung verwendet wurde.
[§ 2]
Hofmaisterin
Dann die hofmaisterin soll unnser kunigclichen kinder in getreuer gueter unnd vleyssiger zucht unnd huet halten unnd daran sein, das denselben bey tag unnd nacht vleissig unnd woll gewart und gediennt werde, wie sich gezimbt, und was ir beswärlichs begegnete yederzeit an den hofmaister gelanngen lassen. Soll järlich haben zu soldt zwayhundert guldin reinisch und ain eerrogkhS von samatS oder damaschktS.
Ehrenrock: Ehrenkleid, Kleidung für feierliche Anlässe.
Sammet: Samt; ein Seidenstoff mit feinhaariger Oberfläche.
Damast: aus Seide oder Leinen gewebter Stoff, in dessen Oberfläche durch verschiedenartige Gewebebindung Muster eingewebt wurden und der dadurch schillernde Lichtreflexionen aufweist.
[§ 3]
Unnd als sy begert, das ir albegS ain anndern jar ain rauher rokh gegeben werde, dasselb soll albeg zu unnserm wolgefallen steen.
albeg: überall, auf allen Wegen, immer.
[§ 4]
Derselben hoffmaisterin sollen gehalten werden zwo jungkhfrauen, der yede soll järlich haben für schuech unnd hemater sechs guldin reinisch, sechs Wienner ellen lynndisch tuech zu ainem rockh, zwo brabanttisch elln samat zu prämS unnd gollerS und wann unnser liebe gemachelS jännckherS uber hoff klaydt, sol ir yeder auch ainer gegeben werden, wie gedachter unnser gemahel hoffmaisterin nach junckhfrauen.
Bräm: Verbrämung; Einfassung mit Pelz oder wertvollen Stoffen an Kleidungsstücken.
Goller: Schulterkragen bei Frauen.
Gemahlin des Königs: Anna Jagiello (1503–1547).
Janker: Jacke, kurzes Oberkleid.
[§ 5]
[3r]
Küchenmaister
Kuchenmaister soll auf sich unnd ainen knaben järlich zu soldt haben ainhundert guldin reinisch, aindleff Wienner ellen linndisch und fünffzehen ellen füettertuech unnd, wann man uber lannd zeucht, soll er ain phärdt auf sein cossten halten und wie er sein ambt hanndlen solle, wirdet hernach ain sonnder artigkl gesezt.
[§ 6]
Edln frauen und ambl
Zwo edlfrauen, die unnserer kunigclichen kynnder leyb wartten und der jungern unnserer tochterS, auch unnsers suns Ferdinannden ambl, vier personen, deren yede soll järlich zu soldt fünffzig guldin reinisch unnd ain rogkh von damaschkht oder attlasS haben.
zweite Tochter des Königspaars: Anna (1528–1590).
Atlas: ein einheitlich glänzender Seidenstoff.
[§ 7]
Den obgemelten vier frauen soll yeder ain junckhfrauen gehalten unnd ainer yedn das jargellt und klaydung wie der hoffmaisterin zwayen jungkfrauen järlich gegeben werden.
[§ 8]
Noch siben jungkfrauen in beder unnserer lieben tochterS frauenzymern, nämlich Österreicherin, Harracherin, Pedtschacherin, Swekowizin, Zwiklin, Hehenwartterin, Enengklin und welhe noch darzue konnfftigklich aufgenomen werden möchten, sollen solanng, biß sy ir gepürlich alter erraichen, mit claydung und annderm nach irer notdurfft unnd gelegenhait und nach unserm wolgefallen versehen werden.
die beiden ältesten Töchter des Königspaars: Elisabeth (Isabella) (1526–1545) und Anna (1528–1590).
[§ 9]
Ain zuchtmaisterin, so den hie obgeschriben jungen, edlen junckfrauen aufwartten und in irer zucht halten soll, [3v] so es die notdurfft ervordert unnd nit umbganngen werden mag, aufgenomen und mit besoldung unnd klaidung, wie die leybweschin als hernach steet unnderhalten, doch yederzeitt nach gelegenhait irer person unnd so sy mit der bestimbten besoldung nicht zu erhalten wäre, nach unnserm gefallen mit ainer pesserung bedacht werden.
[§ 10]
Capellan
Ain cappellan, der auch daneben die knaben leren unnd in gueter zucht halten, soll haben zu soldt unnd slaffgelt järlich sechsundzwainzig guldin reinisch unnd auf sich unnd ainen knaben aindleff Wienner ellen linndisch und fünffzehen elln fuettertuech zu claidung.
[§ 11]
Türhüetter
Türhüetter soll haben für soldt unnd slaffgelt järlich achtzehenn guldin reinisch, sechs Wienner ellen lynndisch unnd acht elln fuettertuech.
[§ 12]
Koch
Ain koch soll haben järlich zu soldt zwainzig guldin reinisch, sein kuchenknecht acht guldin reinisch und sy baidt aindleff Wienner ellen lynndisch unnd fünffzehen ellen fuettertuech zu klaydung haben.
[§ 13]
Ain küchenpueb soll ime on besoldung, aber järlich nach seiner gelegenhait mit klaidung und annder notdurfft gehalten unnd versehen werden.
[§ 14]
[4r]
Kellner
Ain kellner, der auch das liechtcamererambt versehen unnd die liecht selbst machen, soll järlich für soldt haben zwainzig guldin reinisch, sechs Wienner elln lynndisch unnd acht ellen fuetterthuech.
[§ 15]
Der kellner, soferr solhs nicht umbganngen werden mag, soll ain knab zuegegeben und mit claidung unnd unnderhaltung wie des küchenmaisters und caplans knab versehen werden.
[§ 16]
Küchenschreiber
Ain küchenschreiber solle gehalten werden, der alle ausgaben auf notturfft der kuchl neben dem küchenmaister vleissig aufschreib, darzue sich auf des küchemaisters bevelh mit einkauffen und in annder wege, was die küchen betrifft, gebrauchen lasse unnd soll zu soldt haben järlich zehen guldin reinisch, sechs Wienner ellen lynndisch und acht ellen fuetterthuech zu klaidung.
[§ 17]
Hofschneider
Ain hofschneider soll unnsern lieben kinndern ire leybklaider, der hoffmaisterin und aln frauen, junckfrauen, diernnen unnd den knaben, im frauenzimer, küchenpueben und den extraordinari personen, so in disem stat benennt sein, als offt man klaidt machen und darumben haben järlich vierundzwainzig guldin reinisch fur soldt und slaffgelt, sechs Wienner elln lindisch unnd acht ellen fuettertuech.
[§ 18]
[4v]
Knaben
Ain edler knab Steffan Hohenwartter und sonnst drey knaben, die unnsern lieben sönen künig Maximilian unnd künig Ferdinannden und in dem künigclichen zimer dienen. Sollen yeder alle jar mit ainem sumer- unnd ainem wintterklaidt unnd sonnst mit hemattern, schuechen, padtgellt unnd annderer notdurfft durch den küchenmaister nach gelegennhaidt versehen werden.
[§ 19]
Haitzer
Ain haizer, so ausserhalb unnserer kinder zymer hayzen, kern tragen unnd zingeschier in seiner verwarung mit ainem inventari sauber und on schaden halten unnd, was sonnst allennthalben not ist, thun. Soll järlich zu soldt haben acht guldin reinisch, fünff Wienner elln lynndisch unnd syben elln fuetterthuech zu klaidung.
[§ 20]
Jacl Naglschmidt, thürhüeter, sollen fur sein herberg unnd slaffgelt ain jar sechs guldin reinisch, funff elln linndisch und siben elln fuetterthuech zu klaidung gegeben werden.
[§ 21]
Leibweschin
Unnserer kinder leibweschin soll järlich haben zu soldt zwelff guldin reinisch, sechs Wienner ellen lindisch tuech zu ainem rockh, zwo brabantisch elln samat zu goller und präm unnd ain jankher, wann die den anndern jungkfrauen gegeben werden. Darneben soll sy schuldig, was von den wachsliechtern, so in den künigclichen [5r] zimern gebraucht werden, uberbeleibt, täglich aufzuheben unnd dem küchenmaister zu uberantwurtn.
[§ 22]
Derselben leybweschin sollen gehalten werden zwo diernnen, der yeder sol haben järlich zu soldt sechs guldin reinisch, sechs Wienner ellen lindisch tuech, ain brabanndische elln samat zu klaidung. Die sollen neben dem waschen mit zwahenS und anndern notdurfften wartten.
Zwache: Tuch zum Abtrocknen nach dem Baden oder Waschen.
[§ 23]
Mundtköchin
Unnserer kinder mundtköchin, so yezo im diennst ist, soll haben järlich zu sold zwainzig guld reinisch, sechs Wienner elln lynndisch tuech, ain brabanndische ellen samat zum präm zu klaidung, aber ainer konfftigen mundköchin besoldung zu bestimben, zu mynndern oder zu meren soll zu unnserm gefallen steen.
[§ 24]
Derselben mundtköchin mag auch, soferr es die notturfft ervordern wurde, ain diern gehalten unnd mit besoldung unnd claydung wie der leybweschin diern aine versehen werden.
[§ 25]
Haitzerin
Haizerin, die soll daneben arbaitten, was not ist, unnd järlich zu soldt haben sechs guldin reinisch, sechs Wienner elln lynndisch tuech und ain barbanndische elln samet zu klaidung.
[§ 26]
[5v]
Kuewartterin
Kuwartterin soll mit sold unnd klaidung vesehen werden wie die haizerin.
[§ 27]
Frannz Lanngsam, zwerg unnd die zwergin, sein weib, sollen wie annder, so on besoldung dienen, unnderhalten unnd wie die edlen knaben, doch nur ainst im jar klaidt werden.
[§ 28]
Und wiewol Hanns Vischer, voglwartter, Jörigl, nar, Ursl, narin unnd alt Oswolt yetzo in unnsern frundtlichen lieben gemachel unnderhaltung sein, so bedenncken wir doch, wann bemelte unnser liebe gemachel von unnsern kindern weeg- unnd uber lannd raist, das dieselben personen nit mugen mitgebracht.
Dennoch ist unnser maynung, das sy bey bemelten unnsern lieben kindern mit speys und dranckh, auch mit klaydung ainmal im jar wie Franz zwerg unnd seinsgeleichen unnderhalten werden.
[§ 29]
Hernach volgen die namen und anzall der ordinari officier unnd annderer personen in dem stat begriffen: hoffmaister, hoffmaisterin Wianckha vom Turn, küchenmaister Hanns Wüechrer [6r], unnsers lieben suns künig Maximilian leibwartterin Dorothea Zwicklin, unnsers lieben suns künig Ferdinanden ambl N. Geyrin, unnserer lieben tochter Isabella leibwartterin Barbara Valkrain, unnserer lieben tochter der künigin Anna ambl Marusch Schönauerin.
[§ 30]
Bayder unnserer töchter siben junckfrauen sind die: Anna Österreicherin, Ursula Harracherin, Helena Petschacherin, Maria Swekowizin, Sophia Zwiklin, Marusch Hohenwartterin, Anna Enencklin.
[§ 31]
[6v]
Der hofmaisterin zwo junckhfrauen: Juliana von Kagenneckh, Maydlen Lauenauerin.
[§ 32]
Baider leibwartterin unnd baider ambl vier junckhfrauen: Anna Mundthaimerin der Zwiklin, N. der Geyrin, Rosina der Volkhrain, Magdalena N. der Schönauerin.
[§ 33]
Der jungen, edlen junckhfrauen zuchtmaister N., caplan Mathes Rabenstainer, zymertürhüetter alt Jacl Naglschmidt, thürhüetter Wilhalm Hänndl, koch maister Michell [7r], kellner Jheronimus Hacklperger, küchenschreiber N., schneider Jörig Wachter.
[§ 34]
Drey knaben, so im zymer diennen: Jheronimus Mengis, Steffl Sarsigey, Hannsl Wagner.
[§ 35]
Haitzer Dominicus N., küchenmaisters knab, caplans knab, kellners knab, küchenknecht Hannsl N., küchenpueb Steffl Wagner, hoffmaisters anndere person, Frannz Langsam zwerg, mundtköchin Barbara.
[§ 36]
[7v]
Der leibweschin zwo diernnen: Barbara N., N.
[§ 37]
Der mundköchin diern N., haizerin Veronica, kuewartterin Ursula, zwergin.
[§ 38]
Dise hievor gemelt officier und personen all sollen von hoff gespeist werden mit nachvolgender ordnung:
Hofmaisters tafl
Der hofmaister, hofmaisterin, die zwo leibwartterin, die zwo ambl, der jungen künigin junckfrauen, nämlich Österreicherin, Harracherin, Pedtschacherin, Swekowizin unnd [8r] Hohenwartterin, unnd sollen auf dise tafl morgens unnd abendts albeg fünnff essen von zimlicher speis nach gelegenhait der zeit unnd weins genueg gegeben, doch sölle der hof- auch küchenmaister zimliche maß darinnen halten unnd uberflüssigen cossten verhüetten.
[§ 39]
Der hofmaister und hofmaisterin sollen auch slaff- unnd unndertrungkh fur ir person die notdurfft haben.
[§ 40]
Hofmaisters nachtafl
Der hofmaisterin, leibwartterin und ambl sechs junckhfrauen, Enengklin, der jungen, edlen jungkfrauen zuchtmaisterin, leibweschin, köchin, der leibweschin zwo diernnen, der köchin diern, haizerin, kuewartterin, zwergin, alt Jacob.
[§ 41]
Auf dise tafel sollen die essen, so von hofmaisters tafel aufgehebt, ubergesezt unnd allmal dritthalb achterin wein gegeben werden und dann denselben von kuchen noch dreu oder vier essen, darzue ain achterin wein und was sonnst von wein von hofmaisters tafel uberbeleibt und den obgemelten personen allen miteinannder fur slaff- und unndertrungkh all tag dritthalb achterin wein gegeben werden.
[§ 42]
[8v]
Küchenmaisters tafl
Soll sitzen der küchenmaister, caplan, kellner, küchenschreiber, türhüetter, schneider unnd koch. Darauf sollen angericht und gegeben werden morgen fünff unnd abendts vier essen, alle malzeit vier achterin wein und soll der küchemaister alle nacht slaffwein fur sein person die notdurfft haben.
[§ 43]
Küchenmaisters nachtafl
Daran sollen esen die drey zymerknaben, küchenmaisters unnd caplans zwen knaben, des hoffmaisters anndere person, kellners knab, küchenknecht, haizer, zwerg, küchenpueb. Den sollen die essen von küchenmaisters tafel übergesezt unnd alle malzeit dritthalb achterin weins gegeben werden.
[§ 44]
Windt- und anndere wachsliecht
Fur die künigclichen kynnder: Gemaine liecht: künig Maximilian zway, künig Ferdinannden zway. Gemaine liecht: künigin Isabelle zway, künigin Anna ains. [9r] Windtliecht unnd nachtliecht die notdurfft, hoffmaisterin ir liecht.
zwischen den Zeilen von selber Hand eingetragen und der nachfolgenden Aufzählung mittels geschweifter Klammer zugeordnet.
zwischen den Zeilen von selber Hand eingetragen und der nachfolgenden Aufzählung mittels geschweifter Klammer zugeordnet.
[§ 45]
Küchenmaister soll alle sold innhalt dises stats albeg zu quattemberzeittenS bezallen und die claidung järlich zu Sannd MerttenS tag gegeben werden.
Die extraordinariS ausgaben soll er mit hoffmaisters wissen unnd certificationS hanndlen unnd von den ordinarienS ausgaben tagzedtlen machen. Dieselben dem hoffmaister täglich zu ubersehen unnd zu unnderschreiben fürtragen unnd seiner ausgaben halben monatlich mit dem hoffmaister ain überslahen thun, ob ain überfluß befunden, denselben füran abstellen unnd sy baidt allen vleiß ankeren, damit in aller sachen zuvoran in küchen unnd keller ordennlich unnd in zimlicher maß mit kainem überfluß haußwirtschafft gehalten werde.
Unnd dann zu ausganng aines yeden jars oder wann an jar begert, all sein einnemen unnd ausgaben auf unnser niderösterreichischeS raitcamer oder, wohin wir solhs unnserer gelegenhait nach verordnen werden, ordenlich verraitten.
Quatember: Vierteljahr.
Martinstag: Festtag des heiligen Martin am 11. November.
extraordinari: außergewöhnlich, außerordentlich, unregelmäßig.
Zertifikation: Beglaubigung, Bescheinigung.
ordinari: gewöhnlich, ordentlich, regelmäßig.
Niederösterreich: zur Zeit Ferdinands I. die Länder Österreich ob und unter der Enns, Steiermark, Kärnten, Krain und die adriatischen Besitzungen der Habsburger (ZÖLLNER, Österreichbegriff 49).
[§ 46]
Es sollen auch all unnd yede officier an den hierinn bestimbten iren besoldungen unnd [9v] claidungen benüegig sein unnd kainer ausserhalb derselben ainicherlay aigennuzlichait und vortaill gebrauchen, bey iren gesworn ayden und unnserer ungnad und straff.
Das ist unnser ernnstliche maynung.
[E]
Geben in unnser stat Krembs, am ersten tag des monats Novembris anno etc. im neunundzwainzigisten, unnserer reichs im vierdten.
Ad mandatum domini regis proprium
Durch die künigliche majestät etc., herrn Hannsen Hoffman, schazmaister etc., W(olfgang) Graswein unnd Bta.T A(ndré) Lynndauer unnderschriben.
fehlt in A; die Kürzung konnte nicht aufgelöst werden.
Sammeleinheit: HO 1537
Einheit: 1537.P
Titelblatt und Protokoll der Hofordnung (Ordnung und Instruktionen für die hohen und niederen Hofämter) für den Hofstaat König Ferdinands I.
[Wien], [1537 Jänner 1]
ÖStA/HHStA/HA/OMeA/SR Kt. 72, Konv. r121, Fasz. Nr. 1 fol. [0r–v].
Aufbau: P.
Datierung: 1537 in P erwähnt bzw. Datierung mithilfe der Datierungen in 1537.2.E und 1537.22.E.
Foliierung: mit keiner Seiten- oder Blattzahl versehen.
Überlieferungsform: Abschrift (frühes 17. Jh.).
Textgestaltung: Mittels Auszeichnungsschrift, verziertem Anfangsbuchstaben, Zierschleifen und Füllschleifen sorgfältig gestaltetes Titelblatt.
PÜ: (A) ÖStA/HHStA/HA/OMeA/SR Kt. 181, Konv. 10 fol. 3r: zeitnahe Abschrift (ediert in ÖZV II 117).
Anmerkung: Auf dem Umschlag römisch königlicher mayestät hoffstadt.
[P]
[0r]
Ordnung deß obersten hoffmaisterambts
Ordnung und instruction, so königliche mayestät im 1537. jahr etc. auffgericht und publicirn lassen. [0v]
Ferdinand, von Gottes genaden römischer, zue Hungarn und Böhemb etc. könig
Ordnung und instructionen unser hohen und nider hoffämbter, wie dieselben gehalten und darin gehandlet werden soll.
fehlt in A.
fehlt in A; folgt fol. 1–114 am unteren Seitenrand links von der Seitenmitte von anderer Hand mit Bleistift nachgetragen (Archivvermerk).
Einheit: 1537.1
Instruktion (Instruktion und Ordnung) für den obersten Hofkanzler im Hofstaat König Ferdinands I., Kardinal und Bischof Bernhard von Trient
[Wien], [1537 Jänner 1]
ÖStA/HHStA/HA/OMeA/SR Kt. 72, Konv. r121, Fasz. Nr. 1 fol. [0v].
Aufbau: P – 1 §.
Datierung: mithilfe von 1537.2.E und 1537.22.E.
Foliierung: mit keiner Seiten- oder Blattzahl versehen.
Überlieferungsform: Abschrift (frühes 17. Jh.).
PÜ: ÖStA/HHStA/HA/OMeA/SR Kt. 181, Konv. 10 fol. 3r: zeitnahe Abschrift (ediert in ÖZV II 117).
[P]
[0v]
Instruction und ordnung unßers obristen hoffcantzlers
[§ 1]
Solche ist auff den hochwürdigen herrn Bernharden, cardinaln und bischoffen zu Trient, unnserm lieben freundt, fürsten unnd praesidenten unnsers geheimben raths alß obristen unseren cantzler gestelt unnd seiner lieb übergeben, nach derselben zu handlen.
Einheit: 1537.2
Instruktion (Ordnung) für das Obersthofmeisteramt im Hofstaat König Ferdinands I.
Wien, 1537 Jänner 1
ÖStA/HHStA/HA/OMeA/SR Kt. 72, Konv. r121, Fasz. Nr. 1 pag. 1–10.
Aufbau: P – 27 §§ – E.
Überlieferungsform: Abschrift (frühes 17. Jh.).
Textgestaltung: sorgfältig angefertigte Abschrift; P wurde mittels vergrößerter Auszeichnungsschrift, Zentrierung, verziertem Anfangsbuchstaben und Zierschleifen sorgfältig gestaltet und hervorgehoben. Die einzelnen Paragraphen beginnen jeweils mit einem vergrößerten und mit Zierschleifen versehenen Anfangsbuchstaben und wurden deutlich voneinander abgesetzt.
PÜ:
(A) ÖStA/HHStA/HA/OMeA/SR Kt. 181, Konv. 10 fol. 3r–10v: zeitnahe Abschrift (ediert in ÖZV II 117–121).
(B) OÖLA/Starhemberger Handschriften Bd. 132 fol. 1r–4r: Abschrift (frühes 17. Jh.).
(C) ÖStA/HHStA/HA/OMeA/SR Kt. 72, Konv. r121: Abschrift (19. Jh.).
[P]
[1]
Ferdinand, von Gottes gnaden römischer, zu Hungarn und Böhaimb etc. könig.
Ordnung unsers obersten hoffmaisterambts
fehlt in A.
[§ 1]
Der soll die erst persohn bey unnß geachtet unnd geehrt werden unnd nit minder dann graven unnd herrn oder rithermässige stanndts herkommen sein.
[§ 2]
Unnd am ersten soll ein hoffmaister am hoff in abwesen unnser persohn in räthen, bey andern fürsten, zu kirchen, lannd, landtschafften, versamblungen, wo anderst, sonnder persohnen darzue nit verordnet werden, ordinarieS repraesentiern unnd vertretten.
ordinari: gewöhnlich, ordentlich, regelmäßig.
[§ 3]
Item inn räten, auch offen verhören unnd sessionenS oder sonnst handlungen, solle von unnsere wegen, wo das unnß persöhnlich zu thuen nit gelegen sein will, unnser cantzler oder er, hoffmaister, red und andtwort geben und thuen oder durch die persohn beschechen, der wir solche nach gelegenheit der zeit und handlung yedesmalß aufflegen unnd befelchen werden.
Session: Sitzung.
[§ 4]
[2]
Item er, hoffmaister, soll auch zu allen solennitetenS, da unnser aigne persohn gegenwerttig ist, eß sey zu kirchen, verleihung der lehen, einreytung, lanndtschafftenT unnd ander geleichen offen unnser acten, mit aigner persohn unnd hoffmaistersstab sein ambt vor unnser persöhnlich ansehenlich versehen unnd alle notturfft anschaffen.
Solennität: Festlichkeit.
mithilfe von A verbessert aus ladtschafften.
[§ 5]
Er soll auch frembdenT fürsten entgegenreyten, im veld unnd an herberge von wegen unnser empfahen, laden, verehren und ansagen, wo anderst je zuzeyten solche durch ander beschehen nit angeschafft wurde.
mithilfe von A und B verbessert aus fromben.
[§ 6]
Item der statt deß ganzen hoffs ausserhalb unnserer cammerprocedirungS der cantzley- unnd hofcammerordnung sollen ihr gehorsamb unnd auffsehen auff ihne haben, darob er dapffer halten soll, damit in allen ämbtern, hoffordnungen, reten, raittungen aller officir ordenlich, treulich procedirt unnd gehandlt werde.
Kammerprozedierung: Verfahrensordnung der Hofkammer.
[§ 7]
Eß soll auch hoffmeister alle, die für hoffgesindt unnd in unnsere diensten an hoff angenomben werden, mit pflicht und aydt gegen unnß in unnsere dienst treu unnd gewerttig zu sein, wie sich gebürt, verstricken.
[§ 8]
Unnd dieselben diener allweg ordenlich in ain sonnder buech einschreiben lassen, deßgleichen, wo ainer auß unnserm dienst allwegzeucht und urlaub nimbt, denselben wiederumb außthuen und alweg tag unnd zeit, wie sich gebürt, darzuegestelt werden.
[§ 9]
[3]
Dergleichen, wo yemandts von dem hoffgesindt in seinen aigen geschäfften aus sein wurde, solle hoffmeister alweeg aigentlichen, wann er abwegzeucht oder wiederkumbt, unnserm contralor, daß er die zeit desselben wegziehens unnd wiederkommens aigentlich vermerckh, unnd auch der hoffcammer anzaigen lassen, sich in der bezahlung darnach zu richten wissen.
[§ 10]
Wo aber ainer von ermeltem hoffgesindt von dem hoff, ausserhalb des hoffmaisters vorwissen unnd erlaubnus wegzug, so solle ihme durch gemelten hoffmeister nit allein dieselb zeit seines ausseins rodiertS, sonnder auch sonnst umb die übertrettung der gesezten ordnung straff fürgenommen werden. So aber ainer oder mehr in seinen ehehafftenS und notturfften erlaubnuß von hoff begern wurde und ihme die bewilligt, soll ainem ehemann zwen monath unnd ainer verledigten persohn sechs wochen ainmal ihm jahr zuegelassen werden. Und wo ainer darüber außblieb, ihme die besoldung derselben zeit rodiert unnd ob ainer über die bestimbt zeit gleich lenger erlaubnus von unns erlangte, so solle ihme doch nit mehr, alß auff die gewöhnlich erlaubt zeit, alß ainem ehemann die zwen monath unnd ainer ledigen persohn sechs wochen, verfolgt unnd passirtS unnd die ander zeit sein besoldtung außgethan werden.
rodieren: streichen.
Ehaft: Geschäft, notwendige und dringende Tätigkeit.
passieren: erlauben, überreichen.
[§ 11]
Item, wo auch yemandts von dem hoffgesindt, hohes oder niders [4] standtes, sich ungebürlich hielt unnd doch die verwürckung desselben nit so groß oder dermassen straffmässig wäre, daß gegen ihme mit fangknuß gehandlt werden, solle ihme doch solch unschigklichkeit nit übersehen, sonnder nach gelegenheit unnd mit wissen seines obersten, darunter er an unserm hoff dient, darumben unnd sonderlich mit rodierungS seiner besoldung gehandelt werden.
Rodierung: Streichung.
[§ 12]
Eß soll auch der hoffmaister mitsambt dem hoffmarschalch und ainem unnserm rath von der hoffcammer yedes quartal den hoffstat übersezen unnd waß sie darinen befinden, sich mit wegziehung, urlaubungS, absterben unnd entgegen von neuem auffnemmen unnd ersezung der vacierendenS plätz geändert, dasselb vleissig heraußzeichen unnd unnserm hoffcammerräthen zuestellen, damit sie die bezahlung darnach zu verordnen unnd zu richten wissen.
Urlaubung: Entlassung.
vazieren: unbesetzt sein.
[§ 13]
Er solle auch bedacht sein, mitsambt unnserm hoffmarschalch zu jedem quartal unnsers hoffgesindts musterung zu thuen, damit gesehen werde, welcher sein anzal pferdt unnd das, so ihme zu halten, auffgelegt, halt oder nit, unnd, so ain abgang befunden, solchs auch den cammerräthen anzaigen, damit ihme durch dieselben sein besoldung wie billich nit passirt, sonnder abestricktS unnd darumben gestrafft oder andere handlung fürgenomben werde.
abstricken: abschneiden, wegnehmen.
[§ 14]
[5]
Eß soll auch der hoffmaister nit unterlassen, bey denen von der hoffcammer anmahnung zu thuen, damit sie vleissig unnd zeitlich nachtrachtung haben, das zu jedem quartal deß hoffgesindts bezahlung halber guete verordnung beschehen müg, unnd was er, hoffmaister, an den officiern für mangl befindt, darin sie ihrer gefertigten instruction nit mit vleiß nach handeln, sonnder unnß zu nachtheil darin lässig oder saumbig weren, so solle er denjhenigen, so solchs thuen, abzustehen untersagen. Wo eß aber bey ihnen nit helffen oder, wie sich gebüren, in sorg genomben unnd angesehen sein wolt, soll er unnß solchs erindern unnd daß nit unterlassen, damit wir alßdann mit entsezung unnd verkerung deselben officiern unnd ämbter unnd in ander weg wendung und fürsehung thuen mügen.
[§ 15]
Unnd wann an unserm hoff ein auffbruch verhanden ist, so soll er, hoffmaister, mitsambt unnserm marschalch unnd unnserm obristen cammerer unnd stallmaister zuvor underred halten und berathschlagen, waß ohngevärlich nach gelegenheit unnserer vorhabenden raiß für fuhr von wägen, schiffen oder anders noth sey unnd sonnderlich die unterofficier zu sich erforderen unnd derhalben erkundigung nemben unnd dann ein auffzaichnuß machen, waß anzahl der fuhr vonnötten sey und gedachten stalmaister zuestellen, daß er mitsambt unserm [6] wagenfuhrier unnd contralor dieselb bestell unnd daß er, stalmaister, den uberfluß verhüet, also, daß deren nit mehr, alß die notdurfft ist, geladen werden.
[§ 16]
Er, unnser stalmaister, soll sich auch bey unnserm obristen hoffcantzler unnd hoffcammerräthen erkundigen, waß für wägen zu solchen unnsern auffbrüchen noth sey unnd darin auch fürsehung thuen. Unnd wo ihnen hierin etwaß beschwärlichs fürfiel, soll er daß wieder an den hoffmaister unnd hoffmarschalch gelangen lassen, die sollen ihme darin der billichkeit nach zu erlangung solcher wägen und fuhr unnd in ander weeg hilfflich sein unnd waß also die bestellung unnd verordnung der angezaigten fuhr von wägen unnd schiffen antrifft, soll niemandts alß unnser stalmeister damit umbzugehen bevelch oder gewaldt haben.
[§ 17]
Eß soll sich auch hoffmaister nit alzeit auff den obersten kuchenmaister verlassen, sonnder selbs zu notdürfftigen zeiten zu kuchen, silber- unnd speißcammer, fuettermaister unnd alle andere hoffämbter übersehung thuen, damit ordenlich, treulich unnd nutzlich ains yeden ambt versehen werde.
[§ 18]
Er soll auch von den officirn, so etwaß von unnß in bewarung haben, inventarii nemben unnd dieselben jährlich [7] wiederumb erneuen.
[§ 19]
Unnd nachdem unnß an verwaltung unnserer silbercammer nit wenig gelegen, so solle ferrer der hoffmaister sein auffsehen haben, wann unnser geordneter silbercammerer abwesig, das zu verwaltung desselben nit ain geringe, sonnder ainß solchen ambts unnd diensts würdige unnd ehrliche persohn darzue fürgenomben werde unnd sonst in allen sachen handeln, daß ainem hoffmeister nach königclichen unnd fürstlichen gebrauch zu versehen zustehet unnd, wo mangl daran gefunden, müglichsT vleiß nothwendig einsehung thuen. Unnd in waß sachen ihme ettwaß beschwärlichs oder unmüglichs fürfiel, dasselb an unnß gelangen lassen, darin wir auch wendung thuen sollen und wellen unnd ihme dapffern unnd gueten rucken halten.
korrigiert aus mügliche, -e mit -s überschrieben.
[§ 20]
Eß soll auch hoffmaister mitsambt hoffmarschalch und cammerräthen, waß sie jederzeit in übersehung des hoffstatts oder in ander wegT unnd erfahrung an den officirn, auch verrichtung unnd außwarttung ihrer ämbter für mengel befinden werden, ihnen, den officirn, in ihren instructionen unnd ordnung nach gelegenheit der sachen unnd wie sie der unnserer notdurfft und nuz nach für guet ansicht, doch mit unserm vorwissen veränderung und mehrung zu thuen macht haben.
mithilfe von A ergänzt.
[§ 21]
[8]
Unnd damit solchs soviel fruchtbarer unnd mit mehrerm grundt beschehen müg, so solle er auch in sonnderheit darob sein, daß von unnsern officirn zu allen quartalraittungen ihre instructionen fürgelegt unnd übersehen werden unnd waß darin für mengel unnd übertrettung gefunden, darin nach gelegenheit aintweders mit zimblicher straff, rodierung der besoldtung oder gar entsezung, wie er deß sambt dem hoffmarschalch, stalmeister unnd den cammerräthen für notdürfftig unnd andern zu ainen exempel für guet ansicht, wendung getahnn werde.
[§ 22]
Unnd beschliesslich solle hoffmaister bedacht sein auff alles hoffgesindt, soviel des in dem ganzen hoffstat begriffen, ausserhalb unnser kamer, der cantzley- unnd cammerordnung sein vleissig auffmercken zu haben, damit durch jeden seinem dienst unnd ambt mit treuen unnd allem vleiß gewarttet unnd demselben durchauß kain ungehorsamb zuesehen oder gestattet, sonnder, wo sich ihrer ainer über sein anreden ainichs unfleiß oder ungehorsamb oder ander unschickligkeit gebrauchet, dasselb unnß unangezeiget nit lassen.
[§ 23]
Unnser hoffmaister soll auch auff alles hoffgesündt sein guet achtung, nachforschung unnd kundtschafft halten, ob sich kainer den jezt schwebenden, kezerischen, verführlichen secten unnd [9] leren, darauß laider soviel übles unnd veraths kumbt, nit thailhafftig machen unnd fürnemblich, ob ain jeder nach christlicher ordnungT jährlich beicht unnd daß hochwürdig sacramentS empfach unnd zu verboten tägen nitT fleisch essen unnd was und von wem er dergleichen an unnserm hoff, niemandt außgeschlossen, erfahrt, desselben unns berichten, damit alßdann auch ihne, doch mit unnserm vorwissen, mit urlaubung unnsers diensts oder in ander weg mit straff fürgefahrn werden mög.
mithilfe von A und B verbessert aus ornung.
Sakrament: Kommunion.
mithilfe von A verbessert aus mit.
mithilfe von A ergänzt.
[§ 24]
Unnd nachdem wir bißher durch vielfeltig clag unnd in ander weg vermerckt unnd befunden, daß unnser hoffgesindt mit den zinßen unnd herbergen unnd auch in ander weeg sehr unnd hoch beschwärt unnd wieder die billichkeit gestaigert werden, so soll unnser hoffmaister mitsambt unserm hoffmarschalch fürter, wo wir hinraißen, ordnung unnd maß fürnemben, auch darüber nottürfftigclich unnd statlich handthaben, damit unnser hoffgesindt mit den zinsen und den herbergen, weil des vorhin der gebrauch gar nit gewest, nit überlegt oder beschwerdt, auch sonst in der füetterung unnd profandtS kain staigerung gemacht oder gelitten werde. Unnd welcher von unnserm hoffgesindt darüber beschwärdt wurde, der soll solches unnserm hoffmaister und hoffmarschalch anzaigen, damit darüber gebürlich einsehen unnd wendung beschehen müg.
Profant: Proviant, Lebensmittel, Vorrat.
[§ 25]
[10]
Er soll auch ermelt unnser hoffgesindt ihrer dienste vleissig unnd auffmerckig zu wartten, sonnderlich, damit wir zu allen sollenniteten, kirchganng, einreittung unnd in ander weeg an diennern nit mangl haben, yederzeit vleissig vermannen unnd ihnen des, wo sein güetlich vermanung bey ihnen der notturfft nach nit volg oder ansehen hett, mit rodierung ihres dienstgeldts straffen unnd, so das nit helffen wolt, ihnen bey droung urlaubung ihrer dienste undersagen.
[§ 26]
Unnd nachdem, wie wir des exempel gesehen, auß dem zutrincken allerley spot, unrat unnd übls entstehet, solle er, hoffmaister, bey offt ernentem unnserm hoffgesindt mit allem vleiß mit straff und in ander weg darob sein, daß solch zuetrincken ferrer nit beschehe, sonnder sich darvor gäntzlich enthalten werde.
[§ 27]
In dem soll er in allen sachen guet auffsehen haben unnd inn allem dem, daß ainem hoffmaister zu thuen gebürt, nit unterlasen. Dargegen soll ihme von menigclichS, so ihme underworffen seinT, die gehorsamb wie unnß selbst erzaigt werden.
männiglich: jeder.
18 am linken Seitenrand eingetragen.
[E]
ActumS in unserer statt Wien, den ersten tag des monats Januarii anno etc. im sibenunddreissigisten, unnserer reiche deß römischen im sibenten und der andern im ailfften.
Ferdinand
B(ernardus) car(dina)lis Triden(t)i(nus)
Ad mandatum domini regis propprium etc.
J(ohann) Ferenberger
actum: geschehen.
fehlt in A.
fehlt in A.
fehlt in A.
Einheit: 1537.3
Instruktion (Ordnung) für das Obersthofmarschallamt im Hofstaat König Ferdinands I.
[Wien], [1537 Jänner 1]
ÖStA/HHStA/HA/OMeA/SR Kt. 72, Konv. r121, Fasz. Nr. 1 pag. 11–18.
Aufbau: P – 21 §§.
Datierung: mithilfe von 1537.2.E und 1537.22.E.
Überlieferungsform: Abschrift (frühes 17. Jh.).
Textgestaltung: sorgfältig angefertigte Abschrift; P wurde mittels vergrößerter Auszeichnungsschrift, Zentrierung, verziertem Anfangsbuchstaben und Zierschleifen sorgfältig gestaltet und hervorgehoben. Die einzelnen Paragraphen beginnen jeweils mit einem vergrößerten und mit Zierschleifen versehenen Anfangsbuchstaben und wurden deutlich voneinander abgesetzt.
PÜ:
(A) ÖStA/HHStA/HA/OMeA/SR Kt. 181, Konv. 10 fol. 10v–16r: zeitnahe Abschrift (ediert in ÖZV II 121–124).
(B) OÖLA/Starhemberger Handschriften Bd. 132 fol. 4v–6v: Abschrift (frühes 17. Jh.).
[P]
[11]
Ordnung
wie unßer obristhoffmarschalckambt gehandlet werden soll.
[§ 1]
Ain marschalch soll nit von mindern standt seines herkommens dann wie der hoffmaister sein.
[§ 2]
Erstlich: Soll der obristhoffmarschalch zue allen räthen ansagen lassen unnd inn den räthen umbfrag thuen. Auch den persohnen, so in den räthen expediertS unnd ausserhalb besechung der cantzley mündtlich abgefertigt werden solten, ihren bescheidt ansagen.
expedieren: erledigen.
[§ 3]
Er soll unnß, wann wier königliche oder fürstenliche, offenliche actus celebrirn, daß schwert vorführen.
[§ 4]
Er, marschalch, solle auch im hoffrath die erste sessionS haben anstatt unnser unnd sonnst, der anfrag halben, solle under den hoffräthen, unangesehen, was standts oder landts die sein, kain unterschidt oder ordnung gehalten werden, sonnder, wen er nach gelegenheit ainer jeden sach am tauglichsten acht, den soll er zum ersten fragen.
Er ma- mit Bleistift unterstrichen.
Session: Sitzung.
[§ 5]
So aber etwaß an unsern hoff von unsern ambt oder [12] landtleuthen räthe kummen, so solle er solchs unnß anzaigen unnd welche wir alßdann in den hoffrath zu gehen verordnen oder dahin gebrauchen wollen, denselben soll er wie andern unnsern räthen in den hoffrath ansagen lassen.
mit Bleistift doppelt unterstrichen.
[§ 6]
Darauff sollen die hoffräth zur ordentlicher stundt, wann ihnen also angesagt wirdt, inn den hoffrath gehen, alle sachen treulich außrichten unnd expedirn unnd, wohin wir sy weiter gebrauchen wollen, desselben auch gewertig sein.
[§ 7]
Unnd wo aber in solchem fall der hoffmarschalch bey unsern hoffräthen ainen oder mehr ainigen unfleiß spürt, solle er unnß dasselb unangezaigt nicht lassen.
[§ 8]
Unnd ist unnser mainung, daß füran in unnserm hoffrath, doch ausserhalb der hohen ämbter, in dem sitzen diese ordnung gehalten werde: Nemblich am ersten die praelaten, nachmaln die graffen, die freyherrn, nach den freyherrn die herrn unnd nach den herrn die ritter, darnach die doctores unnd edelleuth unnd sollen, wie einer nach dem andern in den dienst kommen ist, sitzen. Unnd wir wollen nit, das der landt halben hierin unterschiedt gehalten, dan wir sy diß orts nit alß gesandten der lande, sonndern alß unnser räthe unnd dienner habenT.
mit Bleistift doppelt unterstrichen.
[§ 9]
Dergleichen der rathsknecht auff den hoffmarschalch jederzeit sein fleissiges auffsehen haben.
[§ 10]
[13]
Item er soll am hoff neben dem hoffmeister under dem hoffgesinde unnd wer zum hoffgesindt zu clagen hat, verhör, entschidt, recht unnd straff ergehen lassen, darzue, so mag er nach gelegenheit der händl, wo sy so beschwärlich oder ansehenlich sein wurden, etlich der räthe erfordern, die ihme in dem rechtlichen beysein und gehorsamb thuen sollen, damit unter dem hoffgesündt löbliche ordnung, frid unnd recht unnd alle frembde anclag verhüet werden.
[§ 11]
Item er soll von räthen unnd allem hoffadel, wo ainer straffmessig werde, persöhnlichen von ihnen das gelübdt, ritterlicherT gefängnuß oder nit-weichung, sich zu stellen unnd ander persöhnlich zusagen auffnemmen. Wo sy aber dermassen straffmessig wurden oder wären, daß man sy fengklich verstricken, soll er daß dem provosen bevelchen, aber solchs soll in seinem beysein beschehen. Soll auch persöhnlich bey der examinirungS oder frag dergleichen persohnen selbs bey sein und process under seinem tittel auffrichten lassen.
mithilfe von A und B verbessert aus pitterlicher.
Examinierung: Verhör.
[§ 12]
Unnd wann mann zue unnserm hoffgesindt ainem oder mehr umb schulden bey ihme anklagt unnd ersuechung gethan wurde unnd er, unnser hoffmarschalch, bey unserm hoffzahl[14]maister demselben hoffgesindt sein geordnete besoldung zu empfahen inhibirtS unnd verbeutS, soll der hoffzahlmaister demselben verbott zue gehorsamben schuldig sein unnd dieselbig nit verfolgen zu lassen, er wiße dann, daß der glaubiger, so die anclag gethan, zuefridtengestelt sey oder, daß ihme derhalben unser marschalch insonnders wiederumb bevelch unnd solcher arrestationS relaxirungS thue.
inhibieren: verbieten.
verbeuten: verbieten.
Arrestierung: Gefangennahme.
Relaxierung: Erleichterung, Linderung.
[§ 13]
Item er soll auch im veldt mit allem hoffgesindt ordnung halten mit reitten unnd anderm, damit zue ehren, schimpff unnd ernst kain nachteil erschaine. Ihm soll auch von menigclichS, kainen außgenomben, im veldt bey ernstlicher straff gehorsamb gethan werden, darin wir auch strengcklich halten unnd keinem übersehung thuen wollen.
männiglich: jeder.
[§ 14]
Er, hoffmarschalch, mitsambt unnserm hoffmaister, solle auch alle quartal daß hoffgesindt ordentlich mustern unnd sehen, wie ein jeder berüst, ob er das, so ihme gebürt, halt oder nicht unnd wie er die sachen in fleißiger musterung findet, desselben die hoffcammer berichten, damit sie die bezahlung nach gelegenheit darauff zuordnen oder aber denjhenigen, so sein anzal pferdt nicht gehalten oder hat, abzuestrickenS wissen. Unnd daneben dem hoffgesindt auch nottürfftige [15] unnd schickliche anmahnung thuen, damit sy sich vor jezigen kötzerischen unnd verführlichen secten enthalten, sich darinn in keinem weg begeben oder derselben anhengig oder verdechtlich machen, bey vermeidung unnser schweren ungnadt unnd straff.
Unnd sonderlich soll er unnser hartschier- unnd trabantenhaubtleuthen aufflegen, daß sy darob sein unnd nachfrag haben, ob dieselbige hartschier unnd trabanten nach christlicher ordnung leben unnd sich dem ergerlichen unnd verführlichen weßen und lehren mit disputationS, lesen frembder büecher unnd in ander weg nicht theilhafftig machen. Unnd welche sie dermassen erfahren, sollen sy, die haubtleuth, solches gedachten hoffmarschalch berichten.
Er soll auch darob sein, das ain jeder ihme zu österlicher zeit ain urkundt bring, das er gebeicht hab nach christlicher ordnung unnd zum sacramentS gangen sey. Welcher daß übertret unnd sich in acht tagen, darin er ihme warnung thuen soll, sich wie ainem christenmenschen gebürt, inn solchem fall nach christlicher ordnung nicht helt, den soll er, doch mit unnserm vorwissen, von unnserm hoff unnd seinem dienst schaffen.
abstricken: abschneiden, wegnehmen.
Disputation: gelehrtes Streitgespräch.
Sakrament: Kommunion.
[§ 15]
Er soll auch darob sein, das kain hoffgesindt ausserhalb seines wissens in unnsernn raisen von unnß vor oder [16] langsamb nachreitt, sonnder, wo jemandts dasselb thet oder sich sonnst unschicklich unnd unfleissig hielt, daß derselbig nach gelegenheit seiner verwürckung mit rodierungS aines oder mehrer monats-, wochen- oder tagsbesoldung oder in ander weeg leide, doch soll unnd mag unnsers hoffgesindts notturfft nach in diesem fall dieser unterschidt gehalten werden, nemblich, das ainer, so vier oder fünff pferdt hat, ainen dienner unnd die, so zue zwayen oder dreyen pferdten haben, zuesambenstossen unnd auch ainen diener voranschicken mügen, doch an ehrlichen ortten nicht weniger mit einreitten.
auf Rasur.
Rodierung: Streichung.
[§ 16]
Unnd nachdem wir bißher durch vielfeltig clag und in ander weg vermerckt unnd befunden, das unnser hoffgesindt mit den zinsen unnd herbergern unnd auch in ander weg sehr unnd hoch beschwert unnd wieder die billichkeit gesteigert werden, so soll unnser hoffmarschalch mitsambt unnsrem hoffmaister fürter, wo wir hinraisen, ordnung unnd maß fürnemben, auch nottürfftiglich unnd stattlich handhaben, damit unnser hoffgesindt mit den zinsen von den herbergen, weil das vorhin der gebrauch gar nicht gewest, nit überlegt oder beschwert, auch sonnst in der fütterung unnd profantS kein steigerung [17] gemacht oder gelitten werde, unnd welcher von unserm hoffgesindt darüber beschwert wurde, der soll solches unserm hoffmaister unnd hoffmarschalch anzaigen, damit darüber gebürlich einsehen unnd wendung beschehen müge.
Profant: Proviant, Lebensmittel, Vorrat.
[§ 17]
Er soll auch sonst ermelt unnser hoffgesindt ihrer dienst fleissig achtung zue haben unnd zue warten, damit wir zu allen solennitetenS, kirchgang, einreittung unnd in ander weg ann dienern nicht mangel haben, jederzeit vleissig vermahnen unnd ihnen deß, wo sein güettlich vermahnen bey ihnen der notturfft nach nit volg haben oder angesehen sein wolt, mit rodierung ihres dienstgeldts straffen unnd so daß nit helffen wolt, ihnen bey drohung deß urlaubsS ihrer dienst untersagen.
Solennität: Festlichkeit.
Urlaubung: Entlassung.
[§ 18]
Unnd nachdem, wie wir deß viel exempel gesehen, auß dem zuetrincken allerley spot, unrath unnd übels, darvon erzehlung zu thuen unnott ist, entstehet, sein wir gesint, deß an unnserm hoff kaineswegs zue gedulden oder verrer zuesehen unnd soll er, marschalch, demnach bey offt ernenten unnserm hoffgesindt hohes und nidern standts mit allem vleiß unnd ernst, auch nottürfftiger straff darob sein, daß solch zuetrincken verrer nicht beschehe, sonnder sich gäntz[18]lich davon enthalten werde.
[§ 19]
UnndT so sich begäb, daß unnser hoffmaister anderer unnserer geschäfft unnd verordnung halber nit am hoff wär, so solle sein ambt unnd handlung, wie ihme daß unnser instruction aufflegt, auff unnserm hoffmarschalch gewendt sein, also, daß der hoffmarschalch dasselb in allen dingen, alß wann er gegenwerttig wär, verrichten, vertreten unnd nottürfftiglich handlen solle.
2.197 r121/a/6 1827 am linken Seitenrand in vertikaler Ausrichtung von anderer Hand mit Bleistift nachgetragen (Archivvermerk).
[§ 20]
So sich dann zuetrüge, daß gedachter hoffmarschalch nit am hoff wär, so steht zur unnserm gnedigsten gefallen und willen, ain persohn zu verrichtung unnd versehung deß hoffmarschalchambts zu verordnen. Doch solle derselben persohn die verantworttung seiner handlung, alß lanng sy die in verwaltung hat, zuestehen.
[§ 21]
Unnd in summaS er, marschalch, soll alles das thuen unnd in allen sachen sein guett auffsehen haben, das ainem hoffmarschalch zu thuen gebürt und nichts unterlassen. Dargegen soll ihme von meniglich, so ihme underworffen sein, die gehorsamb wie unnß erzaigt werden.
in summa: im Ganzen.
Einheit: 1537.4
Instruktion für den Hofprofosen im Hofstaat König Ferdinands I.
[Wien], [1537 Jänner 1]
ÖStA/HHStA/HA/OMeA/SR Kt. 72, Konv. r121, Fasz. Nr. 1 pag. 19.
Aufbau: P – 1 §.
Datierung: mithilfe von 1537.2.E und 1537.22.E.
Überlieferungsform: Abschrift (frühes 17. Jh.).
Textgestaltung: sorgfältig angefertigte Abschrift; P wurde mittels vergrößerter Auszeichnungsschrift, verziertem Anfangsbuchstaben und Zierschleifen sorgfältig gestaltet und hervorgehoben. Die einzelnen Paragraphen beginnen jeweils mit einem vergrößerten und mit Zierschleifen versehenen Anfangsbuchstaben und wurden deutlich voneinander abgesetzt.
PÜ:
(A) ÖStA/HHStA/HA/OMeA/SR Kt. 181, Konv. 10 fol. 16r–v: zeitnahe Abschrift (ediert in ÖZV II 124).
(B) OÖLA/Starhemberger Handschriften Bd. 132 fol. 7r: Abschrift (frühes 17. Jh.).
[P]
[19]
Waß unnßer hoffprofoß handlen soll
[§ 1]
Der soll seinem ambt, wie bißher unnd sich gebürt, treulich unnd vleissig außwartten unnd waß zue jeder zeit durch den hoffmeister unnd hoffmarschalch mit ihme verschaffen, demselben gehorsamblich nachkomben und geleben. Er soll auch allenthalben der orthen unnsers hoffwesens sein vleissig auffmercken haben, wo sich irgent rumorn oder ander ungebürlich sachen von unnserm hoffgesindt unnd andern zuetrügen, das dieselben gestilt, gedempfftT und die thäter zue fencknus gebracht unnd darinn zu fürkombung allerley ubls unnd unrats nicht übersehen werde. Sich auch selbst vor allerley unschicklichkeit enthalten unnd verhüeten unnd eß soll hiemit unnserm hoffgesindt allem ernstlich eingebunden werden, daß dasselb ihme, dem profosen, in seinen handlungen, so er auß bevelch deß obristen hoffmeister oder hoffmarschalchs thuet oder sonst seinem ambt unnd dienst nach verricht, kein irrung oder hinderung thuen, bey vermeidung unser schweren ungnad unnd straff und er soll sein trabharnischS, scheffleinS, handtpuchsenS oder schießzeug führen.
-ed- auf Rasur.
Trabharnisch: von der Reiterei getragene Rüstung, bestehend aus offenem Helm, einem nur den Oberkörper samt Armen bedeckenden Harnisch und schweren Lederstiefeln (ZAHAWI, Musterungslisten 45f.; ORTENBURG, Waffe 32–35, 187; BEAUFORT-SPONTIN, Harnisch 161; BOEHEIM, Handbuch 115–117).
Schefflin: ein Wurfspieß mit Federgesteck am Schaftende. Im 16. Jh. nur mehr selten in Gebrauch (BOEHEIM, Handbuch 320f.; ZAHAWI, Musterungslisten 34f.).
Handbüchse: Handfeuerwaffe (BOEHEIM, Handbuch 455f.; ORTENBURG, Waffe 52–54).
Einheit: 1537.5
Instruktion für die Hofräte im Hofstaat König Ferdinands I.
[Wien], [1537 Jänner 1]
ÖStA/HHStA/HA/OMeA/SR Kt. 72, Konv. r121, Fasz. Nr. 1 pag. 20.
Aufbau: P – 2 §§.
Datierung: mithilfe von 1537.2.E und 1537.22.E.
Überlieferungsform: Abschrift (frühes 17. Jh.).
Textgestaltung: sorgfältig angefertigte Abschrift; P wurde mittels vergrößerter Auszeichnungsschrift, verziertem Anfangsbuchstaben und Zierschleifen sorgfältig gestaltet und hervorgehoben. Die einzelnen Paragraphen beginnen jeweils mit einem vergrößerten und mit Zierschleifen versehenen Anfangsbuchstaben und wurden deutlich voneinander abgesetzt.
PÜ:
(A) ÖStA/HHStA/HA/OMeA/SR Kt. 181, Konv. 10 fol. 16v–17r: zeitnahe Abschrift (ediert in ÖZV II 124–125).
(B) OÖLA/Starhemberger Handschriften Bd. 132 fol. 7r–v: Abschrift (frühes 17. Jh.).
[P]
[20]
Die hoffräthe
mit Bleistift unterstrichen; ein Markierungszeichen am linken Seitenrand mit Bleistift eingetragen.
[§ 1]
Sollen außerhalb der obristen ambter persohnen von dene fünff niderössterreichischenS landen fünff, von der oberössterreichischenS landen zween, vom ReichS vier unnd sonnst gehalten werden, wie eß im statt begriffen ist.
Niederösterreich: zur Zeit Ferdinands I. die Länder Österreich ob und unter der Enns, Steiermark, Kärnten, Krain und die adriatischen Besitzungen der Habsburger (ZÖLLNER, Österreichbegriff 49).
Oberösterreich: Tirol und die westlich davon gelegenen Herrschaftsgebiete der Habsburger (ZÖLLNER, Österreichbegriff 30).
Reich: Heiliges Römisches Reich.
[§ 2]
Nemblich sollen dieselben sonndern bevelch haben, täglich, mann halt rath oder nit, zuesambenkombenT, all konfftig hochschwer unnd gehaimb sachen unnd gefährlichkeiten zue bewegen unnd fürzuekomben, daß ist, wie mit frembten potentaten zue practicirenS sey, wie frembten pracktikhenS fürkomben mag werden, auch die beschwärlich zerrüttung unnd zuefäll abzulainen sey unnd alles, das zur erhaltung unnser königlichen und fürstlichen hochhait, landt und leuth auffnemben mit künfftiger fürsechung zu gutem reichen mag und allweg in handlungen und guetbeduncken uns fürbringen zu bedenken.
Dießer articel kan nit woll gnug nottürfftig außgeführt werden, in ansechung, das die anzahl, causarum statusS unergründtlich, fürsehung nach gelegenheit der zeitleuffS, der potentaten unnd frembter völcker, nationen practikhenS zue bedencken hat und eß soll in unserm bey- oder abwesen in solch rath niemandt komben, er werde dann sonderlich darein verordnet oder erfordertT.
-sa- auf Rasur.
praktizieren: handeln.
Praktik: Handlung.
mithilfe von ÖZV II 125 ergänzt.
Causarum status: Stand der Dinge.
Zeitlauf: Begebenheit, Umstand der Zeit.
Praktik: Maßnahme.
ein Zeichen im Eck unten rechts mit Bleistift eingetragen.
Einheit: 1537.6
Ordnung für die Leibkammer im Hofstaat König Ferdinands I.
[Wien], [1537 Jänner 1]
ÖStA/HHStA/HA/OMeA/SR Kt. 72, Konv. r121, Fasz. Nr. 1 pag. 21–29.
Inhalt: Oberstkämmerer und Kämmerer.
Aufbau: P – 21 §§.
Datierung: mithilfe von 1537.2.E und 1537.22.E.
Überlieferungsform: Abschrift (frühes 17. Jh.).
Textgestaltung: sorgfältig angefertigte Abschrift; P wurde mittels vergrößerter Auszeichnungsschrift, Zentrierung, verziertem Anfangsbuchstaben und Zierschleifen sorgfältig gestaltet und hervorgehoben. Die einzelnen Paragraphen beginnen jeweils mit einem vergrößerten und mit Zierschleifen versehenen Anfangsbuchstaben und wurden deutlich voneinander abgesetzt.
PÜ:
ÖStA/HHStA/HA/OMeA/SR Kt. 181, Konv. 10 fol. 17v–24r: zeitnahe Abschrift.
OÖLA/Starhemberger Handschriften Bd. 132 fol. 7v–10r: frühes Abschrift (17. Jh.).
Anmerkung: Diese Leibkammerordnung beinhaltet die Instruktion für den Oberstkämmerer und den Kämmerer.
[P]
[21]
Ordnung unßer leibcammer
wie dieselbig fürsehen undt waß für persohnen darin gehalten werden sollen.
[§ 1]
Nemblich soll graff Niclaß zur Salm unnd Neuburg am Inn unnser obrister cammerer, Martin Gusman unserT cammerer, unnd in abwesen unnd anstatt desselben graffen sein verwalter sein, so wollen wir noch zwo ehrliche, ansehliche persohnen von graffen, herrn oder vom adel alß für unnser cammerling halten unnd gemelten unnser obrister cammerer oder in abwesen sein, Martin Gusman, sollen diese volgenden ordnung unnd bevelch zu handlen haben.
korrigiert aus unseres, -es radiert.
[§ 2]
Erstlich: Soll gedachter unnser obrister cammerer oder sein verwalter von allem dem geldt, so zue seinen handten in unnser cammer geandtwort wirdt, unnß monatlich guete unnd außtruckliche particularraittungS unnd rechenschafftT, von wann das alles komben, wie unnd waß sachen solch geldt außgeben unnd verwendt worden, zue unterzaichnen fürbringen unnd lenger nicht anstellen unnd alßdann solch außgaben verrer unnsern hoffcämmerräthen verraitten und fürzaigen unnd waß deren durch unnßT bestimbtermassen unterzaignet sein, ihme passirtS werden. Unnd solch raittung solle von allen außgaben, die durch ihm auß unnßer cammer [22] beschehen, den gemelten unnserm hoffcammerräthen alles zue ende unnd außgang jedes jahrß für handten genomben unnd volzogen werden.
Partikularrechnung: Detailrechnung; Rechnung, in der alle Posten detailliert aufgelistet werden.
rech- auf Rasur.
u- auf Rasur.
passieren: erlauben, überreichen.
[§ 3]
Eß soll auch durch unnsern cammerer von allen gulden und silbern tüechern, seiden unnd rauchen wahrenS unnd allem andern, waß in unnser cammer zur seinen handen geantwort wurdt, unnß von jahren zu jahren, von weme iglichs kombt unnd wieder außgeben ist, auch guete unnd außtruckentliche rechenschafft thuen. Unnd waß wir von solchen außgaben undterzaichnen, dann verer unnsern cammerräthen inmassen von dem auch raittung thuen und aber gedencken, daß die keuff umb gülden, silbern tuech, aber ander sort seiden oder rauch währ mit guettem rath beschehen. Damit unnß nit verlegen ding erkaufft oder aber in mehreres, alß der werth ist, darumben gegeben werde.
Rauchware: Pelzwerk.
[§ 4]
Item eß soll fürter alle seiden unnd rauch war, es sey von gulden, silbern tuch oder ander sort seiden, auch anderß, so auff unnser persohn gebraucht werden solt, nicht außgenomben, gemelten unnserm cammerern ubergeben werden. Der soll darumb, wie sich gebürt, quittiern unnd jederzeit sein vleissigist auffmerckhen haben, daß die röckh in seinem beywesen ge[23]schnitten unnd allein die notturfft darzu genomben unnd darvon nichts entzogen, verwechselt oder in ander weg veruntreut werden.
[§ 5]
Unnd fürter sollen alle gulden, silbern tuch, seiden und rauch wahr unnd alles anders gedachten obristen cammerer zue seinen handen unnd sonnst kainem andern officir geandtwort werden unnd er deß alles in seinem empfang nemen unnd darumb zue quittirn, zu antwortten unnd bestimbtermassen zu außganng aines jeden jahrs unnß selbs raitung zu halten schuldig sein, die fürter auff unnser hoffcammer überantwort werden soll.
[§ 6]
Er, unnser obrister cammerer, soll auch guette achtung haben, wie viel wir zur notturfft zue ainem rockh, gulden, silbern tuech oder seiden, dergleichen waß unnd wie viel wir der rauchen wahr zue ainem rockh gebrauchen, damit ungefährlich außzukomben sein, daß allweg darin ain gleichheit gehalten, der überfluß unnd waß zuviel ist, und ihnen, den handtwerckern, in der gewalt blieb unnd nutz darauß volget, verhüettet werde.
[§ 7]
Er soll auch umb alles, so unnserm schneider oder kürschner zu geben oder zu machen durch ihne vertraut wirdt, sein [24] vleissig auffnemben haben, damit treulich damit umbgangen, ihme auch alle ding wiederumb von ihnen mit guetter raitung zuegestelt unnd überliffert werden. Angesehen, daß er alle ding, wie obsteht, waß auff unnßer persohn unnd in unnser cammer vonnötten sein unnd geraicht wirdt, in seinen empfang nemmen unnd darumb quittiern mueß.
[§ 8]
Unnd nachdem sich auch unnser handtwercker mit der belohnung unnd in ander weg, waß beschwärlich unnd teuer gehalten, so solle unnser cammerer oder sein verwalter fürter ein geding machen, waß ungefährlich von ainem unnsern rockh oder anderm stuckh, daß billich ist, gegeben werden solle, also, daß er allweg darbey bleibe unnd wo wier aber etwaß auff einen neuen formb oder manierS machen liessen, mag gleichwol nach gelegenheit, ob mehr arbeit darauff gieng, nach zimblichen dingen ein besserung der lohnung geraicht unnd in solchem allen solle durch unnsern cammerer ein leidenliche unnd unbeschwärliche maß unnd nit so hoch, alß etwo beschehen ist, unnd darüber von unnserm cammerer guette handthabung gehalten werden, angesehen, daß sy, die handtwerckerT, sonnst von unnß mit guetten ehrlichen besoldungen versehen sein.
Manier: Art und Weise.
mithilfe von A und B verbessert aus handtwercken.
[§ 9]
[25]
Unnd wann unnß ain rockh gemacht wirdet, solle der allweg durch unnsern cammerer in ain ordentlich inventarii gestelt unnd also nach dem inventarii die alten unnd neuen ordentlich beyeinander behalten unnd kainer darvon außerhalb unnsers sonndern bevelchs unnd verordnung vergeben, sonnder darin unnser gemelter verordnung unnd außthailung erwarten unnd waß wier deren verschencken oder vergeben, durch unnsern cammerer auch darüber ain sonnder inventarii, wem und wann unnd zu waß zeit die hingeben sein, gehalten werden.
[§ 10]
Waitter sollen durch unnserm cammerer alle clainaterS, silbergeschier, verehrung, costliche büecher, antiquiteten, instrumenta, kunststuckh, es sey von goldt, silber, metal oder anderm gearbeit oder gemacht, nichts außgenomben, waß in bemelt unnser cammer geantwort wirdet, mit vleiß auffgehebt, bewart, in ain ordentlich inventarii gestelt unnd darbey auffgezaichnet werden, von waß persohnen, zu waß zeit unnß solchs gegeben oder sonnst erkaufft worden unnd gedacht sein, daß in keinem weg solch sachen, sy seyen wie kleinfug sy wollen, verzucktS oder hindannen geben werden. Angesehen, daß unnß dergleichen ding [26] zuezeiten von wegen selzamkeit, zuezeiten von wegen künstlichen unnd wunderlicher gemacht und arbeit, gantz angenemb sein, unnd uber das alles solt durch ainen unnserm cammerdiener auch ain aigen gegenbuch, inventarii, raittung unnd auffsehen gehalten werden.
Kleinod: Kostbarkeit.
verzucken: wegnehmen, stehlen, verbrauchen.
[§ 11]
Unnser obrister cammerer soll auch sein vleissig nachachtung unnd erfahrung haben, ob die officierpersohnen bey unnser cammer ihrem ambt unnd dienst vleissig, treulich unnd wie sich gebürt vorstehen oder nicht, unnd so er ainigen mangel bey ainem oder mehrern befunde, darin nach gelegenheit wendung thuen unnd sonnderlich, daß die straff gegen den cammerdienern mit rodierungS ainer tags- oder wochenbesoldung lenger oder mehr nach gelegenheit der verwürckung durch unnsern hoffmeister unnd hoffmarschalch, denen solch der cammerdiener unfleiß unnd übertretung unnßer cammerer allweg anzaigen soll, fürgenomben unnd verordnetT werden.
Rodierung: Streichung.
mithilfe von A und B verbessert aus verodnet.
[§ 12]
Unnser cammerer soll auch in allweg bey unnsern cammerfurrir Thomman Burckhauser oder wer der jederzeit sein wirdt, verordnung thuen unnd für sich selbst fürsichtigkeit darinnen haben, daß unnser persohn jederzeit, so viel sein mag, nit allein mit guetten herbergen, zimmern unnd [27] wohnungen versehen, sonnder, daß wier auch nach gelegenheit an orth unnd endte losiertS werden, daran wir unß füer einsteigen unnd anderer sachen halben am wenigisten gefährlichkeit zu besorgen haben.
losieren: logieren, eine Wohnung bereiten, Wohnung nehmen, wohnen.
[§ 13]
Unnd wann wir also von ainem platz, wir sein nun kurtz oder lanng da gewest, zu ainem andern leger verucken, so solle unnser cammerer vleissigst auffzaichen und ainen ordentlichen inventari darüber halten, waß daselbst, eß sey von waß sachen daß wolle, beleibt, damit wir daß jederzeit guetten bericht unnd wissen und leichtlich erinnert werden unnd bekommen mügen.
[§ 14]
Unnd geschließlich sollen fürter alle zuestendt und gerechtigkeit, deren sich unnser cammerer oder cammerdiener unnd ander persohnen in unnser cammer nach gebrauch der niderlendischen statts beholffen unnd zu ihrem nuz suchen unnd bringen wolten, gäntzlich auffgehebt und abgethan sein unnd ihr keinem in solchem fall verrer nichts volgen noch wir ihr ainem darfür ichtsS zu thuen gar nicht schuldig sein.
ichtes: irgendetwas.
[§ 15]
Mehr sollen zwen vertraut leib- unnd ain wunndarzt, auch [28] ainen geschickten, vertrauten apotheker halten. Die sollen ain jeder sein amt mit getreuer, embsiger fürsehung, credenzS frischer arzeney, bey dem tisch unnd in der cammer ihrer ämbter vleissig auffsehen haben unnd treulich verwaren unnd unnß ad partemS geschicklich unnsers nachteilß warnen unnd sonnderlich der apotecker gedacht sein und fürsehung thuen, daß im jahr, wo nit zwaymal, doch auffs wenigist ainmal guete frische stuckh und simplicienS bestelt unnd erkaufft werden, damit wir jederzeit damit gefast sein, welches dann in viel weg ain noturfft ist.
Kredenz: Anrichtung, Reichung.
ad partem: einzeln.
Simplizien: noch nicht verarbeitete Bestandteile einer Arznei.
[§ 16]
Mehr sollen sein drey cammerdienner.
[§ 17]
Mehr zween balbierer.
[§ 18]
Inn unnser schlaffcammer soll niemand ordinariS eingang haben, eß werde dann ainer durch unnß hineinerfordert, alß arzt, apotecker oder sonnst wann wier zuzeiten einen hineinerfordern, darob unnser obrister cammerer oder sein verwalter oder in ihrem abwesen ainer auß den edlen, dem eß bevolchen wirdt, streng halten unnd sonnst auff unnser persohn, leib, bethgewandt unnd anders vleissiges und getreues auffsehen haben.
ordinari: gewöhnlich, ordentlich, regelmäßig.
[§ 19]
Noch sollen diese nachvolgende persohnen gehalten werden: [29] gardaroba unnd sein mithülff, haitzer, cammerfurier, schneider, kürschner, schuester, hosenschneider, leibweschin.
[§ 20]
Drey oder vier thüerhüetter sollen gehalten werden.
[§ 21]
Die cammerthüerhüetter sollen ihr auffsehen haben auff unnserm obristen cammerer. Die andern sollen ihr auffsehen haben auff den obristen hoffmaister und hoffmarschalch, doch wo ein cammerthüerhüetter etwaß straffmeßig handlet, so solle der obristcammerer dasselb dem hoffmaister oder hoffmarschalch anzaigen. Die sollen alßdann nach gelegenheit der verwürckung gegen ihnen mit rodierung ihrer besoldtung oder in ander weg straff fürnemmen, doch soll solches mit wissen aineß obristen cammerers beschehen, allein die handlung wär so groß an ihr selbst, solle der obristcammerer unns solches selbst anzaigen und unverhalten nicht lassen. So stehet zu unnß darinn ordnung, wie gehandlet und gestrafft werden soll, zu geben.
Einheit: 1537.7
Ordnung für die Tafel im Hofstaat König Ferdinands I.
[Wien], [1537 Jänner 1]
ÖStA/HHStA/HA/OMeA/SR Kt. 72, Konv. r121, Fasz. Nr. 1 pag. 30–33.
Inhalt: Stabelmeister, Vorschneider, Mundschenke, Truchsesse.
Aufbau: P – 13 §§.
Datierung: mithilfe von 1537.2.E und 1537.22.E.
Überlieferungsform: Abschrift (frühes 17. Jh.).
Textgestaltung: sorgfältig angefertigte Abschrift; P wurde mittels vergrößerter Auszeichnungsschrift, Zentrierung, verziertem Anfangsbuchstaben und Zierschleifen sorgfältig gestaltet und hervorgehoben. Die einzelnen Paragraphen beginnen jeweils mit einem vergrößerten und mit Zierschleifen versehenen Anfangsbuchstaben und wurden deutlich voneinander abgesetzt. Der Text wird von einer Füllschleife abgeschlossen.
PÜ:
(A) ÖStA/HHStA/HA/OMeA/SR Kt. 181, Konv. 10 fol. 24r–26r: zeitnahe Abschrift.
(B) OÖLA/Starhemberger Handschriften Bd. 132 fol. 10v–11r: Abschrift (frühes 17. Jh.).
[P]
[30]
Ordnung
wie es mit unserm tisch gehalten werden und die darzu geordneten persohnen ain jede dienen soll.
[§ 1]
Erstlich: Soll alwegen ein anseliche tapffere persohn zu ainem stablmaister geordnet werden, welches ambt jetzo mit unnsern rath Andren Ungnaden, freyherrn zu Sonnegg, versehen ist.
[§ 2]
Tapffer ansehliche fürschneider sollen drey sein alß jetzo Ulrich von Zettnitz, Bernhardt Schindtl unnd Andree von Puchaimb.
[§ 3]
Ansehlicher mundtschencken drey alß Jacob Truchsäß, freyherr Christoph von Bathani, graff Wolff von Schaunberg.
[§ 4]
Ansehlicher truchsäßen von graffen, herrn und adl sechs alß Wilhelmb von Schwartzenberg, Zibnegk Berkha, Dietrich von Cunnawitz, Bernhardt Turso, Paul von Glainitz unnd donT Francisc(us) Lasso ex Castiglia.
mithilfe von B verbessert aus dann; A: thumb 〈don〉.
[§ 5]
Darunter sollen dermassen geschickt sein, daß in abwesen unnder den schencken unnd fürschneidern ain jeder den stabelmaister unnd dann die truchsässen [31] ain schencken oder fürschneider, also, daß ein ambt daß ander jederzeit in abwesen desselben ambts persohnen ohn mangel in zeit der notturfft, zu vertreten wissen. Unnd ein jeder unter den bemelten drey ambtern deß auch ohne waigerung zu thuen schuldig sein.
[§ 6]
Eß sollen auch obangezaigt persohnen aines gewachsen alters sein, damit die mit zeitigem verstandt ihr ambt wol zu verwaren wissen, auch darinen unß zur ehren mehrers ansehen haben.
[§ 7]
Der stabelmeister soll almal den truchsäß ansagen lassen, wanns zeit sey, das sie zum dienst khommen sollen.
[§ 8]
Er soll auch in der kuchen von den truchsäßen ordentlich die credenzS nemben unnd in allweg darauff sehen, daß mit unnser speiß unnd tranckh guet ordnung gehalten werden.
Kredenz: Präsentation der Speisen, eventuell auch Vorverkostung.
[§ 9]
Eß sollen auch die truchsässen auff ihne ihr auffsehen haben.
[§ 10]
Eß soll auch der stabelmaister in der kuchen unnd die [32] fürschneider unnd mundtschencken bey dem tisch guet ordnung mit dem credenzenS halten unnd auffsehen haben, daß ein jeder schicklich unnd woll dienne.
kredenzen: anrichten, präsentieren und vorkosten der Speisen und Getränke.
[§ 11]
Er soll auch ainem yeden unnserm mundtschencken, fürschneider unnd truchsässen gueten bericht unnd underweisung geben, wie er dienen solt, unnd fürnemblich, wo wir zue unnser taffl, chur- oder ander fürsten zue gast hetten, daß durch ihme, stabelmaister, zu denselben ladschafftenS jederzeit, wie sich gebürt, gedienet unnd in allem, waß zur gebürlicher reverenzS unnd ehrung solcher gest jedem standt gemäß dienstlich ist, fürsehung gethan werde.
daß a- auf Rasur.
Ladschaft: Fest, Mahl etc., wozu Gäste geladen werden.
Reverenz: Ehrerbietung.
[§ 12]
Eß sollen auch der stabelmeister oder truchsäßen die essen nit weckhschicken, sonnder dieselben auff freien der truchsässen tisch komben lassen unnd er, stabelmaister, solle daran sein, daß an der truchsässentaffl weeder durch ihne oder ander nit zuegetruncken werde, bey vermaidung unnser ungnad unnd straff.
[§ 13]
Wir wolen auch nicht, daß hinfüro ain stablmeister sein ambt in seinem abwesen ainem andern auffladen oder bevelchen soll, sonnder, daß dasselbig allweg durch den eltesten truchsässen verwalten unnd verwesen unnd, [33] daß in allweg durch den stabelmaister, schencken, fürschneider unnd truchsässen ihren diensten vleissig außgewart werden solt, dann wir wollen nun hinfüran, wann ihren ainer seiner gelegenheit nach zue hoff nicht sein oder dienen will oder mag, dasselb ambt unersezt nit lassen, sonnder nottürfftig erstattung unnd fürsehung thuen unnd von hauß auß zu handlen unnd die besoldtung zu verdienen in denen oder andern ämbtern nach gelegenheit der sachen verrer nit gedulden oder gestatten.
Einheit: 1737.8
Instruktion (Ordnung) für das Silberkammeramt im Hofstaat König Ferdinands I.
[Wien], [1537 Jänner 1]
ÖStA/HHStA/HA/OMeA/SR Kt. 72, Konv. r121, Fasz. Nr. 1 pag. 34–35.
Inhalt: Silberkämmerer.
Aufbau: P – 5 §§.
Datierung: mithilfe von 1537.2.E und 1537.22.E.
Überlieferungsform: Abschrift (frühes 17. Jh.).
Textgestaltung: sorgfältig angefertigte Abschrift; P wurde mittels vergrößerter Auszeichnungsschrift, Zentrierung, verziertem Anfangsbuchstaben und Zierschleifen sorgfältig gestaltet und hervorgehoben. Die einzelnen Paragraphen beginnen jeweils mit einem vergrößerten und mit Zierschleifen versehenen Anfangsbuchstaben und wurden deutlich voneinander abgesetzt. Der Text wird von einer Füllschleife abgeschlossen.
PÜ:
ÖStA/HHStA/HA/OMeA/SR Kt. 181, Konv. 10 fol. 26r–27r: zeitnahe Abschrift.
OÖLA/Starhemberger Handschriften Bd. 132 fol. 11r–v: Abschrift (frühes 17. Jh.).
[P]
[34]
Ordnung
wie unser silbercammerambt gehandlet werden solt.
[§ 1]
Mehr soll gehalten werden ein ansehenlicher silbercammerer vom adel, der jetzo Hannß Philips Schad ist, darunter allweg alles silber, tischzeugS, brodt unnd obß ist. Dem sollen drey persohnen, nemblich ein ehrliche persohn alß sein verwalter unnd sonnst noch zween silberdiener zuegeordnet werden, darauff er guett auffsehen haben unnd sie ihme gehorsamb sein sollen, damit unnser silbercammercredenzS, leinengewandt unnd, waß in der silbercammer gehört, ordentlich versehen, auch waß von obß unnd anderm in unnser silbercammer kumbt, dasselb vleissig auffgehebt werde.
Tischzeug: Tischgedeck.
Kredenz: Tischgeschirr.
[§ 2]
Er, unnser silbercammerer, soll auch über alles silber, so in unnser silbercammer gehört, dergleichen leingewandt alß tischtüchern, manipelnS unnd anders ordentlich unnd gueten inventarii halten.
Manipel: Serviette.
[§ 3]
Eß sollen auch allweg in seinem beywesen die tisch und credenz vleissigT auffgericht werden unnd darvon nit kommen, biß mann wieder auffhebt und deßhalben sein guet auffsehen haben.
-ss- auf Rasur.
[§ 4]
[35]
Er soll auch von gedachten silberdienern ainen geschickten auff daß silber in der kuchen wartten lassen unnd hinfüro ordnen wir, daß das gießpeckhS unnd gießkandl auch in unnser silbercammer, aber die flaschen und kandl unnd die glaß, so man täglich gebraucht, in unnsern keller getragen, auffgehebt unnd behaltenT werden sollen.
Gießbeck: Gießbecken, das man zum Abwaschen der Hände bei Tisch verwendete.
auf Rasur.
[§ 5]
Er soll auch der silbercammerer seinem dienst dermassen außwarten, damit in seinem abwesen unnd in seinem ambt unnß kain geringe persohn nit diene, dann unnß daßselb ganntz nit gemaint oder gelegen sein will.
Einheit: 1537.9
Instruktion (Instruktion und Ordnung) für das Kellerschenkenamt im Hofstaat König Ferdinands I.
[Wien], [1537 Jänner 1]
ÖStA/HHStA/HA/OMeA/SR Kt. 72, Konv. r121, Fasz. Nr. 1 pag. 36–41.
Inhalt: Kellerschenk.
Aufbau: P – 15 §§ – (HO 1537.10 – HO 1537.11).
Datierung: mithilfe von 1537.2.E und 1537.22.E.
Überlieferungsform: Abschrift (frühes 17. Jh.).
Textgestaltung: sorgfältig angefertigte Abschrift; P wurde mittels vergrößerter Auszeichnungsschrift, verziertem Anfangsbuchstaben und Zierschleifen sorgfältig gestaltet und hervorgehoben. Die einzelnen Paragraphen beginnen jeweils mit einem vergrößerten und mit Zierschleifen versehenen Anfangsbuchstaben und wurden deutlich voneinander abgesetzt. Der Text wird von einer Füllschleife abgeschlossen.
Eintragungspraxis: HO 1537.10 und HO 1537.11 sind Teil dieser Instruktion, wurden aber selbstständig eingetragen.
PÜ:
(A) ÖStA/HHStA/HA/OMeA/SR Kt. 181, Konv. 10 fol. 27v–32r: zeitnahe Abschrift.
(B) OÖLA/Starhemberger Handschriften Bd. 132 fol. 11v–13r: Abschrift (frühes 17. Jh.).
[P]
[36]
Instruction und ordnung unsers kellerschenckhambts
[§ 1]
Unßer kellerschenckh Dietrich Marion soll unnß mit aid unnd pflicht verpunden sein, das kellerschenckhenambt seiner verwaltung getreulich zu versehen, unnserm nutz fürdern, schaden unnd nachtheil nach seinem müglichsten vleiß warnen unnd wenden unnd fürnemblich unnß selbst einschenken unnd guette ordnung in dem keller unnd bey dem tisch mit der credenzS deß weins halten.
Kredenz: Präsentation des Weins, eventuell auch Vorverkostung.
[§ 2]
Er soll sein ambt mit wein oder ander tranckh kauffen, empfangen unnd außgeben nach unnsers kuchelmeisters bevelch, geschäfft, gebott und verbott handlen, wie er ihme darinnen zu jederzeit bescheidt geben wirdt unnd nemblich in solchen keuffen vleiß fürkehren, die wein in einem zimblichen leiderlichen geldt zu bekomben unnd sich über den gewöhnlichen kauff liederlich oder auß forchtsambkeit nit staigern lassen. Wann er dann zuzeiten nach gelegenheit unnserer hoffhaltung und legers mit voreinkauffen ainer anzahl wein heißlichkeitS brauchen wolt, dergestaldt, daß er durch solch füer- oder einkauffen [37] ain wolfail oder vorthail an weinen zu haben vermaint, das soll er nit anders, dann mit rath, vorwissen und bevelch unnsers kuchelmeisters thun.
Häuslichkeit: Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit.
[§ 3]
Er soll auch solch weinkauffen gemeingclich unnserm hoffmaister, marschalch unndT denen räthen, so all quartal erinnerung unnd raittung ihrer handlung auffnemben werden, auch anzaigen, damit bey gueter zeit das geldt darauff geordnet unnd solch weinkauff zeitlich und unser notturfft nach gethan werden müg. Wie wir dann bey unnser hoffcammer insonnders geldts halber auff solch weinverordnung thuen wollen.
folgt unnd, verbessert.
[§ 4]
Wann gedachter unnser kellerschenckh mit bemeltes unsers kuchenmaisters vorwissen und willen viel oder wenig wein kauffen wurde, soll er sich unter andern allweg bevleissen, für unnß solch wein zue bestellen und zuewegen bringen, die wir für unnsern mundt gewöhnlich gern trincken, damit an demselben wein ain notturfft verhanden sey. Wenn wir aber weegziehen und nemblich an die orth, da sich solcher wein, die wir für unnser persohn gern trincken, nit zu versehen oder zue getrösten wär, so soll er mit rath und vorwissen unsers [38] kuchelmeisters unnß ain solchen wein, wie obstehet, nach gelegenheit, vor- oder nachführen lassen, auch die wein für unnsern mundt vleissig behalten und davon nicht geben, noch selbst davon nicht trincken.
[§ 5]
Dann die wein, so bemelter unnser kellerschenckh einkauffen oder er an den orthen, da wier hinkomben, in unnsern kellern vorhin findten wirdt, sollen, eheT sy angezapfft oder in empfang deß kellerschencken genomben, aigentlich unnd in beysein unnsers hoffcontralors visiertS werden, wie viel ain jedes vaß emberS oder maßS halt und dieselben wein, so demselbenn kellerschencken also in sein handt komben, unnd ein jedes vaß in sonnderheit soll unser kellerschenckh unnserm kuchelmeister biß auff die lezt maß zu verraitten verpunden sein. Unnd nachdem unnß im jahr viel verehrungen beschehen von vielerley wein unnd tranckh, demnach soll unnser kellerschenckh solche verehrung, so in keller gehörn, zu stundt an, ehe dieselben verzugtS werden, in seinen empfang nemben, dieselben in beysein unnsers hoffcontralors visiern unnd mit unnsers kuchenmeisters willen zu unsern notturfften treulich unnd mit nutz wieder außgeben und gleicherweiß, wie ander unser erkaufft guett, unserm kuchenmeister veraitten.
mithilfe von A und B verbessert aus er.
visieren: ausmessen, eichen von Hohlmaßen, aber auch generell messen von Flüssigkeiten bzw. den Inhalt eines Fasses untersuchen und messen.
Eimer: war ein Hohlmaß für Flüssigkeiten und entsprach in Wien zwischen 1466 und 1556 56,589 l (ROTTLEUTHNER, Gewichte 59).
Maß: Achtering; war ein Hohlmaß für Flüssigkeiten und entsprach in Wien zwischen 1466 und 1556 1,509 l (ROTTLEUTHNER, Gewichte 59).
verzucken: wegnehmen, stehlen, verbrauchen.
[§ 6]
[39]
Er soll auch alle die wein, süeß unnd sauer, auch korn oder meel, so ihme zuezeiten durch unnser vizthumb oder ander ambtleuth zuegeschickt werden, gleicherweiß, ob er dieselben selbst kaufft unnd bezahlt hett, an paares geldts statt in empfang einschreiben und nachmalß particulariterS wieder in außgab stellen.
partikulariter: einzeln.
[§ 7]
Verer soll unnser kellerschenck auffmercken haben, wo ihme die wein, so ihme auß unnsern ambtern oder ambtleuthen zuegeschickt unnd in ainem höhern unnd mehrern wert, dann eß sonnst zue bekomben wuste, angeschlagen wurden, dasselb soll er unnserm kuchenmaister anzaigen.
[§ 8]
Wiewol bißhero unnser kellerschenck nach unnser gemainen hoffmaß raittung gehalten, so ist doch unnser mainung, daß hinfür nit die hoffmaß, sonnder die Wienner maßS gebraucht unnd nach derselben raittung gethan werde.
Wiener Maß: Achtering; war ein Hohlmaß für Flüssigkeiten und entsprach in Wien zwischen 1466 und 1556 1,509 l (ROTTLEUTHNER, Gewichte 59).
[§ 9]
Unnd nachdem sich unterweilen zutregt, daß in zeit unserer auffbrüch auß den legern etlich anzahl wein überbleiben, demnach soll unnser kellerschenckh solchen rest von weinen, alwegen unnserm kuchenmaister vor solchem auffbruch zeitlich anzaigen. Sofer nun unergentzten vaß verhandten sein wurden, alßdann unnser [40] kuchelmeister unnß derselben vorrath anzaigen und desselben nach gehaiß unnd mit rath unnsers hoffmaisters unnd kuchelmeisters zu nutz bringen lassen, damit die nit zu verlust kommen.
[§ 10]
Aber die wein, so vorhin zergenztS sein unnd nit abgezogenS oder füeglich nachgeführt werden mügen, die sollen mit unnsers hoffmaisters unnd kuchlmaisters rath unnd bevelch in den herbergen zu letzS gelassen oder sonnst nach gelegenheit der sachen außgethailt unnd verehrt werden, daß in bemelter unnsers hoffmeisters und kuchlmeisters bedencken stehen soll.
zergänzen: ein Ganzes in Stücke teilen, hauen, brechen.
abziehen: abzapfen; ein Fass Wein in Flaschen abfüllen.
Letz: Abschiedsgeschenk, Abschiedstrunk, Abschiedsessen.
[§ 11]
Deß siessen weinß halben, soll unnser kellerschenck die ordnung halten, nemblich, wann er ain lagelS anzapfft, dasselbig unnserm kuchlmaister anzaigen unnd in seinen tagzetl stellen unnd wann dieselb wiederumb außgehet, soll er gleicherweiß dasselb in den tagzetl stellen unnd unnsern kuchlmeister berichten, dann wir wol bedencken, daß der sieß wein wenig nach der maß, sonnder nach den bechern unnd ehrntrinckenS außgeben wirdt.
Lägel: kleines Fass, Fäßchen.
Ehrentrunk: ein Trunk, der zum Wohle, zur Ehre und aus Achtung eines anderen getan wurde.
[§ 12]
Unnser kellerschenck soll traidtS oder daß meel, so er unserm hoffpecken zum brodtpacken gibt, nach der maß [41] hinaußgeben unnd dagegen daß brodt, so unnser hoffpöck bacht, ordentlich nach der zahl empfahen, damit dasselb dem kuchlmeister, wie sich gebürt, verraitt werde.
Traid: Getreide.
[§ 13]
Gedachter kellerschenck soll alle tag unnserm hoffcontralor ain tagzetl seines ambts handlungen, darinnen er particulariter die außgaben deß brodts, weinß und anders anzaigen soll, geben, die derselb contralor fürter unnserm kuchlmaister wochentlich fürbringen wirdt.
[§ 14]
Unnd nachdem sich selten begibt, daß unnser kellerschenck für unnsren mundt an dem hoff wein einkaufft, derhalben ihne unnser contralor darumben nit verificirnS mag, so soll er allweg von denjhenigen, davon er solch wein erkaufft, ainen schein und urkundt bringen und die in raittung fürlegen, damit er in seinen ambtshandlungen gefunden werde.
verifizieren: beglaubigen, bestätigen.
[§ 15]
Unnd über daß alles, so obstehet, soll unnser kelerschenckh alles anders in seinem ambt thuen und handlen, so ainem fromben und getreuen kellerschenkhen zu thuen gebürt und zustehet unndt sonst alles anders thuen, so ihme unnser kuchlmaister uber daß, so obbegriffen ist, zue jederzeit bevelchen wirdt.
Einheit: 1537.10
Verzeichnis der Untergebenen des Kellerschenken im Hofstaat König Ferdinands I.
[Wien], [1537 Jänner 1]
ÖStA/HHStA/HA/OMeA/SR Kt. 72, Konv. r121, Fasz. Nr. 1 pag. 42.
Inhalt: Unterkellner, Kellerschreiber, Kellerknecht (§ 1).
Aufbau: (HO 1537.9) – P – 2 §§ – (HO 1537.11).
Datierung: mithilfe von 1537.2.E und 1537.22.E.
Überlieferungsform: Abschrift (frühes 17. Jh.).
Textgestaltung: sorgfältig angefertigte Abschrift; P wurde mittels vergrößerter Auszeichnungsschrift, Zentrierung, verziertem Anfangsbuchstaben und Zierschleifen sorgfältig gestaltet und hervorgehoben. Die einzelnen Paragraphen beginnen jeweils mit einem vergrößerten und mit Zierschleifen versehenen Anfangsbuchstaben und wurden deutlich voneinander abgesetzt.
Eintragungspraxis: selbstständig eingetragener Teil von HO 1537.8.
PÜ:
ÖStA/HHStA/HA/OMeA/SR Kt. 181, Konv. 10 fol. 32r–v: zeitnahe Abschrift.
OÖLA/Starhemberger Handschriften Bd. 132 fol. 13v: Abschrift (frühes 17. Jh.).
[P]
[42]
Vermerckt die persohnen, so unserm kellerschencken und demselben ambt zugeben sindt und ihr auffsehen auff ihne haben sollen.
[§ 1]
Den unterkelner Anthoni von Perdau, unnsern kellerschreiber N. und den kellerknecht, die soll unnßer kellerschenckh im keller zue derselben notturfften gebrauchen, damit alle sachen im keller ordentlich unnd wesenlich unnd in sonderheit die trinckgeschier, groß unnd clain, sauber unnd lustig gehalten werden unnd fürnemblich soll er ernstlich darob sein, daß ausserhalb der persohnen, die ihme, wie obstehet, zugeordnet, niemandt sonnst, der in keller nit gehört, sein eingang darein, noch mit den trinckgeschiern oder weinen unbgehe, sonnder im keller vleissige fürsichtigkeit in allen dingen gehalten werde.
[§ 2]
Aber wir ordnen, daß hinfür unnser trinckgeschier dem alten teutschen statt unnd gebrauch nach in unnser silbercammer unnd die flaschen, kandl unnd daß glaß in unnsern keller getragen, auffgehebt unnd behalten werde.
Einheit: 1537.11
Ausschankordnung für den Wein im Hofstaat König Ferdinands I.
[Wien], [1537 Jänner 1]
ÖStA/HHStA/HA/OMeA/SR Kt. 72, Konv. r121, Fasz. Nr. 1 pag. 43–44.
Aufbau: (HO 1537.9 – HO 1537.10) – P – 4 §§.
Datierung: mithilfe von 1537.2.E und 1537.22.E.
Überlieferungsform: Abschrift (frühes 17. Jh.).
Textgestaltung: sorgfältig angefertigte Abschrift; P wurde mittels vergrößerter Auszeichnungsschrift, Zentrierung, verziertem Anfangsbuchstaben und Zierschleifen sorgfältig gestaltet und hervorgehoben. Die einzelnen Paragraphen beginnen jeweils mit einem vergrößerten und mit Zierschleifen versehenen Anfangsbuchstaben und wurden deutlich voneinander abgesetzt. Der Text wird von einer Füllschleife abgeschlossen.
Eintragungspraxis: selbstständig eingetragener Teil von HO 1537.8.
PÜ:
ÖStA/HHStA/HA/OMeA/SR Kt. 181, Konv. 10 fol. 32v–34r: zeitnahe Abschrift.
OÖLA/Starhemberger Handschriften Bd. 132 fol. 13v–14r: Abschrift (frühes 17. Jh.).
Anmerkung: In der Ausschankordnung wird angegeben, wie viel Wein verschiedenen Tafeln bzw. Funktionseinheiten täglich zur Verfügung gestellt werden soll. Als Flüssigmaß zur Angabe der Menge wurden Achtering (Maß) verwendet. Die Umrechnung auf Liter erfolgte folgendermaßen: 1 Achtering (Maß) entspricht 1,509 l (ROTTLEUTHNER, Gewichte 59). Folgende Mengenanhaben in Achtering kommen vor (§ 1) und entsprechen in Litern:
1 Achtering = 1,50 l
5 Achtering = 7,55 l
6 Achtering = 9,05 l
7 Achtering = 10,56 l
8 Achtering = 12,07 l
12 Achtering = 18,11 l
14 Achtering = 21,13 l
[P]
[43]
Unnd solle mit außthailung der wein, wie hernach volgt, gehalten werden.
[§ 1]
Nemblich auf unnser cammerdiener täglich Wienner achtern sechs unnd so wier aber für unnß selbst wein haben wolten, solle umb solchen wein durch unnsern obristen cammerer oder seinen verwalter mit ainem ring, wie hievon gewondtlich gewest, geschickt werden.
Auff der truchsäßtaffl zue jeder malzeit zwelff oder auff daß maiste vierzehen achtern.
Auff die wacht solle gegeben werden achtern acht.
Auff ehrtrünckhS daß halb jahr wintterszeit deß tags achtern fünff, daß halb jahr somberszeitten deß tags achtern siben.
Auff die meß unnd apotecken alle tag gegeben werden ain achtern.
Sonnst soll die außthaillung der andern wein gar abgeschafft, niemandts nichts ausserhalb der ordnung gegeben werden.
Ehrentrunk: ein Trunk, der zum Wohle, zur Ehre und aus Achtung eines anderen getan wurde.
[§ 2]
Eß solle auch fürtter in unnserm keller oder kellerstübl kain taffl oder tisch gehalten werden, sonndern abgeschafft sein unnd kein wein uber daß vermeldt ordinariS [44] innderthin gegeben, wo aber solchs erfahren, gegen denjhenigen, so sich diß unterstehen, straff fürgenomben werden.
Ordinari: das Festgesetzte.
[§ 3]
Unnd wollen auch hiemit alle zuestende unnd gerechtigkeit, deren sich gedachter unnser kellerschenckh und seine unterambtleuth nach gebrauch deß niderlendischen staats behelffen unnd zue ihren nutz suchen und bringen wolten, gäntzlich auffgehebt unnd abgethan haben und wier kainem darfür ichtsS zu thuen gar nit schuldig sein.
ichtes: irgendetwas.
[§ 4]
Uber daß alles solle der kellerschreiber sein vleissigs auffmercken unnd auffsehen haben unnd wo hiewider gehandlet, bey seinen pflichten solchs unserm kuchlmeister anzuzaigen schuldig sein, der weiß darinn weiter wendung für die handt zu nemben.
Einheit: 1537.12
Instruktion (Instruktion und Ordnung) für das Küchenmeisteramt im Hofstaat König Ferdinands I.
[Wien], [1537 Jänner 1]
ÖStA/HHStA/HA/OMeA/SR Kt. 72, Konv. r121, Fasz. Nr. 1 pag. 45–53.
Inhalt: Küchenmeister.
Aufbau: P – 12 §§ – (HO 1537.13).
Datierung: mithilfe von 1537.2.E und 1537.22.E.
Überlieferungsform: Abschrift (frühes 17. Jh.).
Textgestaltung: sorgfältig angefertigte Abschrift; P wurde mittels vergrößerter Auszeichnungsschrift, Zentrierung, verziertem Anfangsbuchstaben und Zierschleifen sorgfältig gestaltet und hervorgehoben. Die einzelnen Paragraphen beginnen jeweils mit einem vergrößerten und mit Zierschleifen versehenen Anfangsbuchstaben und wurden deutlich voneinander abgesetzt. Der Text wird von einer Füllschleife abgeschlossen.
Eintragungspraxis: 1537.13 ist Teil dieser Instruktion, wurden aber selbstständig eingetragen.
PÜ:
(A) ÖStA/HHStA/HA/OMeA/SR Kt. 181, Konv. 10 fol. 34r–40v: zeitnahe Abschrift.
(B) OÖLA/Starhemberger Handschriften Bd. 132 fol. 14r–16r: Abschrift (frühes 17. Jh.).
[P]
[45]
Instruction und ordnung
wie unßer kuchelmaisterambt gehandlet werden solt.
[§ 1]
Unnser rath unnd kuchelmeister Balthasar von Bresingen solle demselben kuchlmeisterambt, daran dann unß unnd unnserer persohn leib hoch gelegen ist, getreulich, auffrichtig unnd vleissig dienen, unnser ehr und nutz fürdern, nachtheil, schimpff unnd schaden warnen und wenden, alles nach seinem bösten und höchsten vleiß. Die kuchen, darinen für unnsern mundt kocht wirdt, zue jeder zeit mit fleiß versehen, auch mit ernst darob sein, daß niemandt, dann die persohnen, so darzu sonnderlich verordnet unnd geschworn sein, mit der speiß, kuchengeschier unnd anderer kuchennotturfft, so auff unnser taffel gehören oder komben soll, zu handlen haben. Darzu auch niemandts, der in die kuchel nicht gehörig oder verordnet ist, darein eingang haben lassen, wo sich aber jemandts, sonnderlich dabey ain verdächtigkeit zu vermuetten were, darwieder zu thun unterstundt, daß selbig keineswegs gestatten, [46] sonder darwieder nach gelegenheit die notturfft fürzunemben.
[§ 2]
Zum andern: So soll gedachter unnser kuchlmeister auff alle unnd jede officier unnd ambtleuth, die unter sein ambt gehören oder demselben zuegewandt sein, vleissig auffmercken unnd auffsehen haben unnd sie darzue halten, damit sie dieselbe, ihre unterambtsverwaltungen, getreulich, vleissig, ordentlich unnd bewarlich handlen unnd fürnemblich die spezereienS, visch, fleisch, wein und ander tranckh und speiß vorder guett frisch sein und unverlegen zu kauffen.
Dergleichen, so die in kuchel oder keller komben, sauber unnd lüstig zu kochen unnd zuebereitten sich befleissen unnd sonnst alles anders thuen, das bemelten kuchelmeister zu jeder zeit unnß zu ainer ehr, notturfft unnd nutz am besten ansehen wirdet unnd wir etlich derselben officirn in sonderheit durch ain beschribene ordnung auffgelegt unnd bevolchen haben. Unnd sonnderlich solt ein copi derselben, seiner unterofficirn instruction, haben unnd sehen, daß derselben jederzeit vleissig nachgehandlet werde unnd wo er befunde, daß durch die unterofficir uber sein vermahnung unnd anreden unnserer gegebnen ordnung nach nicht gleichmessig [47] nachgangen wurde, dann solchs unnserm hoffmeister oder hoffmarschalch anzaigen, damit dieselben ferrer darin nottürfftige einsehen haben unnd hierinnen kainen vleiß an seiner persohn unterlassen, dann, wo hierin über diesen bevelch etwaß vernachtheilt oder versaumbt wurde, in solchem fall soll nur allein ihme die schuldt gemessen unnd der nachthail bey ihme gesucht werden.
Spezerei: Gewürz; als Spezereiwaren galten Gewürze aber auch Kaffee, Zucker und Tee etc.
[§ 3]
Zum dritten: Bey den kochen und andern kuchlpersohnen, deßgleichen bey dem keller unnd kellerpersohnen verfüegen, daß allwegen die kuchl- unnd kellergeschier, darauß unnd darvon unnß auff unnser taffl von speiß unnd tranckh die notturfft geraicht wirdt, sauber und lüstig gehalten werden, wie solchs sich zu thuen gebürt unnd ein kuchelmeister wol zu bedencken weiß.
[§ 4]
Zum vierten: Soll der kuchelmeister bedacht sein unnd alsoT ordnung geben, wann unnser einkauffer, kuchelschreiber oder kellerschenckh ainen ansehlichen kauff von speiß unnd wein, sonnderlich zu einem vorrath thuen sollen, daß alßdann unnser contralor, den wir gegen allen dergleichen unterhoffofficiern gesezt oder ander unnser künfftig contralor, so wir sezen werden, bey solchen [48] kauffen alweg oder gemainglich gegenwertig sein unnd dieselben keuff mit und in beysein deß gedachten contralors beschehen. Er, kuchlmeister, soll auch dergleichen ansehlichen keuffen auch gegenwertig sein oder auffß wenigist die persohnen, darvon der kauff beschicht, dergleichen unnser einkauffer, kuchlschreiber oder kellerschenck sambt dem contralor in sein herberg, damit solch kauff mit seinem vorwissen unnd beywesen beschlossen unnd gehandlet werden, beschaiden.
Dergleichen soll er täglich in ziergaden, kuchl, keller unnd anderm sehen, damit die notturfft jedeßmalß zeitlich bestelt und vor nachtheil erhalten und sonnderlich sein auffsehen haben, daß von unnserm tisch unnd keller nichts wieder die ordnung vergeben oder außgetragen werde.
Nachdem unnß im jahr viel ehrungen beschehen mit wein, visch und fleisch und andern dergleichen sachen von speiß unnd tranckh, demnach soll unnser kuchelmeister mit vleiß darüber halten, daß ihme von stundt an solch verehrungen angezeigt werden, die er alßdann zu seinen handten empfahen und nemben soll unnd nachmaln dieselbigen verehrungen von speißen in daß kuchlschreibers und dann [49] die schanckungen von wein oder anderm tranck in unnsers kellerschencken empfang, auch alles nach guetbeduncken unnsers kuchenmaisters ordentlich mit nutz angelegt und geraitt werde.
folgt sein und also, von selber Hand gestrichen.
[§ 5]
Zum fünfften: Wann ein treffenlicher vorrath an spetzereien unnd dergleichen gattungen durch den einkauffer oder kuchelschreiber gekaufft oder, wie obsteht, verehrt wirdt, so soll unnser kuchlmeister denselben vorrath in sein handt unnd verwahrung nemben und dem kuchlschreiber nach gelegenheit der notturfft davon geben.
Waß auch für capaunS, schmalz, hüener, vögl oder ander für vorrath kaufft wirdt, das soll in empfang genummen werden unnd nachmalß von tag zue tag in außgab gestelt, waß unnd wie viel ain jeden tag darvon in die kuchen geantwort wirdt.
Unnd waß mann für gewürtz kaufft, das in der kuchen oder ziergaden durch vertraut persohnen nit gestossen werden mag unnd in einer apotecken oder müllen gestossen werden muß, soll alweg der kuchlschreiber oder einkauffer dabey sein, treulich unnd vleissig auffmercken haben, damit solch gewürtz wol bewahrt gestossen werde.
[50]
Unnd nachdem sich zuezeiten zuetregt, daß wir pancketenS oder grosser oder klainerT ladschafftenS halten müessen, soll unnser kuchlmeister in sonnderheit bedacht sein, wann ihme solch pancketen oder ladschafften durch unnsern hoffmeister angesagt werden, daß dann nach gelegenheit der sachen die notturfften zeitlich darzu bestelt oder eingekaufft, in die kuchen unnd ander orth ordentlich herfürgegeben, mit vleiß gekocht, auch mit anrichten, aufftragen unnd dergleichen, waß zue ehren gehört, nichts erkluegetS oder gespart, doch auch unnottürfftiger überfluß verhüettet werde, wie er dann nach gestaldtsamb sich zu halten weiß.
Kapaun: kastrierter Hahn.
Bankett: Festmahl.
mithilfe von A und B verbessert aus kainer.
Ladschaft: Fest, Mahl etc., wozu Gäste geladen werden.
klügeln: sparen, knausern.
[§ 6]
Zum sechsten: Soll unnser kuchlmeister darob sein, daß der kuchlschreiber unnd kellerschenck alle tag täglich dem contralor die tagzetln aller ihrer empfang, außgaaben unnd ambtshandlungen zu übersehen überanwortten, wie dann eines jeden instruction außweiß unnd inhalt, unnd derselb contralor alßdann fürter die bemelt tagzetl alle wochen ihme, unnserm obristen kuchlmeister, zuestellen.
[§ 7]
Zum sibenden: So soll unnser kuchlmeister all wochen von allen seinen unterambtleuthen die außgaben zu verraitten haben, ordentlich raittung empfahen unnd alßdann unnseren obristen hoffmaister ein extractS außziehen, ihme überantwortten [51] unnd alle monath dem hoffmeister in beysein unnsers hoffmarschalchs unnd cammerräthen, so darzue geordnet worden, und in beysein der andern officier davon ferrer raittung thuen unnd solche raittung, so die beschlossen worden ist, soll alßdann in die hoffcammer geantwort werden unnd wo ein officier von dem andern ainerlei untreu west, dieselb soll er bey seinen pflichten dem hoffmaister anzaigen.
Extrakt: Auszug.
[§ 8]
Verrer soll unnser kuchlmeister mit unnsern officiern, kellerschencken, einkauffer, kuchelschreiber unnd liechtcammerer ordnung in der wochenraittung halten, nemblich ein jeder obgemelter officier, so wochentlich mit seinem ordentlichen buech unnd dagegen unnser contralor mit seinen tagzetln vor unnserm kuchelmeister erscheinen, alßdann soll unnser kuchelmeister aines jeden officier buech aigentlich besichtigen und gegen den tagzetln, so unnser contralor ihme zuestellen solle, probiernS unnd justificiernS unnd so er das buech gerecht gegen deß tagszetln befindt, so soll er ein jedeß blat desselben buech mit aigner handt unterschreiben und zue außgang der wochen daß gantz summariS derselben wochenaußgab mit aigner handt einschreiben. Dagegen soll ihme contralor die tagzetl derselben wochen unter seiner handtschrifft zuestellen unnd antwurtten.
probieren: prüfen, vergleichen.
justifizieren: anerkennen, für richtig erklären.
Summarium: Überschlag, Übersicht, Zusammenfassung.
[§ 9]
[52]
Eß soll auch unnser kuchlmeister ain aigen buech halten, darin er daß summari der wochen aines jeden officier außgab einschreibe. Dasselb einschreiben in deß kuchlmaisters buech soll ein jeder officier mit seiner aignen handt thuen, damit sich deß kuchlmeisters unnd officier raittbüecher miteinander vergleichen. Unnd wie es also mit der wochen einschreiben gehalten, also soll eß mit dem monat und viertl jahr auch gehalten werden.
[§ 10]
Er, unnser kuchlmaister, soll auch auff die officier, so obbestimbtermassen unter sein ambt gehörig unnd ihr auffsehen auff ihme haben, sein vleissigist nachhaischungS halten unnd entlich darob sein, wo sich ainer unschicklich unnd unfleissig hielte, eß wär in nit-wartung seines diensts unnd ambts oder in ander weeg, wie daß wär, daß solche nit übersehen, sonnder nach gelegenheit der verwürckung und, ob die nit so groß, mit rodierung ainer wochen-, tags- oder halben tagsbesoldung oder in ander weeg gestrafft und durch ihne solche verwürckung jedesmalß dem hoffmaister angezaigt werde, der waiß seinem bevelch nach darinnen maß der straff zu geben unnd zu verordnen.
Nachheischung: Nachfrage, Nachforschung.
[§ 11]
Unnd so sich zuetrüeg unnd begab, daß mehrgedachter kuchlmeister mit unnser erlaubnuß nit am hoff wär oder [53] sonnst in unnserm geschafften verreitten müest, so soll er solch sein ambt zu handlen niemandt aufflegen, sonnder solchs unnß zue versehen anzaigen. So wollen wir darinnen verordnung thuen, daß dieselb persohn solchs ambts dermassen unterricht empfolgen und haben solt, daß wier ann fürsehung desselben nit mangel oder ainige versaumbnuß leiden.
[§ 12]
Gedachter kuchlmeister soll auch sonnst alles anders thuen unnd handlen, so ainem getreuen, auffrichtigen kuchenmaister zuestehet, gebürt unnd er unnß zu thuen schuldig ist unnd dannocht sambt volgenden officiern, unter sein ambt gehörig, auff unnsern obristen hoffmaister unnd hoffmarschalch sein auffsehen auch haben.
Einheit: 1537.13
Verzeichnis und Aufgabenbeschreibung der Untergebenen des Küchenmeisters im Hofstaat König Ferdinands I.
[Wien], [1537 Jänner 1]
ÖStA/HHStA/HA/OMeA/SR Kt. 72, Konv. r121, Fasz. Nr. 1 pag. 54–57.
Inhalt: Einkäufer und Küchenschreiber (§ 1), Koch (§ 2), Pastetenbäcker (§ 3), Hofbäcker (§ 4), Hippenbäcker (§ 5), Zuschroter (§§ 6–7), Träger (§ 8), Holzhacker (§ 9).
Aufbau: (HO 1537.12) – P – 10 §§.
Datierung: mithilfe von 1537.2.E und 1537.22.E.
Überlieferungsform: Abschrift (frühes 17. Jh.).
Textgestaltung: sorgfältig angefertigte Abschrift; P wurde mittels vergrößerter Auszeichnungsschrift, Zentrierung, verziertem Anfangsbuchstaben und Zierschleifen sorgfältig gestaltet und hervorgehoben. Die Zwischenüberschriften wurden mittels vergrößerter Auszeichnungsschrift hervorgehoben. Die einzelnen Paragraphen beginnen jeweils mit einem vergrößerten und mit Zierschleifen versehenen Anfangsbuchstaben und wurden deutlich voneinander abgesetzt. Der Text wird von einer Füllschleife abgeschlossen.
Eintragungspraxis: selbstständig eingetragener Teil von HO 1537.12.
PÜ:
ÖStA/HHStA/HA/OMeA/SR Kt. 181, Konv. 10 fol. 40v–43r: zeitnahe Abschrift.
OÖLA/Starhemberger Handschriften Bd. 132 fol. 16r–17r: Abschrift (frühes 17. Jh.).
[P]
[54]
Vermerckt die hoffambtleuth unnd ihr zugeordnet persohnen
denen offtgedachter kuchelmaister fürgesetzt und die auff ihne ihr auffsehen zu haben verorndt.
[§ 1]
Einkauffer, kuechelschreiber
Der einkauffer Georg Latroner unnd kuchlschreiber Bartlmae Haunolt sollen ihr ambt handlen nach vermüg der schrifftlichen instruction, jedem in sonderheit derhalben verferttigt unnd gegeben unnd waß ihnen unnser kuchelmeister ferrer darüber zue jederzeit bevelchen wirdt.
[§ 2]
Koch
Der obristmundtkoch maister Johann Müller unnd die andern koch sollen sich mit kochen unnd in andern sachen ihr ambt betreffent nach unnserm kuchlmeister richten unnd nach seinem bevelch handlen. Der obristkoch soll auch auff deß kuchlmeisters erfordern bey den raittungen, so die empfang unnd außgaben der kuchen betreffent, gegenwerttig sein.
[§ 3]
Pastettenpacher
Unnser pastettenbacher Johann Mornau soll die pastetten, [55] so er gemacht, gemelten unnserm kuchlmaister zu jeder zeit antwurtten unnd desselben unnsers kuchlmeisters bevelch unnd gebott gehorsamb sein, auch die pastetten mit grossem vleiß unnd fürsichtigkeit bachen.
[§ 4]
Hoffpeckh
Unnser hoffpeckh Paul SchulthaßT soll das brodt für unnsern mundt mit grossem vleiß unnd fürsichtigkeit selbs bachen unnd solch brodt nach der zall in unnsern keller lauth deß kellers schrifftlichen instruction ordentlich einantworttenS, auch bedacht sein, daß er unnß jederzeit von guettem unnd dem besten waitz daß seuberist meell alweg zueberait unnd brodt zu unnserm mundt darauß bache unnd sonnsten sich darinnen halte, wie ihme durch unnsern kuchlmeister ordnung gegeben oder zu jeder zeit bevolchen wird.
-lt- auf Rasur.
einantworten: überantworten.
[§ 5]
Hyppenbacher
Der hippenbacher soll für unnsern mundt die hippenS selbst bachen unnd in die silbercammer antwurtten unnd daneben in die silbercammer dienen unnd, so eß noth thuet, zuesambt demselben unnsers tapessiers gehilff sein.
Hippe: aus dünnem, tütenförmig zusammengerollten Teig hergestelltes Dessert.
[§ 6]
Zueschrotter
Der zueschrotter Christoph Seutter soll rindt unnd ander [56] klain viech unnd flaisch mit wissen unnd beysein deß einkauffers unnd kuchlschreibers bestellen, dieselben metzgen, zueschrottenS unnd in seinem boden ganz sauber, lüstig unnd wol bewart haben unnd niemandt frembden in seinen ziergaden gehen lassen unnd sonnst alles anders handlen, so bemelter kuchelmeister ihme zue jederzeit nach gelegenheit bevelchen unnd aufflegen wirdt unnd die bezahlung soll kuchlschreiber thun unnd raittung, wie einkauffer unnd kuchlschreiber gebrauchen, einstellen unnd einschreiben.
zuschroten: Fleisch ausschneiden.
[§ 7]
Er, zueschrotter, soll auch fürter neben seinem ambt deß zueschrotten, unnsern ziergaden außwarten, täglich darinnen sein unnd sein vleissig auffmercken haben, waß darein geandtwort unnd darauß genomben werde, solchs fleissig verzaichnen unnd darumben auch unnserm kuchenmaister antwort unnd raittung geben. Unnd sonnderlich, daß in demselben ziergaden nichts eraltents gelassen und herfürgegeben, sonnder allein von frischen dingen die notturfft darein gethan unnd also rein unnd frisch wieder in unnser kuchl geben und in diesem fall übriger uncosten und nachteil verhüet werde.
[§ 8]
Trager
Zwen trager zue aller kuchlnotturfft sollen gehalten werden unnd ihr belohnung wie die kuchlpueben haben.
[§ 9]
[57]
Holtzhacker
So soll ain aigner holzhacker bestelt werden, der auff unnser cammer unnd kuchl notturfft täglich holtzhack unnd, so er zum holzhacken nicht braucht wirdt, soll er sich zum tragen in die kuchl brauchen lassen.
[§ 10]
Unnd hiemit wollen wir alle zuestend unnd gerechtigkeit, denen sich offtgedachter unnser kuchlmeister oder obgedachte seine unterambtleuth nach gebrauch deß niderlendischen statts behelffen unnd zue ihrem nutz suechen unnd haben wolten, gäntziglich auffgehebt und abgethan haben unnd wir ihme darfür ichtsS zu thuen gar nit schuldig sein.
ichtes: irgendetwas.
Einheit: 1537.14
Instruktion (Instruktion und Ordnung) für das Einkäufer- und Küchenschreiberamt im Hofstaat König Ferdinands I.
[Wien], [1537 Jänner 1]
ÖStA/HHStA/HA/OMeA/SR Kt. 72, Konv. r121, Fasz. Nr. 1 pag. 58–64.
Inhalt: Einkäufer und Küchenschreiber.
Aufbau: P – 13 §§.
Datierung: mithilfe von 1537.2.E und 1537.22.E.
Überlieferungsform: Abschrift (frühes 17. Jh.).
Textgestaltung: sorgfältig angefertigte Abschrift; P wurde mittels vergrößerter Auszeichnungsschrift, Zentrierung, verziertem Anfangsbuchstaben und Zierschleifen sorgfältig gestaltet und hervorgehoben. Die einzelnen Paragraphen beginnen jeweils mit einem vergrößerten und mit Zierschleifen versehenen Anfangsbuchstaben und wurden deutlich voneinander abgesetzt. Der Text wird von einer Füllschleife abgeschlossen.
PÜ:
ÖStA/HHStA/HA/OMeA/SR Kt. 181, Konv. 10 fol. 43r–47v: zeitnahe Abschrift.
OÖLA/Starhemberger Handschriften Bd. 132 fol. 17r–18v: Abschrift (frühes 17. Jh.).
[P]
[58]
Instruction und ordnung
wie unnser einkauffer- unnd kuchlschreiberambt gehandlet werden sollen.
[§ 1]
Unnser einkauffer Georg Latroner unnd unnser kuchlschreiber Barthlme Haunolt gegenwertig unnd künfftig sollen unnsere kuchlmeister gehorsamb unnd gewertig sein unnd ihr ambter mit kauffen, empfangen unnd außgaben allein nach desselben, unnsers kuchlmaisters, bevelch verwalten unnd handlen unnd in dem einkauffen, so sie am marckt oder sonnsten thuen werden, sich befleissen, die pfenwartS unnd gattungen umb ein zimblichen, gewöhnlichen, leichten pfenning zue bekomben unnd immber von stund an darzehlen, wie er, der kauffmann, peutS oder aber mehr zue geben sich anbieten, alß deß kauffmanns begern sein möcht.
Pfennwert: Pfennigwert; Waren, vor allem Nahrungsmittel, mit festgesetztem Preis in geringer Menge (im Wert eines Pfennigs).
beut: bot (Imperfekt von bieten).
[§ 2]
So soll gedachter unnser einkauffer, waß zu notturfft unser kuchl zue kauffen ist, allweg in gegenwart unnsers kuchlschreibers einkauffen unnd kauffsumma machen, dieselb summa ein jeder innsonnders auffschreiben und mercken, aber die bezahlung unnd außgab der pfenwart unnd profandtS soll durch hendt unnsers kuchlschreibers beschehen. Wo eß sich [59] aber zuzeiten zutrüeg, daß obgemelt einkauffer unnd kuchlschreiber zum einkauffen unnd bestellung der profandt auß ehrhafften ursachen nit beyeinander sein möchten, alßdann soll ein jeder in sonnderheit nach bevelch unnd heissen unnsers kuchlmeisters mit einkauffen und anderm, waß die notturfft erfordert, treulich handlen unnd ainer den andern vertreten unnd verwalten und von solcher ihrer handlung soll unnser kuchlmeister unnserm contralor täglich unnd alle tag insonnders der außgab particulariterS ein tagzetl mit ainer beschlossen summa überantworten unnd zuestellen. Dieselbigen tagzetln von unserm einkauffer unterschriben werden soll unnd alles, waß über zwelff fl. kaufft wirdt, das sollen in denselben tagzetln, wie vorstehet, particulariter zu verstehen, von waß persohn solch sachen kaufft worden, gestelt werden.
Profant: Proviant, Lebensmittel, Vorrat.
partikulariter: einzeln.
[§ 3]
Unnd so sich zuetrüg, daß gemelten unnser einkauffer oder aber der kuchlschreiber zu unnsern panckhetenS unnd anderm, eß sey in profandt, gewürtz oder anderm, ansehenlich keuff thuen müessen, solten sie solchs alweg unnserm contralor auch anzaigen, daß er gegenwertig sey, damit er ihnen solche keuff certi[60]ficiernS kann unnd wo sy an dem contralor ainichen mangel befunden, daß er solchen ihren keuffen nicht gegenwertig wär, sollen sy solches dem kuchlmeister oder in seinem abwesen dem hoffmaister anzaigen.
Bankett: Festmahl.
zertifizieren: beglaubigen, bescheinigen.
[§ 4]
Unnd weil wir entschlossen, die notturfften mit parem geldt bezahlen zu lassen, so sollen sie gedacht sein, solch notturfften guet unnd frisch unnd auch rain und sauber in den ziergaden zu bringen, damit auch dasselb erhalten unnd nichts veraltents oder ungeschmags in die kuchen gegeben oder fürgetragen, sonnder im selben fall unnutzer uncosten verhüet werde, derhalben sie dann bey dem obristen kuchlmeister, waß jederzeit einzukauffen vonnötten ist, guette frag halten sollen.
[§ 5]
Verrer sollen unnser einkauffer unnd kuchlschreiber also auffmercken haben, in waß geldt ihnen unnser ambtleuth daß gewürtz oder anders, so syT ihnen zuzeiten zuschicken, angeschlagen werden unnd wo sie solch gewürtz oder profandt leuchter oder wolfailer zue bekommen wissen, so sollen sie dasselb unnserm kuchlmaister anzaigen.
s- auf Rasur.
[§ 6]
Zum andern, waß gemelt unnser einkauffer unnd kuchl[61]schreiber also von fleisch, visch, specereienS, krautS unnd dergleichen speißnotturfften am marckt oder sonnsten kauffen werden, sollen sie sich befleissen, auff unser taffl vorder guet unnd frisch, unverlegen profandt und gattungen zu kauffen unnd, ob sie gleichwol solch pfenward baßS bezahlen müessen, dasselb nit ansehen noch sich beteuren lassen, doch dannocht nach gelegenheit ain zimblichs darumb gegeben unnd ein überflüssige bezahlung vermaiden, damit derselb kauffman, von dem er kauffen thuet, unnd auch ander kauffleut nit ursach haben ihre pfenwart gegen andern kauffern unnsers hoffgesindts zu staigern, damit gemaine beschwärung dadurch verhüett werde.
Spezerei: Gewürz; als Spezereiwaren galten Gewürze aber auch Kaffee, Zucker und Tee etc.
Kraut: Kräuter.
baß: mehr, besser.
[§ 7]
Wann gemelt unnser einkauffer unnd kuchlschreiber ain trefflichen vorrath von fleisch, visch, specereien oder dergleichen kuchlnotturfften von der wolfail wegen oder zu verhüettung mangl einkauffen wolten, daß dann alwegen mit vorwissen unnd bevelch unnsers kuchlmaisters beschehe, so sollen sie zu solchen trefflichen keuffen unsern contralor zu ihnen nemben unnd in gegenwertigkeit mit rath desselben, unnsers contralors, solchen kauff thuen unnd beschliessen.
[§ 8]
[62]
Verrer soll unnser kuchlschreiber hinfüro alle zeit alles daß, eß sey gewürtz oder ander profandt, wo gleich er selbst solch gattung nit einkaufft oder bezahlt, sonnder ihme oder unnserm einkauffer durch unnser vitzdomb oder ander ambtleuth zuegeschickt, bezahlt unnd bestelt wirdt, dasselb gewürtz oder profandt, waß daßselbig gestehet, an baargeldts stat in seinen empfang einschreiben, doch darinnen specificirnS, daß solchen bezahlung durch den vitzdomb oder ander unnser ambtleuth beschehen sey unnd nachmaln dieselb profandt oder gewürtz particular in außgab stellen unnd auffschreiben.
Unnd waß durch solch einkauffen und bestellung am vorrath mit gewürtz oder ander profand verhanden were, so soll derselb vorrath in unnsers kuchlschreibers handen, wie ihme sein gegebne instruction aufflegt, bleiben. Der wirdt alßdann die notturfft unnser kuchl damit wol wissen nach seinem guettbeduncken zu unterhalten.
spezifizieren: einzeln aufführen, ausführlich und namentlich verzeichnen.
[§ 9]
Waß auch für vorrath von capaunS, schmaltz, hüener, vögl oder anders kaufft wirdt, daß soll in empfang genomben unnd nachmalß von tag zue tag in die außgab gestelt werden, waß unnd wie viel ain jeden tag davon in die kuchen geantwort sey.
Kapaun: kastrierter Hahn.
[§ 10]
[63]
Unnd waß mann für gewürtz kaufft, daß in der kuchl oder ziergaden durch vertraut persohnen nit gestossen werden mag unnd in ainer apotecken oder müll gestossen werden mueß, soll alweeg der kuchlschreiber oder einkauffer darbey sein unnd treulich vleissig sein auffmercken haben, damit solch gewürtz wol bewart unnd gestossen werde.
[§ 11]
Unnser einkauffer unnd kuchlschreiber sollen sich auch befleissen, daß die kuchennotturfften, so vom marckh oder kauffleuthen, wie obstehet, erkaufft werden, durch die trager oder kuchlpueben, so darzu georndt sein, unnd sonnst durch kain frembte unnd vorab unbekandte persohn gen hoff oder in unnser kuchl gebracht, sonnder darin alle fürsichtigkeit, wie sich dann wol gezimbt, gehalten werde.
[§ 12]
Unnd nachdem unnß im jahr viel verehrung beschehen von fleisch, visch, gewürtz unnd dergleichen sachen mehr, demnach soll unnser kuchlschreiber solch verehrung, so in die kuchen gehören, zu stundt an, ehe dasselb verzucktS wirdt, in sein empfang nemmen und zu unnser notturfft, wie ander unnser erkaufft guett, [64] treulichen unnd mit nutz wiederumb außgeben unnd, wie sich gebürt, verraitten unnd sich in keinem weg der zustendt unnd gerechtigkeiten, so sie nach dem niderlendischen statt zu haben vermainen möchten, weitter gebrauchen, sonnder dieselben zustendt hiemit von ihnen gäntzlichen auffgehebt sein.
verzucken: wegnehmen, stehlen, verbrauchen.
[§ 13]
Unnd sollen einkauffer unnd kuchlschreiber sonnst alles anders thun, so ihnen unnser kuchlmeister über daß, so hier oben begriffen ist, zue jeder zeit bevelchen wird.
Einheit: 1537.15
Instruktion (Ordnung) für das Oberststallmeisteramt im Hofstaat König Ferdinands I.
[Wien], [1537 Jänner 1]
ÖStA/HHStA/HA/OMeA/SR Kt. 72, Konv. r121, Fasz. Nr. 1 pag. 65–78.
Inhalt: Oberststallmeister.
Aufbau: P – 29 §§.
Datierung: mithilfe von 1537.2.E und 1537.22.E.
Überlieferungsform: Abschrift (frühes 17. Jh.).
Textgestaltung: sorgfältig angefertigte Abschrift; P wurde mittels vergrößerter Auszeichnungsschrift, verziertem Anfangsbuchstaben und Zierschleifen sorgfältig gestaltet und hervorgehoben. Die einzelnen Paragraphen beginnen jeweils mit einem vergrößerten und mit Zierschleifen versehenen Anfangsbuchstaben und wurden deutlich voneinander abgesetzt. Der Text wird von einer Füllschleife abgeschlossen.
PÜ:
ÖStA/HHStA/HA/OMeA/SR Kt. 181, Konv. 10 fol. 47v–56v: zeitnahe Abschrift.
OÖLA/Starhemberger Handschriften Bd. 132 fol. 19r–22r: Abschrift (frühes 17. Jh.).
Edition: §§ 11, 14–15, 18: HÜBL, Edelknaben 37f.
[P]
[65]
Ordnung unßers obristen stallmaisterambts
[§ 1]
Erstlich: Soll unnser rath unnd obrister stallmeister don Petro de Lasso alle notturfft, waß zu unnser reuttergezierde zu schimpff unnd ernst gehört, auch zeug, sattl, harnisch unnd anders durch die persohnen, so dazu verorndt, fleissiglich verwaren lassen. Soofft wier zue reitten auffsitzen wollen, soll er bey unnß sein, seinem ambt mit ordentlicher credenzS unnd verwahrung vor sein, damit wir alweg nach gelegenheit unnd gegenwurtigkeit der zeit ehren unnd auch zu sicherheit versehen sein.
Kredenz: Aufwartung, Bedienung.
[§ 2]
Bemelter unnser stallmeister soll täglich sein auffmercken, achtung unnd guet erforschung haben auff die notturfft unnsers stalls, waß zu beßern und neuen zu bestellen unnd zu erzeugen nit umbgangen werden müg, wie auch dieselb notturfft in zimblichen und wolfailen kauff zu bekomben sey, daß solchs alles zeitlich und lauth der ordnung, so seine unterofficier hernach benent haben, vleissig volzogen werde und in unsern raisen und andern notturfften daran kein mangel sey.
[§ 3]
[66]
Unnd waß also in unnserm stall erkaufft wirdt, bey dem soll unnser contralor gegenwertig sein unnd sein auffsehen darauff haben unnd darüber verificiernS und er, stallmeister, soll ihme selbst zu guetter richtigkeit unnd verantwortung darob sein, daß solchs von dem contralor volzogen werde oder aber, wo er ainichen mangel in diesem fall an dem contralor befunde, dasselb unnserm hoffmeister anzaigen.
Er soll auch gegen unnserm contralor aller sachen von geraitten, zierden unnd anderm, so in unnserm stall unnd darzu gehorig sein, unnd sonnderlich von den pferdten, wie damit minderung unnd mehrung beschicht, ein ordentlich inventarii auffrichten, halten unnd auffs wenigst jährlich verneuen.
verifizieren: beglaubigen, bestätigen.
[§ 4]
Er, stallmeister, soll ihme auch von dem fuetterschreiber unnd andern officiern, so zu dem stall gehörig unnd ihr auffsehen auff ihme haben, wo ainicherley außgaben durch sy gethan würden, alle tag unnd sonnderlich von dem futterschreiber particularzetlS fürbringen lassen unnd waß gebürlich außgaben sein, dieselben verificiern unnd unterschreiben.
Partikularzettel: Sammelbeleg, in dem alle Rechnungsposten detailliert aufgelistet werden.
[§ 5]
[67]
Er, stallmeister, solle auch neben unnd mit unnserm hoffmaister, hoffmarschalch unnd georndten cammerräthen bey allen quartalbezahlungen unnsers gantzen hoffgesindts, dergleichen auch die auffnemmung derselben unnser officier raittungen, soofft sie, die vorgemelten, unnsern hoffmaister, hoffmarschalch unnd dem georndten cammerräthen thuen werden, soviel sein ambt antrifft, gegenwertig sein.
[§ 6]
Dergleichen, wann ein auffbruch ist, solle der stallmeister mitsambt gedachten hoffmeister, hoffmarschalch unnd unnserm obristen cammerer zeitlich darvon berathschlagung, waß nach gelegenheit der vorhabenden raiß ungefährlich zu solchem auffbruch von fuhr, eß sey wagen oder schiffungen, oder in ander weg vonnötten sein werde und alßdann darinnen der stallmeister bey dem wagenfurier nottürfftig fürsehung thuen unnd sonnderlich zu verhüettung ubrigs uncostens sein vleissigist auffmercken unnd nachhaischungS haben, daß zu gemelten unnsern auffbrüchen unnd raisen allein die notturfft von wägen gebraucht unnd kein mehrer anzahl über daß, waß noth ist, geladen werde, alß wier ihme also inn sonderheit eingebunden haben wollen.
Nachheischung: Nachfrage, Nachforschung.
[§ 7]
[68]
Er, unnser stallmeister, soll bedacht unnd bey dem wagenfurier darob sein, ob die wagenfuhr nicht nach dem tag oder wochen, sonnder nach dem gewicht bestelt werden kindt, damit wurde auff ainen wagen viel geladen unnd alweg nur ain wagen gebraucht, so sonnst vielleicht zwen genommen unnd dadurch viel uncostens erspart.
[§ 8]
Er soll auch gedacht sein, wann sich zue unnser raiß zutregt, daß etwo zuzeiten die fuhr unnd wagen fürgespandt werden sollen, daß darauff nit ain mehrer costen, alß sich solch fürspannen geloffen, gebraucht, angesagt unnd bezahlt oder aber ein costen auff daß fürspannen, da eß nit vonnötten oder gebraucht gewest, wie bißhero wol beschehen, gegeben unnd geraicht und in solchem sollen gemelte unnser stallmeister, auch unnser contralor, ein solchen vleiß, fürsehung unnd fleissige nachfrag gebrauchen, damit hierin durch ainen oder den andern weg nicht vernachtailt oder mehrers, alß die notturfft erfordert, verwendet werde.
[§ 9]
Er, stallmaister, soll auch täglich in unnsern stall sehen, damit alle ding, waß noth ist, verricht unnd sonnderlich, [69] daß durch ainen jeden, der darinn ist, sein arbeit fleissig verbracht werde.
[§ 10]
Unnd innsonnders soll er guet achtung haben auff unnser edlknaben, ob die dermassen, wie hernach ordnung gegeben wirdt, der lehrnung und gueten wesen außwarten oder nit unnd darin ein solche ernstliche fürsehung thuen, daß sie zu aller zucht, lehrung unnd guetem gehalten, damit ihre eltern sehen und warnemben, daß mit ihnen, darumb sie daher gelassen, aller müglicher vleiß gebraucht werde unnd frucht darauß komme unnd in solchen fall durch ihne in kainem weg ainich übersehen oder lässigkeit geduldet oder gestattet werde.
[§ 11]
Gedachter unnser obrister stallmeister soll auch alzeit bey den hernach angezeigten persohnen, unnder sein ambt gehörig, darob halten, daß ihr jeder seinen dienst treulich unnd mit vleiß außwarte unnd endtlich darob sein, wo sich ainer unschicklich und unfleissig hielte, eß wär in nit-wartung seines diensts unnd ambts oder in ander weg, wie daß wär, daß solche nicht ubersehen, sonnder nach gelegenheit der verwürckung unndt ob die so groß wär, mit rodierungS ainer wochen-, tags- oder [70] halben tagsbesoldtung oder in ander weg gestrafft unnd durch ihne solch verwürckung jedermalß dem hoffmeister angezaigt werde. Der waiß seinem bevelch nach darinnen der straff volziehung zu thuen, auch unter ihnen unnd unnsern edlknaben guete, erbare zucht gehalten werde unnd alles anders thuen, so seinem ambt zuestehet unnd gebürt.
Rodierung: Streichung.
[§ 12]
Loyß Ackhardt unnd Peter de Erada sollen unnsere rosßberaitter sain unnd ein jeder die beraitten, so ihme von unnserm stallmeister untergeben werden unnd auch bey den schmiden unnd stallknechten darob sein, damit den pferdten mit beschlagen, artzneyen unnd in ander weg wol außgewart werde unnd so sich ainicher unfleiß bey den schmidten, auch stallknechten, befunden, sie darumb anreden unnd so sie sich nicht bessern, solche dem stallmeister anzaigen.
[§ 13]
Item Gileme soll unnser stallknecht unnd unnsern stallmeister gehorsamb sein, unnser satl unnd zeug und waß zu der raitterey gehört in seiner verwarung haben, die mit sonnderm vleiß versehen, damit wir allerding versichert unnd versorgt sein, darzu auch, so wir über landt [71] reitten, unnsern leibmantl von ihme führen.
[§ 14]
Verrer sollen nun hinführo zwelff edelknaben unnd nicht minder noch mehr ordinarieS gehalten werden. Dieselben edln knaben sollen allezeit nach bevelch unnsers obristen stallmeisters gehorsamblich dienen, auch ihr zucht- unnd schulmeister soll dieselben edlknaben zu jederzeit nach gelegenheit zu unnserm dienst außtailen unnd ordnen, alß nemblich zu kirchen, bey dem gottesdienst, auff pancketenS, zu ritterspilen, bey unnser taffl, auch alle abendt mit den windtlichtern auff unnß zu warten unnd waß ungefährlich nach seinem guetbeduncken unnß zu ehren unnd ihnen zu zucht vonnötten ist, wie er bißhero gethann, und noch zu verordnen weiß.
ordinari: gewöhnlich, ordentlich, regelmäßig.
Bankett: Festmahl.
[§ 15]
Diego de Zerav soll wie bißhero der edln knaben zuchtmeister unnd unnserm obristen stallmeister mit den edlnknaben gehorsamb sein, dieselben edln knaben in seiner lifferung halten, sie mit allem fleiß auff zucht, guett, erber wesen unnd zu allerley ritterlichen sachen lehrnen und weisen unnd bey ihnen darob sein, daß sie unnserm obristen stallmeister auff sein bevelch allzeit gehorsamb laisten, ihnen auch ainen barbierer und unterknecht, [72] auch ain weschin, die ihnen vleissig aller notturfft nach sauber außwarten, halten, damit sie an der wartung kein abgang haben, dann wir ihme die unterhaltung der obgemelten zwelff edlknaben unnd seiner ehehalten, wie obstehet, dergleichen auff füetterung der tragesel verordnen unnd bezahlen wollen.
[§ 16]
Gedachter Diego de Zerav soll auch unnser trageßel in seinem bevelch unnd unterhaltung haben, auff dieselben sein getreu auffsehen haben, damit ihnen wol unnd vleissiglich, auch ordentlich ihr manierS nach gewart werde, wie er dann wol zu thun weiß unnd wie unnß deß auff ihme gäntzlich verlassen.
Manier: Art und Weise.
[§ 17]
Unnd waß ihme, gedachten Diego, jederzeit nach gelegenheit der raisen, so wier thuen oder vor unnser haben, mit den bemelten trageseln mehrung unnd minderung zu thuen für guet ansicht, daß soll allweg mit rath unnd vorwissen offtgedachtes unnsers obristen stallmeisters beschehen, doch soll unnß stallmeister davon auch allweg anzaigung thuen.
[§ 18]
Der schuelmaister soll auch wie bißhero unnser edel[73]knaben zu dem gottesdienst nach ordnung der heiligen christlichen kirchen getreulicher weisen, sie in kunst der latein unnd ander sprach ordentlich reden und schreiben lehrnen, auch sein vleissigs auffsehen haben, daß die edln knaben nicht leichtfertigen sachen, sonnder aller zucht unnd erbarkeit nachgehen unnd anhangen, auch den obristen stallmeister, wie vorstehet, gehorsamb beweisen, wie er zu thun weiß unnd ihme alß ainem getreuen caplan unnd schulmeister zustehet und gebürt.
[§ 19]
Eß soll auch ain wagenfurier, wer der sein wird, sein auffsehen auff unnserm stallmeister haben. Wann ihme durch denselben unnserm stallmeister unnser auffbruch angezaigt unnd wagen oder schiff zue bestellen bevolchen würdt, so soll er dieselben wagen und schiff, soviel er ihme anzaigen wird, bestellen, aber allein nit, sonnder in gegenwart deß stallmeisters unnd unnsers hoffcontralors der besoldung, auch deß kauffs halber, beschliessen.
Derselb wagenfurier soll auch all sein außgab erstlich dem stallmeister fürbringen unnd so dieselbig mit vorwissen deß stallmeisters beschehen ist, mit seiner handt unterschriben und also derselb wagenfurier ordentlich guete raittung halten, wann [74] dieselb von ihme erfordert wirdt, daß er damit berait sey, unnd solch raitung soll alweg von unnserm hoffmaister, hoffmarschalch, stallmeister unnd den cammerräthen, so darzue geordnet weren, beschehen.
Gedachter wagenfurier soll auch bedacht sein, ob die fuhr nit nach dem gewicht unnd nit nach dem tag oder wochen zu verhüettung mehrers uncostens, wie wir deß unnserm obristen stallmeister auch auffgelegt, bestelt werden müg.
Derselb wagenfurier soll auch zue jederzeit, wann er auff- oder abladen will, zue solchem, unnsern hoffcontralor, berueffen.
Er, der wagenfurier, auch all unnser gezelt in seiner verwahrung haben unnd damit handlen, wie er von unnserm stallmeister beschaiden wird, unnd sonst soll er in seinem ambt handlen, wie ihme alß ainem getreuen wagenfurir zu thun gebürt.
[§ 20]
Unnser fuetterschreiber soll auch stallfurier sein, zue jederzeit auff unnsern stall nottürfftig futter, heu, streu, sattl, pyßS, zaumb, nagel, eysen unnd alleß anders, waß ungefährlich zu notturfft in dem stall gehört, auff anzaigen unnsers obristen stallmeisters bestellen und so man über landt raist, unnser leibpferdt, edlen knaben, bereitter, sattlknecht, laggeyenT, [75] schmidt unnd stallknecht furiernS, doch alle außgaben unnd sonnderlich, waß groß außgaben sein, mit vorwissen unsers hoffcontralors thuen, damit derselb, unnser hoffcontralor, solcher sachen ein gegenbuech halten mag. Und der gedacht unnser fuetterschreiber soll alle tag zum abend seiner außgaben ein particularzetl unnserm obristen stallmeister fürbringen unnd zue endt ainer jeden wochen demselben stallmeister rechnung thuen unnd er, der stallmeister, waß gebürlich außgaben sein, die alle certificirnS unnd darüber er, der futterschreiber, jedem monat sein ordinari unnd extraordinariS außgaben unnserm stallmeister fürbringen, die ferrer er mit seiner handt unterschreiben soll.
Gebiss: Mundstück des Pferdezaums, Drense.
korrigiert aus laleyen, -l- radiert.
furieren: einquartieren.
zertifizieren: beglaubigen, bescheinigen.
extraordinari: außergewöhnlich, außerordentlich, unregelmäßig.
[§ 21]
Derselb, unnser futterschreiber, soll auch zu jederzeit, wie viel unnd waß für hengst oder pferdt in unnserm stall sein, auch täglich darein unnd wieder darauß komben, sambt allem zeug, waß zu dem stall gehörig, darzu die tragesel aigentlich beschriben, damit er guet unterricht davon zu geben weisß unnd alleß anderß thue, wie ihme alß unnserm fuetterschreiber gebürt.
[§ 22]
Unnd wann unnser hoffmaister, hoffmarschalch, stallmeister [76] unnd hoffcammerräth raittung seiner handl, einnembens unnd außgebens von ihme erfordernn, so soll er mit derselb raittung berait sein unnd guet ordentlich raittung mit glaubwürdigen schein thuen, bey welcher raittung unnser obrister stallmeister, wie obstehet, auch allweg gegenwertig sein soll.
[§ 23]
Ob aber derselb stallmeister nicht allwegen bey solchen raittungen sein möcht, so mügen dannoch nach gelegenheit solch raittungen durch den hoffmaister, hoffmarschalch und cammerräthen wol auffgenomben werden, doch solle stallmaister, sover eß immer müglich, darbey sein.
[§ 24]
Unnser harnschmaister N. soll sein ambt wie bißhero auff anzaigen unnsers obristen stallmaisters vleissiglich unnd getreulich vorstehen unnd hierinnen gedachten unnserm obristen stallmeister gehorsamb sein unnd alles daß thuen, so ein getreuer harnschmaister seinem herrn zu thuen schuldig ist.
[§ 25]
Eß sollen auch in unnserm stall zween hueffschmidt, nemblich Jhan Niobla unnd Andree Hablackh, gehalten werden, die unnser pferdt in unnserm stall, auch unnsere esel [77] beschlagen, unnd sie sollen unnserm obristen stablmeister unnd darnach dem sattlknecht gehorsamb sein unnd dem dienst, alß getreuen hueffschmidten zu thuen gebürt, getreulich unnd vleissiglich außwarten.
[§ 26]
Mer soll gehalten werden Hannß von Laionburg alß ein satlmacher, der zu jederzeit, soofft eß noth ist, auff bevelch unnd anzaigen unnsers obristen stallmeisters oder sattlknechts neu satl machen unnd waß sonnsten im stall an sattlen zu beßern ist, dasselbig getreulich, vleissiglich verrichten.
[§ 27]
Darzu soll gehalten werden ein anzahl täuglicher stallknecht nach gelegenheit unnd anzahl der pferdt, so jedeßmal in unnserm stall sein, also, daß alweg ainer zu wartung dreyer pferdt sey, die den hengsten oder pferdten wol warten können unnd sollen dem stallmeister gehorsamb sein unnd zue jederzeit nach desselben bevelch halten, alß getreuen stallknechten zu thun gebürt.
[§ 28]
Unnd unnser obrister stallmeister soll ernstlichen darob sein, damit durch alle obgemelter ambtleuth und diener dieser unnser ordnung nachgegangen unnd darwieder nicht gehandlet werde. Wo er aber ichtsS befunde, daß noch [78] darein zu begreiffen oder zu verändern vonnöthen wäre, daß soll er jederzeit an unnß oder unnsern hoffmaister oder hoffmarschalch bringen unnd gelangen lassen, damit darinnen fürsehung geschehen müg.
ichtes: irgendetwas.
[§ 29]
Unnd hiemit wollen wir alle die zustände unnd vermaint gerechtigkait, deren sich offtgedachter unnser stallmeister oder seine unterambtleuth von ihren ämbtern nach gebrauch deß niderlendischen stats behelffen unnd zu ihrem nutz suechen unnd haben wolten, gentzlich auffgehebt unnd abgethan haben unnd wir ihnen dafür ichts zu thun gar nicht schuldig sein.
Einheit: 1537.16
Instruktion für das Lichtkammeramt im Hofstaat König Ferdinands I.
[Wien], [1537 Jänner 1]
ÖStA/HHStA/HA/OMeA/SR Kt. 72, Konv. r121, Fasz. Nr. 1 pag. 79–81.
Inhalt: Lichtkämmerer.
Aufbau: P – 7 §§ – (HO 1537.17).
Datierung: mithilfe von 1537.2.E und 1537.22.E.
Überlieferungsform: Abschrift (frühes 17. Jh.).
Textgestaltung: sorgfältig angefertigte Abschrift; P wurde mittels vergrößerter Auszeichnungsschrift, Zentrierung, verziertem Anfangsbuchstaben und Zierschleifen sorgfältig gestaltet und hervorgehoben. Die einzelnen Paragraphen beginnen jeweils mit einem vergrößerten und mit Zierschleifen versehenen Anfangsbuchstaben und wurden deutlich voneinander abgesetzt. Der Text wird von einer Füllschleife abgeschlossen.
Eintragungspraxis: 1537.17 ist Teil dieser Instruktion, wurde aber selbstständig eingetragen.
PÜ:
ÖStA/HHStA/HA/OMeA/SR Kt. 181, Konv. 10 fol. 56v–58v: zeitnahe Abschrift.
OÖLA/Starhemberger Handschriften Bd. 132 fol. 22r–23r: Abschrift (frühes 17. Jh.).
[P]
[79]
Instruction und ordnung
wie unßer liechtcammerambt versehen soll werden.
[§ 1]
Unnser liechtcammerer Hannß Prysson soll sein ambt treulich unnd vleissig versehen, daß wachß gewogen empfangen unnd wiederumb unnserm kuchlmeister auffrichtiglich unnd ordentlich verraitten unnd ausserhalb dieser ordnung unnd hernach begriffnen stattsS oder sonndern bevelch unnsers kuchlmeisters niemandt nicht geben.
Siehe HO 1537.17.
[§ 2]
Erstlich: Soll unnser liechtcammerer alle mal und alß offt er windtliechter gemacht unnd gearbeit hat, unnserm contralor ansagen und berueffen, daß er die gemachten windtliechter mit dem gewöhnlichen eißenzaichen unnd der anzahl auffschreibe unnd zuvor kain verzaichnet windtliecht hinaußgebe unnd wann dieselben gezaichneten windtliechter lauth unnsers statts unnd ordnung verprent sein, so soll gemelter unnser liechtcammerer von denselben windtliechtern die stümpff, daß nit über ein zwergS handt ungefährlich wachs haben sollen, unnserm contralor sambt allen nachtliechtern, tafflkertzen unnd anders, so von wachs gemacht unnd nit [80] gar verbrent wirdt, überantworten unnd zu außganng der wochen soll ihme der contralor solch überbliben wachs nach dem gewicht wieder zustellen unnd er in empfang nemben.
zwerch: quer zu etwas gelegt.
[§ 3]
Unnd er solle alle liechter, wachsen oder von inslitS, mit seinem zugeordneten mitgehülffen mit vleiß unnd auff das best, alß er kann, machen unnd nemblich die windtliechter, so für unnser persohn unnd soviel deren in unnser herberg gebraucht werden, in der größ unnd in dem gewicht wie bißhero bereiten.
Unnd wiewol ihme unnser liechtcammerer bißhero alle nacht ain pfundtS kertzen selbß gelegt, so soll er doch nun hinfüro ihme nicht mehr legen, dann soviel er in unnserm dienst und seinem ambt zu jederzeit verbraucht.
Unschlitt: Talg; tierisches Fett.
1 Pfund: 0,56 kg (bei 1 Pfund [in Wien um 1535] = 0,563 kg) (ROTTLEUTHNER, Gewichte 11).
[§ 4]
Er soll auch hinführo in raittung stellen, was ein jeder stab zu den windtlichtern gestehet, auch zu derselben raittung von den verprenden windtliechtern die stimpff fürbringen, dergleichen, wie viel er garn zu den windtlichtern geb oder andern klainen wachsen oder innslitkertzenS gebrauch unnd wie viel dasselb garn gestehe.
Unschlittkerze: Kerze aus Talg, also aus tierischem Fett.
[§ 5]
[81]
Verrer soll unnser liechtcammerer hinfür alles daß wachß, garn, stab unnd anders, wo er gleich selbst solch gattung nicht kaufft, sonndern ihme dasselb durch unnser ambtleuth auff unnserm bevelch zuegeschickt unnd bestelt wirdt, an baargeldts statt unnd wie viel dasselbigen gewest ist, in seinem empfang einschreiben unnd nachmaln particulariterS in außgab stellen.
partikulariter: einzeln.
[§ 6]
Er soll auch alle nacht unnserm hoffcontralor ein zetl geben, seines liechtcammerambts handlungen, darinnen particulariter ordinariS unnd extraordinariS unterschidlich angezeigt sey sein außgab und waß persohnen dieselb beschehen ist.
ordinari: gewöhnlich, ordentlich, regelmäßig.
extraordinari: außergewöhnlich, außerordentlich, unregelmäßig.
[§ 7]
Unnd er soll auch auffmercken haben, wie ihme daß wachß, so ihme zuzeiten von unnsern ambtleuthen überantwort wird, zu teuer angeschlagen würd unnd er eß in ainem rechtern zu bekommen weß, dasselb soll er alßdann unnserm kuchlmeister anzaigen und nicht verhalten.
Einheit: 1537.17
Lichtausgabeordnung (Staat) für den Hofstaat König Ferdinands I.
[Wien], [1537 Jänner 1]
ÖStA/HHStA/HA/OMeA/SR Kt. 72, Konv. r121, Fasz. Nr. 1 pag. 82–83.
Aufbau: (HO 1537.16) – P – 6 §§.
Datierung: mithilfe von 1537.2.E und 1537.22.E.
Überlieferungsform: Abschrift (frühes 17. Jh.).
Textgestaltung: sorgfältig angefertigte Abschrift; P wurde mittels vergrößerter Auszeichnungsschrift, Zentrierung, verziertem Anfangsbuchstaben und Zierschleifen sorgfältig gestaltet und hervorgehoben. Die einzelnen Paragraphen beginnen jeweils mit einem vergrößerten und mit Zierschleifen versehenen Anfangsbuchstaben und wurden deutlich voneinander abgesetzt. Der Text wird von einer Füllschleife abgeschlossen.
Eintragungspraxis: selbstständig eingetragener Teil von HO 1537.16.
PÜ:
ÖStA/HHStA/HA/OMeA/SR Kt. 181, Konv. 10 fol. 58v–59v: zeitnahe Abschrift.
OÖLA/Starhemberger Handschriften Bd. 132 fol. 23r–23v: Abschrift (frühes 17. Jh.).
[P]
[82]
Und daß ist der statt,
darauff er außgab thun soll, und darüber niemandt ferrer nichts geben.
[§ 1]
Erstlich: In unnser cammer ordinariS windtliechter ains, nachtliechter ainß.
ordinari: gewöhnlich, ordentlich, regelmäßig.
[§ 2]
Weitter die siben monath zu wintterszeiten, wachsen kertzen sechß zu zehen lothen, sommerszeiten die fünff monath jedes tags wachsen kertzen vier zu zehen lottenS, innslitkertzenS in unnser cammer, dem gardaroba und haytzer wie bißhero zu geben gepflegt worden.
10 Lot: 175,86 g (bei 1 Lot [in Wien um 1535] = 17,586 g) (ROTTLEUTHNER, Gewichte 19).
Unschlittkerze: Kerze aus Talg, also tierischem Fett.
[§ 3]
Nota: Waß für anzahl unnd welchem thail kertzen gegeben werden sollen, alß nemblich in die silbercammer, keller, kuchl, stall, portir, wacht.
[§ 4]
Waß er also für innsletkertzen außgibt, soll er zu außgang der wochen von jedem tagzetl nemben und fürbringen.
[§ 5]
Unnd den edlen knaben soll er die stimpff der windtliechter geben, wie eß bißhero der gebrauch gewesen, unnd solle sonnst niemand nichts weiters weder von windtliechtern noch kertzen gegeben werden.
Unnd sonnst alles anders thun, so ihme unnser kuchlmeister über daß, so begriffen ist, zu jeder zeit nach gelegenheit bevelchen wirdt unnd ainem frommen, getreuen liechtcammerern gebürt und zu thun schuldig ist.
[§ 6]
[83]
Unnd ob sich unnser liechtcammerer von obberürts seines ambts wegen nach gebrauch deß niderlendisch statts ainicher zustandt oder gerechtigkeit behelffen unnd haben wolt, wollen wir hiemit solches gäntzlich auffgehebt unnd abgethann unnd ihme darfür ichtsS zu thun gar nit schuldig sein.
ichtes: irgendetwas.
Einheit: 1537.18
Instruktion für den Hofkontrollor im Hofstaat König Ferdinands I., Gregor Poldt
[Wien], [1537 Jänner 1]
ÖStA/HHStA/HA/OMeA/SR Kt. 72, Konv. r121, Fasz. Nr. 1 pag. 84–91.
Aufbau: P – 18 §§.
Datierung: mithilfe von 1537.2.E und 1537.22.E.
Überlieferungsform: Abschrift (frühes 17. Jh.).
Textgestaltung: sorgfältig angefertigte Abschrift; P wurde mittels vergrößerter Auszeichnungsschrift, Zentrierung, verziertem Anfangsbuchstaben und Zierschleifen sorgfältig gestaltet und hervorgehoben. Die einzelnen Paragraphen beginnen jeweils mit einem vergrößerten und mit Zierschleifen versehenen Anfangsbuchstaben und wurden deutlich voneinander abgesetzt. Der Text wird von einer Füllschleife abgeschlossen.
PÜ:
(A) ÖStA/HHStA/HA/OMeA/SR Kt. 181, Konv. 10 fol. 59v–65r: zeitnahe Abschrift.
(B) OÖLA/Starhemberger Handschriften Bd. 132 fol. 23v–25r: Abschrift (frühes 17. Jh.).
[P]
[84]
Instruction
welchermassen unßer hoffcontralor gegenwürtiger und künfftiger sein ambt handlen unnd versehen soll.
[§ 1]
Erstlich: Nachdem wir unnserm obristen kuchlmaister, auch einkauffer, kuchlschreiber, kellerschencken, liechtcammerer unnd fuetterschreiber, jedem in sonnderheit schrifftlich instruction unnd ordnung gegeben, wie sie ihre ambter handlen und versehen, solle jetzigen unnserm hoffcontralor Gregori Poldt von denselben instruction abschrifften zugestelt werden, damit er derselben lautter wissen habe unnd sich gegen kuchlmeister, indem, so ihme in seiner instruction auffgelegt, unnserer verordnung gemäß desto baßS halten unnd richten müge.
baß: besser.
[§ 2]
Unnd gedachter unnser contralor soll sein vleissig auffmercken haben, daß unnser einkauffer, kuchelschreiber, kellerschenckh, liechtcammerer unnd fuetterschreiber, ihr jeder sein ambt nach inhalt bemelter unnser instruction und verordnung treulich unnd mit fleiß versehe unnd außrichte.
[§ 3]
Unnd dieweil gedachten unnserm einkauffer, kuchlschreiber, kellerschenckhen, liechtcammerer unnd fuetterschreiber in [85] ihren instruction aufferlegt ist, daß sie alle tag ihrer handlungen unnd außgaben unnserm contralor tagzetln übergeben, soll gedachter unnser contralor solch tagzetln also alle tag von denselben officirn jedem inn sonnderheit empfahen unnd annemen, dieselben aigentlich überlegen unnd besehenT, ob ihr handlung zu jeder zeit unnß zue nutz unnd notturfft beschehen, auch allweg erkundigung unnd sonnderlich all malzeit sein vleissig auffmercken haben, auff all gattungen unnd sachen, zu keller, kuchen, stall unnd liechtcammer, daß die dermassen, wie durch die officier in raittung eingelegt, vorhandten sein unnd zu unnsern notturfften dargeben unnd gebraucht werden.
bes- auf Rasur.
[§ 4]
Unnd sonnderlich soll offtgemelter unnser contralor bey allen keuffen, so zu notturfft unnsers stalls durch den stallmaister oder fuetterschreiber beschehen, gewertig sein, sein auffsehen darauff haben unnd darüber verificiernS unnd aller ding zu demselben, unnsern stall, gehörig ain gegenbuech unnd inventari halten unnd dasselb zum wenigsten deß jahrs ainmal verneuern, wie dann solchs deß stallmeisters instruction auch mitbringt.
verifizieren: beglaubigen, bestätigen.
[§ 5]
Verrer soll gedachter unnser contralor gegen jedem officier, alß einkauffer, kuchlschreiber, kellerschenckh, liechtcammerer [86] unnd fuetterschreiber, ain besonnder gegenbuech halten unnd in daßselb summarieS einschreiben unnd auffmercken, waß eines jeden tags auffgehet.
summarisch: zusammenfassend, überschläglich.
[§ 6]
Gemelter unnser contralor soll auch zue jeder zeit, wann unnser wagenfurier wägen unnd fuhrleuth bestelt, bey derselben beställung unnd vertigung sein unnd in solchem, dieweil viel geldt auff die fuhr laufft, sonnderlich sein getreu auffmercken haben unnd wie gegen andern officiern ein gegenbuech halten, damit übriger uncosten darinnen fürkomben unnd unnser schaden verhüet, auch ordentlich unnd gründlich lautter raittung durch den wagenfurier davon gehalten werde.
[§ 7]
Unnd wenn unnser contralor den bemelten officier tagzetln gerecht unnd frombglich befindet, soll er dieselben mit seinem nahmen unnd handtschrifft unterzaichnen unnd alle wochen solch tagzetln unnserm obristen kuchlmeister fürbringen unnd anzaigen thun der gantzen wochen handlung, damit alßdann derselb, unnser obrister kuchlmeister, lauth der instruction und ordnung, so er von unnß hat, ferrer handlen müge.
[§ 8]
Wo dann unnser contralor bey gedachten unnsern officirn [87] ainich mangl, unfleiß oder arckwon in ihren handlungen befunde oder, daß sie sich unnsern gegebnen ordnungen nicht gemäß halten wurden, solle er dasselb zu jeder zeit unnserm obristen kuchlmeister oder, wo noth ist, unnserm hoffmeister oder hoffmarschalch anzaigen, der weiß auch ferrer darin zu handlen unnd nach vermögen seiner ordnung wendung zu thun.
[§ 9]
Verrer, wann unnser einkauffer, kuchlschreiber, kellerschenckh, liechtcammerer oder fuetterschreiber etwaß treffenlichs auff ainen vorrath oder sonnst einkauffen wöllen unnd sie solches dem contralor anzaigen, soll gedachter contralor alweg selbs zu dem kauff komben unnd waß also gekaufft wirdt von stundt an in die büecher, die er, wie obstehet, gegen jedem officier halten soll, einschreiben.
[§ 10]
Wo aber der contralor auß ehehafftenS ursachen je zuzeiten nit bey solchen keuffen sein möcht, so sollen nichtsdestominder obgemelt officier ihrer ambter notturfft einkauffen, damit dannach nichts versaumbt werde unnd darnach dem contralor ihres kauffs particulariterS anzeigen thuen, welch anzaigen der contralor [88] auch annemben unnd einschreiben, doch soll er, contralor, hierin gedacht sein, wo in der officier anzaigen mangel oder argwenikheit wäre, sich der keuff unnd grundt der sachen selbst aigentlich auch zu erkundigen.
ehehaft: rechtmäßig.
partikulariter: einzeln.
[§ 11]
Gemelter unnser contralor soll auch sein vleissig auffmercken haben, wann unnß getranckh, wein, visch, viech, habernS oder anders verehrt wirdt, daß dasselb nicht verzuckt, sonndern in der officier empfang unnd raittung gebracht werde unnd waß eß also ist, daßselb auch in sein contralorpüecher einschreiben, allermassen, alß wann eß erkaufft were.
Haber: Hafer.
[§ 12]
Waß tranck unnd wein unnser kellerschenck einkauffen oder sonnst in unnser keller empfahen wirdt, von denselben wein und tranckh soll unnser contralor die visierS empfahen unnd aigentlich einschreiben, damit desto formblicher davon raittung gehalten unnd auffgenomben werden müge.
Visier: Ausmessung.
[§ 13]
Wann unnser liechtcammerer windtliechter macht, so soll unnser contralor dieselben windtliechter an den staben mit dem gewöhnlichen prandtS, so er inn sonnderheit darzu hat, bezaichnen unnd die anzahl derselben verzaichneten stab aigentlich einschreiben, damit der liechtcämmerer [89] die verzaichnete stimpff von solchen windtliechtern innhalt unnser ordnung zue notturfft seiner raittung anzaigen unnd dieselb raittung dadurch gründtlich erfahren unnd auffgenomben werden möge.
Brand: Brandzeichen.
[§ 14]
Gedachter unnser contralor soll auch hinführo die außgaben auff letzTS, herberggelt, verehrungenT, schanckungen, hoffierung unnd dergleichung extraordinariS zufallend sachen, so unnserm hoffzahlmeister zu thuen unfüglich sein, auff unnsers obristen hoffmeisters bevelch unnd certificationS thuen unnd solch außgaben monatlichen, wie ander unnser officier von ihren verwaltungen vor denen, so wir darzu verordnen, raittung thuen. Auff welch notturfften ihme von unnserm zahlmeister, soofft nott ist, gelt geben werden soll.
korrigiert aus hetz, h- mit l- überschrieben; A: letz, B: hez.
Letz: Abschiedsgeschenk, Abschiedstrunk, Abschiedsessen.
mithilfe von A und B verbessert aus geltvermügen.
extraordinari: außergewöhnlich, außerordentlich, unregelmäßig.
Zertifikation: Beglaubigung, Bescheinigung.
[§ 15]
Unnd umb all außgaben, so er thun wirdt, soll er alweg quittung oder recognitionenS nemben unnd in raittung fürbringen. Er soll aber kein außgab thun, die ainem andern zustehet oder gebürt.
Rekognition: Anerkennung.
[§ 16]
Unnd soofft die gedachten unnser officier von ihren handlungen raittung thun, soll unnser contralor allweg selbst neben unnserm obristen kuchlmeister bey denselben raittungen [90] sein unnd seine gegenbüecher fürtragen unnd darin guet auffmercken haben, damit unnß zu nachteil in den reittungen nichts ubersehen werde unnd sonnst in allweg unnsern nutz unnd fromen fürdern, schaden unnd nachtail warnen unnd wenden unnd gemeiniglich alles daß thun unnd handlen, so ain getreuer contralor unnd dienner seinem herrn schuldig unnd pflichtig ist unnd ihme bey mitl seines aydts gebürt.
[§ 17]
Damit auch von vorgemelten allen unnsern officierpersohnen desto gründtlicher raittung unnd erkundigung aines jeden ambtshandlung, wie er sich darinnen halt, genomben werden müg, so sollen dieselben unnser officier all, kainen außgeschlossen, zu auffnembung der bestimbten raittung unnd sonnderlich zu jedem quartal ihre instructionen fürlegen, damit unnser hoffmeister, hoffmarschalch, stallmeister unnd die geordnete cammerräthe dieselb neben unnd bey den raittungen mügen ersehen unnd waß denselben ungemäß unnd entgegen gehandlet, ein wissen haben unnd die mängel abstellen mügen. Darauff der gedacht contralor, daß solchem unnserm bevelch in diesem fall nachgelebt werde, sein vleissigs [91] auffmercken haben unnd die officier, damit sie also bestimbtermassen allweg mit fürlegung ihrer instruction bey den raittungen gefast sein unnd erscheinen, darzu vermahnenT unnd halten solle.
-ahne- auf Rasur.
[§ 18]
Unnd ob sich unnser contralor ainichs zustandts oder gerechtigkeit nach gebrauch deß niderlendischen stats behelffen oder gebrauchen wolt, wollen wir hiemit dasselbig gäntzlich auffghebt unnd abgethan unnd ihme derhalben ichtsS zue thun gar nit schuldig sein.
ichtes: irgendetwas.
Einheit: 1537.19
Festlegung der Wagenzahl bei Überlandreisen des Hofstaats König Ferdinands I.
[Wien], [1537 Jänner 1]
ÖStA/HHStA/HA/OMeA/SR Kt. 72, Konv. r121, Fasz. Nr. 1 pag. 92.
Aufbau: P – 1 §.
Datierung: mithilfe von 1537.2.E und 1537.22.E.
Überlieferungsform: Abschrift (frühes 17. Jh.).
Textgestaltung: sorgfältig angefertigte Abschrift; P wurde mittels vergrößerter Auszeichnungsschrift, verziertem Anfangsbuchstaben und Zierschleifen sorgfältig gestaltet und hervorgehoben.
PÜ:
ÖStA/HHStA/HA/OMeA/SR Kt. 181, Konv. 10 fol. 65v: zeitnahe Abschrift.
OÖLA/Starhemberger Handschriften Bd. 132 fol. 25v: Abschrift (frühes 17. Jh.).
[P]
[92]
Wie viel wagen uber land gehalten werden sollen
[§ 1]
Cantzleywagen, cammerwagen, kuchenwagen, kellerwagen, stallwagen, cantoreywagen unnd sonnst niemandt an unnserm hoff kain wagen gehalten werden.
Einheit: 1537.20
Kapellenordnung für die Kapelle im Hofstaat König Ferdinands I.
[Wien], [1537 Jänner 1]
ÖStA/HHStA/HA/OMeA/SR Kt. 72, Konv. r121, Fasz. Nr. 1 pag. 92.
Aufbau: P – 1 §.
Datierung: mithilfe von 1537.2.E und 1537.22.E.
Überlieferungsform: Abschrift (frühes 17. Jh.).
Textgestaltung: sorgfältig angefertigte Abschrift; P wurde mittels vergrößerter Auszeichnungsschrift, verziertem Anfangsbuchstaben und Zierschleifen sorgfältig gestaltet und hervorgehoben. Der Text wird von einer Füllschleife abgeschlossen.
PÜ:
(A) ÖStA/HHStA/HA/OMeA/SR Kt. 181, Konv. 10 fol. 65v: zeitnahe Abschrift.
(B) OÖLA/Starhemberger Handschriften Bd. 132 fol. 25v: Abschrift (frühes 17. Jh.).
[P]
[92]
Cappelordnung
[§ 1]
Bleibt, wie der stadt vermag.
Einheit: 1537.21
Kleiderausgabeordnung für das Hofgesinde im Hofstaat König Ferdinands I.
[Wien], [1537 Jänner 1]
ÖStA/HHStA/HA/OMeA/SR Kt. 72, Konv. r121, Fasz. Nr. 1 pag. 93.
Aufbau: P – 3 §§.
Datierung: mithilfe von 1537.2.E und 1537.22.E.
Überlieferungsform: Abschrift (frühes 17. Jh.).
Textgestaltung: sorgfältig angefertigte Abschrift; P wurde mittels vergrößerter Auszeichnungsschrift, verziertem Anfangsbuchstaben und Zierschleifen sorgfältig gestaltet und hervorgehoben. Die einzelnen Paragraphen beginnen jeweils mit einem vergrößerten und mit Zierschleifen versehenen Anfangsbuchstaben und wurden deutlich voneinander abgesetzt.
PÜ:
ÖStA/HHStA/HA/OMeA/SR Kt. 181, Konv. 10 fol. 66r–v: zeitnahe Abschrift.
OÖLA/Starhemberger Handschriften Bd. 132 fol. 25v: Abschrift (frühes 17. Jh.).
[P]
[93]
Waß hoffgesind an unßerm hoff jährlich geclaidet werden sollen
[§ 1]
Erstlich: Die edelknaben, soofft unnß deß vonnötten angesehen unnd gefällig ist, zu unnserm gefallen und willen, doch sollen andere volgende partheyen darumben nicht ursach nemben, deß jahrs mehr alß ain claidt zue begern, sonndern eß soll jährlich bey ainer claidung bleiben unnd bestehen, doch sollen dieselben alweg vor außganng deß jahrß geklaidet werden.
[§ 2]
Unnd nemblich gegeben werden deß jahrs ain claidt unnserer stallparthey, cappeln, trabanten, hartschier, ainspeningern.
[§ 3]
Unnd sollen hinfüro alle notturfftig claidungen, auch sonnderlich unnserm stallmeister unnd haubtman über unnser hartschier unnd andern unsern ambtleuthen ihre seyden oder sametinS claider inhalt deß niderlendischen stats zue geben abgestelt sein.
Sammet: Samt; ein Seidenstoff mit feinhaariger Oberfläche.
Einheit: 1537.22
Instruktion für den Hartschierenhauptmann und die Hartschierenleibgarde im Hofstaat König Ferdinands I.
Wien, 1537 Jänner 1
ÖStA/HHStA/HA/OMeA/SR Kt. 72, Konv. r121, Fasz. Nr. 1 pag. 94–101.
Aufbau: P – 14 §§ – E.
Datierung: In E ist wohl aus Schreibversehen das Jahr mit 1637 angegeben.
Überlieferungsform: Abschrift (frühes 17. Jh.).
Textgestaltung: sorgfältig angefertigte Abschrift; P wurde mittels vergrößerter Auszeichnungsschrift, Zentrierung, verziertem Anfangsbuchstaben und Zierschleifen sorgfältig gestaltet und hervorgehoben. Die einzelnen Paragraphen beginnen jeweils mit einem vergrößerten und mit Zierschleifen versehenen Anfangsbuchstaben und wurden deutlich voneinander abgesetzt.
PÜ:
(A) ÖStA/HHStA/HA/OMeA/SR Kt. 181, Konv. 10 fol. 66v–71v: zeitnahe Abschrift.
(B) OÖLA/Starhemberger Handschriften Bd. 132 fol. 25v–27r: Abschrift (frühes 17. Jh.).
[P]
[94]
Instruction
nach welcher unßer hartschierhaubtman sein ambt handlen und wie sich die hartschier in ihrem dienen halten sollen.
[§ 1]
Nemblich, so soll derselb haubtman unnsern und auß unnserm haissen unnserer obristen hoffmaisters und hoffmarschalchs bevelchen jederzeit gehorsamb leisten, die hartschier in guetter manzucht unnd sorgen halten, bey ihnen darob sein unnd daran, daß ein jeder mit gueter wehr unnd harnisch gefast unnd nottürfftiglich unnd wol beritten sey.
[§ 2]
So sich auch bey tag unnd nächtlicher weil brunstS oder ander gefährlichkeiten erzeigten, darauß gemeiner auff- unnd zulauff erfolget, so soll der haubtmann mit den hartschiern allein unnser persohn den nechsten zueilen unnd sich in solchem nach gelegenheit deß beschaidts, so er von unnß oder unnserm hoffmeister unnd marschalch empfahet, halten.
Brunst: Feuersbrunst.
[§ 3]
Er soll ordnung geben unnd fürnemben, daß sich am Sonntag unnd andern feyertägen all hartschier zu morgens vor unnser meß zeitlich zu ihm in sein herberg thun und er volgendts mit ihnen samentlich in guetter ordnung [95] zum dienst gehen unnd demselben außwarten, wie die notturfft erfordert unnd welcher solchs versaumbt unnd alß zum dienst nit kombt, der soll denselben tag seines soldts rodiertS werden.
rodieren: streichen.
[§ 4]
Dann, so soll durch ermelte hartschier neben unnsern trabanten die tag- unnd nachtwacht mit höchsten fleiß und sorgen verricht werden, jedeßmal in der anzahl, wie durch der hartschierhaubtman verorndt wird. Unnd so ainer oder mehr dieselbig wacht nicht besuchen, sonnder ungehorsamblich ohn vorwissen deß haubtmanß aussen bleiben, der oder dieselben sollen daß erstmal mit rodierungS aines gantzen tags, unnd so er sich zum andern und dritten mal abermaln ungehorsamblich erzeigt, weiter nach gelegenheit seines frevenlichen verbrechens ain oder mehr wochen besoldung durch rodierung derselben gestrafft werden.
rodieren: streichen.
[§ 5]
Unnser bevelch unnd mainung ist auch, daß die hartschier neben den trabanten, an welchen die wacht ist, zu nachts, so man die portenS oder thor an unnserm hoff oder herberg speren wil, darvor allenthalben nottürfftige besichtigung thuen, ob sich jemandts fürsezlicherweiß [96] versperen ließ unnd so sie jemandts verdechtlichs befinden, dieselbig persohn fencklich annemmen unnd dann ihrem haubtman anzaigen, der solchs ferrer unnserm obristenT hoffmaister oder hoffmarschalch berichten soll.
Eß soll auch durch gedachter hartschier- unnd unnser trabantenhaubtman ordnung gegeben unnd gehalten werden, daß auß den machenden persohnen bey der nacht etlich hartschier unnd trabanten auß der stuben oder zimber, darinnen sie wachen, gehen, ihr auffmercken unnd zuesehen haben, ob sich brunst oder anders gevehrlichs erzaigt, daß sie die andern hartschier unnd trabanten, under wen noth ist, beyzeiten warnen mügen.
Porte: Pforte.
ob- auf Rasur.
[§ 6]
Unnd so wir etwann an gefehrlichen ortten über nacht auff dem landt inn unnsern oder andern, frembden heusern oder schlössern ligen unnd der porthier die nachtT die schlüßl zu derselben heusern beschliessung in seinen handtenT hat unnd sich zutregt, daß bey der nacht dieselbige heußer oder schloss geöffnet werden müessen, sollen die hartschier, so wachen, bey auff- unnd zuesperren derselben porten sein unnd die gefährlichkeit bestes ihres fleiß damit verhüetten.
mithilfe von A und B verbessert aus nach.
nur in A und B.
[§ 7]
[97]
Dieselbige hartschier, an denen dan die wacht ist, die sollen auch, so wir zu oder von der kirchen, taffel oder anderer ortt offenlich gehen, jederzeit die plätz unnd thüren, die an unnserm fürgehen offen sein, fürstehen, verdechtiglich unnd argckwenig, auch unbesinnet persohnen nit eindringen lassen, sonnder mit bester beschaidenheit abweisen.
[§ 8]
Dergleichen, so an unnserm hoff ritterspill, panckhetS oder tantz in unnser gegenwertigkeit oder ander offentlich actus, alß wann unnß frembder potentaten bottschafften besuechen, gehalten werden, sollen gedacht hartschier durch verordnung ihres haubtmans auch all mit ihren wehren gehorsamblich erscheinen, platz zu verbringung solcher sachen machen unnd so sich klain oder grosser wiederwillen unter dem hoffgesindt oder andern persohnen thattlichen erzaigen wolten, dieselben beyzeiten helffen stillen. Unnd so aber der so groß sein unnd zu ainer rumor gelangen wurde, die thatter helffen angreiffen, in verwahrung, biß auff anzaigen und verordnung unnsers obristen hoffmeisters unnd hoffmarschalchs, helffen [98] erhalten, sonnderlich, so sie auch sehen, das sich, wie offt beschicht, die hoffbueben miteinander entzwaitten, rauffen oder schliegen, dieselbige zu verhüettung grössers übels unnd unfreundtschafft, so zwischen ihren herrschafften darauß erwachsen möcht, wie etwann beschehen ist, voneinander bringen unnd ihnen ihres muethwilligsten lebens gar nit gestatten.
Bankett: Festmahl.
[§ 9]
Verrer, soofft wir über landt auff die gejaidtS oder daß weidtwerckhS raitten, so soll unnser hartschierhaubtmann nach unnserm oder unnsers obristen hoffmeisters oder hoffmarschalchs ansagen, mit den hartschiern allen oder ains theilß mit ihren wehren, ross unnd harnisch nach gelegenheit der zeit alwegen in gueter ordnung gefast unnd versehen sein, beyzeiten unnserm hoff unnd ihrem dienst zue reitten auff unnsern leib, eß sey in stätten, fleckenS oder auff dem landt, mundter unnd wachsamb ihr auffsehen haben, die gefährliche ortt oder fürwarten mit denselben hartschiern nach gelegenheit der zeit besichtigen lassen, ihn feldt ausser unnsers hoffgesindts kein frembde oder unbesindte persohn [99] unnß unangesagt unnd wol gewarnet zureitten oder zugehen lassen, sonnder er, der haubtman, unnd sie, die hartschiren, mit solchem unnd allem andern alle gefahrlichkeit, soviel immer müglich ist, verhüetten.
Gejaid: Jagd.
Weidwerk: Jagd.
Fleck: Ort, Platz, Stelle.
[§ 10]
Unnd in sonnderheit legen wier unnserm hartschierhaubtman auff, daß derselbig unnsern hartschiern khaineswegs zusehe, gestatt oder verhenge, daß sich dieselbe den verführlichen secten, unnserm christlichen glauben zugegen, in dem wenigsten nit theilhafftig machen, zu rechter ordentlicher zeit ihr beicht thuen, daß hochwürdig sacramentS empfahen, wie fromben christglaubigen menschen wol anstehet, sich auch in sonnderheit daß gottlestern unnd unordentlichen zuetrinckens gäntzlich enthalten unnd müessig stehen. Dann, so sich ainer oder mehr anderst, dann, wie obstehet, halten unnd erzaigen wurde, gegen demselben mit ernstlicher straff unnd darzu urlaubungS seines diensts unableslich gehandlet.
Sakrament: Kommunion.
Urlaubung: Entlassung.
[§ 11]
Unnd damit die straff, die also durch die übertreter durch rodierung der besoldtung zusambenbracht, wol angelegt werde, so wollen wier dieselbig durch unnsern [100] haubtmann unter die hartschier, so in ihrem dienst kranckh werden oder sonndern schaden an ihren geulen empfahen, wenden unnd thailen lassen.
[§ 12]
Unnd in solchem allen, alß obstehet, unnd andern zufallenden ehrlichen unnd billichen sachen sollen all hartschier ihrem haubtmann unnd in abwesen sein, dem, so an seiner statt gegenwertig sein wird, von unnsern wegen gehorsamb unnd gewertig sein unnd sich vor obgemelter straff unnd nachtheil, der ihnen auß nit-haltung ihres bevelchs erfolgen möcht, verhüetten, wie wir unnß dann zu ihnen versehen.
[§ 13]
Unnser mainung ist auch, daß hinfüro unnsers hartschierhaubtmanns diener ihr farb unnsern hartschien gleich fuhren unnd allwegen mitreitten unnd den hauffen mehren.
An dem allen beschicht unnser ernstlicher willen unnd mainung.
[§ 14]
In gleichen lauth ist auch an der trabanten haubtmann ain instruction geferttigt worden, ausserhalb deß, waß die reuttereyT betrifft.
reutt- auf Rasur.
[E]
ActumS [101] in unnser statt Wien, den ersten tag deß monats Januarii anno etc. im aintausent-sechshundert-sibenunddreißigistenTS, unnserer reiche deß römischen im sechsten unnd der andern im ailfften.
Ferdinand
B(ernardus) car(dina)lis Tri(d)e(n)ti(nus)
Ad mandatum domini regis propprium etc.
J(ohann) Ferenberger
fehlt in A.
actum: geschehen.
B: XXXVII.
eigentlich 1537.
fehlt in A.
fehlt in A.
Einheit: 1537.23
Besoldungsgrundsatz für den Hofstaat König Ferdinands I.
[Wien], [1537 Jänner 1]
ÖStA/HHStA/HA/OMeA/SR Kt. 72, Konv. r121, Fasz. Nr. 1 pag. 102.
Aufbau: 1 §.
Datierung: mithilfe von 1537.2.E und 1537.22.E.
Überlieferungsform: Abschrift (frühes 17. Jh.).
Textgestaltung: sorgfältig angefertigte Abschrift; Der Text wird von einer Füllschleife abgeschlossen.
PÜ:
(A) ÖStA/HHStA/HA/OMeA/SR Kt. 181, Konv. 10 fol. 72r: zeitnahe Abschrift.
(B) OÖLA/Starhemberger Handschriften Bd. 132 fol. 27v: Abschrift (frühes 17. Jh.).
[§ 1]
[102]
Die bemelt königliche mayestät last auch ihren räthen, officirn, diennern unnd hoffgesindt gnediglich anzaigen, wiewol ein jeder, so in königlicher mayestät dienst jetzo ist, sein bestimbte besoldung hat, darbey er auch in zeit seines diennens bleiben soll, so hat sich doch ihr königliche mayestät auß derselben notturfft jetzmalen aines neuen hoffstatts mit einer anzahl persohnen entschlossen, der mainung, so hinfüro ain oder mehr ambt oder dienst an ihr königlicher mayestät hoff verledigt wirdet, demselben ambt, rath, officier oder dienerT nit mehr persohnen oder pferdt zu halten, auch besoldung zu geben, dann wie derselb hoffstatt inhalt unnd vermag.
mithilfe von A und B verbessert aus mit.
Einheit: 1537.24
Personal- und Besoldungsverzeichnis des Hofstaats König Ferdinands I.
[Wien], [1537 Jänner 1]
ÖStA/HHStA/HA/OMeA/SR Kt. 72, Konv. r121, Fasz. Nr. 1 pag. 103–113.
Aufbau: P – 23 §§ – E.
Datierung: mithilfe von 1537.2.E und 1537.22.E.
Überlieferungsform: Abschrift (17. Jh.).
Textgestaltung: sorgfältig angefertigte Abschrift; Die Selbstbeschreibung des Schriftstücks (P) wurde mittels vergrößerter Auszeichnungsschrift, Zentrierung, verziertem Anfangsbuchstaben und Zierschleifen sorgfältig gestaltet und hervorgehoben. Durch vier senkrechte, mit Tinte gezogene Linien wurde ein Tabellenraster erzeugt. Waagrechte Führungspunkte in der breiten, mittleren Spalte verbinden die Kategorien mit den rechts davon eingetragenen Beträgen. Die Zwischenüberschriften wurden mittels vergrößerter Auszeichnungsschrift hervorgehoben. Der Text wird von einer Füllschleife abgeschlossen.
PÜ:
(A) ÖStA/HHStA/HA/OMeA/SR Kt. 181, Konv. 10 fol. 72v–82r: zeitnahe Abschrift.
(B) OÖLA/Starhemberger Handschriften Bd. 132 fol. 27v–31r: Abschrift (frühes 17. Jh.).
Anmerkung: Die Gestaltung der Tabelle erfolgte in Anlehnung an die Editionsgrundlage. Die Spaltenüberschriften wurden am Beginn jedes Paragraphen wiederholt, stehen in der Editionsgrundlage aber immer nur am Beginn jeder neuen Seite.
[P]
[103]
Römischer königlicher mayestät, unnßers allergnedigisten herrn ordinariS hoffstatt von hohen und nidern ämbtern und persohnen, wie viel pferdt gehalten und ains yeden ambtmans und dieners monatsbesoldung sein soll.
ordinari: gewöhnlich, ordentlich, regelmäßig.
[§ 1]
| pferdtT | guldenT | kr.T | |
| – | cardinal unnd bischoff zu Trient alß obrister praesident unnd cantzler hat monatlich | 1.000 | – |
| 10 | obrister hoffmaister | 100 | – |
| 7 | obrister hoffmarschalch | 70 | – |
| – | herr Hannß Hoffmann jährlich 1.600 fl. thuet ain monat | 133 | 20 |
| – | hoffcantzley unnd posterey laufft sich lauth eines sonndern statt monatlichen | – | – |
| 5 | hungarischer secretari mit seinen schreibern | 50 | – |
| 8 | böhembischen vicecantzler ist bestimbt 1.600 fl. für sein selbs unnd seiner cantzleypersohnen unterhaltung ain monat | 133 | 20 |
| 4 | schlösingisch secretari mit ainem schreiber | 40 | – |
| 3 | hispanisch secretari mit ainem schreiber | 30 | – |
| 3 | burgundisch secretari mit ainem schreiber | 30 | – |
| – | hoffcantzleyknecht ain monat | 4 | – |
auf pag. 104–112 als Spaltenüberschrift wiederholt.
auf pag. 104–112 als Spaltenüberschrift wiederholt.
auf pag. 104–112 als Spaltenüberschrift wiederholt.
[§ 2]
[104]
Hoffräth
| pferdt | gulden | kr. | |
| 15 | Hoffrath auß dem ReichS, der sollen sein drey, ain graff dem sollen 6, ain herr dem sollen 5 unnd ain ritter dem sollen 4 pferdt gehalten werden. | 150 | – |
| – | Auß der cron Hungern vier räth, darunter soll Vylackhy einer sein unnd dann dreyen ain benent geldt für ihr anzahl pferdt benent werden. | – | – |
| 18 | Auß den königreich Böhaimb 4 räth, zween von herrn unnd ainem 5 unnd dann zween von der ritterschafft ainem 4 pferdt gehalten werden. | 180 | – |
| – | Auß jedem der fünff niderössterreichischenS erblanden ainen unnd der oberösstereichischenS erblanden zween oder drey räth, nach königlicher mayestät gefallen, darunter sollen graffen, herrn und von adl sein unnd ainem graffen oder herrn 5 unnd ainem von der riterschafft 4 pferdt gehalten werden. | – | – |
| 6 | zween doctores iurisS, jedem 3 pferdt | 60 | – |
| 1 | hoffraths thürhüetter | 10 | – |
Reich: Heiliges Römisches Reich.
Niederösterreich: zur Zeit Ferdinands I. die Länder Österreich ob und unter der Enns, Steiermark, Kärnten, Krain und die adriatischen Besitzungen der Habsburger (ZÖLLNER, Österreichbegriff 49).
Oberösterreich: Tirol und die westlich davon gelegenen Herrschaftsgebiete der Habsburger (ZÖLLNER, Österreichbegriff 30).
Doctor iuris: Doktor des Rechts.
[§ 3]
Hoffcammer
| pferdt | gulden | kr. | |
| – | Hoffcammerräth sollen fünff sein und jedem nemblich ainem herrn 5 und ainem ritter oder vom adel 4 pferdt gehalten werden. [105] | – | – |
| 6 | zwen hoffcammersecretari, jedem 3 pferdt | 60 | – |
| 2 | TaxatorS unnd registratorS soll ain persohn sein und auff 2 pferdt besoldung haben. | 20 | – |
| 6 | Buechhalter unnd fünff hoffcammercantzleischreiber, ainem jeden ain pferdt unnd alweg zweien ain trosserS unnd auff den fünff gulden bezahlt werden. | 90 | – |
| – | hoffzahlmaister, dem soll jährlich volgen 600 fl. auff sein und der persohnen unterhaltung, die er zu seinem ambt braucht, thuet ain monat | 50 | – |
| 1 | hoffcammerthüerhüetter | 10 | – |
Taxator: für die Verrechnung der Kanzleigebühren verantwortlicher Kanzleibediensteter.
Registrator: Aktenverwalter.
Trosser: ein zum Tross gehörender Knecht.
[§ 4]
Römischer königlicher mayestät leibcammer
| pferdt | gulden | kr. | |
| 7 | graff Niclaß von Salm alß obrister cammerer | 70 | – |
| 5 | Martin Gusmann cammerer unnd jezo alß verwalter deß graffen von Salm | 50 | – |
| 8 | item zweyen cämmerling vom adel, jedem 4 pferdt | 80 | – |
| 6 | dreyen cammerdienern, jedem zway pferdt | 60 | – |
| 2 | guardaroba | 20 | – |
| [106] | |||
| 3 | zwen barbierer, dem ersten zwey unnd anderm ain pferdt | 30 | – |
| 1 | cammerfurier | 10 | – |
| 4 | zween cammerthüerhüetter, jedem 2 pferdt | 40 | – |
| – | römischen königlichen mayestät leibweschin ain monat | 10 | – |
| 9 | Dreyen doctores medicinaeS, jedem 3 pferdt unnd sich sonnst mit ihnen jedeß gelegenheit zu vergleichen. | 90 | – |
| 2 | apotecker | 20 | – |
| 1 | unterapotecker | 10 | – |
| 1 | leib- unnd stallschneider | 10 | – |
| 1 | hosenschneider | 10 | – |
| 1 | hoffschuester | 10 | – |
| 1 | hoffkürschner | 10 | – |
| 1 | offenhaitzer | 10 | – |
Doctor medicinae: Doktor der Medizin.
[§ 5]
Römischer königlicher meyestät stallparthey
| pferdt | gulden | kr. | |
| 7 | obrister stallmeister | 70 | – |
| – | auff zwelff edlknaben unterhaltung monatlich auff ainen 7 gulden, thuet | 84 | – |
| 2 | der edlknaben zuchtmeister auff ein pferdt und ain knecht 15 gulden unnd so er die tragesel in seiner [107] verwaltung hat, noch auff ein pferdt, thuet | 25 | – |
| 1 | edlknabenschuelmeister | 10 | – |
| 1 | ainem rosßberaitter auff ein pferdt | 10 | – |
| 1 | ainem harnischmaister | 10 | – |
| 1 | fuetterschreiberm, der auch stallfurier sein, soll zusambt der füetterung in stall | 12 | – |
| 1 | sattlknecht | 10 | – |
| 1 | wagenfurier zusambt der füetterung im stall | 12 | – |
| 1 | hoffsatlerS | 10 | – |
| 2 | zwen hueffschmidt, jedem 1 pferdt | 20 | – |
| – | Stallknecht sollen 15 oder soviel ungefährlich nach gelegenheit der königlichen mayestät leibpferdt jederzeit vonnötten sein, unterhalten unnd jedem der monat für sein unterhaltung 6 gulden bezalt werden. | 90 | – |
| – | vier lackheien, jedem deß monats 8 gulden, thuet | 32 | – |
| – | vier eseltrabanten, jedem deß monats 6 gulden, thuet | 24 | – |
| – | So sollen 25 tragesel unterhalten werden, nemblich auff königlicher mayestät cammer 8, auff die cappeln ain, silbercammer 2, dapsserey und liechtcammer 2, keller 3, kuchen 4, [108] apoteckhen ain, mehr 3 ledig unnd ainen der seckh unnd zeug zu den eseln tregt unnd die übrigen esel zu notturfft deß stalls gerait gebraucht werden; und soll auff jeden der obgemelten 25 tragesel deß monats bezalt werden 7 gulden, thuet | 175 | – |
| 8 | Tromppeter sollen 7 sein unnd ain hörpaucken jedem ain pferdt. | – | 80 |
Sattler: Sattelmacher.
[§ 6]
Stabelmeister
| pferdt | gulden | kr. | |
| 5 | dem soll gehalten werden 5 pferdt, thuet | 50 | – |
[§ 7]
Fürschneider
| pferdt | gulden | kr. | |
| 12 | Der sollen drey unnd jedem 4 pferdt gehalten werden. | 120 | – |
[§ 8]
Schencken
| pferdt | gulden | kr. | |
| 12 | Der sollen auch drey sein unnd jedem 4 pferdt. | 120 | – |
[§ 9]
Truchsessen
| pferdt | gulden | kr. | |
| 18 | Sollen sechß sein, jedem 3 pferdt gehalten werden. | 180 | – |
[§ 10]
Kuchlmeister
| pferdt | gulden | kr. | |
| 4 | kuchelmeister | 40 | – |
| 1 | kuchenschreiber auff ain pferdt 15 gulden, auff 3 kuchlbueben und zwen trager, jedem deß monats ain gulden, thuet zusamben | 20 | – |
| 1 | einkauffer auff ein pferdt | 15 | – |
| 2 | obrister mundtkoch | 20 | – |
| 4 | vier underkochen, jedem ain pferdt | 40 | – |
| [109] | |||
| 1 | zueschrotter | 10 | – |
| 1 | kuchlportier | 10 | – |
[§ 11]
Silbercammerer
| pferdt | gulden | kr. | |
| 4 | silbercammerer | 40 | – |
| 2 | untersilbercammerer | 20 | – |
| 2 | zwen silberknecht, jedem 1 pferdt | 20 | – |
| – | der mundtweschin monatlich besoldung | 10 | – |
[§ 12]
Keller
| pferdt | gulden | kr. | |
| 2 | Obristen kellner zwey pferdt und auff ainen knecht, der ein binder unnd auch in dem keller hülfft, sein monatlich 4 gulden. | 24 | – |
| 1 | underkeller | 10 | – |
| 1 | kellerschreiber | 10 | – |
| 1 | Hoffpecken ain pferdt unnd auff ainen knaben 4 gulden. | 14 | – |
[§ 13]
Hoffcaplan
| pferdt | gulden | kr. | |
| 4 | Der sollen 4 unnd unter denselben der elemosinariS sein unnd jedem ain pferdt gehalten werden. | 40 | – |
| 1 | capellndiener oder mesner mit ainem gehülffen | 15 | – |
Almosenier: Eleemosynarius; Almosenverwalter.
[§ 14]
Cantorii
| pferdt | gulden | kr. | |
| – | ain capelmeister sambt 15 singern, bassisten, tenoristen unnd altisten, auff jeden deß monats 10 gulden unnd dann der singerknaben schuel[110]meister und dem nottistenS, die unter der anzahl der 15 singer sein, sollen jedem zue ainer zupueß 4 gulden, thuet alles ein monath | 168 | – |
| – | eß sollen hinfüro von 16 biß in die 20 knaben unnd darüber nit mehr unterhalten werden, auff derselben außgab monatlich ungefährlich | 100 | – |
| – | So ist königliche mayestät gnediglich entschlossen, so auß solchen knaben ainer mutiertS, denselben drey jahr nacheinander im studio zu Wien zu unterhalten unnd jedem deß jahrs 24 gulden ordnen, doch mit der beschaidenheit, daß sie verpflicht sein, so sie nach außgang der dreyer jahr ihrer stimb halber bey königlicher mayestät cantorii zu brauchen sein, daß sie dann der königlichen mayestät weitter bey der capellen diennen. | – | – |
| – | Dem expenditorS der singerknaben über die speiß zu ainer zupuß daß monat ain gulden 30 kr. | 1 | 30 |
| 1 | Organisten auff ein pferdt unnd ainem knaben 5 gulden. | 15 | – |
| – | Ainem calcantenS deß monats 4 gulden. | 4 | – |
Notist: Notenschreiber.
mutieren: in den Stimmbruch kommen.
Expenditor: für Geldausgaben und Versorgung zuständiger Funktionsträger.
Kalkant: Blasebalgtreter an der Orgel.
[§ 15]
Jägermeisterey
| pferdt | gulden | kr. | |
| 2 | hoffjägermeister | 20 | – |
| 1 | Colin Prutier | 10 | – |
| 2 | Ulrich Wolff und Thoman Holer ainem jeden auff 1 [111] pferdt und ainen laidhund deß monats 11 gulden. | 22 | – |
| – | Gregor Baran, Hannß Henau, Jobst de Diert, jedem auff sein persohn unnd ainen laidhundt 7 gulden. | 21 | – |
[§ 16]
Falcknerey
| pferdt | gulden | kr. | |
| – | Ainem falckenmeister nach gelegenheit seiner persohn zway oder 3 pferdt. | – | – |
| – | auff unterhaltung der falcken monatlichen | 15 | – |
| 4 | vier falckenknecht, jedem auff 1 pferdt | 40 | – |
[§ 17]
Liechtcammerer
| pferdt | gulden | kr. | |
| 1 | liechtcammerer auff 1 pferdt unnd ainen knecht | – | |
| 2 | tapessier zween, jedem 1 pferdt | 20 | – |
[§ 18]
| pferdt | gulden | kr. | |
| 2 | Zwen thürhüetter jedem auff 1 pferdt unnd ainem knecht oder trosser 5 gulden. | 30 | – |
| 4 | hoffurier 4, jedem ain pferdt | 40 | – |
| 2 | wundtarzt | 20 | – |
| 3 | drey ehrnholdt, jedem 1 pferdt | 30 | – |
| 2 | contralor | 20 | – |
| 2 | zween portier | 20 | – |
| – | hoffbarbierer deß monats 5 gulden | 5 | – |
| 2 | Hoffprofoß zway pferdt und auff 2 steckenknecht jeden deß monats 10 gulden. | 40 | – |
[§ 19]
[112]
Ausser obgeschribner ämbter will königliche mayestät nachvolgunde anzahl persohnen der graffen, herrn und vom adl underhalten
| pferdt | gulden | kr. | |
| 15 | fünff persohnen, jeder 3 pferdt | 150 | – |
| 16 | acht persohnen, jeder 2 pferdt | 160 | – |
| 8 | acht persohnen, jeder ain pferdt | 80 | – |
[§ 20]
Hartschier
| pferdt | gulden | kr. | |
| 4 | haubtman | 40 | – |
| 4 | Frantz Auer | 40 | – |
| 60T | Hartschier von ansehlichen persohnen unnd gueten reuttern 60T, die guet pferdt haben unnd wol gerüst sein, sollen jedem deß monats 12 gulden. | 720 | – |
korrigiert aus 110, radiert.
korrigiert aus 110, radiert.
[§ 21]
Ainspening
| pferdt | gulden | kr. | |
| 6 | sechß, jedem ain pferdt deß monats 12 gulden, thuet | 72 | – |
[§ 22]
Trabanten
| pferdt | gulden | kr. | |
| 3 | trabantenhaubtman | 30 | – |
| – | So sollen sein 24 trabanten, jeden deß monats 8 gulden bezahlt werden. | 192 | – |
[§ 23]
[113]
Obgemelten königlicher mayestät ambtleuth unnd hoffgesindt, denen pferdt zu halten bewilligt ist, sollen neben derselben hartschiern unnd ainspenigen, trabharnischS, schefflinS unnd schießzeugT nach jedeß gelegenheit unnd so kriegßleuffS sein, schieß unnd haubenS zu führen schuldig unnd verpflicht seinT.
Trabharnisch: von der Reiterei getragene Rüstung, bestehend aus offenem Helm, einem nur den Oberkörper samt Armen bedeckenden Harnisch und schweren Lederstiefeln (ZAHAWI, Musterungslisten 45f.; ORTENBURG, Waffe 32–35, 187; BEAUFORT-SPONTIN, Harnisch 161; BOEHEIM, Handbuch 115–117).
Schefflin: ein Wurfspieß mit Federgesteck am Schaftende. Im 16. Jh. nur mehr selten in Gebrauch (BOEHEIM, Handbuch 320f.; ZAHAWI, Musterungslisten 34f.).
folgt nach, mittels Unterpungierung getilgt.
Kriegslauf: Kriegsereignis.
Haube: Eisenhelm.
folgt in B: Allein die blosse besoldung ohne speiß, tranckh, fuetter, claider, geschenckh etc. unnd andere extraordinari 〈außergewöhnlich, außerordentlich, unregelmäßig〉 mehr, der gar viel sei, trifft sie alle auf das schlechtist gerecht 86.558 fl. Glaub, es haben gar 100.000 fl. nicht gekhleckhet 〈erklecken: genügen〉.
Einheit: 1537.25
Inhaltsverzeichnis (Register)
ohne Ort, [frühes 17. Jh.]
ÖStA/HHStA/HA/OMeA/SR Kt. 72, Konv. r121, Fasz. Nr. 1 fol. 114r–v.
Aufbau: I.
Datierung: Aufgrund der Schrift und der Tatsache, dass in HO 1537.22.E wohl aus Versehen die Jahreszahl des Datums der Vorlage mit „1637“ anstatt „1537“ kopiert wurde, ergibt sich der angegebene Abfassungszeitraum.
Foliierung: Archivfoliierung.
Überlieferungsform: Originaleintrag.
Textgestaltung: Die Überschrift wurde mittels vergrößerter Auszeichnungsschrift, Zentrierung, verziertem Anfangsbuchstaben und Zierschleifen sorgfältig gestaltet und hervorgehoben. Die einzelnen Einträge wurden in Auszeichnungsschrift verfasst.
Anmerkung: Die Gestaltung des Inhaltsverzeichnisses erfolgte in Anlehnung an die Editionsgrundlage.
[I]
[114r]
Register
über die rübrichen dießer königlichen hoffstadt.
| ordnung des obristen hoffmaisterambts paginaS | 1 |
| obristen hoffmarschalchambts | 11 |
| hoffprovosen | 19 |
| der hoffräthe | 20 |
| der leibcammer | 21 |
| deß tisches | 30 |
| der silbercammer | 34 |
| deß kellerschencken | 36 |
| der persohnen deß kellerschenckenambts | 42 |
| der außthaillung der weine | 43 |
| deß kuchlmaisterambts | 45 |
| der hoffambtleuth und ihrer zugeordneten persohnen | 54 |
| deß einkauffer- und kuchlschreiberambts | 58 |
| deß obristen stallmeisterambts | 65 |
| deß liechtcammerambts | 79 |
| [114v] | |
| der liechtcammeraußgab | 82 |
| deß hoffcontralorambts | 84 |
| der wagen | 92 |
| der capell | 92 |
| claidtung deß hoffgesindts | 93 |
| deß hartschierhaubtmans | 94 |
| der pferdt und monatlicher besoldtung | 103 |
Pagina: Seite.
Sammeleinheit: HO 1538
Einheit: 1538
Hofordnung (Instruktion) für den Hofstaat der Erzherzöge Maximilian und Ferdinand
Linz, 1538 Oktober 13
ÖStA/HHStA/HA/OMeA/SR Kt. 181, Konv. 12 fol. 1r–24v.
Inhalt: Obersthofmeister (§§ 1–9), Oberstkämmerer (§§ 10–23), Kammerdiener (§ 24), Barbier (§ 25), Kammertürhüter (§ 26), Präzeptor (§§ 27–32), Kaplan (§§ 33–35), Leibarzt (§§ 36–37), Stallmeister (§§ 38–49), Senftenknecht (§ 50), Lakai (§ 51), Stabelmeister (§§ 52–53), Ordnung der Edelknaben (§§ 54–57), Präzeptor der Edelknaben (§§ 58–61), Silberkämmerer (§§ 62–66), Küchenmeister, Pfennigmeister und Einkäufer (§§ 67–73), Mundkoch (§§ 74–77), Kellner (§§ 78–80).
Aufbau: P – 81 §§ – E – R.
Foliierung: Archivfoliierung.
Überlieferungsform: Abschrift (um 1650).
Textgestaltung: halbbrüchig verfasste Abschrift; Die Zwischenüberschriften wurden durch vergrößerte Auszeichnungsschrift hervorgehoben. Die einzelnen Paragraphen beginnen mit einem vergrößerten Anfangsbuchstaben und wurden deutlich voneinander abgesetzt. Inhaltliche Hervorhebungen wurden mittels Unterstreichung und vergrößerter Auszeichnungsschrift vorgenommen.
[P]
[1r]
Ferdinandt etc.T
Instruction
auf der hochgebohrnen Maximilian und Ferdinanden gebrüdern, erzherzogen zu Österreich, herzogen zu Burgund, graffen zu Tyrol, unserer liebsten söhnen und fürsten obristen hoffmaisterT, cammerer, stallmaister, obristen praeceptorenS, phisicoS unnd anndere irer liebden ambtleuth, officier und diener, wie und welchermaßen ain jeder sein ambt, dienst und bevelch von dem maisten bis auf den wenigisten versehen und verrichten solle.
2 vom jahre 1538, iöe. abtheilung am oberen Seitenrand von anderer Hand nachgetragen (Archivvermerk).
in der linken Spalte von selber Hand eingetragen.
Präzeptor: Schulmeister, Erzieher, Lehrmeister.
Physikus: Arzt.
[§ 1]
Obristhoffmaister
Erstlich: Haben wir ihren liebden zum obristen hoffmaister fürgesezt unnd verordnet den wolgebohrnen unnsern lieben getreuen Ladißla Berckhen etc., unsern rath des königreichs Böhmen, obristen hoffmaister und des marggraffthumbs in Oberlaußniz landtvogten. Derselb hoffmaister solle sich anfenglich zumT höchsten befleißen ire liebden fürnemblich zu der ehre, lob unnd preißT [1v] deß allmächtigen Gottes und dan zu schuldiger und billicher gehorsambe gegen unß zu allen ehrlichen guten sitten und tugenten, darauß unsern königreichen, landen und leuthen in künffig zeit wolfart, trost, nuz unnd guets volgen und komen möchte, zu weisen und zu ziehen und in sonderheit, daß ihre liebden in unserm alten, wahren, heiligen christlichen glauben und religion, wie derselben altfordern deß hochlöblichen hauß Österreich von langen jahren herkhomben, bestendiglich verharren und bleiben, den allmechtigen Gott im himmel fürchten, ehren und lieben, auch sonst alle tugent und guete ehrliche sitten und geperden annemben, wie sich daß solchen und dergleichen erleuchten persohnen auß königlichen stammen gebohrn, gebührt und zuestehet.
Derhalben dan der gedachte obristhoffmaister auf sein liebden persohnen seinn vleißige achtung und aufmerckhen haben solle, daß die durch kain andere seiner liebden ambtleuth, diener und hoffgesint, noch sonst jemants [2r] andern haimblich noch offentlich von solchen unsern alten, wahren, lang hergebrachten christlichen glauben und religion nit abgewehnet oder verwisen, daß auch vor oder bey seiner liebden bemelter christlichen religion zuwider, weder in schimpf noch ernst nit disputirtS noch gerett noch in ander weeg vor sein liebden weder mit wortten noch werckhen kain böß, unehrlich oder ergerlich exempl gegeben noch geübt, besonder, daß sich sein liebden ambtleuth, officier, diener, hoffgesint und andere, so jederzeit umb und neben ihrer liebden wonen und sein werden, aller ehrlicher und löblichen tugenten, zucht unnd guten sitten gebrauchen und befleißen.
(1–28) in linker Spalte mit Bleistift von anderer Hand nachgetragen (Archivvermerk).
I. F. in genere 〈im Allgemeinen〉 am unteren Seitenrand in linker Spalte von anderer Hand nachgetragen (Archivvermerk).
disputieren: ein gelehrtes Streitgespräch führen.
[§ 2]
Er soll sambt dem camerer darob sein, daß die jungen fürsten zu den bestimbten stundten dem studio fleißig außwarten und daß die zu demselben zeitten darinnen nit geirret, noch von jemant daran verhindert oder ichtsS fürgenomben, dardurch ihre liebden davon gezogen werden möchten. Was auch [2v] den jungen fürsten von derselben praeceptorn aufgelegt wirdet, daß ihre liebden demselben gestracks nachleben und gehorsamben und wo solches nit beschehen und sich die fürsten in solchenT etwas widrig und ungehorsamblich halten wurden, solle er, der hoffmaister, sambt dem camerer solches an uns bringen und mit unsern vorwissen gegen den jungen fürsten gebührende straff mit ainem rüetl fürnemben, damit die in der sorg und zucht gehalten werden.
ichtes: irgendetwas.
korrigiert aus solches, -s gestrichen und -e- mit -en überschrieben.
[§ 3]
Benanter hoffmaister soll auch, wan ihre liebden auß ihrer camer gehen, kirchen, zum dienst, zu der malzeit oder sonst andere enden gehen wollen, jederzeit persöhnlich gegenwertig sein, auf ihre persohnen sein fleißiges aufsehen und achtung haben, daß sich ire liebden an ainen jeden ortt nach der gebühr fürstlich, ehrlich und löblich erzaigen und halten.
[§ 4]
Gleicherweiß soll er, der hoffmaister, so frembd persohnen hohes oder niders standts die junger fürsten ersuchen [3r] und ansprechen wollen, jederzeit persöhnlich entgegen sein und solche ausprechung mit seinem vorwißen und willen beschehen und er, der hoffmaister, vonT der fürsten wegen die empfahung thun, redt und antwort geben, es werde dan von unß nach gelegenheit der sprachen jemant anderer zu solchem verordnet, und er, der hoffmaister, den jungen fürsten alweg anweisung und lehrunng geben, wie sich ire liebden gegen ainem jeden nach gelegenheit seiner persohn, standts, herkombens mit worten und geperden erzaigen und halten sollen. Doch soll der hoffmaister zue ihnen dise beschaidenhait halten, wan persohnen hohes standts, als fürsten, bottschafften und dergleichen, die jungen fürsten ansprechen, soll er solches zuvor an unß gelangen laßen.
folgt den, gestrichen.
[§ 5]
Er soll auch jederzeit nach rath und guetachten deß leibarzt ordnung und bevelch geben, waß den jungen fürsten über der taffl kocht und zu essen gegeben und die malzeit [3v] der fürsten nemlich zu morgens umb zehen und daß nachtmal umb vierT uhren gehalten werden. Aber derselben ambtleuth, officier und hoffgesint sollen ireT malzeit morgens umb neun und zu nachts umb fünff uhrn nemben. Allain die camerdiener, und wer zu derselben taffl gehört, sollen ir malzeit zu nachts auch umb vier uhren empfangen, damit sy volgents iren dienst außwarten mögen.
ein Markierungszeichen mit Bleistift in linker Spalte eingetragen.
korrigiert aus inen, gestrichen und iren über der Zeile eingetragen.
[§ 6]
Ferrer soll gedachter hoffmaister auf alle officier unnd jeden insonders sein vleißig aufmerckhen haben und so er solches selbs nit jederzeit thun mag, dasselb jemand andern an seiner statt bevehlen, damit ain jeder seinem habenden bevelch, ambt und dienst, wie sich gebührt, zu der jungen fürsten nuz und notturfft erlich, vleißig, treulich und nutzlich verrichte und wo er in solchem in ainichen weeg abgang oder mangl befint, in demselben fall der notturfft [4r] und billigkeit nach einsehung und wendung thun. Dergleichen und allem hoffgesint durchauß guete ordnung, friden und ainigkeit erhalten, daßjehnig, so ehrlich und gut ist, loben und alle unschicklichkeit nach gelegenheit straffen und abstellen.
[§ 7]
Er soll auch täglich von kuchl und keller und auß dem stall tagzedlen, was über den hoffstatt geloffen, empfahen und übernemben und jederzeit maß und ordnung geben, wie der fürsten und des hoffgesints taffeln mit der speiß und wein versehen worden, auch die fuetterung im stall beschehen solle und von allen officiern ain jede wochen ainmal ordentliche raittung auf- und annemben, und so er in solchen raittungen mangl oder nachtl befunde, solches abstellen und in peßerung richten. Zu welchen raittungen er etlich der jungen fürsten ambtleuth und officier, alß nemblich der camerer, stallmaister und kuchen[4v]maister, erfordern solle und wo er in raittung ainen mangl befunde, deßhalb den officiern ihr instruction gepeßert werden solte, soll er dasselb mit unserm vorwißen thun.
[§ 8]
Und sonst soll er außerhalb des, so hievor geschriben stehe, alles und jedes handlen und außrichten, das in ainen oder den andern weeg zu der jungen fürsten notturfft, ehr und wolfahrt, bey ihme für nothwendig und guth angesehen wirdet, wie ihme dann solchesT als obrister hoffmaister gebührt und zustehet und wir deßen zu ihm gnädigstes vertrauen haben.
folgt alles, gestrichen.
[§ 9]
Und so er, der hoffmeister, etwa seinem ambt nit außwart möchte, mag ihne der camerer darinnen vertretten, doch, daß solches unß angezaigt werde, in solchen unsern gnädigsten willen und gefallen nach verordnung zu thun.
[§ 10]
Obrister camerer
Dan, so haben wir für obgedachte unsere geliebte söhn, die jungen fürsten, zu camerer fürgenomben [5r] unsern getreuen lieben Joann Gaudenzen von Madrutz, unsern rath. Derselb soll seinem ambt nach tag und nacht persöhnlich umb und bey den jungen fürsten sein, auf ihre liebden sein vleißig und getreues aufsehen haben, dieselben gleichrweis zu der ehre, liebe, forcht und gehorsamb gegen Gott, unß und unsern gemahl, daß auch sy die fürsten selbs aneinander lieben und gegen ainander in brüderlicher ainigkeit bleiben, weisen und lernen und sonderlich, daß die in unsern alten, waren, heiligen christlichen glauben und religion, wie ire eltfordern, standthafft verharren und auferzogen werden und alles das verhüten und fürkomen, das solchen in ainichen weeg entgegen und zuwider komen möchte und fürnemblich solle er darob und daran sein, daß durch ihr liebden ambtleuth, diener, hoffegesünt und anndere, die ihren liebden sein werden, in deß glaubens- und religionssachen nichts disputirt, auch sonst von kainen unehrlichen oder unlöblichen dingen gerett werde und also alle eitlkeit und ergerliche böß exempl mit wortten [5v] und werckhen vermitten bleiben.
[§ 11]
Er solle nächtlich bey ihren liebden in der camer ligen und die verordneten camerdiener zunechst bey sich an der handt haben unnd ihre liebden bey tag und nacht, und sonderlich bey der nacht, nit allain oder ainig lassen, auch die nacht sowol als bey tag auf ire liebden sein vleißig aufmerckhen haben. So ihr liebden aufzustehen begehren oder sich sonst ainiche zuefäll, darauß ihren liebden an der selben persohnen nachtl oder schaden volgen möchte, begeben oder zuetragen wurden, damit denselben alweeg zeitlich fürkomben und in dem fall nichts vorsaumbt oder vernachlast werde. Er sol auch ire liebden an irem ordentlichen schlaff nit verhindern noch ainiche ursach geben, dass sy darinn aufgeweckt werden und in sonderheit sorgen und aufmerckhen haben, daß ire liebden feurs halben versichert seyen.
[§ 12]
So ire liebden zu abents alß zu acht uhren nidergehen und zu morgens zwischen 6 und 7 uhren, wie bißhero gewönlich gepflogen worden, aufstehen, solle der camerer ihre liebden vermahnen und anhalten, daß [6r] die ihr gebett gegen Gott mit andacht verbringen und sich mit dem segen deß heiligen creuz bewahren, gleicherweis, da ire liebden zu kirchen gehen und die malzeit empfangen wollen, sollen alsdan ihre liebden abermahlen ir gebett zu thun vermahnt werden, alß nemlich, daß ihr liebden undter dem BenediciteS und GratiasS sambt den edlknaben daß Pater NosterS haimlich sprechen.
Benedicite: Schlusssegen bei der Messe.
Gratias: Danksagung.
Pater Noster: Vaterunser.
[§ 13]
Und sonst soll er ire liebden dahin weisen und lernen, daß sich die iren standt und herkomen nach gegen männiglich gebührlich mit wortten und geperden erzaigen und halten.
[§ 14]
Er soll gleicherweiß, wie hievor dem hoffmaister auferlegt ist, darob und daran sein, daß die jungen fürsten zu den hernach bestimbten stunden dem studio und lehrnung vleißig warten und daß ire liebden in demselben nit verhindert oder geirret werden, daß auch ihre liebden dem praeceptori gehorsamben und volgen, daßjehnig, so er fürnemben und iren liebden auflegen wirdet, vollziehen und so ihr liebden darinn nit gehorsamb sein wurden, solches sambt dem hoffmaister uns anzaigen, damit gegen den jungen fürsten [6v] mit unserm vorwißen gebührende straff mit ainem rüetl fürgenomben werden möge und ihr liebden in gueter sorg und zucht erhalten werden.
[§ 15]
Ferrer solle er jederzeit sein sonder vleißig aufsehen auf irer liebden persohnen haben, damit die vor allen gefehrlichkeiten, wie die iren liebden zuestehen möchten, so vil menschlich und müglich ist, verhüet und sonderlich, daß ihre liebden von jemant kain essende speiß, tranckh oder ander gefehrlich geschenckh, daß ihrer liebden nachtl komen möchte, gegeben oder geraicht werden. Und so ihre fürstliche durchlaucht auß irer camer oder zimmern gehn, kirchen, zum dienst oder ander ortten zum lust außgehen, dieselben in seinem gesicht behalten und ire liebden vor allem gefahr verwahren auch nit gestatten, daß ihren liebden zu ungewöhnlichen zeiten essen und trinckhen und sonderlich, so die erhizt sein möchten, auch kain andere speiß oder tranckh, dan die, so ihren liebden mit rath deß arzts verordnet wirt, gegeben werde.
ein Markierungszeichen entlang des linken Textrands mit Bleistift eingetragen.
[§ 16]
Und so er zuzeiten von der camer abwe[7r]sig sein wurde, sol er den camerdienern ob solchem mit allem vleiß zu halten auflegen und ihnen sonderlich einbinden, damit ihren liebden nit zugesehen werde, an gefehrlichen orthen aufzusteigen, zu springen oder mit den edlen solch gerathigkeit zu treiben, darauß ihren liebden nachtl oder verlezung an ihren persohnen zuestehen möchte.
[§ 17]
Er soll darob sein, daß ire liebden nach dem aufstehen von den edlen und camerdienern sauber und zierlich angethan und durch den barbierer mit kemmung des hars und anderer nothwendigen wartung versehen werden.
[§ 18]
Waß ire liebden zu ihren persohnen an klaidungen, pettgewant und anderm nottürfftig sein werden, daß soll er zu bestellen und zu machen verordnen und solches alles, sambt ihrer liebden klainoten, nach lautt aines inventarii in guter und vleißiger verwahrung haben und waß von solchem weggegeben oder von neuem gemacht wirdet, dasselb alles in dem inventari underschietlich stellen laßen.
ein Markierungszeichen entlang des linken Textrands mit Bleistift eingetragen.
[§ 19]
Und so ihr liebden nach der stund ihres [7v] gewöhnlichen aufstehens die meß gehört haben, soll der camerer ordnung geben, daß ihren liebden ain geringe suppen gegeben werde und daß die nach derselben die schuel besuchen, auf anderthalb stundt lang darinn bleiben und nach derselben ain stundt exercitiumS biß auf zehen uhr zu der fruemal zeit haben und nach einnemmung des fruemals umb ain uhr nachmittag auf anderhalb stundt lang die schuel besuchen, darnach ihren liebden ain klaine marendS von obs und tranckh, wie solches ungefehrlich bißher gehalten und von dem leibarzt für guet angesehen wirdet, geraicht, darnach umb viere das nachtmal einbringen und gegen der nacht ungevehrlich umb siben uhren ihren liebden, so die daß begehren wurden, ain stückle brodt oder zuckerrosatS und trünckle ires waßers gegeben werden.
Exerzitium: Übung.
Marende: Zwischenmahlzeit.
Zuckerrosat: Rosenzucker; Genuss- und Abführmittel aus Zucker und dem Saft aus mit Wasser ausgekochten oder im Zucker erhitzten Blättern der Rosenblüte. Warm kann die noch zähflüssige Masse geformt werden und härtet beim Auskühlen wiederum aus.
[§ 20]
Und neben solcher ordnung soll der camerer jederzeit sein fleißiges aufmerckhen haben, wie sich ire liebden im leib empfinden und, so er ainiche veränderung oder verkherung befinde, solches allweeg dem hoffmaister [8r] und mit desselben rath ferner unß anzaigen, auf daß durch den leibarzt in solchem nothwendiges einsehen gethan werde. Und sonderlich solle er, der camerer, nit in vergeßen stellen, daß durch den leibarzt die arzney für die würmb, wie die bißhero gepflogen worden, noch continuirtS, daß auch ihre liebden zu den zeiten, wie es bißhero gehalten, barbiert und gepadt werden.
kontinuieren: fortfahren.
[§ 21]
Es soll der camerer auch verordnung thun, zu den zeiten, wan er die malzeit einbringt, daß mitlerzeit die camerdiener vleißig auf die jungen fürsten wartten und ohne underlaß bey ihren liebden bleiben.
[§ 22]
Dergleichen, daß sy die camerdiener und alle andre, so der camer verwant und zuegehören, alß die jungen edlleuth, thürhüetter, barbierer und lakhayen, sonst zu allen gebührenden zeiten ihren diensten ohn underlaß fleißig und wol warten, sich aller zucht und tugent befleißen und daß sy sich underainander fridlich und erbarlich halten.
[§ 23]
Und so er, der camerer, seinen dienst auß schwachheit oder andern unsern [8v] sachen und geschäfften selbs nit auswarten möchte, mag er sein ambt und die verwahrung der fürsten ainem andern tauglichen auß den beambten, alß dem stallmaister oder fürschneider, bevehlen oder, so der hoffmaister gegenwertig ist, mag ihne derselbig vertretten.
[§ 24]
Camerdiener
Sollen zween sein und ihre dienst mit allem embsigen vleiß verrichten, nemblich daß sy alle zeit auf die jungen fürsten ihr sonder fleißig aufsehen haben, daß sich ire liebden in kain gefahr alß mit steigen, springen oder andern dergleichen begeben, sonder solches durch sy jederzeit verhüt und abgestelt werde. Von ihren diensten ohn vorwißen oder erlaubnus deß camerers nit komen und in allem, waß ihnen von dem camerer verschafft oder aufgelegt wirdet, gehorsamb laisten und in solchem kain waigerung haben und in sonderheit zu den zeiten, so der camerer selbs nit bey dem dienst sein mag, [9r] darob sein, daß bey oder umb die jungen fürsten von den edlknaben oder andern kain unzucht weder mit wortten noch werckhen geübt noch gebraucht werde.
[§ 25]
Barbierer
Soll seinen zuegang in der jungen fürsten camer haben und darinn neben den jungen camerdienern bleiben und gleicherweiß auf der fürsten persohn sein fleißig achtung und aufsehen haben, daß von ihren liebden nichts fürgenommen noch auch andern in gegenwertigkeit der fürsten solch sachen zuegesehen oder gestattet werde, dardurch die fürsten in gefahr oder verlezung ihrer persohn komen möchten und sonderlich soll er sein dienst mit zwahenS und baden zu gewöhnlichen zeiten und fürnemlich alle morgen und abents zum aufstehen und nidergehen mit denen haar kemen und ander sauberung, wie sich ainem barbierer gebührt, zierlich und fleißig warten und sonst alles anders thun und sich gebrauchen [9v] laßen, wie ain ander camerdiener, in solchem er auch jederzeit und alweeg auf den camerer sein aufsehen haben, dem nachkhomben und genueg thun solle, waß ihme vom camerer bevohlen und auferlegt wirdet.
twahen: baden, waschen.
[§ 26]
Camerthürhuetter
Soll seinen dienst gleichermaßen mit allem fleiß außrichten, also, daß er für und für bey der thür warte, ohne erlaubnuß deß camerers nit darvonkome noch sich jemants davonschickhen laße, die thür alzeit verspert halte und den zuegang zu den jungen fürsten ohn vorwißen deß camerers kainer frembden persohn noch sonst niemants, so nit ordentlich in die camer gehört und verordnet ist, laße. Auch von frembden persohnen, von eßender speiß oder andern geschenckh, waß daß sein möchte, in der fürsten camer nit zu tragen gestatten, es seye dan zuvor dem camerer angesagt und durch ihne erlaubt [10r] und so die jungen fürsten auß irenn zimmer anderer ortten gehen, daß er dann allweeg seinem ambt mit den vorgehen zierlich und ordentlich warte.
[§ 27]
Praeceptor
Nachdem an diser persohn und ambt deß praeceptoris sonderlich vil und hoch gelegen sein will, nit allain von weegen des audierensS oder lerung, sonder dieweilen die jungen fürsten von Gott dem allmächtigen darzue verordnet, daß sy landt und leuth mit gueter regierung vorstehen sollen, deßhalb die unvermeidliche notturfft erfordern will, bemelte jungen fürsten vorab zu der liebe und forcht Gottes, auch dem gehorsamb gegen iren eltern zu ziehen und daß die zu ehrlichen guten sitten und tugenten, darauff die frücht guter regierung beruhen, mit allem embsigen fleiß vermahnt und in solchem für und für auferzogen werden.
audieren: vortragen.
in linker Spalte von selber Hand eingetragen.
[§ 28]
[10v]
Zudem nit wenig fürträglich und höchlich vonnöthen sein wirt, daß ihre liebden in guter andacht und unsern alten wahren heiligen christlichen glauben und religion behalten und alle böse einbildung, so von den widerwertigen dergleichen durch lesung der pücher und schrifften, dardurch die jungen fürsten von der alten religion abgewisen werden möchten, mit allem fleiß verhüt und fürkomen werde, ja auch nit allain die schrifften oder pücher, so der alten religion widrig, sonder auch die, so allem erbaren weesen, guten sitten und tugenten entgegen sein und zuwider, verstanden werden mögen.
[§ 29]
Demnach ain jeder praeceptor fürnemblich in dem, wie obstehet, allen menschlichen und möglichen vleis gebrauchen und an ihme nichts erwinden laßen solle.
[§ 30]
Sovil aber beriert die lernung, soll er, der praeceptor, zu den ernanten dreyen stunden im tag, alß [11r] nemblich vormittag, nach vollendung der meß und so ihr liebden die suppen einbracht haben auf anderhalb stundt, und nachmittags von ain biß auf halbe drey ire liebden mit besser schicklichkeit und persuasionS in der grammatica und durch andere sprüch und sentenz auß den angenomben und probiertenS scriptoribusS, so zu der ehre Gottes, auch zu ehrlichen guten sitten und tugenten dienstlich und fürträglich sein, underweisen und lernen, also, daß die obbestimbt stunden fruchtbarlich und mit nuz verzehrt und darinnen nichts versaumbt werde. Und gedachter praeceptor soll in solcher lehrnung den nechsten weeg an die handt nemben, dardurch die jungen fürsten das latein zum eheisten begreiffen mögen.
Persuasion: Überzeugungskraft.
probieren: bewähren.
Scriptor: Schriftsteller.
[§ 31]
Undter dem sich auch der praeceptor befleißigen solle, den jungen fürsten vilerley schrifften lateinisch undt teutsch zu lesen fürzubringen und also zu achten, täglich ain andere schrifft, dardurch ihre liebden deß lesens [11v] von wegen mancherley schrifften in gutem gebrauch und übung komen mögen, also auch will von nöthen sein, das schreiben in übung zu bringen, deßhalb der praeceptor die jungen fürsten zum wenigsten dreymal in der wochen alweg auf ain stundt lateinisch und teutsch proben schreiben laßen soll.
[§ 32]
Der praeceptor soll auch nach gehaltener stundt die edlknaben, so umb der fürsten persohn in der lernung sein werden, dahin raizen und bewegen, daß dasjehnig, so sy gelernet, in gegenwart der jungen fürsten widerumb verneuert und repetirt und sy deßhalb mit den fürsten disputationS halten, dardurch ihre liebden desselben wider in gedechtnus komen mögen und undter solchem soll der praeceptor mit allem vleis verhüten, daß von den edlknaben mit den jungen fürsten kain teutsch, sonder allain lateinisch, böhmisch oder andere frembde sprachen geredt werde. [12r] Damit auch die jungen fürsten dest mehr zur andacht und der ehre und forcht Gottes geraizt werden, soll der praeceptor iren liebden alle Sambstag zu abents das evangelium, so amT Sontag darnach sein wirdet, exponirenS und außlegen, auch ihre liebden mit allem fleis underweisen und lernen, so ire liebden zu den vesten unnd feyrtagen die vesperS und ambt der meß hören und zu kirchen sein, wie sich ihre liebden gegen Gott dem allmechtigen bekhennen und in ihrem gebett halten, auch ihren liebden gebett fürgeben und anzaigen, die ihr liebden under der vesper und meßen ordinariS betten sollen.
Disputation: gelehrtes Streitgespräch.
folgt man, gestrichen.
exponieren: auslegen, deuten.
Vesper: Abendmesse.
ordinari: gewöhnlich, ordentlich, regelmäßig.
[§ 33]
Caplan
Dieweil derselben zween sein, sollen die wochentlich umbwechslen, ain jeder ain wochen meß lesen zu der ordentlichen stunt an dem ortt, da man meß zu lesen pflegt, den altar zeitlich zurichten und beraitmachen und [12v] der andere caplan, der nit meß list, den jungen fürsten mit raichung des evangelium, patenS und weichwassers dienen und an welchen caplan daß wochentlich meßlesen sein wirt, derselb solle dem fürsten zu beeden malzeiten dienen, daß Benedicite und Gratias sprechen, undter welchem Benedicite und Gratias die jungen fürsten sambt den edlknaben daß Pater Noster in latein haimlich sprechen sollen.
Patene: Hostienteller, auf das die Hostien bei der Verabreichung gelegt werden.
[§ 34]
Waß zu zierung deß altars unnd capellen gehört, sollen die caplan nach lautt aines inventarii in ihr verwahrung und versehung nemben und dasselb bewahren und verantworten.
ein Markierungszeichen entlang des linken Textrands mit Bleistift eingetragen.
[§ 35]
Die obgeschribnen beede caplan sollen auch unsern caplanen zu vesperzeiten die vesper singen und undter dem hochambt zu Son- und feyrtagen in der kirchen dienen helffen.
[§ 36]
Leibartzt
Soll seinen dienst dermaßen [13r] mit fleiß warten, daß er fürnemlich alle tag viermal, nemblich zum aufstehen und nidergehen, auch baiden malzeitn bey den fürsten sein solle, zu morgents und abents bey ihren liebden erfahren, wie sich dieselb im leib empfinden, ob ainiche veränderung an ihren leiben oder in meßung der speiß verspürt und alle malzeiten fleissig aufsehen, was und wie vil ire liebden eßen oder trinckhen. Und wo er sehen oder befinden, daß ainiche speiß, die den fürsten schädtlich sein möchte, aufgesezt wurde, dieselb durch den hoffmaister abschaffen laßen und er, der leibarzt, sovil noth ist, jederzeit zuvor verordnungT thun, waß den jungen fürsten dienstlich und irer fürstlichen durchlaucht gekocht werden solle.
von selber Hand korrigiert aus verordnet,-et gestrichen.
[§ 37]
Wan dan die notturfft erfordern wurde, den fürsten ainiche arzney zu geben, soll er solches jederzeit dem hoffmaister und camerer anzaigen, die es ferner, wo noth und wir in der nähe, an unß gelangen laßen und so die arzney für nothwendig befunden wirt, soll der leibarzt selbs in der apoteck gegenwertig [13v] sein, wan die arzney gemacht wirdet, damit er sehe, daß sicherlich gehandlet und gut frische speciesS genomben werden und solche arzney soll er alweeg von unserm apotecker nemben. Und neben dem soll der leibarzt auf die zufelligen schwachheiten der jugent, alß mit den würmen, durchfelligkeiten und stopfierung sein fleißig aufmerckhen und achtung haben, damit er in solchem allen der notturfft nach zeitliche fürsehung und wendung thue. Doch soll er den jungen fürsten kain arzney geben ohne erforderung der noth und daß solches zuvor von uns zuegelaßen und bewilligt seye Und sonderlich solle ain jeder leibarzt vleißig achtung haben und für sich nemben, wie es in den fallen mit irer liebden zuvor gehalten worden seye.
Spezies: Zutaten und Bestandteile einer Arznei.
[§ 38]
Stallmaister
Soll sein ambt, daran von wegen jugent der fürsten vil gelegen, mit allem embsigen vleiß verrich[14r]ten. Angesehen, daß vilerley zuefäll seien, die nit beschriben werden können, dardurch die jungen fürsten in gefahr und nachtl irer persohn fallen mögen, desthalb in den fällen solch gefährlichkeiten und nachtl zu verhüten, dem stallmaister in seinem vleiß haimbgestelt werden muß. Demnach, so soll er fürnemlich, wan ihre liebden außreitenT, deßgleichen, so ire liebden absteigen wollen, allweeg selbs persöhnlich entgegen sein, seinen ambt mit credenzenS und anderer zierlichkeit, wie ime alß stallmaister zugehört, ordnung thun.
folgt oder, gestrichen.
kredenzen: bedienen.
[§ 39]
Er soll allweeg zunächst auf iro persohnen reiten, dieselben nit auß seinem gesicht laßen und in allweg verhüten, daß ire liebden nit gefehrlicherweiß rennen noch sprengen und so ihre liebden durch waßer, tieff oder böß weeg ziehen müsen, darob und daran sein, daß die lackeyen albegS neben ihr liebden pferden oderT senfften bleiben, die pferdt oder tier in den zaumen halten, damit ir liebdenT dest pesS und sicherer ohne verlezung durchkomen mögen.
albeg: überall, auf allen Wegen, immer.
folgt tier, gestrichen.
folgt desthalb, gestrichen.
dest pes: desto besser.
[§ 40]
[14v]
Er soll sonderlich achtung haben, so bey ainichem rosß oder tier untugent oder böß tückh gespürt wurden, daß die zu der fürsten persohnen nit gebracht werden.
[§ 41]
Allen zeug und notturfft zu der reitterey unnd senfften gehörig soll er dermaßen zu erichten und zu machen verordnen, damit deßhalb auß ainicher versaumbung oder fahrläßigkeit kain nachtl entstehe.
[§ 42]
Er soll die köstlichen zeug, zu der fürsten pferdten gehörig, vleißig und wol verwahren und also versehen lassen, das die nit verderben oder nachtailig werden.
[§ 43]
Und nachdem ihme ain anzahl edlknaben auf ihne zu warten zuegegen werden, soll er auf dieselbigen auch sein fleißiges und gut aufsehen haben, sy zu adelichen gutem sitten und tugenten ziehen und umb ihr übl halten oder unzucht straffen und sy nächtlich bey ihme in seiner herberg behalten.
[§ 44]
[15r]
Und alß auch auff die notturfft dieß stalls nit ain klainer uncosten laufft und undter solchem allweilen untreu gebraucht werden mag, solle er, solches zu verhüten allen möglichen vleiß gebrauchen und darob sein, daß niemant auß der stallparthey für sich selbst ohn seinen bevelch oder vorwißen weder mit beschlagen, sattlwerckh und dergleichen nichts handle noch machen laße, sonder solches alles, zuvor ihme, dem stallmaister, angezaigt werde und mit seinen vorwißen beschehe.
[§ 45]
Er soll auch darob und daran sein, daß der sattlknecht der [15v] fürsten leibspferdt mit derselben zughörung sicherlich und mit fleis in guter verwahrung halte und daß andere, dem sattlknecht zuegehörig, ihre dienst gleichrweis notturfftiglich und wol versehen.
[§ 46]
Und wo er in solchem allem ainiche nachläßigkeit oder untreu spiren oder befinden wurde, dasselb ab und in peßerung stellen, ob ihme aber solches allein zu handlen beschwehrlich sein wurde, dasselb jederzeit umb notturftiges einsehen an den hoffmaister gelangen laßenT.
Er soll im Eck unten rechts von selber Hand eingetragen.
[§ 47]
[16r]
Er soll mit rath deß hoffmaisters zu der füetterung ain gewönlich maß machen laßen und nach demselben maß nach gelegenheit der pferdt, so verhanden sein werden, die fuetterung verordnen und allen überberflus verhüten und waß jedes tags verfuetert und wie vil pferdt gefuettert werden, dem hoffmaisterT ainen zetl überantworten und wochentlich ordentliche raittung thun.
folgt de, gestrichen.
[§ 48]
So man auch in den lägern stilligen wirdet, soll er alweg bedacht sein, alle fueterung mit vortl der zeit und deß marckts im gringsten oder leuchtisten geldt zu bekomen und einkauffen zu laßen.
[§ 49]
Und nachdem den jungen fürsten zuzeiten rosß verehrt oder geschenckt werden mögen, auch vil persohnen in dem hoffstatt begriffen, die auß der fürsten stall beritten gemacht werden müßen, wo man dan in ainem leger ain zeit lang stilligen wurde, soll er zu ersparung unnothwendigen kostens bedacht sein, ain anzahl rosß und [16v] sonderlich, waß geringe schlechte rosß oder klepper sein, zu verkhauffen und dann zum aufbruch an derselben statt andere rosß kauffen, doch was er also annemmen und außgeben wirdet, das soll er allweeg in raittung bringen und davon bezahlung thun.
[§ 50]
Senfftenknecht
Sollen ihr aufsehen auf den stallmaister haben, iren diensten im stall mit wartung der esell und über landt neben der senfften treulich und fleißig außrichten und wan die fürsten in der senfften sein, davon nit komen, es seye in waßer, päßen oder tieffen wegen, sonder allweeg darbey und daneben bleiben. Und sonst in allem annderm, das ihnen vom stallmaister bevohlen wirdet, gehorsamb laisten.
[§ 51]
Lakhayen
Sollen ihren dienst uber landtT neben den jungen fürsten, ihr liebden [17r] reiten oder fahren in der senfft, mit allem embsigen vleis verrichten, auf ire persohnen sonder vleißig aufsehen haben und sonderlich, so waßer, loß oder tieffer wege verhanden sein, von den fürsten nit komen, sondter neben den pferdten oder senften mit haltung der pferdt oder eßel in den zaumen bleiben, auf daß die fürsten vor allem gefahr und nachtl durchkomben mögen. Und weil man also über landt zeucht, sollen sy ir aufsehen auf den stallmaister haben, demselben in allen seinen bevelchen gehorsamben, aber so man stillligt, soll ir ambt sein, daß alweeg zwen auß ihnen und je ain tag umb den andern umbzuwechslen bey der fürsten thür neben den thürhuettrenT dienen und warten und sy alle täglich helffen tisch richten, auftragen und zu tisch dienen und zu derselben zeit sollen sy in der gehorsamb des camerers sein, was ihnen der auflegen wirdet.
folgt und, gestrichen.
korrigiert aus thürhuettrentt, -tt gestrichen.
[§ 52]
Stäblmaister
Soll seinem ambt zu baiden mahlzeiten mit fleis außwarten, nemblich, so der [17v] sylbercamerer das sylber zum anrichten in oder für die kuchen bringt, daß er dasselbe sambt dem, so darzuegehört, selbst aigentlich bestreicheS und credenzeS und volgents dem sylbercamerer zu credenzen gebe.
bestreichen: Speisen im Geschirr anrichten.
kredenzen: anrichten, präsentieren und vorkosten der Speisen und Getränke.
[§ 53]
Und so man anrichten will, darob und daran sein, daß sich kain frembde persohn noch ander hoffgesint ausserhalb der truchsäßen hinzue näher oder zusehe, daß auch die essen lustig, sauber und mit fleiß angericht werden.
Und so die angericht sein, dieselben alle credenz unnd nachvolgent dem obristen mundtkoch zu credenzen geben, nachmalen die eßen wol bewart den verordnet druchsäßen dieselben zierlich und ordentlich aufzutragen bevehlen und er, wie sich seinem ambt gebührt, vorgehen.
Und so die essen auf der fürsten credenztisch gestelt werden, soll er die abermalen bestreichen und jedem truchsäßen sein aufgetragne speiß credenzen laßen und so die essen dem fürschneider, die dem fürsten aufzusezen zuegestelt, oder er dieselben selbst [18r] ab dem credenzdisch nimbt, die credenzen vom fürschneider empfahen, wie sich solches dem gebrauch nach gebührt. Daneben soll er zu andern zeiten im tag in der camer dienen und warten, den camerer, so der abwesig sein, sambt dem fürschneider vertretten helffen.
[§ 54]
Ordnung der edlknaben
Sollen in der anzahl zwölff sein, vier auß denselben in der fürsten camer verordnet werden, die den jungen fürsten mit allem fleis warten und dienen unnd aber mit ihren liebden allain latein, böhmisch und andere frembdsprachen reden sollen.
[§ 55]
Dise edlen knaben sollen dem camerer gehorsamb und gewertig sein, der auch sein fleißig achtung auf sy haben, sy weisen und lernen, auch bey ihnen darob und daran sein solle, daß sy bey den jungen fürsten oder undter ihnen selbs kain unzucht oder unschicklichkeit üben oder treiben, sonder sich zichtig und löblich mit wortten und geperden halten.
[§ 56]
Und neben solchem dienen in der camer [18v] sollen sy auch zu baiden malzeiten der fürsten taffel mit dem schenkhenambt versehen, demselben mit ordentlicher und gebührender credenzS aufwarten, die andern vier edlknaben sollen derT jungen fürsten druchsäßen sein und zu demselben ambt gebraucht werden, welche ihr aufsehen auf den stablmeister haben, demselben gehorsamb und gewertig sein und ihr ambt zierlich, treulich und fleißig verrichten.
Und die übrigen vier edlknaben in der gehorsamb deß stallmaisters sein, die auch den fürsten zu baiden malzeiten vor der taffel dienen unnd alle sylber, so von der fürsten taffel aufgehebt werden, an die ortt, dahin sy gehören, überantworten, darzu die wintliechter holen und tragen und sonst alles anders thun sollen, waß ihnen von stallmaister befohlen wirdet.
Kredenz: Präsentation.
folgt pau, gestrichen.
[§ 57]
Disen edlen allen soll ain sonder praeceptor gehalten werden, aber etlich auß den edlen, die darzue am tauglichisten geachtet, durch der fürsten praeceptor, so sy irer dienst halber zeit haben, zu den ordentlichen stunden [19r] gelehrnet und undterwisen werden und die vier edlknaben, so, alß obstehet, auf den stallmaister beschiden seint, mit der herberg und ligen bey dem stallmaister und die übringen acht edlen bey dem praeceptor bleiben.
[§ 58]
Praeceptor der edlknaben
Er soll ainen jeden, darzue er geschickt ist, es seye in der grammatica, auch sonst mit schreiben und lesen, treulich lernen, sy zu der ehre Gottes und allen guten tugenten und sitten ziehen, ihnen kain unzucht oder untugent zuesehen noch gestatten und sonderlich verhüten, daß sy mit den neuen lehren nit befleckt werden.
[§ 59]
Auch darob sein, daß sy täglich, wan den fürsten die mes gehalten wirdet, vor dem altar mit den wintliechtern dienen, sy auch das ConfiteorS lernen, dasselb mit dem priester vor dem altar und nach der malzeit das Pater Noster under dem Gratias betten.
Confiteor: Schuldbekenntnis.
[§ 60]
Daneben verfügen, daß sy nächtlich anhaimb in seiner herberg bleiben und nit anderer ortten ligen.
[§ 61]
[19v]
Er solle ihnen wochentlich ihre hemet zu waschen verordnen und daß sy sauber und rain, ihnen auch in der wochen ainmal barbiert und zuzeiten gepadt werden.
[§ 62]
Silbercamerer
Der solle alles silber, leingewant und waß sonst in die silbercamer gehört, mit ainem inventario überantwort werden, daß alles soll er vleißig und treulich verwahren und was an der leinwatS durch verschleißung und von alter nit mehr gebraucht werden mag, dasselb vleißig aufschreiben und entgegen auch daß, waß gepeßert oder neu gemacht wirdet, aigentlich verzeichnen und in sein empfang stellen und also alle jahr ainmahl daß inventari der silbercamer verneuert und vor dem hoffmaister durch ihne, dem sylbercamerer, ordentliche raittung gethan werden.
ein Markierungszeichen entlang des linken Textrands mit Bleistift eingetragen.
Leinwand: Leinen.
ein Markierungszeichen entlang des linken Textrands mit Bleistift eingetragen.
[§ 63]
Er solle die sylbercamer und das, waß darein gehört, jederzeit [20r] lustig, rain und sauber halten, niemant, so nit darein gehört, in die sylbercamer laßen und waß ime für essende speis von der fürsten taffel darein geantwortet werden, dieselben mit versicherten credenzS von vertrauten persohnen annemben und bewahrlich behalten und dieselben ohn vorwißen deß hoffmaisters nit vergeben oder seins gefallens verschenckhen noch anwenden.
Kredenz: Beglaubigung.
[§ 64]
Er soll auch daß prodt von unsern oder unsers gemahls hoffpeckhen, so vil man deß auf der fürsten taffel bedarff, in sein verwahung nemben, dasselb rain und sauber zu den malzeiten überantworten.
[§ 65]
Deßgleichen daß tranckh für der fürsten mundt, es sey gesotten waßer, pier oder anders, sauber und rain behalten und verwahren.
[§ 66]
Und sovil man wintliechter, steckhkerzen, nachtlicht und dergleichen von wax zu der fürsten notturfft bedörffen wirdet, das alles soll er auß unserer liechtcamer nemben und von dem, so er also in die sylber[20v]camer an prodt und liechtern empfangen wirdet, wochentlich dem hoffmaister raittung thun.
[§ 67]
Kuchenmaister, pfenningmaister und einkauffer
Soll ain persohn sein und solch ambt mit allem fleiß und nach gedenkhen verrichten, nemblich, das er alle nottdurfft und sonderlich daß, so am maisten gesteet, als gewürz, zucker, schmalz, holz und dergleichen, zu ordentlicher zeit mit vortl deß marckts einkauffen und dasselb in guter und getreuer verwahrung halte.
[§ 68]
Deßgleichen sich befleißen, ander nottdurfft, so man in die kuchl bedarff, täglich frisch zu kauffen und zu bestellen, also daß er und sonderlich auf der fürsten taffeln deß elters halben nachteilig kochen laße.
[§ 69]
Und waß er also einkhaufft, dasselb in den zehrgaden wol verwahrt behalte und täglich nach gelegenheit der zeit [21r] und notturfft an überflus in die kuchen antwort und alles selbs bey dem zueschrotenS und herfürnemben in die kuchen seie, auch volgents sein vleißig und getreues aufsehen habe, daß daß, so er herfürgeben, auf der fürsten und andere taffeln widerumb angericht und solches nit in ander weeg vergeben oder zu unnuz verschwent werde, deßhalben er auf den mundtkoch dergleichen den undterkoch und die kuchenpuben sein fleißig aufsehen und achtung haben solle, daß die ihren diensten vleißigT verrichten und hierin kain untreu gebrauchen und so er derhalb ainichen mangl oder untreu befunde, dasselb abstellen oder, wo ihme solches beschwerlich, alßdan dem hoffmaister in dem fall gebührlich und nothwendig einsehung zu thun anzaigen.
zuschroten: Fleisch ausschneiden.
folgt aufsehen, gestrichen.
[§ 70]
Und waß er also täglich einkaufft, auch wie vil persohnen er jedes tags speisen wirdet, das soll er all tag dem hoffmaister ainen zetl überantworten und wochentlich gedachten hoffmaister raittung thun und zu zeit [21v] seiner raittung in sonderheit anzaigen, wan er wiltpredt, geflügl, visch oder dergleichen costlichkeit in die kuchen geben und zu welchen taffeln er solches verwendet habe.
[§ 71]
Dieweil auch sonderlich mit dem schmalz, gewürz und zugger durch die kuchelparthey unnottürfftige verschwendung, auch sonst leichtlich untreu gebraucht werden mag, sol er zu verhuetung desselben gedacht sein, solches nach der wag in die kuchen zu geben und sein aufmerkchen haben, mit wie vil man außkomen möge, damit unnottürfftiger kosten und der überflus abgestelt werde.
[§ 72]
Er soll den köchen nit gestatten, aus der kuchen ohn sein vorwißen beschaideßenS zu geben oder auszuschickhen und in solchem mit willen und wißen deß hoffmaisters gehandlet werden.
Bescheidessen: Nachessen; dass Verspeisen von übrig gebliebenem Essen oder das übrig gebliebene Essen selbst.
[§ 73]
Und nachdem er das pfenningmaisterambt auch in verwaltung haben wirt, soll er wochentlich ain anzahl geldt, damit er ungeverlich aufzukomben getraut, von dem, der zu [22r] solcher außgab verordnet wirt, zu seinen handen empfangen, davon seine außgaben thun und alle wochen, alß obstehet, sein raittung ordentlich stellen, dieselb vor dem hoffmaister beschließen, auch kain extraordinariS ausgab ohn bevelch oder haißen deß hoffmaisters thun und waß ansehenlich oder große außgaben sein, dergleichen, waß er für hoffbesoldung auf die persohnen außgeben wirdet, darumb soll er quittungen nemben und dieselben in raittung fürbringen.
extraordinari: außergewöhnlich, außerordentlich, unregelmäßig.
[§ 74]
Mundtkoch
Der soll seinen dienst, wie ihme das zuestehet, treulich, vleißig und sauber verrichten und sonderlich alle speisen, so auf der fürsten taffel gehören, wol und fleißig kochen, dieselben notturfttiglich verwahren, niemants in die kuchen, dan der darein gehört, laßen, auch daß waßer, so er zum kochen braucht, von den besten und sauberisten prunnen bringen laßen, desselb gleichergestalt wol bewahren [22v] und bey dem undterkoch und den kuchenpueben darob und daran sein, daß sy ire dienst auch solchermassen vleißig verrichten und getreu dienen.
[§ 75]
Er soll selbs ohn vorwißen deß kuchenmaisters kain beschaidtessen auß der kuchen geben oder schickhen, solches auch dem undterkoch und kuchenpueben nit gestatten, auch ihnen mit fleiß aufsehen, daß sie kain untreu brauchen, nichts auß der kuchen enttragen.
[§ 76]
Wo er aber solches befunde, dasselb abstellen und wo noth, an den kuchelmaister gelangen laßen.
[§ 77]
Er soll dasjehnig, so ihme auß dem zehrgaden in die kuchel geben wirt, auf die taffeln, dahin es verordnet ist, treulich anrichten und aus dem zehrgaden und keller nit mehrers fordern oder begehrn, dan das er zue der notturfft bedarff.
[§ 78]
Keller
Soll seinem ambt gleichermaßen [23r] vleißig und treulich außwarten, niemant in den keller laßen, dan der darein gehört, auch niemants daraus ainichen wein geben, dan wie er daß laut der ordinanz und der bestimbten maß, so er in bevelch hat, und was er täglich ausspeisen wirdet, das soll er alles underschietlich, particulariterS, wie vil und wem er gegeben, beschreiben und dem hoffmaister überantworten.
partikulariter: einzeln.
[§ 79]
Er soll das prodt nach der anzahl in dem keller empfangen, dergleichen unßlitkerzenS nach dem gewicht und daß alles widerumb außgeben nach laut deß stats, so ihm derhalb durch den hoffmaister zuegestelt werden solle, auch von solch seinem empfang und außgab all tag dem hoffmaister ainen zetl zuestellen und von allem wochentlich raitung thuen.
Unschlittkerze: Kerze aus Talg, also tierischem Fett.
[§ 80]
Und so ihme mit der zeit aufgelegt wurde, selbs wein einzukauffen, soll er solches mit rath und in beisein deß kuchenmaisters thun und sich befleißen, die wein nach irer güte [23v] in rechtem und leidlichen geldt zu bekomben und so der hoffmaister an der handt ine dieselben wein costen laßen.
[§ 81]
Und neben dem solle ain jeder in seinem ambt und officio außerhalb deß, so in diser instruction nit begriffen, dasjehnig handlen und sich des befleißen, das den jungen fürsten zu nuz und gutem geraicht und daß ain jeder inhalt seiner aidtpflicht zu thun schuldig.
[E]
Geben in unserer statt Lynz, den 13. Octobris anno 1538.
[R]
[24v]
Instruction für der königlichen prinzen Maximilian und Ferdinanden obristen hoffmaister, camerer, stallmaister etc. de datoS Linz, 13. OctobrisT 1538.
Camerdiener, barbierer, camerthirhietter, praeceptor, caplan, stallmaister, senfftenknecht, lakayen, stäblmaister, edlknaben, praeceptor der edlknaben, silbercamerer, kuchenmaisterT, pfeningmaister und einkauffer, mundköch undT keller.
Lynz, den 13. Octobris 1538T
No. 1
de dato: vom Tage.
folgt 1528, gestrichen.
folgt und, gestrichen.
über der Zeile eingetragen.
korrigiert aus 1636, -6- mit -5- überschrieben.
Sammeleinheit: IB I
Einheit: I.1
Instruktion für den Obersthofmeister im kaiserlichen Hofstaat
ohne Ort, [1619–1652]
ÖStA/HHStA/HA/OMeA/ZA/SR Bd. 10 pag. 1–15.
Aufbau: P – 27 §§ – E.
Datierung: Entstehungskontext und Eintragungschronologie des Instruktionsbuchs.
Überlieferungsform: Abschrift.
Textgestaltung: P wurde mittels vergrößerter Auszeichnungsschrift hervorgehoben. Die erste Zeile des ersten Paragraphen (§ 1) wurde ebenfalls in Auszeichnungsschrift geschrieben. Die einzelnen Paragraphen beginnen jeweils mit einem vergrößerten und mit Zierschleifen versehenen Anfangsbuchstaben und wurden deutlich voneinander abgesetzt.
PÜ:
ÖStA/HHStA/HA/OMeA/SR Kt. 72, Konv. r121: Abschrift.
ÖStA/HHStA/HA/OMeA/SR Kt. 72, Konv. r121 fol. 179r–186v: unvollständige Abschrift (§§ P–26).
Edition: SCHEUTZ–WÜHRER, Dienst 97–102.
[P]
[1]
Römischer kayserlicher mayestät obristen hofmaisters instructionT
folgt No. 16 fasc. von anderer Hand nachgetragen (mit Bleistift vorgeschrieben und mit Tinte nachgezogen; Archivvermerk); darunter 1675 in der Seitenmitte von anderer Hand mit Bleistift nachgetragen.
[§ 1]
Erstlichen: Soll unßer obrister hoffmaister für die erste persohn bey unnß gehalten und dafür vor meniglichS geehrt werden.
männiglich: jeder.
[§ 2]
Item er, obrister hofmaister, soll auch zu allen sollennitetenS, da unser aigne persohn gegenwertig ist, es seye zu kürchen, einreittungen, ladtschafftenS und andere dergleichen offenen acten, mit aigner persohn und hoffmeistersstab sein ambt vor unnser persohnlich ansehenlich versehen undt alle notturfften anschaffen.
Solennität: Festlichkeit.
Ladschaft: Fest, Mahl etc., wozu Gäste geladen werden.
[§ 3]
Er soll auch frembden fürsten, so je zuzeiten an unsere hof ankhumben wurden, entgegenreitten, im feldt und an herbergen von unsertwegen empfahen, laden, verehren [2] undt ansagen, wo anderst solche je zuzeiten durch andere zu beschehen verordtnet wurde.
[§ 4]
Item der stabT unsers ganzen hoffs, ausserhalb unsererT cammererT, soll dem gehorsamb und aufsehen auff ihne alß hoffmeister haben. Er soll auch dapffer darob halten, damit bey allen ämbtern, hoffordtnungen und raittungen aller officiern ordentlich und getreulich procediertS und gehandlet werde.
in vergleichbarer SÜ zumeist: statt.
NB am linken Seitenrand mit Bleistift eingetragen.
in vergleichbarer SÜ zumeist: cammer.
prozedieren: verfahren, vorgehen.
[§ 5]
Eß soll er, obrister hoffmaister, alle, die so in unser dienst angenohmen werden, mit pflicht und aydt gegen unnß in solchen ihren diensten getreu und würdig zu sein, wie sich gebühret, verstrückhen und dieselben diener ordentlich in ein buech, so darzue sonderlich gehalten werden soll, einschreiben lassen.
[§ 6]
Deßgleichen, wann einer auß unsern dienst hinwekhzeucht und urlaub nimbt, denselben wider außthuen und alleweeg tag und zeit, wie sichs gebürth, darzuestöllen lassen und wo jemandt von dem hoffgesindt mit erlaubnus in sein geschäfften aussein wurde, soll er, hoffmeister, [3] allweeg aigentlich, wan er abzeucht und widerkombt, unserm contralor, daß er die zeit desselbigen weckziehens auch folglich unserm hoffzallmeister, sich in der bezahlung darumben zu richten, zu wissen auch vermeldet werden soll.
[§ 7]
Wo einer von ermelten hoffgesindt ausserhalb deß hoffmeisters vorwissen und erlaubnus hinweckhzeucht, so solle ihme durch gemelten hoffmeister nicht allein dieselb zeit seines aussein rodiertS, sondern auch sonst umb die übertrettung der gesezten ordnung gegen ihme eine straff fürgenohmen werden.
rodieren: streichen.
[§ 8]
So aber ainer oder mehr in seinen ehehafftenS und notturfften erlaubnus von hoff begehren wurde und ihme die bewilligung ervolgt, soll einem eheman zwey monath, einer ledigen persohn sechs wochen ainmahl im jahr zuegelassen werden. Und wo einer darüber aussenbleiben wurdt, soll ihm unangesehen, daß er über die bestimbte zeit gleich lenger erlaubnus von unß erlangte, doch nichts mehrers, alß auf [4] die gebührliche zeit, alß ainem eheman die zwey monath und einer ledigen persohn die 6 wochen die besoldtung, ervolgt und passiertS und die ander zeit außgethan und rodiert werden.
Ehaft: Geschäft, notwendige und dringende Tätigkeit.
passieren: erlauben, überreichen.
[§ 9]
Unnd ob wür selbst schon ainem oder mehr anheimbs oder in seinen sachen zu reisen erlaubten, so wollen wür doch, daß der oder dieselbigen nichtsdestoweniger vor ihren verruckhen solche unser erlaubnus von ordnung und richtigkeit wegen unserm hoffmeister auch selbst anzeigen und sich bey ihme stellen sollen.
[§ 10]
Item, wo auch jemandts von dem hoffgesindt, hoches und nidern standts, sich ungebührlich hielte und doch die verwürckhung desselben nit so grosß oder dermassen straffmessig were, daß gegen ihme mit fenckhnus gehandlet worden, soll ihme doch solche ungeschicklichkeit undt ungebühr nicht ubersehen, sondern nach gelegenheit und mit vorwisen seiner fürgesezten obrigkeit, darunter er an unsern hoffe dienst hat, darumb gestrafft und sonderlich mit rodierungS seiner besoldtung gehandlet werden.
Rodierung: Streichung.
[§ 11]
[5]
Es soll auch er, hofmeister, mitsambt dem stallmeister, stäbl-, auch kuechenmeister, contralor und hoffzallmeister jedes quartall derT hoffstatt ybersehen und waß die darin befinden, sich mit wegkziehung, erlaubnungS, absterben und endtgegen mit aufnehmbung und ersezung von neuen vacirendenS pläz für verenderung zuegetragen, dasselb vleissig herauszaichnen und unsern hoffzallmeister zuestellen, damit er sich in der bezahlung darnach zu richten wisse.
ein Markierungszeichen am linken Seitenrand mit Rötelstift eingetragen.
Urlaubung: Entlassung.
vazieren: unbesetzt sein.
[§ 12]
Er soll auch darauf bedacht sein, mitsambt unsermT hoffmarschalckh zu jeden quartall unsers hoffgesindts musterung zu thuen, damit gesehen werde, welcher sein anzahl pferdt und daß, so ihme zu halten aufgelegt, halte oder nit, und, so ain abgang befunden wirdtT, solches auch dem hoffzallmeister anzeigen, damit ihm sein besoldung wie billich nicht passiert, sondern abgestrickhtS und darumben gestrafft oder handlung fürgenomben werde.
ein Markierungszeichen am linken Seitenrand mit Rötelstift eingetragen.
ein Markierungszeichen am linken Seitenrand mit Rötelstift eingetragen.
abstricken: abschneiden, wegnehmen.
[§ 13]
EßT soll auch er, hoffmeister, nit underlassen, [6] bey unsern hoffcammerräthen anmahnung zu thuen, damit sie vleissig und zeitlich nachtrachtung haben, daß zu jeden quartall wegen notturfft unserer hoffhaltung guete geltsverordnung beschehe, und wo er befundte, das hieran bey gedachten hoffcammerräthen mangl erscheinen wolte, volgents unnß solches berichten.
NB am linken Seitenrand mit Bleistift eingetragen.
[§ 14]
Deßgleichen und was auch er, hofmeister, bey den officiern für mengl befindt, darinen sie ihren geferdtigten instructionen nicht mit vleiß nach handleten, sondern unnß zu nachteil darin lässig oder saumig wären, so soll er es demjenig, so solches thuet, abstöllen und ihm, wie sich gebührt, in die sorg nehmben. Wo es aber bey ihm nicht angesehen noch geachtet sein wolte, soll er solches unnß erindern und daß nicht underlassen, damit wür alßdan mit endtsezung und verkehrung derselben officiern und ämbter und ander weg wendung und fürsehung thuen mögen.
[§ 15]
Unndt wann an unserm hofe ain aufbruchT vorhanden ist, so soll er, hoffmeister, mitsambt unsern obristen cammerer, stahl-, kuchel- und stäbl[7]maisterT, contralor und hoffzallmeister zuvor underredt halten und berathschlagen, waß ungefehrlich nach gelegenheit unser vorhabenden reiß für wägen, schif und anders vonnöthen seye und sonderlich die unterofficier zu sich fordern und derhalben erkündigung nehmen und alßdan ein verzaichnus machen, waß an der fuhr vonnötten ist und gedachten stallmeister zuestellen, daß er mitsambt unsern contralor dieselbe bestölle und daß er, stallmeister, den überfluesß verhüete, alßo, daß deren nicht mehr, alß die notturfft ist, geladen werden. Und wo ihme, stallmeister, hierin etwas beschwerlich fürfüehle, soll er daß wider an dem hoffmeister gelangen lassen, der solle ihme darin der billigkeit nach zu erlangung der wägen und fuehr und in ander weeg hülfflich sein undt waß also die bestellung und verordtnung der angezeigten fuehr von wägen und schäffen antrifft, soll niemandts alß unser stallmeister damit umbzugehen bevelch oder gewalt haben.
korrigiert aus abbruch, -ab mit -auf überschrieben.
ein Markierungszeichen am linken Seitenrand mit Rötelstift eingetragen.
[§ 16]
Wür haben auch unnsern obristen stallmeister undt [8] kuchenmeister in ihren instructionen aufferlegt und bevolchen, daß sy sich nit allweg auff die unterambtleuth, so ihnen undergeben, verlassen, sondern sye selbst sollen zu nottürfftigen zeiten, alß der stallmeister im stall, rißcamer und zu den sadlen sehen, auch auff die ambtleuth gute achtung haben, damit ein jeder seinen bevelch und instruction ordentlich nachkhomen und unß treulich und nuzlich gehandlet werde. Gleichfahls soll es von unsern kuchenmeister mit seinen undergebnen ambtleuthen auch gehalten werden und, wo sich einige unordtnung befändte, sollen sye dasselbig abstöllen und im fahl es die nottdurfft erhaischenS wurde, an ihne, unsern obristen hoffmeister, gelangen lassen, der wirdt alßdan darin wohl wisßen, die notturfft zu handlen und einsehung zu thuen, damit in allweeg, wie sich gebürth und unser notturfft erfordert, gehauset werde.
erheischen: erfordern.
[§ 17]
Er soll auch von den officiern, so etwas von unnß in bewahrung haben, inventaria nehmen und dieselben jährlich widerumb erneuren und nachdem unnß an unser silbercammer nit [9] wenig gelegen, so solle verner unser hoffmaister sein auffsehen haben, wann unser geordtneter silbercammerer abwesig, das zu verwaltung desselben nicht ein geringe, sondern eines solchen ambts und diensts würdige und ehrliche persohnen darzue fürgenohmen werden und sonst in allen sachen handlen, daß einem hoffmeister nach kayserlichen gebrauch zu versehen zuestehet und, wo mangl daran befunden, müglichs vleiß nothwendige einsehung thuen. Und in waß sachen ihme etwas beschwärlichs vorfüehle, dasselbe an unnß gelangen lassen, darin wür auch wendung thuen und ihme dapffern rukhen und gueten schuz halten wöllen.
[§ 18]
Eß soll auch er, hoffmeister, mitsambt unnsern kuechenmeister und contralor, was sye jederzeit in übersehung des hoffstabs oder in ander weeg und erfahrungen in den officiern, auch verrichtung und außwarttung der officier ambter für mangl befunden werden, dasselbig in ihren instructionen und ordnungen jederzeit nach gelegenheit der sachen und wie [10] sye daß zu unsern notturfften und nuz für guet ansicht, doch mit unsern vorwissen verenderung, münderung und mehrung zu thuen macht haben.
[§ 19]
Er soll auch in sonderheit darob sein, daß von unsern officiern zu allen quartalabraittungen ihre instructionen fürgelegt und ybersehen werden und so ihme, unsern hofmeister, von desselben officiers obrigkeit ainige beschwär, mängl oder ubertrettung angezeiget würdet, nach gelegenheit entweders mit zimblicher straff, rodierung der besoldung oder gar, mit unserm vorwissen andern zu einem exempel, entsezung seines dienst, wie er dan des sambt dem hoffmarschalckh, auch derselben obrigkeit allein seines untergebenen officier halben für nottürfftig und guet ansicht, wendung gethan werden.
[§ 20]
Und beschliesßlichen soll hoffmeister bedacht sein auff alles hoffgesindt, soviel daß in der ganzen hoffstatt begriffen, sein vleissig aufmerkhen zu haben, damit durch jeden seinen [11] dienst und ambt mit treuen und allen vleisß gewarttet und demselben durchauß kein ungehorsamb zuegesehen oder gestattet, sondern, wo sich ihren einer uber sein anreden einiges unfleiß oder ungehorsamb oder anderer ungeschikhlichkeit gebrauchet, demselben ungestrafet nicht lasßen.
[§ 21]
Unnser hofmeister soll auch auff alles hofgesindt sein guet achtung, nachforschung und kundtschafft halten, ob sich keiner den jezigen schwebenden, kezerischen, verführlichen secten und lehren, daraus leyder soviel ybl und unrath kombt, nicht theilhafftig macht und fürnemblich, ob ein jeder nach christlicher ordnung järlich beicht und das hochwürdige sacramentS empfahe und in verbottenen tagen fleisch esse und dergleichen und was und von wem er dergleichen an unserm hof, niemandt außgeschlossen, erfahret, desselben unnß berichten, damit alßdan durch ihne, doch mit unsern vorwissen, mit urlaubung seines diensts oder in ander weeg straff fürgenohmen werden möge.
Sakrament: Kommunion.
[§ 22]
[12]
UndT nachdeme wür bißhero durch vielfältige clag und in ander weeg vernomben und befundten, daß unser hoffgesindt mit den zünsen und herbergen und auch in ander weeg sehr und hoch beschwerdt und wider die billigkeit gesteigert sein worden, so haben wür unserm hofmarschalken deshalben ein ordnung, wie mans in unsern königreichen und erblandenTS halten solle, zugestelt. Demnach sollen die beyde, der hoffmeister undt marschalckh, fürder, wo wür hinreisen, darüber notturfftiglich und stattlich handthaben, damit unser hoffgesindt mit den zünsen von den herbergen, weil das vorhin der gebrauch gar nicht gewesen, nicht uberlegt oder beschwerdt, auch sonst in der füetterung und proviantS kein staigerung gemacht oder gelitten werde. Und welcher von unsern hoffgesindt daryber beschwerdt, der soll solches unsern obristen hoffmeister und marschalckh anzeigen, damit darüber gebürliche einsehung und wendung geschehen möge.
NB am linken Seitenrand mit Bleistift eingetragen.
erb- über der Zeile von selber Hand eingetragen.
Erbländer: Bezeichnung der erblichen Herrschaftsgebiete der Habsburger.
Proviant: Lebensmittel, Vorrat.
[§ 23]
UndT dieweil unser hoffmeister in allen außgaben ordnung gibt, soll er wochentlich mit dem hoffzallmeister raithen, alles seines wochentlichen [13] empfangs und außgeben und wie sich die raittung der gebühr nach befindt, solle ermelter hoffmaister dieselb wochenraittung, durch den zallmeister unterschrieben, fertigen und ihme, zallmaister, zuestöllen und ein gleichlautende raittung von ihme gefertigter zu seinen handen nemben. Und alle viertl jahr solle er, hoffmeister, unß von solcher raittung bericht thuen, inmassen wür dan ihme solches in seiner instruction auch gnädigst aufferlegt haben, damit wür dessen also ein wissen haben, auch wie sich alle empfang von allen orthen, daher sie komen, vergleichen sehen mögen.
NB am linken Seitenrand mit Bleistift eingetragen.
[§ 24]
ErT soll auch auf ermelt unser hoffgesindt vleisig achtung haben, damit unß zu allen seelämbtern, kirchengehen, einreittung und in ander weeg in dienen nicht mangl erscheinen und er selbst soll, wofer anderst anderer unserer geschäfft oder handlungen halben sein mag, zu morgens, wan wür zue und von der kirchen gehen, sambt den andern hoffgesindt beym dienst gegenwertig sein und ein solches aufsehen darauff haben und ihnen mit ernst undersagen.
NB am linken Seitenrand mit Bleistift eingetragen.
[§ 25]
[14]
Wo aber sein gutliche ermahnung bey ihnen der notturfft nach nit folg oder ansehen haben wolte, mit rodierung ihres dienstgelts straffen und, so das nicht helffen wolte, ihnen solches bey trohung urlaubensS ihrer dienst untersagen.
urlauben: entlassen.
[§ 26]
Dieweil auch die greuliche gottslästerung, ubermässiges klaiden, daß ungeschickhte, viehische zuetrinckhen und unnottürfftige köstlichkeit der mallzeiten, pangetenS und ladtschafften, auch ehebrüch und leichtfertige beywohnung keinesweegs zu leiden, sondern billig mit ernst zu straffen, so soll demnach unser obrister hofmeister sambt und neben unsern hoffmarschalcken sein vleisiges und ernstliches aufsehen haben, damit unsern hoffgesindt in einen und andern, es seye hoches oder niedern standts, kein nach- oder ubersehung gethan, sondern, soofft einer betretten, wie vermelt, ernstlich gestrafft werde, damit also unter unsern hoffgesindt alle guthe, ehrbahre zucht und sitten gepflanzt, unterhalten werden möge. Inmassen wür dan solches gedachten unserm hoffmarschalckh in seiner instruction auch aufferlegt und befolchen haben.
Bankett: Festmahl.
[§ 27]
[15]
Leztlichen soll er, unser obrister hofmaister, guet aufsehen haben und sich dermassen erzeigen und beweisen, wie einem getreuen hofmeister zu thuen gebührt, wür ihme auch gnädigst darumben vertrauen. Dagegen solle ihmeT von mäniglich, so ihme unterworffen sein, der gehorsamb alß unnß selbst erzeigt werden.
Darüber wür dan gnädigst halten wollen.
NB am linken Seitenrand mit Bleistift eingetragen.
[E]
Geben —T
folgt 1675 von anderer Hand mit Bleistift nachgetragen.
Einheit: I.2
Instruktion für den Oberstkämmerer im Hofstaat Kaiser Ferdinands III.
ohne Ort, [1644]
ÖStA/HHStA/HA/OMeA/ZA/SR Bd. 10 pag. 17–29.
Aufbau: P – 24 §§ – E.
Datierung: Siehe P Anm. a.
Überlieferungsform: Abschrift.
Textgestaltung: P wurde mittels vergrößerter Auszeichnungsschrift hervorgehoben. Die erste Zeile des ersten Paragraphen (§ 1) wurde ebenfalls in Auszeichnungsschrift geschrieben. Die einzelnen Paragraphen beginnen jeweils mit einem vergrößerten und mit Zierschleifen versehenen Anfangsbuchstaben und wurden deutlich voneinander abgesetzt.
PÜ: ÖStA/HHStA/HA/OMeA/SR Kt. 73, Konv. r122 fol. 209r–212v/216r–218r, 213r–215v, 219r–223v: 3 Abschriften.
Edition: SCHEUTZ–WÜHRER, Dienst 169–173.
[P]
[17]
Obristcammerers instructionT
folgt fasc. No. 8 von anderer Hand nachgetragen (Archivvermerk); darunter 1644 in der Seitenmitte von anderer Hand nachgetragen.
[§ 1]
Anfänglich soll gedachter unßer obrister cammerer maistestheils, soviel müglich, umb und bey unß gegenwertig sein und keinesweegs gestatten, daß von denen cammerern, so umb unß sein oder von jemandts andern, er seye, wer er wolte, etwas unzüchtiges, freches oder ärgerlich, sonderlich von denen verführischen secten anderst, alß sich mit guther bescheidenheit und rechten verstandt gezimbt, geredt, disputiertS oder getrieben werde.
disputieren: ein gelehrtes Streitgespräch führen.
[§ 2]
So sich aber etwas dergleichen unzimblichs oder ungebührlichs von jemandt zuetriege, daß soll er unsern obristen hoffmeister anzeigen und neben denselben alß viell immer möglich erstlichen durch glimpfliches vermahnen und ansprechen undt, wo daß nit statt hette, mit betrohung an unß zu bringen, abstöllen helffen. Wo aber dasselbig auch nicht helffen wolte, soll er es neben gedachten obristen hofmeister verrer an unnß gelangen lassen, auf daß hierinen gebührliche [18] verordtnung und einstellung von unnß beschehen möge. Sonsten soll auch ermelter unser obrister camerer seinem habenden ambt dermassen vorstehen, damit wür jederzeit und sonderlich nach gelegenheit der zeit und gegenwarth der an unsern hoff ankomenden frembden, hoch undt niedern standts persohnen zu unsern wohl gezimmenden ehren, reputation und sicherheit versehen sein.
[§ 3]
Fürnemblich soll er auch jederzeit, wan wür zu morgens aufstehen, im fahl er von geheimben rath abwessig sein kan, selbst gegenwertig und mit allen ernst darob sein, daß die cammerer, cammerdiener, guardaroba, leibbarbierer und diejenigen, so zu unsern diensten in die cammer verordtnet sein, samentlich erscheinen, damit wür nach ehren, auch mit ordentlicher reverenzS und gebührender credenzS angelegt und unnß, wie es unsern kayserlichen würden nach gebühret, sorgfältiglich, vleissig und eyferig gedienet werde.
Reverenz: Ehrerbietung.
Kredenz: Aufwartung, Bedienung.
[§ 4]
Und wan wür nun obvermeltermassen angelegt sein, soll er, obrister cammerer, allweeg biß [19] zu verbringung unsers gewöhlichen gebets auch folgentsT zue und von der meesß, da nicht, wie oben vermelt, in der zeit geheimber rath gehalten wirdt, dienen. Alßdann mag er seinen aignen und seines obristen camererambts geschäfften biß zu unserer malzeit woll außwarthen.
Wann wür dan zu tisch gesessen und bey der taffel sein, mag er sambt den andern camerern auch daß morgenmahl empfahen und nach verrichtung desselbigen sich wider zu seinen dienst verfüegen, zum nachtmahl und darnach weiß er seinen dienst, inmassen von den morgenmahl gemelt ist, außzuwarthen.
NB am linken Seitenrand mit Bleistift eingetragen.
[§ 5]
Undt wie wür ermelten unsern obristen cammerer, alß obstehet, masß und ordnung geben, welchergestalt unnß, wan wür zu morgens aufstehen, gedienet werden solle, alß mainen und wollen wür auch, daß es jederzeit, wann wür unnß des abents zu ruehe thuen wollen, gleichermassen gehalten werde.
[§ 6]
Es soll auch gedachter obrister camerer von [20] mehrer sicherheit wegen jederzeit zu nacht mit aigner persohn in unser camer liegen. Im fahl er aber abwesig oder kranckheit und anderer ursachenT halber nit thuen könte, so soll mit unsers obristen hoffmeister vorwissen ein anderer darzue verordtnet werden und vor allen dingen soll er ordtnung geben, auch sein vleissig aufsehen haben, daß wür in stätten, lägern und auf denen reisen soviel möglich wohl logiertS und vor aller gefährlichkeit sowohl des feyers und andershalben alß viel immer möglich versichert werden.
NB am linken Seitenrand mit Bleistift eingetragen.
logieren: unterbringen, wohnen.
[§ 7]
Undt obwohlen unser obrister stallmeister im feldt und sonsten, wan wür außreiten, auf unß sein aufsehen haben solle, so wollen wür doch, wann und soofft wür außreiten, daß unser obrister cammerer, alß viel möglich und er seiner geschäfft halber thuen khan, jederzeit auch darbey sein, doch soll die verwahrung und verantworttung unserer persohn, wan wür zu roß sein, nit ihme, dem obisten camerer, sondern unsern obristen stallmeister aufgeladen und eingebundten sein.
Sähete aber der obriste cammerer [21] zu solcher zeit etwas, das zu schaden und nachteil reichen oder sonsten nottwendiglich manglen möchte, soT soll er dasselbe unnß oder unsern obristen hoffmeister anzeigen, damit es soviel müglich gewendt werde.
NB am linken Seitenrand mit Bleistift eingetragen.
[§ 8]
Es soll auch offtgemelter unser obrister camerer alle und jede unsere klaider und kleinodienS und waß unß etwo gegeben oder verehret wirdt, in seiner verwahrung haben, auch guldene und seidene wahren zu unsers leibs kleidung sambt dem leingewandt von unsern camerräthen oder von dem sie solches befelchen werden, empfahen und darvon ordentliche raittung halten, dieselbe auch nicht von denen hoffcamerern oder sonst auf borgen nemben, sondern, wann man dergleichen nottürfftig, solches jederzeit zeitlich anzeigen, damit daßselb mit ordtnung und vortl in rechter güete erkhaufft und ihme, dem obristen camerer, ein vorrath zuegestelt werden möge und soofft unß neue kleidungen zu machen vonnöthen und er, obrister camerer, sametS, seiden, tuech oder rauche wahrS den schneidern oder kirschnern [22] überantwortten lassen würde, so soll der zeug durch die schneider und kirschner allweeg in beysein des obristen camerers zur notturfft geschnidten und denen handtwerchern dardurch der vortheilig uberfluß abgekürzt werden.
Kleinod: Kostbarkeit.
Sammet: Samt; ein Seidenstoff mit feinhaariger Oberfläche.
Rauchware: Pelzwerk.
[§ 9]
Und nachdeme die hofhandtwercher sich mit ihrer belohnung und in ander weeg fast theuer erzeigen, soll er, obrister camerer, fürter mit unsern leibschneider und kürschner, auch andern, ein geding machen, waß ungefehr von einen rockh oder stuckh, daß billig ist, gegeben werden solle und daß es allweeg bey demselben bleibe, es werde dan etwas besonders von köstlicher arbeit gemacht, desthalben mag nach gelegenheit der arbeith ihnen die belohnung gemehrt, sonsten aber ein unbeschwerlich masß erhalten worden.
[§ 10]
Waß aber sonst zur notturfft der camereraußgaben, so mit baahren gelt verricht werden müssen, vonnöthen, darauff soll er ihme durch unsere hoffcamerräth oder, wan wür es befelchen werden, jederzeit die zimbliche notturfft [23] gelts auf sein begehren und gegen gebührlichen quittungen auf guete raittung zuegestelt und gereicht werden, allein daß er, obrister cammerer, solches zeitlich melde und es nit auf die eyl spare, weil man nit alweeg mit bahren gelt für und für gefast khan sein.
[§ 11]
Er, obrister cammerer, soll auch nicht gestatten, sondern mit allen ernst verhüeten, daß ohne sein vorwissen und befelch kein außgab, so in die camer und sein verwaltung gehört, klein noch groß, beschehe und daß er auch umb alle außgaben, so uber drey gulden lauffen und auß der cammer beschehen, quittung nembe und in seiner raittung fürbringe.
[§ 12]
Er soll auch von allen dem gelt, so zu seinen händen in unser cammer geantwort wirdt, unß alle quartall quittiere und außtruckentliche particularraittungenS und rechenschafft, von wannen daß also komben, wie und umb waß sachen solch gelt außgeben und verwendt worden, zu unterzeichnen fürbringen und lenger nit anstehen lassen und alßdan solche raittung, wohin wür dieselbe verordtnen, uberantwordten.
Partikularrechnung: Detailrechnung; Rechnung, in der alle Posten detailliert aufgelistet werden.
[§ 13]
[24]
Nachdeme aber gemelter unser obrister camerer entweder zu unnß oder in geheimben rath ordinariterS gehen mueß, so haben wür ihme gnedigst bewilliget, daß er obgedachter raittungen, die ihme zu halten hie oben aufgelegt wirdt, allwegen dem ältisten camerdiener oder aber sonsten einem, den er für geschikht und tauglich befinden wirdt, bevelchen und übergeben möge, dergestalt, daß derselbig solche raittung in seinem, des obristen camerers, namen verrichte, doch daß er ausserhalb seines wissens und bevelchs kein außgab, weder wenig noch viel, thue und soll ihme, obristen camerer, zu außgang eines jeden jahrs gnuegsambe raitbrief und urkhundt solcher raittung halben gegeben werden und wann sich, zu was zeit es wäre, ain ansehenliche außgab bey der cammer zuetrieg, so soll dieselb jederzeitT mit unsern und unsers obristen hoffmeisters vorwissen beschehen.
ordinari: gewöhnlich, ordentlich, regelmäßig.
NB am linken Seitenrand mit Bleistift eingetragen.
[§ 14]
Dan wollen wür nun auch hinfüran alle undt jede klein und grosse reittungen, so die hoffofficier zu thuen haben, darin aber die camerraittung nicht zu verstehen, von demT obristen hoffmeister, obristen camerer, stallmeister, kuchenmeister undt contralor besambt und miteinander, alß offt es [25] die notturfft erfordert und ihnen ihrer ämbter halben gelegen sein kan, an- und aufgenohmen und dieselben von ihnen jederzeit beschlossen, mit ihrer unterschrifft ratificirtS werden, doch sollen sye in allweeg bedacht sein, daß sy die aufnembung angezogner raittungen nit zu lang oder yber die gebührende raitzeit anstellen.
folgt obristen, mittels Unterpungierung getilgt.
ratifizieren: genehmigen, bestätigen.
[§ 15]
Unnd nachdem dem obristen camerer seines ambts notturfft nach ein inventari uber alle cammersachen aufzurichten und zuezuestellen ist, so soll dasselb, wo es nit beraith beschehen, noch aufgericht werden und er solches inventari zu außgang eines jeden jahrs neben seiner camerraittung fürbringen und dargegen ein neues aufgericht werden soll, also, wans an dem alten inventari nit verschlossen, von unnß selbst ubergeben oder abgangen und noch zu gebrauchen verhanden, soll dasselbig sambt den, waß in demselben jahr gemehrt und zu seinen ambt handen komen oder unnß geschenckht worden, ordentlich und vleissig in zwey gleichlautendte inventaria gezogen, daßT ein bey seinen handten gelassen und das andere unsern obristen hoffmeister uberantwordt und also forthin alle jahr, wie hie oben angezeigt, damit gehalten werden. Dargegen wollen wür ihme [26] umb alle seine verraitinventaria neben andern cammerraittungen gnuegsamblich zu außgang eines jeden jahrs quittiren lassen.
NB am linken Seitenrand eingetragen
[§ 16]
Ob sich auch begäbe, daß unser obrister camerer schwachheit halben seines leibs oder anderer unvermeidentlicher notturfft wegen seinen diensten nicht außwarthen möchte, so soll er dasselb entwederT an unnß selbst oder an unsern obristen hoffmeister gelangen lassen, auf daß mitlerzeit gebührende fürsehung beschehen möge.
NB am linken Seitenrand mit Bleistift eingetragen.
[§ 17]
Er, obrister camerer, soll auch bey denen camerern, camerdienern und andern camerpersohnen darob sein, daß sy alles, waß sy in der cammer hören oder sehen, bey ihnen geheimb bleiben lassen.
[§ 18]
Destgleichen soll er auch nit gestatten, daß die camererT, camerdiener und andere camerpersohnen ohne sein oder des obristen hoffmeisters erlaubnus und wissen uber nacht von hauß nicht außbleiben, damit, wann feyer oder sonst was außkähme, sy alßbaldt zu ihren diensten komen mögen.
NB am linken Seitenrand mit Bleistift eingetragen.
[§ 19]
Es soll auch vorernanter obrister camerer insonders und vor allen dingen auf die camerer, camerdiener, quadaroba, leibbarbierer und [27] dergleichen persohnen, so zu nachts, auch bey tag in unserer camer und gemach ihrer ämbter und diensten halber hin und wider gehen, welche dan alle in seiner instruction sein und ihme den gebührlichen gehorsamb laisten sollen, sein getreu und vleisiges aufsehen haben, daß sy sich in allem fromb, ehrbahr und geschicklich halten und ihnen wehder in- noch ausserhalb deß diensts wissentlich einige leichtfertigkeit und unzucht nicht gestatten, sondern, wo er dergleichen merkhte oder glaubwürdig erführe, dasselbig neben den obristen hoffmeister mit allen ernst abstellen und, wo solches nit ersprießlich sein wolt, unß oder unsern obristen hoffmeister zeitlich anzeigen und verwahren, damit hierinnen wendung und nothwendige einsehung beschehen möge.
[§ 20]
Er soll auch alle ordnung fürnemben und halten, daß angezogene persohnen alle vleissig beym dienst in der camer bleiben und aufwarthen, daß unnothwendige spazieren nicht gestatten, sondern darob sein, daß sonderlich die camerer und camerdiener an morgents von beht an biß zu nachts und nemblich so lanng, [28] biß wür wider in das beth komben, in der camer oder wo wür sonsten sein und hingehen, dienen.
[§ 21]
Wann wür dan irgendt von einem orth verruckhen und der fuhren oder anderer ursachen halber ichtesS von unsern camersachen hinten lassen müssen, soll er, obrister camerer, dasselbig vleissig aufzeichnen und ein inventarii darüber halten, damit es unverlohren und unvergessen bleib, auch dasselb hernachzubringen verordtnung beschehen möge.
ichtes: irgendetwas.
[§ 22]
Er soll auch in unserer schlaffcamer ausser der camerern und camerdiener keinen eingang gestatten, er werde dan von unß hineingefordert, deßgleichen mit ernst darob sein, daß die, so schliessel zu unserer camer haben, dieselben bey tag und nacht fleissig in acht haben und verwahren, niemandt vertrauen noch zu behalten geben.
[§ 23]
Daß sich auch begäb, daß einer auß den camerern oder camerdienern von hoff verruckhen oder sonsten schwahheit halben von dienst abwesig sein müssen, sollen dieselbe ihre schlüsßel allweeg mitlerweil ihme, dem obristen camerer, zuestellen.
[§ 24]
[29]
Es sollen auch hiemit alle zueständt deren er, obrister camerer, deßgleichen die anderen camerer und camerdiener dem niderländischen statt undt gebrauch nach behelffen möchten, hiemit ganzlich aufgehebt und abgethan sein und sich also in diesem und allem andern unserm gnädigen vertrauen nach, wie einem getreuen obristen camerer zuestehet und gebührt, sich zu erzeigen, welches wür dan gegen ihme in allen genaden erkehnen und bedenkhen werden.
Es beschicht auch hiervon unser gefälliger und gnädigster will und meinung.
[E]
Geben —
Einheit: I.3
Instruktion für den Obersthofmarschall im Hofstaat Kaiser Ferdinands III.
Wien, 1637 April 6
ÖStA/HHStA/HA/OMeA/ZA/SR Bd. 10 pag. 31–41.
Aufbau: P – 22 §§ – E.
Überlieferungsform: Abschrift.
Textgestaltung: P wurde mittels vergrößerter Auszeichnungsschrift hervorgehoben. Die erste Zeile des ersten Paragraphen (§ 1) wurde ebenfalls in Auszeichnungsschrift geschrieben. Die einzelnen Paragraphen beginnen jeweils mit einem vergrößerten und mit Zierschleifen versehenen Anfangsbuchstaben und wurden deutlich voneinander abgesetzt.
PÜ:
(A) ÖStA/HHStA/HA/OMeA/ÄZA Kt. 2, Konv. 29 fol. 441r–446r: Konzept.
(B) ÖStA/HHStA/HA/OMeA/SR Kt. 73, Konv. 27: Abschrift.
(C) ÖStA/HHStA/HA/OMeA/SR Kt. 73, Konv. 27 fol. 162r–164v: Abschrift.
(D) ÖStA/AVA/FA/Harrach Kt. 797: Abschrift.
(E) ÖStA/HHStA/HA/OMeA/ÄZA Kt. 2, Konv. 29 fol. 435r–440r: Abschrift.
(F) ÖStA/HHStA/HA/OMaA Kt. 1, Konv. 1637: Abschrift.
Die Editionsgrundlage gibt eine Fassung der Instruktion wieder, die der Grundschicht von A und B bis D entspricht. Die Korrekturschicht in A wurde in E und F berücksichtigt.
Edition: SCHEUTZ–WÜHRER, Dienst 180–184; ÖZV II 129–134.
[P]
[31]
Obristen hofmarschalcks instructionT
folgt fasc. No.1 von anderer Hand nachgetragen (Archivvermerk); darunter 1637 in der Seitenmitte von anderer Hand nachgetragen.
[§ 1]
Erstlichen: Soll gedachter unßer hoffmarschalckh, wer von unserem hoffgesindt zu klagen hat, verhör, entschiedtT, recht und straff ergehen lassen, darzue, so mag er nach gelegenheit der händl, wan sie so ansehentlich sein wurden, etlicher unserer räth und diener erfordern, die ihme dan räthlich beysein und gehorsamblich thuen sollen, damit unter dem hoffgesindt löbliche, guete ordnung, fridt und recht erhalten und alle frembde ohne klag verhüetet werden. Im fahl aber, daß ihme sachen fürkohmeten, die ihme etwas beschwärlichs sein wolten, soll er solches unserm obristen hoffmeister anbringen, der alßdan sambt ihme und denen erforderten persohnen die gebühr vorzunehmen wissen wirdt.
mithilfe von PÜ verbessert aus unterschiedt.
[§ 2]
Item er soll denen räthen und alten von adel unsers hoffgesindts, wo einer straffmessig wurde, persöhnlich das glübt, ritterlichen gefängnis oder nit-weichung, sondern sich zu [32] stellen und ander persöhnlich zuesagen, aufnehmen.
[§ 3]
Wo sy aber dermassen straffmessig wären, daß man sie gefänglich aufnehmen, soll er solche dem profosen bevelchen und der profoß soll die annehmung in sein, des marschalckhs, beysein thuen. Er, hoffmarschalckh, soll auch persöhnlich bey der examinierungS oder frag der persohnen selbsten sein und process unter seinem titul aufrichten lassen.
Wan dan so wichtige sachen vorhanden, so soll unser ambtssecretarius, wo derselbe anderst anderer unserer geschäfft halber abkohmen kan, erscheinen und im fahl er nit darbey sein kundt, einem tauglichen schreiber darzue verordtnen soll.
Examinierung: Verhör.
[§ 4]
Und nachdeme sich bißhero etlich mahl zuegetragen und ein jeder seines diener halben, denselben anzunehmen ausserhalb des hoffmarschalckhs vorwissen mit unsere profossen hette schaffen wollen, so soll hinführan ausser unsers hoffmarschalckhs vorwissen der profoß auff eines andern begehren oder für sich selbst, so es miterleiden mag, niemanden gefänglich annehmen, es wäre dan sach, daß sich so tägliche unverziegentliche handlungen, alß mit muthwilligen rumorn, malefizischenS verbrechen oder diebstall, die nicht miterleidenT mögen, [33] zuetragen, in solchem fahl mag der profoß auf eines andern begehren oder für sich selbst solche persohnen wohl annehmen und verwahren, doch daß derjenig, so einem anehmen läst, unserm hoffmarschalckh aller begangenen handlung alßdan ohne verzug bericht und der profoß darinnen verrern bescheidt erwarthe.
von anderer Hand korrigiert aus beederleiden, beed- gestrichen und mit- über der Zeile eingetragen.
malefizisch: verbrecherisch.
von anderer Hand korrigiert aus beiderleiden, beid- gestrichen und mit- über der Zeile eingetragen.
[§ 5]
Er soll auch in reisen, veldtzügen und einreitten, auch der wacht unserer persohn halben jederzeit gute fürsorg haben und ordnung fürnehmen und halten.
[§ 6]
Weiter soll er auch notturfftiglich und stattliche handthabung thuen, damit das hoffgesindt mit den zinsen von den herbergen, weil daß vorhin der gebrauch gar nicht gewest, nit uberlegt oder beschwärdt, sondern dasselbe in unserer gegebenen ordnung gelassen, auch sonsten in der füeterung und proviantS kein steigerung gemacht oder gelitten werde. Und welcher von unsern hofgesindt darüber beschwärdt, der soll solches unserm hoffmeister und hoffmarschalckh anzeigen, damit darüber gebührlich einsehen und wendung beschehen mag.
Proviant: Lebensmittel, Vorrat.
[§ 7]
Waß sich aber zwischen unserm hoffgesindt, wirthen [34] und andern persohnen für unwillen und zwitracht zuetragt, soll er, hoffmarschalckh, die sachen verhören und jederzeit zwischen ihnen guete ordnung unndt mitl zu friden und einigkeit fürnemben und erhalten.
[§ 8]
Deßgleichen soll auch unser hoffmarschalckh, wan wür uber landt reisen wollen, unß ein lautere verzeichnus der leger, so wür mit glegenheit nehmen mögen, fürbringen und wie wür unß derselben entschlüssen, soll er alßdan dasselbige ins werkh bringen, wie sich gebürth, derhalben soll der quartiermeister sambt der hofffouriere in lägern und auf der reiß ihr aufsehen allweeg auff ihn haben.
[§ 9]
Und wann von jemandts zu unserm hoffgesindt einen oder mehr umb schulden bey ihme, marschall, ancklag und ersuechung thuen wurde und er, marschalckh, bey unserm pfennigmeister demselben hoffgesindt sein verordtnete besoldung zu empfahen inhibirtS und verbeuthS, soll der pfenigmeister demselben verbott gehorsamben und dem beklagten solch sein besoldung nit erfolgen zuT lassen schuldig sein, er weise dan, das der glaubiger, so die anclag gethan, zufridengestelt oder, daß ihme derhalben [35] unser marschalckh besonders widerumb befelch und solcher attestation relaxierungS gethan.
inhibieren: verbieten.
verbeuten: verbieten.
über der Zeile von selber Hand eingetragen.
Relaxierung: Erleichterung, Linderung.
[§ 10]
Item er soll auch im veldt mit allen hoffgesindt gute ordnung halten, damit zu ehrn, schimpff und ernst kein nachtheil erscheine. Ihme soll auch von mäniglich, keinem außgenomben, im veldt und sonsten, waß er inhalt dieser unserer instruction befelchen, gebiethen und handlen wirdt, gehorsamb geleistet werden, darüber wür auch mit ernst halten und kein ubersehung thuen wollen.
[§ 11]
Er soll auch sonst unter ermelten unsern hoffgesindt sein vleissig achtung und aufmerkhen haben, damit unnß zu allen solennitetenS, kirchgängen, einreitten und in ander weeg am dienen nit mangl erscheine, sondern von einen jeden nach gestalt und gelegenheit seines diensts und berueffs fleissig, wie sichs gebürth, gedient werde, zu dem endeT er dan jederzeit, wan wür in die kirchen gehen, außreitten oder andere offene actus halten wollen, ordentlich ansagen lassen solle und wo aber uber solch sein ordentlich ansagen und vermahnung jemandts vom dienst fürsezlich außbleiben [36] und also ungehorsamb in unfleiß verharren wurde, mit rodierungS seines dienstgelt nach gelegenheit des unfleiß strafen und so das auch nicht helffen wolt, bey trohung des urlaubsS seines diensts untersagen.
Solennität: Festlichkeit.
über der Zeile eingetragen.
Rodierung: Streichung.
Urlaubung: Entlassung.
[§ 12]
Er soll auch darob sein, das kein hoffgesindt ausserhalb seines wissens in unsern reisen vor oder langsamb nachreißeT oder seine diener und pferdt reitten lassen, sondern, wo jemandt dasselbe thätte oder sich sonst unschicklich und unfleissig hielte, daß derselb nach gelegenheit seiner verwürkhung mit rodierungT eines oder mehrT monaths-, wochen- oder tagsbesoldung oder in ander weeg gestrafft, doch soll und mag unsers hoffgesindts notturfft noch in disen fahl dieser unterschiedt gehalten werden, nemblich, daß einer, der vier oder fünff pferdt hat, einem diener und die, so zu zwey oder drey pferdt haben, zusamenstossen und auch einen diener voranschikhen mögen, doch auch an gefährlichen orthen soll von unsern hoffgesindt niemandt voran, ausserhalb sein, des hoffmarschalckhs, wissen und willen ziehen, der dan darin jederzeit guets auffmerkhen halten solle.
von anderer Hand korrigiert aus nach mit, mit gestrichen und -reiße über der Zeile eingetragen.
korrigiert aus ratierung, rat- mit rod- überschrieben.
folgt meh, von selber Hand gestrichen.
[§ 13]
ErT, hoffmarschalckh, mitsambt unsern hoffmeister, [37] soll auch alle quartall unsere hoffgesindt ordentlich mustern und sehen, wie ein jeder gerist, ob er daß, so ihme gebührt, halt oder nit und wie er die sachen in fleissiger musterung befindet, desselben unsern hoffpfennigmeister berichten, damit er die bezahlung nach gelegenheit darauff zu thuen oder aber denjenigen, so sein zahl pferdt nicht gehalten oder hat, abzustreichen wisse.
ein Zeichen im Eck unten links eingetragen.
[§ 14]
Und daneben bey dem hoffgesindt auch nottürfftige unterschiedliche anmahnung zu thuen, damit es sich vor allen secten enthalte, sich in kein weeg darein begebe oder derselben anhängig und verdachtig mache, bey vermeidung unserer schwären ungnadt und straff.
Und sonderlich solle er unsern arcieren- und trabantenhaubtleuthen aufferlegen, daß sy darob sein und nachfrag halten, ob die arcieri und trabanten nach kayserlicher ordnung leben und sich der ärgerlich und verführlichen weesen und lehren mit disputationenS, lesen frembter bücher und in ander weeg nicht theilhafftig machen, sein fleissige nachforschung halten. Und, welche sy dermassen erfahren, sollen sy, die hauptleuthe, solches gedachten unsern hoffmarschalckh berichten.
[38]
Er soll auch darob sein, daß ein jeder ihme zur österlicher zeit ein urkhundt bringe, daß er nach christlicher ordnung gebeicht hab und zum hochwürdigen altarssarcamentS gangen seye. Welcher dieses ubertrette und sich in acht tagen, darin er ihme wahrung thuen solleT, wie einem christenmenschen gebührt, nach christlicher ordnung nicht hielte, in solchem fahl soll er demselben, doch mit unsern vorwissen, von unserm hoff und seinem dienst schaffen.
Disputation: gelehrtes Streitgespräch.
Sakrament: Kommunion.
ein Markierungszeichen am linken Seitenrand eingetragen.
[§ 15]
So solle auch er, hoffmarschalckh, sambt und neben unsern hoffmeister sein fleissig und ernstliches aufsehen haben, damit durch berührt unser hoffgesindt unsere etwo von einer zur andern zeit außgehende policeyS und andere ordnungen durchaus von hoch und niedern standts persohnen gänzlich gehalten und niemandt ubersehung gethan, sonder, soofft einer die uberführ, nach masß gestrafft werde, damit also bey undT unterT unserm hoffgesindt alle gute, ehrbahre zucht und sitten gepflanzet und erhalten werden möge, inmassen wür dan solches unserm hoffmeister in seiner instruction auch aufgelegt und befohlen haben.
Polizey: die Sitte betreffende Verordnung.
und über der Zeile von anderer Hand nachgetragen.
mithilfe von F verbessert aus und.
[§ 16]
[39]
Ferner und wo sich auch begabe, daß sich zwischen unser und unserer geliebten gemahlin hoffgesindt einige zwitracht und uneinigkeit zutruge, so solle offtgedachter unser marschalckh in beysein deroselben unserer gemahlin hoffmeisterT die sachen zwischen beeden theil hoffgesindt verhören und der gelögenheitT und notturfft nach beschaidt und entschaidt geben.
folgt und marschalckh, gestrichen.
von anderer Hand korrigiert aus glögenheit, -e- über der Zeile eingetragen.
[§ 17]
Gleicherweiß soll es gedachter unser hoffmarschalckh mit denen persohnen, so unsers obristen camerers oder obristen stallmeisters jurisdictionS unterworffen sein, auch halten und allweeg, so sich zwischen derselben einen oder mehr unter den andern hoffgesindt gezänckh, rumor und uneinigkeit erhiebe, mit seiner fürgesezten obrigkeit, alß cammerer oder stallmeister, die sachen verhören und der notturfft nach bescheidt und antwordt geben. Im fahl aber, daß sich die sach, so gar rumorisch oder vielleicht gar malefizisch erzeigte, die keine zeith, biß unser marschalckh unser gemahlin hoffmeister, alß obstehet, davon anzeigen thuen und verhörret werden [40] können, erleiden möchten, so soll er dan oder diejenigen persohnen, inmassen wie oben in einen sondern articul gestelt, in verwahrung nemben und alßdan jeztgehörter gestalt an eines jeden obrigkeit gelangen lassen.
Jurisdiktion: Gerichtsbarkeit.
[§ 18]
Und ob es sich begab, daß unser hoffmeister unserer geschäfft und verordtnung halber nit am hoff währe, soT solle sein ambt und handlung, wie ihme daß in unserer instruction aufgelegt, auff ihme, hoffmarschalckhe, gewendt sein, also, daß der hoffmarschalckh dasselbT in allen dingen, alß wan der hoffmeister selbst gegenwertig wäre, verrichten und vertretten und notturfftiglichen handlen solle.
ein Markierungszeichen am linken Seitenrand mit Rötelstift eingetragen.
ein Markierungszeichen am linken Seitenrand mit Bleistift eingetragen.
[§ 19]
So sich dan zutrueg, daß gedachter hoffmarschalckh amT hoff nit währe, so stehet zu unsern gefallen und willen, eine persohn zu verrichtung und verwesungT solches, des hoffmarschalckhambts, zu verordnen, doch soll derselben persohn die verantwordtung seiner handlung, alßlang sie die verwaltung hat, selbst zustehen.
ein Markierungszeichen am linken Seitenrand mit Rötelstift eingetragen.
ein Markierungszeichen am linken Seitenrand mit Bleistift eingetragen.
[§ 20]
Und soll neben dem allen ermelter unser hoff[41]marschalckh darob sein, auff das unser hoffgesindt unsern quartiermeister und fouriri nicht poltern, schelten oder schmählich halten. Wo aber einer oder mehr auß unserm hoffgesindt seiner herberg halben beschwerdt hätte, so sollen solches jederzeit ihme, unsern hoffmarschalckh, anbringen, der soll nach gelegenheit gebührlich einsehen thuen.
[§ 21]
Er, hoffmarschalckh, soll auch, wan wür morgens zu und von der kirchen oder in rath gehen, selbst sambt dem andern hoffgesindt bey dem dienst seyn, es währe dan sach, daß er zur selben zeit anderer unserer geschäfften halber nicht abkohmmen könte.
[§ 22]
Und in summaS alles daß thuen und in aller sachen sein guet auffsehen haben, waß einem hoffmarschalckhen gebürth und nichtes unterlassen. Dagegen solle ihme von mäniglich, so ihme unterworffen sein, aller gebührlicher gehorsamb erzeigt werden.
Daran beschicht unser endlicher will und meinung.
in summa: im Ganzen.
[E]
Wien, den sechsten Aprilis sechzehenhundert-sibenunddreysigT.
folgt 16ten Aprill 1637 von anderer Hand mit Bleistift nachgetragen.
Einheit: I.4
Instruktion für den Oberststallmeister im Hofstaat Kaiser Ferdinands II.
ohne Ort, 1625 Juni 4
ÖStA/HHStA/HA/OMeA/ZA/SR Bd. 10 pag. 43–66.
Aufbau: P – 26 §§ – E.
Überlieferungsform: Abschrift.
Textgestaltung: P wurde mittels vergrößerter Auszeichnungsschrift hervorgehoben. Die erste Zeile des ersten Paragraphen (§ 1) wurde ebenfalls in Auszeichnungsschrift geschrieben. Die einzelnen Paragraphen beginnen jeweils mit einem vergrößerten und mit Zierschleifen versehenen Anfangsbuchstaben und wurden deutlich voneinander abgesetzt. Am linken Seitenrand wurden nachträglich mit Bleistift die Ziffern der Paragaphennummerierung angebracht.
PÜ:
ÖStA/AVA/FA/Harrach Kt. 796: Abschrift.
ÖStA/HHStA/HA/OMeA/SR Kt. 73, Konv. r124 fol. 219r–227v: Abschrift.
Edition: SCHEUTZ–WÜHRER, Dienst 194–202.
Anmerkung: Die Paragrapheneinteilung folgt der nachträglich angebrachten Paragraphennummerierung, die aber selbst nicht wiedergegeben wird.
[P]
[43]
Obristen stallmeisters instruction
[§ 1]
Erstlichen: Soll unßer obrister stallmeister alle und jede, groß und kleine notturfften, so zu unserer reitgezier, alß von zeug, satl, harnisch, kleidungen und anders zu unserer ristung gehörig, nichts außgeschlossen, durch die persohn, so darzue verordnet, vleissig verwahren lassen und soofft wür zu reitten aufsizen, soll er bey unß sein, seinem ambt mit ordentlicher credenzS und verwahrung vorstehen, damit wür allweeg nach gelegenheit und gegenwertigkeit der zeit zu ehren und zur sicherheit versehen sein.
Kredenz: Aufwartung, Bedienung.
[§ 2]
Gemelter unser stallmeister soll täglich auffmerkhen, achtung und guete erforschung haben auf die notturfft unsers stalls, waß zu bössern und von neuen ze bstellen oder zu erzeigen nit umbgangen werden möge, wie auch dieselb notturfft in zimblichen und wohlfeillen kauff ze bekohmen seye, daß solches alles zeitlich und lauth der ordnung, so seine unterofficieri [44] hernach benent haben, vleissig vollzogen werde und an demselben kein mangl erscheine.
[§ 3]
Undt waß also in unsern stall erkhaufft wirdt, sonderlich, was etwas namhaffts ist, bey dem soll unser hoffcontralor gegenwertig sein unnd sein auffsehen darauff haben und darüber verificirenS und der stallmeister solle ihme selbst zu guter richtigkeit und verantwordtung darob sein, daß solches von dem hoffcontralor vollzogen werde oder, wo er in diesen fahl einigen mangl an dem hoffcontralor befunde, dasselb unsern hoffmeister anzeigen.
verifizieren: beglaubigen, bestätigen.
[§ 4]
Er soll auch durch unsern fuettermeister oder fuetterschreiber mitsambt unsern hoffcontralor in der harnisch- und sätlcammer, waß für satlzeug, pißS, stegreiffS, harnischrockh, panzer, caperasenS, porsenS und allerley federwahre, auch alle andere manß- und roßzier und geschmukh, auch zelten sambt ihren zuegehörungen, so man jederzeit bey der harnischencammer jezundt vorhanden oder künfftig kauffweiß oder durch verehrung darein komen möchten, ein ordentliches [45] inventarium aufgerichter halten und allweeg zu außgang jedes jahrs durch unsern contralor sambt den fuettermeister oder fueterschreiber verneurt, von welchen ihme, der stallmeister, und auch den obristen hoffmeister gleichlauttende abschrifften uberantwordt werden sollen, mit neben lauterer vermeldung, waß also jederzeit in gemelte harnischcamer kombt oder widerumben darauß gegeben oder verschenkht wirdt, auch zu waß zeit münderung oder mehrung mit unsern pferdten oder trageselen in unsern hoffstall beschicht, in denen wochenzetlen durch den fuetermeister clare anzeigung thuen lassen.
Gebiss: Mundstück des Pferdezaums, Drense.
Stegreif: Steigbügel.
Caperation: ein für festliche Anlässe verwendetes Pferdezeug, welches das Pferd wie eine Rüstung bedeckt, jedoch wenig massiv aus beweglich verbundenen und mit wertvollen Stoffen überzogenen Blechplättchen bestand (BOEHEIM, Handbuch 219f., 222).
Parsche: Rüstung eines Pferds aus Metall oder Leder (BOEHEIM, Handbuch 214–221).
[§ 5]
Ingleichen solle gemelter stallmeister jezo alsobaldt unserm hoffcontralor eine lautere verzeichnus aller und jeder pferdt, so wür jezo in unserm stall haben, wie die haissen und von waß farben die sein, zuestöllen lassen, nicht weniger auch, soofft hernachmahlen gemelter contralor solches im jahr begehren wurde, damit er jedesmahls, wie viel pferdt im stall verhanden, wan [46] oder wo die erkhaufft, geschenckht oder widerumb darauß geben worden, ein aigentliches wissen haben möge.
[§ 6]
Unser fuettermeister und fuetterschreiber sollen ihr aufsehen auf ihme alß obristen stallmeister haben, ihre ämbter und dienst samentlich miteinander helffen verrichten, wo es dan vonnötten, daß einer voranziehen und der ander bey der ladung dahindenbleiben müsße, die geschäfft mit wissen des stallmeisters abtheilen und jeder seinem theil treulich und vleissig verrichten, jederzeit auff unsere stall die notturfft alß fueter, heu, streu, satl, biß, zeumb, nägl, eisen und alles anders, waß ungefehrlich darein gehört, auff anzeigen des obristen stallmeisters bestellen und solcher ihrer ordinariS und extraordinariS außgaben ordentliche wochenzetl stellen, wie bißher beschehen, dieselben unsern stallmeister vorbringen und waß also auff verordnung des stallmeisters für neue arbeit in unserm stall bey den handtwerchern gefrimbtS und gemacht wirdt, daß soll weder durch den satlknecht noch die [47] roßbreitter oder andere von den handtwerkhsleuthen ohne beysein des fuetermeisters oder fueterschreibers genohmen werden, damit sye dasselb, wan und von welchen handtwercher es genomben und wohin es gebracht würdet, vleisig auffschreiben und in abraitung und bezahlung der handtwercherparticularS derhalben gueten bericht haben und thuen mögen.
Wofer aber der satlknecht oder die bereither wider die ordnung ihrem gefallen nach handlen wolten, soll der fuettermeister und fuetterschreiber solches jederzeit unsere obristen stallmeister berichten, damit er solches abzustöllen oder, wo es nicht helffen wolte, mit der straff gegen ihnen zu verfahren wisse. Es soll auch der stallmeister derselben handtwercherparticulare arbeit selbst vleisig ubersehen, ob es seinen befelch nach gemacht und inhalt des stallmeisters ordtnung bezalt worden, und so er solches ohne mangl befindt, die particular und nachmahls die wochenzetl, darein sie gestelt, unterschreiben.
Und wan dem fuetermeister und fuetterschreiber durch unsern obristen [48] stallmeister unsere aufbruch angezeigt und wägen oder schiff zu bestöllen befolchen wirdt, so sollen sye dieselben wägen und schiff, so viel er ihnen anzeigen wirdt, bestöllen, aber sye allein ohne gegenwarth ihres stallmeisters und unsers hoffcontralors der besoldung und des khauffer nichts beschliessen, in allweeg auch, wan sie die wägen oder schiff laden oder abladen wöllen, sollen sye solches unserem hoffcontralor ansagen, damit derselb darbey seye und aller ladung ein wissen haben möge. Und so sye bezahlung der wägen oder schifffuhren thuen, sollen sye dieselben in ein sonderliches particular stöllen, dem obristen stallmeister fürtragen und so er das angezeigte particular ohne mangl befindt, soll er es unterschreiben und alßdan der fuetermeister solche vom stallmeister unterschriebene particular sowohl der fuhr- alß wochenzetln, waß ordinari auff dem stall aufgangen ist, vor unserm hoffmeister, hoffmarschalckh und darzuegeordtneten ordentlich verreiten.
ordinari: gewöhnlich, ordentlich, regelmäßig.
extraordinari: außergewöhnlich, außerordentlich, unregelmäßig.
frümmen: bestellen.
Partikular: Rechnung.
[§ 7]
Damit auch unser stallmeister nicht allein, waß [49] in unserm stall bestölt, einkhauffet und außgeben wirdt, sondern auch wie jederzeit mit denen empfängen, außgaben und rests des gelts im fuetermeisterambt gehandlet werde, ein wissen habe, so wollen wür das hinführan, soofft der fuetermeister oder sein gesöll zum stall gelt bedörffen, das sy bey unsern stallmeister umb ein zetl, die an unsern hoffmeister lauthe, anhalten, der alßdan bey unsern hoffzallmeister die bezahlung kundte verordnen, doch solle der fuetermeister oder fueterschreiber von den geltzötlen copeyen behalten und nach empfahung des gelts dem stallmeister, auff daß ers auch einschreiben, darzue er ein besonders buech hölt, bericht thuen.
[§ 8]
Deßgleichen auch, so unnß mit haberverehrung beschehen, sonderlich, wan wür über landt reisen, soll solcher haberS oder füetterung an still bleibenden orthen durch den fuettermeister oder fuetterschreiber sowohl alß den erkhaufften habern in seinem empfang genoh[50]men werden, es wäre dan sach, daß man an einen orth in reisen nur uber nacht blieb und solcher nit aller in unsern hoffstall verfuettert werden mächte. Soll mit dem ubrigen nach unsers obristen stallmeisters und hoffmarschalckhens guetbedunkhen gehandlet werden.
Haber: Hafer.
[§ 9]
Der fuetermeister und fueterschreiber, so sich in ihren ambtern, wie obstehet, theilen müssen, welcher alßdan in vorzueg ist, so wür zu landt oder waser reisen, der solle unsere leibpferdt, edlknaben, bereitter, satlknecht, lageyen, schmidt, stallknecht, tragesel und zugehörigen persohnen fouriernS.
furieren: einquartieren.
[§ 10]
Desgleichen, wann ein aufbruch vorhanden ist, soll unser stallmeister mitsambt unsern hoffmeister, hoffmarschalckh und den obristen camerer, stäbl- undt kuchenmeisterT zeitlich darvon berathschlagen, waß nach gelegenheit der vorhandenen reiß ungefehrlich für fuhr, zu wasser oder landt, uber daß, so auff die tragesel geladen würdet, vonnöthen sey, damit mit bestöllung solcher fuhr durch den [51] fuetermeister und fueterschreiber zeitlich fürsehung beschehen möge und damit allein die notturfft und nit uberig wägen und schiff bestölt werden, so solle auß unserer leibcamer, kuchel, kheller, silbercamer, tapezereyen und allen andern officieen ordentliche verzeichnusen durch ihre fürgesezte obrigkeiten unterschreiben, waß auff einen jedem officier dieselbe reiß mitgefürth werden solle und vonnötten ist, unserm stallmeister zuegestölt werden, darmit er sich darnach zu richten und die bestöllung der fuhr zu verordtnen wisse. Sonderlich aber solle stallmeister sambt den hoffcontralor darob sein, daß die wagenfuhr soviel möglich nach dem centnerS und nit nach dem roß oder tag gedingtS und daß auch unnöttige fürspannen der wägen erspart werde.
NB am linken Seitenrand eingetragen.
Zentner: war ein Gewichtsmaß und entsprach in Wien um 1535 56,274 kg und zwischen 1704 und 1756 56,164 kg (ROTTLEUTHNER, Gewichte 11, 19).
dingen: mieten, gegen einen fixen Preise anstellen.
[§ 11]
Waß aber unsers hoffgesindts güter betrifft, die auff unsern costen inhalt der fuehrordnung mitgeführt werden soll, gedachtem stallmeister zu jedem aufbruch ein verzeichnus zuegestölt werden, wann und wie viel er derselben neben unsern aignen gütern [52] auff unsern cossten auffladen und führen lassen soll, waß aber der andere unsers hoffgesindts gütter alß truchen, vässer, pallen, felleißS, wein oder anders ist, so sy auff ihren aignen cossten mitzuführen schuldig sein, zu denenselben gleichwohl durch den fuettermeister oder fuetterschreiber die notturfft der wägen oder schiff und gleich in dem gedingS, wie für unsere güeter bestölt, auch angeschlagen und beladen werden, doch das ein jedes hoffgesindt, waß er zu laden hat, zu rechter zeit, so man unsere güter laden wirdt, seine stuckh auch gegen hoff bringe, darauff ein zötl seye, weme es zuegehör und dem trabanten, so wür auß unserer quardia in sonderheit darzue verordtnet haben, zuvor beyleiffig so viel gelts auff raittung gebe, so viel es an das orth, dahin er es führen lassen will, gestehen möchte, damit gemelter trabant, wan er mit denen gütern ankhombt, die fuhrleith von stundt an ohne warthgelt abfertigen möge und den partheyen nit erst lang umb die bezahlung nachlauffen müsse, wie bißhero beschehen. So aber der trabant von einiger parthey mehr [53] geldts auf raittung empfieng, alß solche fuhren gestünden, daß soll er jeder parthey von stundt an wider erlegen, entgegen auch kein trüchel oder stuckh ohne richtige bezahlung des fuhrlohns hinaußzugeben schuldig sein, ob dem dan ihme, unser hoffmeister und hoffmarschalckh, ruckhen und schuz halten solle.
Felleisen: mit einer Eisenstange verschlossene Ledertasche.
Gedinge: Vertrag.
[§ 12]
Unser stallmeister soll auch täglich in unsern stall sehen, damit alle sachen, so nothwendig sein, ordentlich verricht, sonderlich daß durch einen jeden sein arbeit vleissig verbracht werde und in sonderheit soll unser stallmeister guet achtung und auffsehen haben, auff unsere edlknaben, damit dieselbe der lehrung und gueten adelichen weesen außwarthen, darinen eine solche ernstliche fürsorg thuen, damit sye zur forcht Gottes, zucht und lehrung guter sitten gehalten, dergleichen auch winterszeithen mit ihren kleidungen von der kälte bewahrt, damit ihre eltern sehen und wahrnemben, daß mit ihnen, darumben sy daher gelassen, aller müglicher vleiß gebraucht werde und frucht darauß kohme. Und in solchen fahl durch ihne in keinen weeg einiges ubersehen oder nachlässigkeit gedulten oder gestatten, so haben wür auch gemelten unseren edlknaben einem tauglichen hoffmeister, darzue einen tauglichen [54] praeceptoremS zuegordtnet, die sambt gemelten knaben ihme, obristen stallmeister, gehorsamb sein, bemelte knaben auf alle gottsforcht, guete, ehrbahre zucht in allen ritterlichen sachen, auch in kunst der lateinischen und andern sprachen reden und schreiben lehrnen könen, ihr sonderlich aufsehen auf gemelte knaben haben sollen, damit sy keinerley leichtfertigen handlungen nachgehen und aufwarthen, wo sy aber spühren wurden, sy darumben anreden und gebührlich straffen, so sy aber solche straff nit annehmen, sondern verachten wolten, so soll der hoffmeister oder praeceptor solches gemelten stallmeister anzeigen. Im fahl es aber auff einer reiß wäre und der hoffmeister nit selbst, sondern sein gehülff oder praeceptor zugegen, so soll ers dem stallmeister anzeigen und solches uber den ersten ruehetag nicht anstehen lassen, der weiß weiter hierinnen wendung zu thuen und straff zu verordtnen.
Präzeptor: Schulmeister, Erzieher, Lehrmeister.
[§ 13]
Gedachter stallmeister soll auch durch sich selbst oder aber durch gemelte zucht- und schuelmeister berührte dienste außtheilen und anreden, alß nemblich zu kürchen bey dem gottsdienst, an pangeternS und ritterspillen, bey unser taffel, auch alle morgen und abent mit denen windtliechtern [55] auff unnß zu warthen und waß unnß ungefehr nach gedachten stallmeisters guetgedunckhen zu ehren und ihnen zur zucht vonnöthen ist.
Auß obermelten unsern knaben sollen allezeit 8 auff unsere tafel warthen, es sey am stillliegen, über landt reisen oder jagten, denen soll alßdan die speiß auß unserer kuchel und darzue ihr ordinari weins und brots geordnet und durch ihren geordtneten diener einem bey dem tisch gedient und auffgewarth werden. Bey ihnen soll auch an ihrer taffel ihr zuchtmeister und praeceptor sizen, ihr speiß und trankh neben ihnen haben, damit sy aufmerkhen könden, daß ihre malzeit in gueter, ehrbahrer zucht einbringen und ihnen keine leichtfertigkeit gestatten, es soll auch sonst niemandt anderer zu der berührten unserer knabentaffel zuegang haben, alß allein sein, des obristen stallmeisters und obristen silbercamerers knaben einer, sofer dieselben knaben auch von adel sein, so sollen auch dieselben zwey knaben in der mahlzeit sowohl alß unsere knaben unter des zuchtmeisters und praeceptors zucht und sorg gehalten, alß unseren knaben einem etwas leichtfertiges gestattet noch zuegesehen werden.
Bankett: Festmahl.
[§ 14]
[56]
Wieviel wür dan der knaben uber die gemelten 8, so zu hoff ihr taffel haben, halten werden, die sollen durch ihren, der edlknaben hoffmeister, nach lauth der sondern ordnung und instruction, so wür ihme, obristen stallmeister, zuestöllen lassen, gehalten und tractirtS werden, indeme dan der stallmeister sein vleissig aufmerkhenT haben solle, damit durch denselben, der edlknaben hoffmeister, solchem gänzlich nachgelebt und die knaben umb daßjenig, so er von ihretwegen einnimbt, wohl tractirt und gehalten, auch sonst mit aller sauberkeit bedient werden, wie er zu thuen wirdt wissen.
traktieren: behandeln.
mithilfe von SÜ ÖNB Cod. 8.224 fol. 8r, ergänzt.
[§ 15]
Nachdeme unsere vier cammertrabanten in zeit unsers stillliegens nichts oder gar wenig zu thuen haben, so wollen wür, daß auß denselben vier camertrabanten ein wochen umb die andere allweeg zwey neben vorbemelten edlknabendiener auff die knaben warthen und sich des stallmeisters bescheidt verhalten, doch sy sich mit der speiß selbst versehen sollen.
[§ 16]
Gedachter obrister stallmeister solle auch allezeit bey denen hernach angezeigten persohnen, unter sein ambt gehörig, darob halten, daß ein jeder seinen dienst getreulich und vleissig außwarthe [57] unnd endlich darob sein, wo sich einer ungeschicklich und unfleissig verhielte, es wäre etwo nicht in verrichtung deß diensts oder ambts und sonst in ander weeg, wie daß währe, solches nicht ubersehen, sondern nach gelegenheit der verwürkhung oder, ob die nit so grosß währe, mit rodierungS wochen-, tags- oder halben tagsbesoldung oder in ander weeg gestrafft werde. Und waß er hierauff jederzeit diesen persohnen an ihrer besoldung zur straff rodiernS wirdt, soll er durch ein zetl unsren obristen hoffmeister oder hoffmarschalckh anzeigen, die werden alßdan bey dem hoffzallmeister die vollziehung derselben straff zu verordtnen wissen, damit unter ihnen in allweeg gute, ehrbare zucht gehalten und daßjenige, so einen jeden zuestehet und gebürth, vleisßig vollzogen werde.
Rodierung: Streichung.
rodieren: streichen.
[§ 17]
Weiter soll auch unser obrister stallmeister darob sein, damit der schöne und köstliche zeug und sätl im außreiten uber die anzahl, so auf die pferdt, welche wür selbst oder unser obrister stallmeister reitten, verschont werde. Deßgleichen wollen wür auch, wan die bereitter, rüst- [58] undt stallmeister oder andere, wer die sein, sonst für sich selbst ausserhalb unser in daß veldt oder sonst in der statt reitten, daß deren keiner durchauß einen schönen oder köstlichen zeug noch satl gebrauchen und sich damit sehen, sondern sich an denen schlechten täglichen zeugen begnügen lassen sollen.
Unsere roßbereiter, wer und wie viel derselben jederzeit sein werden, soll ein jeder die pferdt bereiten, so ihme durch dem stallmeister untergeben werden. Er, der stallmeister, soll auch denenselben bereittern aufflegen, damit sy bey denen schmit und stallknechten darob sein, auff daß denen pferdten mit beschlagen, arzneyen und in ander weeg wohl außgewarthet werde und so sy einigen unfleiß bey denen schmit oder stallknechten befinden, sy darumben anreden und, wo sy sich nit bessern, solches ihme, stallmeister, anzeigen.
In sonderheit und derenthalben, so solle stallmeister mit ernst sein aufmerkhen haben, wan durch der hueffschmidt einen in seiner raittung von roß beschlagen, roßarzney und hueff halben oder dergleichen eingestölt und darumben der roßbereitter nicht guet [59] wissenschafft hette, derselbe hueffschmidt jederzeit nach gelegenheit gestrafft werde. Gleicherweiß solle auch auf alle andere handtwercher und officier, so unter ihme, stallmeister, sein, verstanden werden, damit unß nichts in raittung gelegt werde, daß unß nicht zu nuz gekohmen.
[§ 18]
Unser satlknecht, wer der jederzeit sein wirdt, soll auch dem stallmeister unterworffen sein, die sätl und zeug und waß zu der reitterey gehört, in seiner verwahrung haben und die mit sonderen vleiß versehen, damit wür allerdings versichert und versorgt seyen. Auch soll gemelter unser satlknecht jederzeit gegen denen schmidten, so die pferdt beschlagen, einen gegenrabischS haben, darauff alle wochen, wie er eisen aufgeschlagen, geschnidten werden. Wan der fuetermeister oder fueterschreiber mit denen schmidten wochentlich abraitten, soll er mit seinen gegenrabisch darbey sein und aufmerkhen haben, ob die arzneyen, so die schmidt rechnen und einschreiben, alle in unsern stall und zu unsern pferdten gebraucht worden, auf daß alles der fuetermeister und [60] fuetterschreiber auch ihr sonderliches vleissiges aufmerkhen haben sollen.
Rabisch: Kerbholz.
[§ 19]
Deßgleichen der verwalter uber die eseltreiber und tragesel soll dem obristen stallmeister auch unterworffen sein, seinen dienst und befelch, damit unsere trageseln jederzeit mit der warthung, füetterung, arzney und beschlagen wohl und vleissig aufgewarth und bey der füeterung kein unfleiß gebraucht, vleissig und embsig besehen und alleweeg, sonderlich, wan man stillliget, selbst zugegen sein, auch sehen, daß mit denen esldeckhen, sätlen und anderer zuegehörung guete, saubere ordnung gehalten und wan wür uber landt reisen, die tragesel auff unser camergüter, kuchen, keller, silbercamer, capelln, tapezereyen, liechtcamer und dergleichen nottürfftigen officiern zugeteilt werden. Und sonst wollen wür, daß durchauß weder ihme, stallmeister, noch sonst jemandts andern, es seye waß oder wem die wöllen, ganz und gar nichts gefürth, sondern unsere güter allein ordentlich aufgetheilt und uber die 3 centenS auf einem nit geladen werden, damit [61] sie desto besser forthkohmen mögen, und soll bemelter verwalter allweeg mit und bey den auff- und abladen sein und mit ihnen uber landt reitten, auch soll er darob sein, daß die eseltreiber ihren dienst mit vleiß treulich außwarthen und zwischen ihnen auch guete zucht und gehorsamb gehalten werde.
Und wan wür stillliegen, daß auff unsere hoffstatt haberS, heu, streu und zu unserer kuchel holz und dergleichen sachen in vorrath einkaufft wirdt, wollen wür, weil die tragesel sonst ohne daß müessig stehen und auff solche fuhren grosser unkosten laufft, daß zu solcher gelegner zeit die fuehr durch außschikhung der tragesel hinfürter ersparth werde, bey welchen der verwalter auch alzeit damit underweeg und in herbergen den trageseln recht außgewarth und nit uberladen werden. Sein und der eseltreiber cost, auch füeterung auff die tragesel soll durch den fuetermeister gereicht und in die wochenzetl gestölt werden, sonst soll weder ihm noch seinen untergebnen eseltreibern kein roß oder esel in unsere stall noch ausserhalb [62] desselben gestölt oder gefuetert, noch einigerley zueständt oder fortl zu gebrauchen mitnichten gestattet werden, darüber vielbemelter stallmeister mit allen ernst halten solle.
Unser ristmeister soll sein ambt wie bißher auff anzeigung des obristen stallmeisters treu und vleissig versehen und hierinen auff gedachten obristen stallmeister sein aufsehen haben.
ergänzt.
3 Zentner: 168,49 kg (bei 1 Zentner [in Wien 1704–1756] = 56,164 kg) (ROTTLEUTHNER, Gewichte 11, 19).
Haber: Hafer.
[§ 20]
Es sollen auch in unsern stall zwey hueffschmidt wie bißher gehalten werden, die pferdt und tragesel zu beschlagen. Dieselben sollen den obristen stallmeister und nach ihme den satlknecht gehorsamb sein, ihren dienst mit arzneyen und beschlagen in unsern stall, wie getreuen hueffschmidten zu thuen gebürth, vleissig außwarthen, sonderlich auch, wie viel sye den pferdten und eseln eisen aufschlagen, die sollen sye jederzeit auff einen rabisch schneidten, darvon der satlknecht einen gegentheil haben soll und denselben alle wochen oder monath unserm fuettermeister oder fueterschreiber zuestöllen solle, darauff derselbe die bezahlung darvon thuen und alßdan in sein reittung stöllen möge.
[§ 21]
[63]
Mehr soll gehalten werden ein sadlerS, der soll jederzeit, soofft es noth ist, auf befelch und anzeigen des stallmeisters neue sätl machen, auch was sonst in denselben unsere stall an denen sätlen zu verbessern ist, dasselb treulich und vleissig inhalt der ordnung verrichten, doch soll kein satl oder andere arbeith zu machen bestölt noch von ihme gemachter genohmen werden, dan mit vorwissen des obristen stallmeisters und sonst keines anderen.
Sattler: Sattelmacher.
[§ 22]
Darzue sollen gehalten werden daugliche stallknecht nach gelegenheit und anzahl der pferdt, so jederzeit in unsere stall sein werden, also, daß allweeg zu warthung dreyer pferdt ein knecht seye, der den grossen pferdten wohl warthen kan. Diese stalknecht sollen dem obristen stallmeister und wem er es weiter ubergibt und befilcht, gehorsamb sein und zu jederzeit sich nach desselben befelch halten, alß getreuen stallknechten zuestehet und gebührt.
[§ 23]
Unser obrister stallmeister soll ernstlich darob sein, damit durch alle gemelte ambtleuth unnd diener dieser unser ordnung nachgegangen [64] undt darwider nichtsT gehandlet werde. Wo er auch für sich selbst ichtesS befunde, daß noch in dieselbe zu begreiffen oder zu verändern vonnöthen wäre, das soll er zu jederzeit an unß gelangen lassen, damit hierinnen fürsehung beschehen möge.
ein Zeichen am oberen Seitenrand in der Seitenmitte eingetragen.
ichtes: irgendetwas.
[§ 24]
Und wann sich dan begäb, daß obgemelte unsere stallofficier und -diener einer oder anderer mit andern unsern hoffgesindt und dienern ichtes in uneinigkeit und widerwillen kämen, so haben wür unsern marschalckh in seiner instruction aufgelegt und befolchen, daß er diejenigen persohnen, so also in unwillen stehen, für sich bescheiden und ihme, stallmeister, verhören und gebührliche beschaidt geben. Wo aber sich die sach gefehrlich, rumorisch und vielleicht maleficischS erzeigt, die keine biterleuthenS möchte, alßbaldt dieselbe persohn in frischer that durch den hoffprofossen annehmen und in verwahrung bringen, folgendts an ihme, dem stallmeister, gelangen lassen und also neben ihme verhören solle, welches wür ihme also umb sein wissen und daß er sich darnach zu richten habe, hiemit anzeigen wollen.
malefizisch: verbrecherisch.
Bitterleid: Duldung.
[§ 25]
[65]
Mehr so wöllen wür auchT, wann unser obrister stallmeister schwachheit oder geschäfften halben seinem ambt nicht vorstehung thuen mag, daß allweeg derjenige, so wür die weill an sein statt verordtnen, die ordnung mit der wochentlichen ordinari und extraordinai raittung inhalt dieser instruction allermassen, alß ob er selbst zugegen wäre, dieselbe zeit handlen, unterschreiben, fertigen und durch den fuettermaister folgendts wie gebräuchig zu verraitten uberantwordten lassen solle. Und demnach haben wür auch unserm fuettermaister in seiner instruction aufgelegt und eingebunden, daß er hinführo zu außgang jedes monaths sein ambtsraittung ubergeben und dieselbe bey rodierung eines monathssold zum lengsten über ein halbes monath dem negsten darnach folgenden nicht anstehen lassen solle. Im fahl aber, daß die saumbseeligkeit an ihme nicht erscheine, das er solches und an wem es gelegen, in solcher bestimbter zeit unserm obristen hoffmeister oder marschalckhen berichten thue, damit alßdan gegen demselben mit rodierung angeregten [66] monaths verfahren werden möge, darauf waiß er, unser stallmeister, mit ernst zu halten.
ein Zeichen am oberen Seitenrand in der Seitenmitte eingetragen.
[§ 26]
Und beschließlichen wollen wür hiemit alle die zueständt und vermeinte gerechtigkeiten, deren sich unser stallmeister oder seine untergebene ambtleuth von ihren ämbtern nach gebrauch des burgundischen hoffstaats behelffen und zu ihren nuzen suechen und haben wöllen, gänzlich aufgehebt und abgethan haben und wür ihnen darauf ichtes zu thuen nicht schuldig sein
[E]
Geben, den 4. Junii anno 1625.
Einheit: I.5
Instruktion für den Hartschierenhauptmann im Hofstaat Kaiser Ferdinands II.
Wien, [1625 Jänner 1]
ÖStA/HHStA/HA/OMeA/ZA/SR Bd. 10 pag. 69–81.
Aufbau: P – 18 §§ – E.
Datierung: mithilfe von A.
Überlieferungsform: Abschrift.
Textgestaltung: P wurde mittels vergrößerter Auszeichnungsschrift hervorgehoben. Die erste Zeile des ersten Paragraphen (§ 1) wurde ebenfalls in Auszeichnungsschrift geschrieben. Die einzelnen Paragraphen beginnen jeweils mit einem vergrößerten und mit Zierschleifen versehenen Anfangsbuchstaben und wurden deutlich voneinander abgesetzt.
Auf pag. 72, 73, 74, 75, 76 wurden mit Wachs der Seitenhöhe entsprechende Papierstreifen eingeklebt, auf denen unter anderem Ziffern zur Paragraphennummierung nachgetragen wurden. Auf pag. 69, 70, 71, 77, 79 und 80 zeugen nur noch Wachsreste an den Befestigungspunkten oben und unten von dem Vorhandensein solcher Papierstreifen.
PÜ: (A) ÖStA/KA/LG/DLG Kt. 1, Konv. 5: Abschrift (18. Jh.).
[P]
[69]
Leibquardnhärtschierenhaubtmans instruction
[§ 1]
Nemblichen und vor daß erste, so soll derselbe haubtmann unser und auß unsern haissen unsers obristen hoffmeisters und hoffmarschalckhs befelchen in allen billichen sachen jederzeit gehorsamb leisten, die arcieri in gueter manszucht und sorg erhalten, bey ihnen darob und daran sein, das sy hier einverbleibten articulbrieff und ordnung mit allem fleiß, wie sich gebürth, nachkomben und derselben unverbröchlich halten, auf daß ein jeder mit gueter wöhr und harnisch gefast, nottürftiglich und wohl berichten seye und seinem dienst, wie sich gebürth, mit allem fleiß beywohne und aufwarth.
[§ 2]
Und damit aber die arcieri sich mit ihrer rüstung desto gefaster machen, sich auch sonsten in allen thuen und weesen haben darnach zu richten und unnß desto nuzlicher und stattlicher dienen mögen, [70] wollen wür gnädigsten befelch und anordtung thuen, daß ihnen ihre besoldung, soviel immer möglich ist, desto fürderlicher und ordentlicher bezalt werden solle. DarendtgegenT aber sollen unsere hartschier, wan sy durch unsern hoffmarschalckh und ihren haubtman unser gelegenheit nach ordentlich gemustert werden, notturfftiglich versehen sein und so ihrer einer oder mehr befunden wurden, daß sy mit rosen, harnisch und wöhr nit gnuegsamblich versehen wäre, demselben soll es einmahl in der musterung und sonsten wahrungsweis untersagt werden und sodan von ihnen nicht wendunng beschicht, soll er seines habenden diensts mit unserm vorwissen ermiessigt und geurlaubetS werden.
am linken Seitenrand ein Markierungszeichen mit Bleistift eingetragen.
urlauben: entlassen.
[§ 3]
Verrer sollen unsere härtschier hiemit gewahrnet sein, daß wür ihnen ausserhalb obberührter bezahlung, so beschehen solle, weder zu dem aufbrüchen noch in dem gewöhnlichen lägern auß unsern camer- oder hoffzallmeisterambt ohne vorwissen des haubtmans nichts leihen oder fürstrekhen lassen wöllen, wie wür dann albereith in unserm kayserlichen zahlambt destwegen gnädigste [71] verordtnung gethan haben. Darnach wisse sich ein jeder zu richten und sein besoldung also fürzuspahren, damit er ohne mangl seinen dienst auswarthen solle, auch kein härtschier sein rosß oder rüstung, wie er in der musterung guet geachtet wirdt, ohne vorwissen und erlaubnus seines haubtmans nicht verkhauffen, welcher aber mit verkhauffung der roß und rüstung darwider handlen wirdt, der soll seines diensts geurlaubet werden.
[§ 4]
So sich auch bey täg und nächtlicher weil brunstS oder andere gefährlichkeiten erzeigeten, darauß auff unnß ein gemeiner zuelauff erfolgt, so soll der haubtman mit denen härtschieren allein unser persohn den negsten zueillen und sich in solcher nach gelegenheit des bescheidts, so er von unß oder unserm hoffmeister und hoffmarschalckh empfahet, halten.
Brunst: Feuersbrunst.
[§ 5]
Es sollen auch alle härtschier alle Son- und feyrtäg zu der stundt, so ihnen der haubtman benennen wirdt, mit dem kayserlichen gwöhr und kleidern für sein logamentS erscheinen und folgents mit ihme in guter ordnung zum dienst [72] nach hoff gehen und von demselbigen ohne vorwissen seines haubtmans nicht abziehen. Nach verrichter dienst sollen sy wider mit ihren haubtman ab-, bis für sein logament ziehen, und welcher solches nicht thuet, der solle durch den haubtman notturfftiglich gestrafft, zum ander mahl ihme ein gulden an seiner besoldung abgezogen und solchen auf die rotmeister ausgetheilt, zum dritten mahl aber seines diensts mit unsern vorwissen geurlaubet werden.
Logement: Unterkunft, Wohnung.
[§ 6]
7.T: Dann soll unser härtschierenhaubtman mit allem ernst darob sein und halten, daß durch ermelte härtschier neben unsern trabanten die tag- und nachtwacht mit allem vleiß und sorgen verricht werden, jedesmahls in der anzahl, wie durch ihme, dem haubtman, verordnet würdet, sich darauf zichtig und still verhalten, kein unruehe oder rumor machen oder einigen in der nachtwacht fordern. In kein weiß und in sonderheit soll keiner, welcher getrunkhen und voll ist, auf die wacht komben, auch keiner von [73] der wacht ohne vorwissen seines haubtmans oder rottmeistersT abziehen. Der rottmeister solle alsobaldt den abgang der wachten dem haubtman erinderen, bey der pflicht, darmit er unß zuegethan ist. Welcher daß ubertridt, der solle ohne alle gnadt gestrafft und mit unsern vorwissen geurlaubet werden.
auf einem am linken Seitenrand eingeklebten Papierstreifen von anderer Hand nachgetragen.
post verba 〈nach dem Befehl〉 den abgang der wachten ponatur 〈es möge festgelegt werden〉, der oberfourir und dießen dem haubtman auf einem am linken Seitenrand eingeklebten Papierstreifen von anderer Hand nachgetragen.
[§ 7]
§o 8.: Unser befelch und mainung ist auch, daß die härtschieren neben denen trabanten, an welchen die wacht ist, zu nachts, wan man die porthenS und thir in unserm hoff oder herbergen spöhren will, darvor allenthalben notturfftige besichtigung thuen, ob sich nicht jemändts verdächtlicher fürsezlicherweiß verspöhren liesse und so dergleichen sich befunden, dieselben persohnenT gefänglich annehmen und dan ihrem haubtman anzeigen, der soll solches ferrer unserm obristen hoffmeister oder hoffmarschalckh berichten. Es sollen auch jederzeit von beeden theilen, alß denen härtschiern und trabenten, zwey rotmeister auf die schiltwachtS verordtnet werden und fleissig ihr auffsehen und aufmerkhen haben, [74] ob sich brunst oder anders gefährliches erzeigt, damit sy die ander wacht zeitlich wahrnen und, da es vonnötten sein wirdt, unnß solches erinnern.
Item, so wür an gefährlichen orthen uber nacht auf dem landt in frembden häußern oder schlössern ligen wurden und sich begebe, das man dieselbe in der nacht eröffnen müste, sollen die härtschieren, an denen die wacht ist, neben dem trabanten bey dem auff- und zuespören sein und böstes vleiß alle gefährlichkeit helffen verhieten.
auf einem am linken Seitenrand eingeklebten Papierstreifen von anderer Hand nachgetragen.
Porte: Pforte.
folgt verdächtlich, von selber Hand gestrichen.
Schildwache: Wachestehen in Uniformierung und Bewaffnung, zumeist außerhalb kriegerischer Ereignisse und vor allem zwecks Bewachung von Orten und Personen etc.
[§ 8]
9noT: Nachdeme bißhero der portner die schlüssel zu unserm hoff oder herbergen nach der schliesung bey seinen handen behalten, so ordnen und wollen wür, daß hinführan unsere härtschiere und trabanten, so jede wochen bey den auff- und zuespöhren sein, nach beschehener zuespörung die schlüssel selbst bey ihnen und in ihrer gewalt und vorsehung wohl verwahrlich behalten und haben sollen, damit sich, wie es sich offt zuetragt, daß unser hoff und herberg bey nachtlicher weil geöffnet werden mueß, sy, die hartschiern und trabanten, bey dem auff- und wider zuespöhren sein und die gefehrlichkeit bestens ihres fleiß zu verhieten wissen, dero[75]halben sy dan ohne ihr beysein und gegenwarth keineswegs auffspöhren lassen sollen, die schlüssel alßdan dem portner wiederumben zu seinen handen geantwordt und uber tags gelassen werden. Wofern aber unser obrister camerer nächtlicher weil zu hoff verbleiben wurde, solle es bey ihme stehen, die schlüssel zu sich zu nehmen.
auf einem am linken Seitenrand eingeklebten Papierstreifen von anderer Hand nachgetragen; darunter der 9te punct ist völlig außzulasßen von anderer Hand nachgetragen.
[§ 9]
10moT: Er, unser hartschiernhaubtman, solle auch bey denen hartschieren darob sein, damit sy sich der würffel- und kartenspillen auf denen musterplazen oder anderstwo und fürnemblich bey den tag auff der wacht, da dan die frembden und andere ansehentlich leuthe fürybergehen, enthalten und nicht also auß der wachtstuben ein spillplaz machen, sondern sich in diesem fahl ehrbahr, züchtig und bescheidentlich und ohne blössung ihrer kleider erweisen, daß sy auch ihre kayserliche wehrn sauber in guter achtung in der wachtstuben bey der handt behalten und nit hervor ainlaihnen, alß wan es die notturfft erforderte und sy deren bedürfftig nit erst darnach lauffen müssen.
Destgleichen [76] sollen sy, hartschiern, alle miteinander, ob sy schon nit auf der wacht sein, ihre kayserlichen gwöhr sauber in gueter achtung und nicht rostig oder schimplich halten, in sonderheit soll sich keiner auff der gassen ohne die kayserliche gwöhr finden lassen, destgleichen auch dieselbigen in einigen rumor oder palgen, es währ dan, das er zu seiner leibsröttung durch mehr alß einem ohne seine verschuldung wissentlich dahin genöttiget wurde, nit gebrauchen. Welcher aber wider diesem articul handlen wurdt, soll nach erkantnus des haubtmans gestrafft werden.
auf einem am linken Seitenrand eingeklebten Papierstreifen von anderer Hand nachgetragen.
[§ 10]
11moT: Er, unser hartschiernhaubtman, solle auch bey denen härtschieren darob sein, wan wür von oder in die kirchen, zur taffel und andern orthen offentlich gehen, dergleichen, wan etwan danz, ritterspill, panqueterS oder andere offentliche actus, wie die sein mögen, gehalten werden, daß sy jederzeit bey denen pläzen und thürn, die an unsern hoff und PurggS offen sein, fürstehen, plaz machen und verdächtige, unbekandte persohnen nit eintringen lassen, sondern mit guter bescheidenheit abweisen. Wo sich auch in solcher unter dem hoffgesindt oder andern [77] einigen widerwillen und zanckhen klein oder groß begeben wolte, denselben bey gueter zeit und mit fueg helffen stillen. So aber der zanckh so groß und zu einem rumor gelangen wurdt, alßdan die thäter helffen angreifen, in verwahrung, biß auff anzeigung ihres haubtmans und verrere verordtnung des haubtman, obristen hoffmeister und marschalckh helffen erhalten und sonderlich, so sich hoffbueben zusamenrotten, partheyen machen, alßdan rauffen und schlagen, darauß dan offtmahls zwischen ihren herrschafften ubel und unfreindtschafft entspringen.
auf einem am linken Seitenrand eingeklebten Papierstreifen von anderer Hand nachgetragen.
Bankett: Festmahl.
Burg: Hofburg; Hauptresidenz der Habsburger in der Wiener Innenstadt (Abb. A Nr. 1 und Abb. B; CZEIKE, Lexikon Wien 3 [1994] 220–222).
[§ 11]
Verrer, soofft wür uber landt oder anderstwohin reisen, so soll unser hartschiernhaubtman nach unsern oder unsers obristen hoffmeister ansagen oder des hoffmarschalckhs, mit denen hartschiern allen oder deren ein theil mit ihrer wöhr, ross und harnisch nach gelegenheit der zeit gefast sein und die härtschiern vor sein, des haubtmans, in dessen abwesenheit aber des leutenambts, herberg in gueter ordtnung gegen hoff und von dannen widerumben mit ihren haubtman in sein herberg zu reithen [78] schuldig sein und auff unsern leib und persohn, eß seye in stätten, fleckhenS oder auf den landt, munder und wachtsamb ihr aufsehen haben, die gefehrliche orth oder fürwarthen mit derenselben hartschieren nach gelegenheit jederzeit besichtigen lassen, im feldt ausser unsers hoffgesindt kein frembde, unbesunnene persohn unß unangesagt und woll gewahrnet zueillen oder zuegehen lassen, sondern er, der haubtman, und sy, hartschieren, mit solchen und allen andern gefehrlichkeiten, so viel immer müglich ist, verhieten.
Fleck: Ort, Platz, Stelle.
[§ 12]
Wür ordtnen und wöllen auch, daß unsere härtschiern sich im feldt in gueter ordnung halten und keiner ohne unser und unsers härtschiernhaubtmans vorwissen und erlaubnus oder befelch auß dem feldt reitten, vor in das läger ziehen oder darhinter bleiben sollen, wan wür uber landt oder anderstwohin reisen. Da aber einer oder mehr in obgemelten puncten ungehorsamb sein wurde, der soll nach erkantnus des haubtmans und proportionS seines verbrechen gestrafft oder mit unsern vorwissen gar geurlaubet werden.
Proportion: verhältnismäßiges Ausmaß.
[§ 13]
[79]
Währe auch sach, daß sich einer oder mehr in der herberg oder auf denen gassen ungebührlich verhielte, der soll auch nach erkantnus des haubtmans gestrafft werden.
[§ 14]
Und damit unsere härtschiern jederzeit zu allen fürfallenden ansagen und notturfften desto besser zu finden und bey der handt sein mögen, so sollen sy in unseren uber landt reisen in nachtlägern, so viel immer müglich ist, nachendt bey unnß und beyeinander in ein quartier verordtnet und einlogirtS werden und in sonderheit legen wür unsern hartschiernhaubtman auff, das derselbe unsern hartschiern keinesweeges zuesehe oder gestatte, daß sich dieselbigen denen gefährlichen secten, unsrem christlichen glauben zu entgegen, keiner in den wenigsten nit theilhafftig mache, sich auch des gottslästern und unordentlichen zuedrinckhen genzlich enthalten und müssig stehen, damit, wanT sich einer oder mehrers, anderst alß hier oben stehet, verhalten und erzeigen wurde, soll mit ernstlicher straff und darzue mit unsern vorwissen mit urlaubungS seines dienst gegen denselben gehandlet werden.
logieren: unterbringen, wohnen.
über der Zeile von selber Hand eingetragen.
über der Zeile von selber Hand eingetragen.
[§ 15]
[80]
Da aber der haubtman einem hartschiern oder mehrern erlaubte und derselbe auf die bestimbte zeit nit erscheinen noch durch schreiben ehehaffterS ursach halber seines auß-sein nicht endtschuldigung und genuegsambe ursachen fürbrächte, so soll gedachter haubtman solchen plaz einer andern tauglichen persohnen mit unsern oder unsers hoffmeisters und hoffmarschalckh vorwissen vergeben.
ehehaft: rechtmäßig.
[§ 16]
Unnd wann vill oder wenig härtschierenpläz ledigT, soll vor offternanter unser haubtman uber dieselben unnß solches jederzeit berichten, sowohl auch diejenigen, so umb solche stell anhalten, damit sye widerumb mit wohl versuechten, tauglichen persohnen ersezt und persöhnlich fürstellen.
NB am linken Seitenrand mit Bleistift eingetragen.
[§ 17]
Soofft sich auch zutrueg, das der fourier-, der trompeter- und huefschmidtplaz einer ledig wirdt, so soll der haubtman und in dessen abwessenheitT sein leutenambt, so an seiner statt gegenwertig sein wirdt, macht haben, ein andere taugliche persohn auf diesen plaz er[81]sezen, nachdeme auch diese obbemelte persohn wachtfrey, so sollen sy darnach schuldig sein, auf den haubtman zu warthen.
Und in solchem allen, alß obstehet, dan andern zufallenden ehrlichen und billigen sachen sollen alle härtschiern ihren haubtman und in abwessen seiner dem leutenambt, so an seiner statt gegenwertig sein wirdt, von unsertwegen gehorsamb und gewärtig sein, vor obgemelter straff und nachtheill, der ihnen auß nit-haltung ihres ihres befelchs erfolgen möcht, verhieten, wie wür unnß dessen zu ihnen versehen.
NB am linken Seitenrand mit Bleistift eingetragen.
[§ 18]
Wo ihme, den haubtman, uber diese articul alle ein oder mehr beschwährung fürfüehle oder mangl hette, so solle er solches jederzeit anT unsern hoffmeister und hoffmarschalckh oder, wo vonnötten, für unser persohn selbst gelangen lassen und umb einsehung und wendung ansuechung thuen.
Daß ist unser endlicher will und meinung.
NB am linken Seitenrand mit Bleistift eingetragen.
[E]
Geben in unserer statt Wienn, den —
Einheit: I.6
Instruktion für den Trabantenhauptmann im Hofstaat Kaiser Ferdinands II.
Wien, 1625 Jänner 1
ÖStA/HHStA/HA/OMeA/ZA/SR Bd. 10 pag. 83–92.
Aufbau: P – 16 §§ – E.
Überlieferungsform: Abschrift.
Textgestaltung: P wurde mittels vergrößerter Auszeichnungsschrift hervorgehoben. Die erste Zeile des ersten Paragraphen (§ 1) wurde ebenfalls in Auszeichnungsschrift geschrieben. Die einzelnen Paragraphen beginnen jeweils mit einem vergrößerten und mit Zierschleifen versehenen Anfangsbuchstaben und wurden deutlich voneinander abgesetzt.
PÜ: ÖStA/KA/LG/DLG Kt. 1, Konv. 4: Abschrift (18. Jh.).
[P]
[83]
Leibquardntrabantenhaubtmans instruction
[§ 1]
Nemblichen, so soll leeztgedachter unßer haubtman unserm und auß unsern haissen unsers obristen hoffmeisters und hoffmarschalkens befelchen jederzeit gehorsamb laisten und die trabanten in guter manßzucht und sorgen halten, bey ihnen darob und daran sein, daß ein jeder mit guter wöhr, alß einem trabanten zuestehet, notturfftiglich und wohl versehen seye und seinem dienst, wie sich gebürth, mit allem fleiß beywohne undt außwarthe.
[§ 2]
So sich auch bey tag und nächtlicher weil brunstS oder andere gefährlichkeiten erzeigten, darauf gemeiner auf- und zuelauff erfolget, da soll der haubtman mit denen trabanten allein unser persohn an negsten zueeillen und sich in solchen nach gelegenheit des bescheidts, so er von unns oder unserm hoffmeister oder marschalckhen empfahet, halten.
Brunst: Feuersbrunst.
[§ 3]
[84]
Er soll auch ordnung geben und fürnemben, daß sich an denen Son- und andern feyrtägen alle trabanten zu morgen vor unserer meß zeitlich zu ihm in seine herberg verfüegen undt er folgendts mit ihnen samentlich in gueter ordnung zum dienst gehen und demselben außwarthen, wie die notturfft erfordert. Und welcher solches versaumbt und zum dienst nit kombt oder gleichwollen kombt undT vor dersselben vollendungT darvongehet, diesem soll selben tag sein sold radirtS und wo er es mehr thätte, nach unsers oder unsers trabantenhaubtmans bescheidt höcher gestrafft werden.
über der Zeile von anderer Hand nachgetragen.
folgt von, von anderer Hand gestrichen.
rodieren: streichen.
[§ 4]
Dan wollen wür, daß unser trabantenhaubtman unsere trabandten dahin halte, daß sy weder morgens noch abendts, wan wür an denen Son- oder andere feyrtägen und festen die göttliche ämbter der heyligen meß oder vesperS hören, einer oder mehr vor vollendung derselben von ihren dienst nicht abgehen solle, ohne unser oder des trabantenhaubtmans erlaubnus oder befelch.
Vesper: Abendmesse.
[§ 5]
[85]
Dann, so soll unser trabandtenhaubtman mit allem ernst darob sein und halten, daß durch ermelte trabandten neben unseren härtschieren die tag- und nachtwacht mit höchsten fleiß und sorgen jedes mahl in der anzahl, wie durch ihne, haubtman, verordtnet wirdt, verricht werden und so einer oder mehr dieselbige nicht besuecht, sondern ungehorsamblich ohne vorwissen des haubtmans ausbleiben wurde, der oder dieselben sollen das erste mahl mit rodierungS eines ganzen tags, und so er sich zum andern und dritten mahl ungehorsamblich erzeigt, weiter nach gelegenheit seines frevendlichen verbrechens ein(e) oder mehr wochen besoldung durch rodierung derselben gestrafft werden.
Rodierung: Streichung.
[§ 6]
Unser befelch und mainung ist auch, daß die trabanten neben denen härtschieren, an welchen die wacht ist, zu nachts, wan man die porthenS und thor in unsern hoff oder herberg spöhren will, darvor allenthalben notturfftiglich besichtigung thuen, ob sich nicht jemandt vor[86]sezlicherweiß verspöhren liesse und so dergleichen verdächtige persohnen befunden wurden, dieselben alsobalt gefänglich annehmen und dan ihren haubtman anzeigen, der solches verrer unsern obristen hoffmeister oder marschalckh zu berichten, es solch auch durch gedachter trabanten- und härtschiernhaubtleuth ordnung gegeben und gehalten werden, daß aus denen wachtpersohnen der härtschiern und trabanten etliche auß ihrer wachtstuben gehen und sehen oder aufmerkhen, ob sich nicht brunst oder anders gefahrliches erzeigt, damit sy bey solchen fahl die andern härtschiern und trabanten oder, wan noth ist, unß selbsten beyzeithen wahrnen mögen.
Und so wür etwo an gefährlichen orthen uber nacht auf dem landt in unsern oder andern, frembden häussern und schlössern ligen und der portier diese nacht die schlüssel zu derselben heusser beschlüssung in seinen handen hat und sich zueträgt, daß bey der nacht dieselbigen häusser oder schlösser geöffnet werden müsten, sollen die trabanten undt härtschieren, so die wacht haben, bey auf- und [87] zuspöhrung derselben pforthen sein und die gefährlichkeit best ihres vleises hierdurch verhieten.
Unser trabandtenhaubtman soll auch darob sein und ernstlich verordtnug thuen, daß unsere trabanten weder abendts noch morgens von der wacht abtretten, es sein dan zuvor die trabanten, dennen die nacht- oder tagwacht befolchen, wider zu der wacht auf die bestimbte uhr und zeit ankohmen. Welcher trabant aber darwiderthette, der soll von dem haubtman mit rodierung seiner besoldung gestrafft werden.
Porte: Pforte.
[§ 7]
Dergleichen, so unsere trabanten, denen die tagwacht befolchen, zu der malzeit oder essen gehen, sollen sy sich bey einer straff zu der stundt, so ihnen von ihren haubtman benennet wirdt, zu ihren dienst wider verfügen und demselben, wie sichs gebürth, außwarthen.
[§ 8]
Dieselbigen trabandten, an dennen die wacht ist, sollen auch, so wür zue oder von der kürchen, taffel oder andere orth offentlich gehen, [88] jederzeit bey dennen pläzen und thirn, so an unsern fürgehen offen sein, fürstehen, verdächtige und unbesindte persohnen nicht eintringen lassen, sondern die mit bester bescheidenheit abweisen.
[§ 9]
Deßgleichen, so an unsern hoff ritterspill, banqueterS oder danz in unserer gegenwärtigkeit oder andere offentliche actus, alß wann unnß frembde potentaten oder pottschafften besuechen, gehalten werden, so sollen die trabanten durch verordtnung ihres haubtmans alle mit ihren wöhren gehorsam erscheinen, plaz zu verbringung solcher sachen machen und so sich klein oder groß wider willen unter dem hoffgesindt oder andern persohnen erzeigen und einzwingen wollen, dieselben beyzeithen helffen stillen und so aber der unwillen groß sein und zu einen rumor gelangen wurde, die thätter helffen angreiffen, in verwahrung, biß auf anzeigung und verordnung unsers obristen hoffmeisters und marschlackhs, helffen erhalten.
Bankett: Festmahl.
[§ 10]
[89]
Sonderlich sollen sy auch, trabanten, die hoffbursch oder -bueben, so sy miteinander rauffen und schliegen, derselbigen zu verhietung grosses ubels und entstehender unfreindtschafft, so zwischen ihren herrschafften darauß erwuxen, darvon abweisen und ihnen ihren muethwillen gar nicht gestatten.
[§ 11]
Wo auch unseren trabanten durch ihren haubtman nach gelegenheit fürfallender sachen zum dienst angesagt wurde, sollen sy darauff gehorsam ankohmen und erscheinen. Welcher aber auß ungehorsamb oder verachtung des befelchs nit erscheinen wolte, denselbigen solle sein rottmeister und gespänS, den haubtman anzuzeigen, schuldig sein.
Gespan: Kamerad, Gefährte.
[§ 12]
In sonderheit, so einer die tag- oder nachtwacht versaumbt und so die rottmeister und rottgesellen daß verschweigen, solle er dieselbe mit rodierung ihrer besoldung selber straffen.
[§ 13]
Zudeme sollen unsere trabandten aller orthen und endten, wo wür unser hoffläger halten oder persöhnlich sein, auf der gassen undt [90] wo sy gehen, ihre helle portenS und wöhren bey ihnen tragen, welcher aber ohne ursach seine helle porten nicht tragen wurde, gegen demselben solle der haubtman mit rodirung seiner besoldung gleichergestalt mit straff verfahren.
Borte: aus wertvollen Stoffen und Fäden hergestellte Bänder zur Einfassung von Kleidungsstücken.
[§ 14]
Geschache auch, daß sich einer oder mehr in denen herbergen oder auf der gasen ungebührlich verhielte, der oder dieselben sollen unsers oder unsers trabantenhaubtmans erkhantnis nach mit rodierung ihrer besoldung oder mit einweisung in die straff zum profosen oder auch mit unsern vorwisen durch endliche beurlaubungS gestrafft werden.
So sich auch je zuzeiten zueträgt, daß wür unser hofflager von einem zu dem andern orth verändern, soll keiner unser trabanten dahinten bleiben oder voranziehen ausserhalb unsers haubtmans wissen und erlaubnis, wo aber einer darwiderthette, der solle nach gelegenheit seines abwessens von dienst mit rodierung seiner besoldung von dem haubtman gestrafft werden.
Beurlaubung: Entlassung.
[§ 15]
[91]
Undt in sonderheit legen wür unsern trabantenhaubtman auff, daß derselbe unsern trabanten keinesweegs zuesehen gestatten oder verhängen, daß sich dieselbe deren gefährlichen secten unsern christlichen glauben zu entgegen in dem wenigsten nicht theilhafftig machen, zur recht ordentlicher zeit ihr beicht thuen, daß hochwürdige sacramentS empfahen, wie fromen christen wohl anstehet, sich auch in sonderheit des gottslestern und unordentlichen zuetrinckhen gänzlich enthalten, dan, so sich einer oder mehr hierwider verbrecheten und anderst erzeigen wurde, soll er mit ernstlicher straff angesehen und darzue mit beurlaubung seines diensts unableßlich gegen demselben gehandlet werden.
Sakrament: Kommunion.
[§ 16]
Damit aber die straff deren übertretter, so durch rodierung deren besoldung zusamengebracht wirdt, woll angelegt werde, so wollen wür dieselbe durch unsern haubtman [92] under die trabanten, so in ihrem dienst schaden empfahen oder erkrankhet werden, außtheilen lassen und in solchem allem, alß obstehet, und andern zuefallenden ehrlichen und billigen sachen sollen alle trabanten ihren haubtman und in abwessenheit seiner, deme, so an seiner statt gegenwertig sein würdet, von unsertwegen gehorsamb und gewertig sein und sich vor ehegemelter straff und nachtl, die ihren auß inhaltung ihrers befelchs erfolgen möchte, verhieten, wie wür unß des zu ihren versehen.
[E]
Geben zu Wienn, den ersten Januarii anno aintausent-sechshundert-fünffundzwainzigisten jahr.
Vid. infraS fol. 307 den trabantenleibgardearticulsbrieffS.
von anderer Hand nachgetragen.
infra: nachstehend.
Siehe IB I.24.
Einheit: I.7
Instruktion für den Oberststabelmeister im Hofstaat Kaiser Ferdinands II.
[Wien], [1625]
ÖStA/HHStA/HA/OMeA/ZA/SR Bd. 10 pag. 95–105.
Aufbau: P – 25 §§.
Datierung: mihilfe von A.
Überlieferungsform: Abschrift.
Textgestaltung: P wurde mittels vergrößerter Auszeichnungsschrift hervorgehoben. Die erste Zeile des ersten Paragraphen (§ 1) wurde ebenfalls in Auszeichnungsschrift geschrieben. Die einzelnen Paragraphen beginnen jeweils mit einem vergrößerten und mit Zierschleifen versehenen Anfangsbuchstaben und wurden deutlich voneinander abgesetzt.
PÜ:
(A) ÖStA/FHKA/SUS/Instruktionen Konv. 419 fol. 1r–6r: Abschrift.
(B) ÖStA/HHStA/HA/OMeA/SR Kt. 73, Konv. r157: Abschrift.
(C) ÖStA/HHStA/HA/OMeA/SR Kt. 73, Konv. r157: Abschrift (18. Jh.).
Edition: SCHEUTZ–WÜHRER, Dienst 111–115.
[P]
[95]
Obriststäbelmeisters instructionT
darunter 1726 in der Seitenmitte und rechts davon fasc. No. 27 von anderer Hand nachgetragen (Archivvermerk).
[§ 1]
Erstlichen: Soll sich unßer obrister stäbelmeister mitsambt unseren mundschenckhen, fürschneidern, panathireS und allen unsern truckhsäßen befleissen, daß er und sy sowohl auf denen reisen alß in unsern ordentlichen hofflägern, auch welcherorthen wür sonsten sein und stillligen, zu der gwöhnlichen zeit und stundt, sonderlich aber, da wür zu essen pflegen und ihnen aufzuwarthen und zu dienen gebürth, zu hoff bey dem dienst erschienen und soofft er, stäblmeister, umb die speiß gehet, die trucksassen alle mit ihme nemben und darob sein, daß sy die speisen sauber, ordentlich und wie sich gebürth bevorab mit vorgethaner credenzS auftragen und so er, stäbelmeister, ainem oder mehr truckhsässen mehr alß ein speiß zu nemben und zu tragen zuaignete, soll solches derselb ohne widerred annemben und auftragen und sich dessen keiner, er sey, wer er wölle, waigern. In allweeg soll er, stäblmeister, auch [96] die truckhsassen ermahnen und dahin vermögen, daß dieselben in auftragen mit unsern speisen ordentlich nacheinander gehen und nicht hintereinander bleiben oder sich vermischen.
Panetier: Brotverwalter, Bäcker.
Kredenz: Präsentation der Speisen, eventuell auch Vorverkostung.
[§ 2]
Verner, da sich begäbe, daß eine oder mehr speisen in der kuchel blieben, die in ein(em) oder zwey gäng nicht getragen werden könten, so solle alleweeg derjenige truckhsaß, welcher am jüngsten in dienst eingestanden, umb dieselbige hinterlassene speiß gehen und also, wie sy nacheinander eingestanden, die ordnung halten.
[§ 3]
Gleichermassen auch, da bißweilen so viel speisen gekocht, daß dieselben in einem oder zwey gäng nicht wurden aufgetragen, sondern noch ein oder mehr gäng zu thuen vonnötten währen, sollen die truckhsassen auf des stäbelmeisters anzeigen und begehren alle oder zum theil nach gelegenheit der speisen denselben gang auch verrichten und unverweigert auftragen, darauf dan er, stäbelmeister, sein gute achtung haben solle, damit kein speiß, so vor unß gekocht, in der kuchel bleib, sondern alle aufgetragen werden.
[§ 4]
[97]
Weiter wöllen wür auch und ist unser befelch, daß der mundschenkh, an deme der dienst ist, unser mundglaß selbst auf- und hinabtrage und solches gar nicht durch den sumelier beschehen lasse, derohalben soll solches er, stäbelmeister, demselben mundschenckhen anzeigen und, daß solche ordnung auch mit unsern mundglaß gehalten werde, darob sein.
[§ 5]
So wöllen wür auch, wan der truckhsassen einer sein speiß in der kuchel empfahet, daß er dieselbe biß zu unserer taffel tragen und dieselbe unterweegs keinem andern geben noch von seinen handen nemben solle lassen.
[§ 6]
Item es soll auch kein truckhsasß, wan er die speisen auftregt, dieselbige speiß für sich selbst weder im ersten noch anderten gang auf unser taffel nidersezen, sondern solche dem panatir in die handt geben, welcher dieselbe auf unser taffel sezen und, wie es sich gebirth, alßdan solche credenzenS solle.
kredenzen: anrichten, präsentieren und vorkosten der Speisen und Getränke.
[§ 7]
Im fahl sich auch begäbe, daß unter denen [98] trucksassen einer oder mehr zwey speisen truegen, die schwär währen, so mag er dieselben auf den credenztisch sezen. Er, stäbelmeister, soll auch keinen trucksäsß zulassen, daß ihme einer, der nit in gleichen dienst ist, die schissel vor der taffel halten helffe.
[§ 8]
Es soll auch keiner seinen dienst, oder waß ihme vermög desselben zu thuen gebürth, einem andern, der ihme nit in gleichen dienst gemäß ist, bey unserer taffel ubergeben.
[§ 9]
Und ob sich zuweilen zuetruege, das ein mundschenckh, fürschneider oder panathier, an welchen der dienst ist, auß erheblichen ursachen nicht zugegen sein kundte, welches doch ohne erlaubnis nit beschehen, sondern derselbig sich bey dem stäbelmeister anzeigen und endtschuldigen lassen solle, alßdan solle darauf der stäbelmeister einem andern an seiner statt zu dienen befelchen, welcher es ohne verweigerung thuen und gebührlich verrichten soll.
[§ 10]
Vor disem allen aber, wan wür zu tisch zuzurichten befelchen, so soll unser stäblmeister darob sein, damit unverzüglich beschehe und von unsern obristen und untersilbercamerer ordentlich, vleissig und sauber verricht und gedienet werde.
[§ 11]
[99]
Nachdeme sich auch inzwischen, da unser stäblmeister ersten gangs umb die speisen gehet oder nach derselben auftrag, wan er unnß zum tisch zu gehen erinnert, bey unserer zuegerichten taffel allerley unzimblichkeit erzeigen wurden, so soll er, unser stäblmeister, dem obristen silbercamerer oder seinem verwalter in unsern nahmen aufferlegen und befelchen, daß er in solcher zeit niemandt hinter den tisch zu sezen und nahend sich daran zu lainen oder zu stossen gestatten, gleicherweiß soll es auch mit dem credenztisch gehalten werden.
[§ 12]
Er, stäblmeister, soll auch mit ernst darob sein und sein aufmerkhen haben, damit von dennen officiern, so zur selben zeit bey unserer taffel zu dienen schuldig, eines jeden dienst vleissig und ordentlich verricht werde, nit weniger, daß auch solches von denen edlknaben beschehe.
[§ 13]
Und wofer under unserer malzeit und taffelsizung etwo von frembden persohnen oder unsern hoffgesindt geschrey oder andere ungebühr erzeigt wurde, soll gemelter unser stäblmeisterT [100] dieselbigen persohnen, sofer unser obrister oder vicehoffmeister oder hoffmarschalckh zur selben stundt nit zugegen währe, durch einem härtschier anreden und weegweisen lassen.
verbessert aus stälbmeister.
[§ 14]
Ingleichen soll der stäblmeister auch sein auffsehen haben und darob sein, daß, dieweil wür die malzeit einnehmen, die trucksaß nit auf die büne nahend an die taffel tringen, sondern unterhalb herumb bescheidentlich stehen, damit denen andern und frembden umbstehenden persohnen ihr gesicht nicht benohmen, sondern dieselben auch auf die taffel sehen mögen.
[§ 15]
Es soll auch der stäblmeister nach aufhebung des tischtuechs von unß nit alßbaldt und ehender weggehen, es seyen dan zuvor die camerer von ihren essen kommen oder wür auß der taffelstuben in unser zimer gangen.
[§ 16]
Dergestalt soll es auch mit den trucksäsßen gehalten werden und sy weder nach auftragung der speiß oder nach aufhebung des tischtuchs alßbaldten abtretten, sondern, biß der [101] stäbelmeister mit dem staab abgehet, bey den dienst verharren.
[§ 17]
Er, stäbelmeister, soll auch nicht gestatten, sondern darob sein, daß die truckhsäß einige speiß, so man von unserer taffel aufhebt, ohne sein vorwisen nicht außschickht, so soll er auch für sich selbst, wann er selber zu hoff nit essen kan, uber ein speiß nit nemben und hierinnen dannach ein bescheidenheit brauchen. Es soll auch kein mundschenckh, vorschneider und panathier oder truckhsäß ohne sein, des stäbelmeisters, erinnerung und bewilligung einigen gast zu laden nit befuegt sein, auch mit den wein uber die taffel, so für sy durch den kuchelmeister und contralor außkost werden, zufriden sein und weiter umb andern wein zu schikhen, noch im keller zu schaffen, sich nit unterstehen. Wo aber er, stäbelmeister, billige beschwärniß befunde, solches dem kuchelmeister anzeigenT, der wirdt alßdan dasselbe in der kuchel und keller zu enden wissen.
an- über der Zeile von selber Hand eingetragen.
[§ 18]
Es soll auch unser stäbelmeister, auf daß ihme [102] mehrer bescheidenheit, sonderlich in gegenwarth frembder persohnen an der truckhsässentaffel gehalten werde, meistentheils selbst persöhnlich oder doch derjenig, so an seiner statt dienst hat, an der truckhsassentaffel essen und allweeg darob sei, damit ein bescheidenheit und ehrliche tischzucht gehalten werde.
[§ 19]
Da sich aber zuetrüege, daß in seiner gegenwarth ihrer zwey uneinß wurden und zur wehr greiffen wolten, soll er sy in arrest zu nehmen macht haben und solches alßbaldt unsern obersten hoffmeister anzeigen.
[§ 20]
Und wann ihnen nach der malzeit das handtwaser gereicht worden, sollen sy denen nachessern plaz geben, deren nit mehrers passiert werden sollen, alß was von alters der gebrauch gewesen und in der kelleraußspeißzetl beschrieben seindt, desto ehunder aufstehen und nit uber ein(e) oder anderthalb stundt bey dem tisch sizen.
Er, stäblmeister, soll auch mit vleiß darfür sein und nit gestatten, das die trucksäß unsere taffeldiener und officier, wie bißhero beschehen, poltern noch ungebührlich halten und tractirenS.
traktieren: behandeln.
[§ 21]
[103]
Uber dieses alles soll dem stäbelmeister von unß befolchen und aufferlegt sein, in allweeg daß lästerlich, schädlich zuetrinkhen und vollsauffen bey der taffel, deßgleichen daß ungebührlich gottslastern, spiellen oder andere unzucht und leichtfertige unschambahre reden, so adeelichen persohnen in sonderheit ubel anstehen, uber der truckhsäßtaffl abzustellen und keinesweegs zu gestatten, sondern darob sein, damit alle guete ehrbahrkeit, adeliche zucht und sitten gebraucht und gehalten werden. Im fahl aber dergleichen ungebühr von einem oder andern erzeigt wurde, soll er solches untersagen und demselben, so es thuet, zuröden, inmasßen er sich dan nach gelegenheit im selben zu halten wohl wisen wirdt.
[§ 22]
Unnd wofehr der truckhsäsßen einer oder mehr von dem dienst außbleiben, demselben versaumnen oder sich auff sein, des stäbelmeisters, anzeigen und befelch in obgemelten stöllen unfleisig oder widerwertig erzeigen wurden, so soll er den oder dieselben erstlich darumb anreden und, so es bey ihme nit angesehen sein wolte, alßdan unsern obristen hoffmeister umb [104] gebührliche einsehung anzeigen, auch, wo vonnöthen, an unß selbst gelangen lassen. Er, stäbelmeister, solle auch ohne vorwissen unsers obristen hoffmeisters keinen truckhsäß uber landt zu reisen erlauben.
[§ 23]
Wann sich auch, wie dan besicht, zueträgt, daß ein mundschenckh, fürschneider, panathier und truckhsäß oder andere persohnen, denen unser stäbelmeister fürgesezt ist, aufgenohmen wirdt, solle jedem in sonderheit die aydtspflicht allezeit in seinen beysein fürgehalten und darneben demselben vonT unserm obersten hoffmeister, daß sy ihme, stäbelmeister, soviel unsern dienst anbelangt, allen billichen gehorsamb leisten, aufferlegt werden.
Ob sich auch zuetruege, daß der stäbelmeister in unsern oder seinen aignen geschäfften von hoff oder dienst abwesig und wür dem staab mit der zeit einem andern zu geben befelchen wurden, so wollen wür, daß alle obgestelte articul auf demselben auch verstanden werden und die truckhsäsßen allermasßen, alß den stäbelmeister selbsten ihme den gehorsamb leisten sollen.
über der Zeile von selber Hand eingetragen.
[§ 24]
[105]
So wöllen wür auch gnädigst, daß über ernenten unsern stablmeister oder sein ambt sonst keiner alß unser oberst- oder vicehoffmeister ihme dareinzusprechen einigen gewalt habe, sondern allein auff unß und nach unß auf unsern obristen hoffmeister sein respect und aufsehen haben.
[§ 25]
Beschließlichen ist unser gnädigster will unndt meinung, wan berührter stäbelmeister von unsern hoffmeister zu unsern handlungen oder sonst nothwendigen verhörsachen ausserhalb der täglichen ordnungen oder hoffstatsraittungen erfordert wurde, daß er sich neben gedachten unsern obristen hoffmeister bey dergleichen sachen jederzeit ohne verwiderung gebrauchen lasse.
Indeme vollziecht er unser gnädigste mainung.
Einheit: I.8
Instruktion für den Hofküchenmeister im Hofstaat Kaiser Ferdinands III.
Wien, 1637 April 23
ÖStA/HHStA/HA/OMeA/ZA/SR Bd. 10 pag. 107–136.
Aufbau: P – 21 §§ – E – A: Auflistung der dem Oberstküchenmeister untergebenen Funktionseinheiten.
Überlieferungsform: Abschrift.
Textgestaltung: P wurde mittels vergrößerter Auszeichnungsschrift hervorgehoben. Die erste Zeile des ersten Paragraphen (§ 1) wurde ebenfalls in Auszeichnungsschrift geschrieben. Die einzelnen Paragraphen bzw. Absätze beginnen jeweils mit einem vergrößerten und mit Zierschleifen versehenen Anfangsbuchstaben und wurden deutlich voneinander abgesetzt. Die Ziffern der Paragraphennummerierung wurden wohl nachträglich am linken Seitenrand und jeweils auf der Höhe der ersten Zeile des jeweiligen Paragraphen angebracht. Inhaltliche Hervorhebungen im Kontext wurden mittels vergrößerter Auszeichnungsschrift vorgenommen.
PÜ:
(A) ÖStA/HHStA/HA/OMeA/SR Kt. 74, Konv. 8 fol. 165r–173v: Abschrift.
(B) ÖStA/HHStA/HA/OMeA/SR Kt. 74, Konv. 8: Abschrift.
(C) ÖStA/HHStA/HA/OMeA/SR Kt. 74, Konv. 8: Abschrift.
Edition: SCHEUTZ–WÜHRER, Dienst 141–150.
Anmerkung: Die Paragrapheneinteilung folgt der nachträglich angebrachten Paragraphennummerierung.
[P]
[107]
Hofkuchelmeisters instructionT
folgt fasc. No. 2 von anderer Hand nachgetragen (Archivvermerk); darunter 1637 in der Seitenmitte von anderer Hand nachgetragen.
[§ 1]
1o, erstlichen: Weiln unß an obemelten kuchelmeisterambt in sonderheit hoch und viell gelegen, soll er, kuchelmeister, beforderist der allein seeligmachenden, catholischen religion zuegethan sein und solchem ambt umb so viel mehr treulich, embsig, sorgfältig und vleisig vorstehen, darbey unsern frommen nuz und böstes bedenckhen betrachten und fördern, nachtl, schaden und gefahr höchstes vleiß nach bösten seinen vermögen und verstandt wahrnen, wenden und verhüten und mit seinem gebührlichen respect nach unnß auf unsern obristen hoffmeister oder, in abwesen seiner, auff dessen ambtsverwaltern jederzeit gewisen sein.
Und in bißweilen fürfallenden zweiflichen sachen, davon etwan in dieser instruction kein austruckliche despositionS, verordnung und meldung beschehe, aigentlichen bescheidts erhollen und dan in [108] unsern namen von innenhabenden befelch und verordnung nachkomen, yber solches aber sonsten auff andere geheiß und anschaffung, es beschehe dan auf unsern besondern gnädigsten befelch, unß zu schaden oder nachtl nichts handlen, thuen oder fürnehmen. Da auch gar der obriste hoffmeister-ambtsverwalter etwas schaffete, so des obristen hoffmeisters vorigen verordnungen zuwider währe, so soll unser hoffkuchelmeister ihme, hoffmeister-ambtsverwaltern, dessen erindern und, da er solches widerumb schaffete, demselben ohne vorwissen unsers obristen hoffmeisters oder aber unsers selbst aigenen befelchs nachzukomen sich enthalten, damit also die durch ermelten unserm obristen hoffmeister gemachte und gegebene guete ordnung durch dero verwalter nicht abgebracht werde.
Disposition: Anordnung, Verfügung, Verfügungsrecht.
[§ 2]
2o: Folgendermassen nemblich und für das erste, die mund-, grosse hoffkuchel, item unsere kleine nebenküchelein, darinnen für unß [109] und der unßrigen mund gekocht wirdt, zu gewöhnlicher zeit besuechen und mit ernst darob sein, daß dieselben, sowohl auch alle kuchengeschier sauber gehalten, auch ehe man fleisch, fisch und andere victualienS zum kochen eingelegt, solche zuvor wohl und vleissig außgewaschen werden und darmit niemandten umbzugehen vertrauen, alß denen persohnen, so darzue sonderlich verordtnet und ausser der weiber, die in der kuchel geschworn sein, auch sonst keinem, so in die kuchel nicht gehörig noch darein verordnet, viel auß- und einzulauffen und sich in der kuchel aufzuhalten nicht gestatten. Und wo man stillligt, so soll dieses in allweeg geschehen, daß kein mensch alß die kuchenbueben und durchauß kein weib daß gschier waschen und vleisig widerumben zusamenrichten. Auf denen reisen aber, wo nicht ubrig leuth vorhanden und es nit anderst sein kan, mag man zu den groben geschier weiber brauchen, ihnen aber ausser der kuchel zum abreiben geben und alsobaldt widerumb in die kuchel nemben, einmachen, und wie [110] gebräuchig ineinander vleissig richten, damit am fahren eines das andere nicht verderbe.
Indem soll er, kuchelmeister, nit allein in unserer mundtkuchel, sondern auch auff unser hoffgesindtskuchel und die kleine küchelein obverstandtnermassen solches, sein fleissiges auffsehen, haben, sonderlich, damit alle untreu verhüet, auch sauber und wolgeschmach gekocht werde. So aber jemandts, sonderlich bey dem, so ein verdächtigkeit zu merkhen, solches zu thuen sich unterstundte, soll kuchelmeister dasselbe keinesweegs zuegeben oder gestatten, sondern darwider mit rath deß hoffcontralors, welcher auch befelch hat, denen sachen nachzusehen, die notturfft fürnehmen und solches gebührendt straffen.
Weiter soll mehrgedachter kuchelmeister auff alle und jede officier und beambte, so unter sein ambt gehören und mit dem respect auff ihme gewissen, alß kuchel-, keller-, liechtcamereparthey und andere, welche hernach benent und in dieser instruction einverleibt seinS, sein vleisiges aufmerkhen haben und sy mit ernst dahin ermahnen und halten, [111] daß jedweder in sonderheit seinem anbefolchenen ambt und dienst bey den aydt unndt pflichten, damit sy unß geschworen, umben ihrer instruction gemäß getreulich, embsig und vleisig abwarthe und beywohne. Fürnemblich aber die specereyenS und victualien alß gewürz, fleisch, fisch, wein und andere getränckh und waß zur taffel- und kuchelnotturfft erkhaufft würdet, dasselbe frisch und unverlegen zur rechter zeit und in gebührlichen werth bestelle und erkhauffe, alßdan vleissig und sauber aufhebe und warthe und auß dem kellerzöhrgaden zu dessen handen, so aines und daß andere zu unserer taffel und kuchen notturfft begehrt, zur rechter zeit dargebe und raiche, ordentlich verraithe und bescheine, auch täglich, wochentlich, monatlich und jährlich auff die gesezte termin sein raittung ubergebe, allermassen solches eines jeden instruction, so ihme geben worden und sy es auf sein begehren ihme neben den originalien vorweissen solle, vermag außweiset und jedem officier in demselben, waß er thuen und verrichten soll, befolchen und eingebunden wirdt.
[112]
Da sonderlich er, unser kuchelmeister, damit ihme die neuist und nit alte unrichtige instructionen zugestölt werden, wohl in acht zu nehmen und da er hieran zweiffelhafftig wurde, im contralorambt nachschlagen und collationirenS lassen, allergestalt ihme, unsern hoffcontralor, in seiner instruction No. 5S anfangend: "Ferner, nachdeme auch unßere officier etc." demselben stattzuthuen anbefolchen ist.
Befindt aber kuchenmeister, daß durch ain oder andern officier uber vorgehende vermahnung und anreden der gegebenen instructionen und ordnung nit gemäß nachgangen oder waß sich unnß zu ehrn, notturfft, nuz und fromen gebührt, nit gehandlet wurde, alßdan soll er solches alles und jede mängl, so er für sich selbst oder durch anzeigung des contralors, damit es dessen hernach nit zu entgelten habe, vermerkhen würdet, abstellen und remedirenS. Und da es nicht helffen will, unserm obristen hoffmeister oder dessen ambtsverwaltern anzeigen, damit verrer gegen dem verbrechenden oder untreuen nach ge[113]legenheit des verbrechens gebührlichs einsehen und bestraffung fürgenohmen und in selben durchaus nichts ubersehen oder verschont werde, welches alles auch unser contralor in befelch hat.
Dann, wofern hierin uber diesen unsern befelch etwas vernachtheilt, ybersehen oder verabsaumbt und die sach also befunden wurde, daß der mangl an seinem, unsers kuchelmeisters, unfleiß erfahren wurde, auf solchen fahl soll allein ihme die schuld zuegemessen, auch aller nachtl und schaden bey ihme gesucht werden.
Viktualien: Lebensmittel.
Siehe IB I.8.A.
Spezerei: Gewürz; als Spezereiwaren galten Gewürze aber auch Kaffee, Zucker und Tee etc.
kollationieren: vergleichen, auf Übereinstimmung überprüfen.
Siehe IB I.10.5.
remedieren: Abhilfe schaffen.
[§ 3]
3o: Zum dritten: Soll er, kuchenmeister, bey den keller- und kuchenpersohnen, deßgleichen bey sumelier, kellermeister und der ganzen kuchen- und kellerparthey verfiegen, das allweeg die kuchel- und kellergeschier wie auch koch-, keller-, zörgaden- und speißgwölber, darauß und darvon auf unser und der unßrigen taffel von speiß und tranckh die notturfft gereichet würde, sauber und [114] lustig gehalten werden, wie solches zu thuen gebührt und ein kuchenmeister der gefahr halben, so darauff stehet, wohl zu denckhen weiß.
[§ 4]
4o: Zum viertten: Wollen wür, daß gedachter kuchenmeister bedacht sey und ein solche ordnung halte, wann unsere kuchenschreiber, einkhauffer, sumelier, kellermeister oder liechtcamerer ein ansehentlichen oder zimblichen khauff nach gelegenheit unsers hoffwesens notturfft von speiß, tranckh und dergleichen und andern victualien zu einem vorrath beckhomen, daß alßdan unser hoffcontralor, den wür gegen allen dergleichen officiern zu einem inspectorn gesezt und verordnet haben, dessen erinnert werde. Somit derselbe bey solchen kauffen alleweeg gegenwertig sey und das dieselben in seinen beysein wo anderst müglich beschehen, wie auch nit weniger er, kuchenmeister, selber bey dennen ansehentlichen käuffen mit und zugegen sein oder aufs wenigste, da er aus ehehafftenS ursachen oder fürgefahlnen verhinderungen nit zugegen sein kundte, welches er doch ohne hochwichtige ursachen [115] nit unterlassen soll, alßdan die persohnen, von dennen man sachen erkhaufft, sowohl auch den kuchenschreiber, einkhauffer, sumelier, kellermeister oder liechtcamerer, wo nemblich in einem oder des andern dienst dergleichen kauff vorgangen seie, zu sich bescheiden solle, damit solche khäuff mit seinen und unsers contralors vorwissen gehandlet und beschlossen und diesem allem, waß also erkhaufft worden, unserm obristen oder vicehoffmeister jederzeit bericht und relationS gethan und dasselb zu könfftiger gedächtnus in ein sonders gedenckhbuechS im contralorambt eingeschrieben, auch mit vleiß dahin gesehen werde, daß alles, waß man erkhaufft, ein jedes ambt tagzetl justS mit der raittung einbringe.
Waß aber von unserer hoffcammer selbst eingehandlet und nach hoff geschickht wirdt, hat seinen richtigen weeg, doch soll unser kuchenmeister gueth acht haben, ob es annembliche, frische sachen und nit gar zu theyer im kauff seyen und da er mangl verspürth, dessen unsern obristen hoffmeister oder desselben ambtsverwaltern zeitlich erindern. [116]
Es solle auch unser kuchenmeister offtmahlen und etwo unversehentlich die zörgaden, kuchel, keller und dergleichen officienT besuechen und zueschauen, damit in demselben vleissig gehauset, die notturfft jedes mahls zeitlich bestelt, vorhanden und in vorrath seye und ohne nachtheil und verwahrlosung, sauber, rein und unversehrt behalten werde. Wie dann nit weniger ihme, kuchenmeister und contralor, zu allen in unsern mundt- und hoffkhellern, wie auch zu unsern mundt- und hoffkuechen, allen verspörten hoffliechtcamerambts-, hoffspeiß-, zöhrgaden-, fleisch- und wildtprädtgewölbern und zimer behalten, alß jeden ihre absonderliche schlüssel haben müssen, damit sy zum vleissigsten nachsehen und unvermerkht uber alle einkohmen können, auch zuschauen, ob unß durch unser kuchen-, keller- und andere partheyen an wein, broth, auch gewürz, schmalz, wax und dergleichen, waß in dennen ämbtern und behaltzimern vorhanden ist, nichts abtragen und in solche, biß daß sy dasselbe mit gelegenheit wegg- [117] und heimbtragen mögen, nicht hie verstöckht werde. Danenhero auch gleichfals sein guet auffsehen haben, daß weder von unser noch der unsriger noch allen andern officiern, so er under ihm hat, wider die ordnung und uber daß, waß auf jeder taffel gebührt, nichts vertragen, in ander weeg verwendt und verschenckht oder unnuzlich verschwendet werde und darwider weder kuchenmeister selbst noch jemandts under seinen untergebenen officiern sich einiger gerechtigkeit, accidentialienS und zueständen auß der kuchel, keller, zörgaden, liechtcamer und auß andern officien, in waß weeg daß währe, aigens willen ohne unsern besondern gnädigsten consensS, zuelaß und verwilligung durchauß nicht anmassen oder zuaignen solle.
Wann unnß bißweiln von fisch, fleisch, wildpräth, wein oder andere dergleichen victualien und getranckh verehrt wurde, soll er, kuchenmeister, mit fleiß darob halten, daß solche verehrung jederzeit von stundt an unsern hoffcontralor angezeigt und, [118] da wür dieselben nit ander weg wider vergeben oder verehrn, durch gedachten contralor in diejenig officia, darinnen es zu verraitten, ordentlich zu lieffern verordnet, eingehändigt und dan die schankhung von wein und andern getranckh in unsers kellermaisters empfang genohmen und wie andere erkhauffte tranck guet und treulich verraith werde, damit es contralor in das contralorambt einschreibe, ordentlich in die tagzetl einkohmen und in empfang genohmen und wie andere erkhauffte sachen treulich verraith werden.
Und damit auch wegen der wein guete ordnung und würdigkeit gehalten werde, soll er, kuchenmeister, sambt den contralor mit allem ernst darob sein, daß durch den sumelier, khellermeister und kellner alle wein und anders getranckh, es seye erkhaufft oder verehrt, nach der Wienner visierS in sein empfang und außgab nach inhalt sein, kellermeisters, instruction verraith werden.
Es soll auch unser kuchenmeister und contralor mit vleiß dahin sehen, daß im keller kein zimmentS [119] oder maß zu haben gestatt werden, alß allein die, nach welchen man dem wein verraith. Item zuesehen, daß die väser fleissig gewischt, auch in und ausser des penlsS sauber gehalten und wohl vermacht sein, damit der wein nit außrüchen könne oder verderbe, daß auch die keller in guter sauberkeit gehalten werden, darauff sonderlich unser hoffcontralor sein vleisiges aufmerkhen haben soll.
ehehaft: rechtmäßig.
Relation: Bericht.
Gedenkbuch: Auslaufbuch.
just: gerade, recht, richtig.
verbessert aus officier.
Akzidenz: Nebeneinnahme.
Konsens: Bewilligung, Einwilligung, Zustimmung, Genehmigung.
Visier: Eichmaß.
Ziment: Eichmaß.
Peil: Holzzapfen zum Verschließen des Spundlochs im Weinfass.
[§ 5]
5o: Wan auch unser kellermeister tranckh und wein erkhaufft oder sonst wohero in unsern keller gelieffert und uberantwordt würdet, von denenselben weinen und tranckh solle er, hoffkuchenmeister, und contralor nit allein die visier empfangen haben und daran sein, damit solche wein ordentlich nit nur nach den emerS allein, sondern auch nach dem viertlS oder maßS, die vor alters richtig und in specieS nach den vässern und sorthen der wein beschehener ordnung nach, also nicht durcheinander guete und bösse, sondern in specie, und die speißwein dreyerlei sorthen, sowohl auch das weise [120] und schwarze brodt, jedeß absonderlich und nicht confuse durcheinander, wie ein zeit hero beschehen, welches sy keinesweeges gestatten sollen, verraittet werden.
Er, kuchenmeister, und contralor sollen auch ihr vleißiges nachsehen, aufmerken und nachfrag haben, damit in denen tagzetlen nit mehrers eingestelt werde, alß etwo auf unserer cammerer und die andren taffeln ordinarieS oder extra begehrt und gegeben werden, wie unß dan nit allein desthalben, sondern auch, das man mit verfälschung der wein übel und untreulich umbgehen und hausen thät, etwo klagen fürkometen und damit sowohl in unsern ordinarie hoffläger zu Wienn oder anderer orthen, dahin wür verreisen und unß eine zeit mit unsern hoffläger aufzuhalten haben, in die kuchen, keller, zörgaden und liechtcamer sich nit jederman zu schaffen unterstehe, diß und jenes zu gewähren, alß wollen wür zu verhüetung solcher zum nachtheil reichender unordnung dergleichen keinesweegs gestatten, seitemahlen auff allen an unserm hoff unterhaltenen taffeln nach gebühr die notturfft ohne mängl aufgetragen wirdt [121] und daß alle auf denen reisen an wein und anderen victualien uberbliebene sachen in die officien wider zuruckhbringen oder noch weiter mitführen und verreitten.
Derentwegen dan istT unnßer gnädigster und ernstlicher befelch, daß unser hoffkuechenmeister und contralor zu abstellung solcher unordnungT und müßbrauch, dan zu nothwendiger verhütung alles uberfluß, ihr vleisiges aufmerkhen haben sollen, wie dan der summalier und kellermeister in befelch haben, daß sy und die kellerparthey keinen extraordinariiS trunkh hergeben, ohne vorwissen des hoffkuchenmeisters oder hoffcontralors oder derjenigen, so jeder auß ihnen in seinen abwesen zu diesem ende verordnet, derentwegen dan weder er, kuchenmeister, noch der contralor dem kellermeister die extraordinari außgaben für gueth anderer gestalt nit passirenS lassen solle.
Eimer: war ein Hohlmaß für Flüssigkeiten und entsprach in Wien zwischen 1589 und 1774 56,589 l (ROTTLEUTHNER, Gewichte 60).
Viertel: war ein Hohlmaß für Flüssigkeiten und entsprach in Wien zwischen 1589 und 1774 14,147 l (ROTTLEUTHNER, Gewichte 60).
Maß: Achtering; war ein Hohlmaß für Flüssigkeiten und entsprach in Wien zwischen 1589 und 1774 1,347 l (ROTTLEUTHNER, Gewichte 60).
in specie: im Einzelnen, insbesondere.
ordinari: gewöhnlich, ordentlich, regelmäßig.
über der Zeile eingetragen.
korrigiert aus verordnung, -er- mit -n- überschrieben.
extraordinari: außergewöhnlich, außerordentlich, unregelmäßig.
passieren: erlauben, überreichen.
[§ 6]
6o: So unnß, wie vorgemelt, zuzeiten wildpräth verehret wird oder wür es selbsten fählen und darvon unsern hoffgesindt oder sonst [122] frembden außzutheilen und zu verehren befelchen wurden, auf solches solle kuchenmeister sambt unseren contralor dasselbe wiltpräth, so viel dessen (ausser, was wür zu unserer hoffnothurfft vonnethen hetten) zu vertheilen und so weiter, waß nach gelegenheit verhanden sein wirdt, treulich außtheilen und von unsertwegen verehren lassen. Daßjenig aber zur hoffnotturfft verbliebenes frisch und eingesprengtesS wildpräth sollen sy beede dem speißzörgadner in ein gewölb uberliffern, mit ernstlichen befelch, daß er nichts ohne ihr vorwissen vertheilen, weggeben oder verspeisen lasse. Darauf dan zu versorgung des wildpräths und walzung der väsßel ein aigne beaydtigte persohn dem zöhrgadner zu hülff verordnet werden soll, auch sonst niemandt einigen zuetridt in selbiges gewölb oder schlüssel darzue haben, alß kuchenmeister, zöhrgadner und contralor.
einsprengen: mit Salz einreiben.
[§ 7]
7o: Also auch solle unser hoffkuchenmeister und hoffcontralor durch obgehörte hierzue verordnete geschworne persohn die wildpräth väsßlen, sonderlich zu sommerszeiten, damit solches [123] darinnen eingeschlagenes wildpräth nit verderbe, jede wochen aufs wenigist zwey mahl walzen lassen, wo sy beede dan oder wehr auß ihnen darbey ist oder von ihnen geschickht wirdt, desthalben solches desto gewisser wahrzunehmen, all undt jedes mahl in sonderheit etliche väßel, wie sie nach der walz liegen, mit kraiten oder redlstain heimblich notirenS sollen, und wo sy mengl finden oder unfleiß verspühren, daß durch gedachte persohn verursacht worden wär und über ihr gütiges vermahnen gleichwohl nicht helffen wolte, sondern in einen oder mehr puncten auf ihre beeder oder des andern befelch, der gemachten wildtpräthordnung zuwidergehandlet zu sein befinden wurden, alßdan solle der kuchenmeister und contralor ihnen, verordneten, nach guethen gedunkhen straffen und sonst verhalten, wie es mit anderen officiern hierinnen an einen und andern orth außgezeigt ist.
Weiter, wan ein treffendlicher vorrath von [124] specereyen oder dergleichen gattungen durch die hoffcammer bestellet, von dem hoffkuechenschreiber oder einkäuffer erkhaufft oder, wie obstehet, verehret wird, soll er, kuchenmeister, sambt dem contralor acht haben, daß solche specereyen in allweeg fleissig durch den zörgadner, wie sich gebürth, verraith und nit wider die ordnung vertragen oder verschwendet werden.
notieren: markieren.
[§ 8]
8o: Abermahlen soll er, kuchenmeister, und contralor bey dem zörgadner darob sein und halten, daß er die capaunerS, wildt- und jänisch hünerS, vöglschmalz und ander dergleichen gadungen, so täglich zu einem vorrath erkhaufft und in den zörgaden geantworttet wirdt, widerumb aber, waß davon täglich in die kuchel gegeben oder genohmen wirdt, aufgezeichnet und solche verzeichnus allweeg oder soviel müglich, zum beschluß einen jeden wochenraittung bemelten kuchenmeister und contralor zuegestellet, damit dieselbe gegen des kuchenschreibers und einckhauffers taagzetlen ubersehen werden mögen.
Kapaun: kastrierter Hahn.
jänisches Huhn: Truthahn, Pute.
[§ 9]
[125]
9o: Und nachdem unß daß ganze jahr durch in der kuchel ein ansehentliche summa am zukher und gewürz aufgehet, soll kuchenmeister darob sein, damit daß gewürz von einer wochen zu der andern auß dem zöhrgaden nach gewicht dem mundkoch herfürgegeben und durch den zöhrgadner, wie sichs gebürth, vleissig verraith werde.
Er, kuchenmeister, soll auch dahin gedenckhen, daß der vorrath am gewürz, wein, schmalz und andern victualien und hoffnotturfften zu rechter zeit in den märckhten auf daß wohlfailist erkhaufft und dergleichen nicht nach der wochen oder monathen genohmen werden, und derentwegen sich jederzeit bey unserm obristen hoffmeister oder dessen ambtsverwaltern anmelden, damit man sich umb verlagS gehöriger orthen bewerben köndte.
Verlag: Auszahlung des für einen Kauf nötigen Geldes.
[§ 10]
10o: Da sich zuzeiten vielleicht zuetruege, daß wür klein oder grosse banqueterS, ladschafftenS oder zuweilen anckhomende frembde fürsten und göst costfreyS halten wollen, so soll [126] er, kuchenmeister, in sonderheit darauf gedacht sein, wan ihme solche banqueter durch unsern obristen oder, in dessen abwesenheit, vicehoffmeister angesagt werden, daß alßdan nach gelegenheit der sachen die notturfften darzue zeitlich bestelt oder eingekhaufft, in die kuchel oder andere orth ordentlich herfürgeben, mit vleiß bereit, auch mit anrichten, auftragen und dergleichen, waß zu ehren gehört, nit gekluegtS oder gesparth, doch auch unnotturfftiger uberfluß verhüet werde, wie er sich nach gestalt der sachen jederzeit zu halten weiß.
Bankett: Festmahl.
Ladschaft: Fest, Mahl etc., wozu Gäste geladen werden.
kostfrei: freigiebig, ohne Kosten.
klügeln: sparen, knausern.
[§ 11]
11o: Es solle auch gedachter unser kuchenmeister alles ernst darob sein, daß weder aus kuchen, keller, fleisch- und hoffzöhrgaden, noch auch von denen tafflen oder andern officiern, so er unter ihme hat, viel weniger durch ihme, kuchenmeister, selbsten wider die ordnung und unserem sonderbahren befelch einiges bescheidtessenS oder ungebahteS speisen, wiltpräth oder anders, noch einiges getranckh, wie daß nahmen hat, aufgetragen, verschickht oder [127] verstossen werde, sondern sich desselben maniglich gänzlich enthalten solle, bey vermeidung unserer straff und ungnadt.
und hoff- mithilfe von C ergänzt.
Bescheidessen: Nachessen; dass Verspeisen von übrig gebliebenem Essen oder das übrig gebliebene Essen selbst.
ungebacken: noch nicht fertig, nicht gebrauchsfertig, aber auch verdorben.
[§ 12]
12o: Gleichfahls soll er, kuchenmeister, und contralor nicht gestatten, daß unser kellerpartheyT einiges beschaidessen oder morgenspeisen von unsern mundkoch, viel weniger einen andern auß unser kuchelparthey in unsern hoffkeller annehmen, damit hierdurch der gemeine zuelauff unserer kuchenparthey in unsern hoffkeller auch abgestelt und dargegen die speisen, so sonsten hin und wider umb des trunkhs willen in die zimer vor abspeisung der mallzeiten verstossen und weggegeben werden, auf die ordinarii taffeln anzurichten beyeinander erhalten werden. Wann aber auff denen reisen je die notturfft esT erfordern würde, auf ain, zwo oder mehr persohnen, so im keller dienst haben, vom kuchenmeister oder controlor nach notturfft bewilligen.
mithilfe von A verbessert aus keller und parthey.
über der Zeile eingetragen.
[§ 13]
13o: So solle auch gedachter kuchenmeister ohne unsers obristen oder vicehoffmeisters vorwissen für [128] sich selbst niemandten daß gehen zur hofftaffel, der nicht darzuegehört, uber zween tag zum lengsten nicht zuelassen. Deßgleichen auch nit verwilligen oder gestatten, daß jemandt, wer der seye, von wein oder speisen bschaidtessen oder waß es sein mag, ohne derselben sonderbahr habenden befelch ichtesS vill oder wenig von hoff getragen, verehrt oder verschickht werde, auch dises selbsten nicht thuen, wie dan er, kuchenmeister, in unserer hoffkuchen, keller, zörgadnen und liechtcammer ainiger regalienS, weder von speiß, tranckh noch beleichtung für sich selbsten auß den officiennT ordinarieT zu nehmen und nacher hauß zu schickhen nicht anmasse und darmit anderen officiern und persohnen böses exempel gebe.
Wann aber dergleichen von unß selbst gnädigst anbefolchen würde, zumahlen, da solches ein etlich tag continuirenS solt, so soll er solches unsern obristen oder vicehoffmeister zu ihren billigen wissen anzeigen, damit man sich darnach zu richten wisse, destwegen auch gebührende anschaffung von deren einen oder andern gefertiget und dieselben in raittungen könten fürgelegt werden.
ichtes: irgendetwas.
Regal: Geschenk, Anspruch.
von anderer Hand korrigiert aus officiern, -rn mit -nn überschrieben.
von anderer Hand korrigiert aus ordinariter, -t-r gestrichen.
kontinuieren: fortfahren.
[§ 14]
[129]
14o: Mehrers soll der kuchenschreiber, einkauffer, zöhrgadnerT, liechtcammerer, sumalier und kellermeister ihme, unsern kuchenmeister, sowohl auch dem contralor die wochenzetl aller ihrer täglichen und wochentlichen empfäng, außgaben und ambtshandlungen zum ubersehen und ihrer besserer sicherheit und wissenheit, waß einem und andern tag aufgangen und verspeist worden, ordentlich und unnachlessig alle tag uberantwortten, auf massen dem eines jeden instruction außweist und inhalt.
mithilfe von A und B verbessert aus zöhrgaden.
[§ 15]
15o: Hingegen auch sollen kuchenmeister und contralor die tag-, wochen- und monathzetlen, auch jahrsraittungen nit verliegen, häuffen oder dergleichen zu vil zusamenkommen lassen, sondern dieselben täglich und zu bestimbter zeit fleissig ersehen und ihre guete achtung darauf haben, damit uber die gebühr und ordinariS nicht zu viel auffgehe und verschwendt oder mehr in den tagzetln einkhombt, alß verspeist worden.
Ordinari: das Festgesetzte.
[§ 16]
16o: Alßdan hierauff unser gnädigster und ernstlicher [130] will und meinung ist, daß mehrgemelter kuchenmeister neben unsern obristen oder vicehoffmeister, contralor, und wer sonsten darzue geordnet wirdt, alle wochen oder zum wenigsten alle monath ordentliche raittung von denen officiern empfangen und aufnehmen helffe und diese ordnung halte, daß er der officier raittungen und bücher vleissig ubersehe, ob sie sich in allen posten und latusS, auch der summa mit denen tagzetlen, so der contralor vergleichen lassen, recht und just befindt. Sodan soll er ein jeden tagzetl, auch die wochen-, monath- und quartall- und lestlich jahrssuma und beschluß jeder raittungen mit aigener handt unterschreiben und certificirenS, hernach auch durch die officier dem contralor zu ratificirenS und unterschreiben schickhen und bey rechter zeit, damit unser contralor nit gehindert oder uberladen und in andern seinen ambtsverrichtungen gehindert werde, dasselbige verrichten.
Item solle er, kuchenmeister, auf die officier, so unter sein ambt gehören, sein vleissige erforschung und erkundigung halten, ob sich einer oder der ander unter denen selben ungeschiklich und unfleissig verhielte, es wehre mit unfleisiges [131] abwarthung seines diensts und ambts oder in ander weg, und wo er waß dergleichen spühren und finden würde, keinesweegs gestatten oder ubersehen, sondern wofer uber vorbeschehene ermahnung kein bösserung und vleiß erfolgte, alßdann solches dem obristen hoffmeister anzaigen und solle der verbrecher nach gelegenheit der verwürckhung mit ernst gestrafft oder gar vom dienst geschafft werden.
Latus: Seitenübertrag.
zertifizieren: beglaubigen, bescheinigen.
ratifizieren: genehmigen, bestätigen.
[§ 17]
17o: Nachdeme auch etliche officier von kuchel-, keller- und zöhrgardenparthey, auch taffeldiener in zimblicher anzahl costgeher, auch gar offene wirthschafften halten, dardurch sy nur ursach gewinnen, unß untreu zu werden, wein, brot, speisen und andere victualien ab- und außzutragen, zuvorkhomung aber dessen, so soll dem kuchenmeister hiemit aufferlegt sein, daß er solche wirthschafft bey gedachter kuchel-, keller-, zöhrgaden- und taffelparthey abstelle, mit dem contralor bey verlührung jedweders diensts hinführo derley zu treiben mit ernst verbiette, darauff sy beede dan auch hirführo, unser kuchenmeister aber [132] zu abstellung sein vleissiges aufmerkhen haben und daß widrige unsern obristen hoffmeister oder ambtsverwalter, die sodan darinnen ferere ernst gegen dem ungehorsamben fürzukheren wissen, anzeigen solle.
Wiederumb, wo sich auch begäbe, daß mehrgedachter unser kuchenmeister mit unserer erlaubnus nit am hoffe oder sonsten in unseren geschäfften verreist währe, so soll er solches sein ambt zu handlen für sich selbsten niemandts andern befelchen, sondern alles unsern obristen hoffmeister oder dessen ambtsverwalter anzeigen, dieselben sollen alßdan und da auch dasselbig ambt durch einen todtfahl oder in ander weeg eine zeit lang lehr und ledig stunde, die verwaltung desselben kuchenmeistersambts, allermassen in der hoffcontralorischen instruction sub No. 3S anfangend: "Wann aber khein kuchenmeister verhanden", clar angeordnet stehet, bis unser kuchenmeister selbst wider bey der stöll oder dis ambt von unß ersezt ist, unsern hoffcontralor aufftragen, weilen derselbe ohnedaß die instructionT in seinen anvertrauten hoffcontralorambt und diser ver[133]richtungen genuegsamen bericht hat, waß er thuen oder lassen und dahero an seiner verwaltung einigen mängl und unfleisß nit erscheinen lassen solle.
Und dan soll forthin vielgedachter unser kuchenmeister ohne unser oder an unser statt ohne unser obristen hoffmeisters oder dessen ambtsverwalters vorwissen und bewilligung einigen koch oder kucheljungen nit annehmen oder in unser mundt- und hoffkuchen wehder auf versehung oder stät einkohmen lassen, wie auch von dieser zeit in unserer besoldung und hoffstatt einverleibten kuchenparthey keinen nit beurlaubenS, es wären dan beweglich ursachen vorhanden, so soll ers wie gemelt mit gebührenden vorwissen und bewilligung thuen und für sich selbst einige veränderung nicht vornehmen.
Siehe IB I.10.3.
folgt die, gestrichen.
beurlauben: entlassen oder für einige Zeit dienstfrei stellen.
[§ 18]
18o: In sonderheit auch sein guet aufmerkhen haben und unß allezeit gehorsamst vermahnen lassen, daß, da wür unterweillen officier oder köch in unsere dienst gnädigst annehmen wurden, daß deren keinem, er habe dan zuvor die pflicht erstattet, der dienst eingeraumet werde.
[§ 19]
[134]
19o: Gedachter unser kuchenmeister soll auch in sonderheit auf unsern obristen hoffmeister sein respect und aufsehen haben und waß ihme uber die instruction zu schwär fürkohmen oder fürfallen wurde, sich von demselben bescheidts erhollen, auch in wichtigen sachen mit seinen vorwissen und verordnung handlen, auch auf sein erfordern, soofft es die notturfft erfordern wirdt, zu berathschlagung der raittungen und andern fürfallenden geschäfften und sonsten, es seye in der instruction begriffen oder nit, alles anders thuen und handlenT, so einem getreu aufrichtigen kuchenmeister zuestehet und gebürth, er unß auch seinem aydt und pflicht nach zu thuen schuldig und verbunden ist, wie wür ihme dan darumb gnädigst vertrauen.
von anderer Hand korrigiert aus handlungen, -ungen gestrichen, -un- mit -en überschrieben.
[§ 20]
20o: Darauff haben wür mehrgemeldt unsern kuchenmeister zur jährlicher besoldung bestimbt und reichen zu lassen gnädigst bewilliget benentlichen sechshundert gulden, jeden zu fünffzehen pazenS oder sechzig kreuzer zu rechnen, wie auch für sein persohn die taffel bey unserer truckhsessen nachessern, die speiß und tranckh zu hoff, [135] vermög unserer hoffordnung gnädigst bewilligtT, aber, daß er für sein persohn ihme einige speiß und trankh sonderbahr auftragen und zuerichten lassen solle, es wäre dan, das er mit leibsschwachheit beladen, ist abgestölt, wie auch sonst alle regalia und zueständt des burgundischen hoffstatts.
Batzen: Eine vor allem in Franken, Bayern, Schwaben und der Schweiz gebrauchte silberne Scheidemünze, die, wie in diesem Beispiel sichtbar, einen Wert von 4 Kreuzern hatte. Der Batzen wurde Ende des 15. Jhs. erstmals ausgeprägt (KAHNT–KNORR, Maße 33f.).
folgt dieses, gestrichen.
[§ 21]
Beschließlichen wollen wür ihme, unserm kuchenmeister, bey dieser ihme mitgetheilten instruction und ordnung gnädigst schuzen und handthaben, und da sich etwan zuetrüge, daß wür selbst in einem oder mehr puncten wider diese instruction und ordnung was fürnehmen oder verschaffen würden, soll er unß desselben, daß esT seiner instruction zuwiderlauffet, gehorsamblich erindern und darüber von unnß verrers bescheidts erwarthen.
An deme allen geschicht unser gnädigster, endlicher will und meinung.
über der Zeile eingetragen.
[E]
Wienn, den 23. April 1637 jahr.
[A]
[136]
Vermörckht der hoffambtleuth unnd ihrer zugeordneten persohnen, dennen offtgedachter kuchenmeister fürgesezt und sy ihr auffsehen auff ihme haben:
Sumalier, khellermeister, kellerschreiber sambt allen persohnen in dem keller, auch hoffpfistererS und seiner gehülffen, liechtcammerer, kuchenschreiber, einkhauffer, mund- und andere köch sambt allen persohnen in dennen kucheln, zöhrgadner, zueschratter, marckht- und zörgadentrager, hofffürkäuffler und andere dergleichen leuth.
Pfister: Bäcker.
Einheit: I.9
Instruktion für den Oberstsilberkämmerer im kaiserlichen Hofstaat
[Wien], [1619–1652]
ÖStA/HHStA/HA/OMeA/ZA/SR Bd. 10 pag. 139–154.
Aufbau: P – 26 §§ – E.
Datierung: Ausstellungsort mithilfe von A; A mit Ausstellungsdatum 1713 Jänner 1. Entstehungskontext und Eintragungschronologie des Instruktionsbuchs lassen aber auf die angegebene Entstehungszeit schließen. Bei A dürfte es sich um eine identische, nochmalige Ausfertigung handeln.
Überlieferungsform: Abschrift.
Textgestaltung: P wurde mittels vergrößerter Auszeichnungsschrift hervorgehoben. Die erste Zeile des ersten Paragraphen (§ 1) wurde ebenfalls in Auszeichnungsschrift geschrieben. Die einzelnen Paragraphen beginnen jeweils mit einem vergrößerten und mit Zierschleifen versehenen Anfangsbuchstaben und wurden deutlich voneinander abgesetzt. Die Ziffern der Paragraphennummerierung wurden am linken Seitenrand und jeweils auf der Höhe der ersten Zeile des jeweiligen Paragraphen angebracht.
Eintragungspraxis: Ab pag. 147 setzte ein anderer Schreiber die Eintragung fort.
PÜ:
(A) ÖStA/HHStA/HausA/Hofakten des Ministerium des Inneren Kt. 14, Konv. I F 1 (18. Jh./1. Hälfte): Abschrift.
(B) ÖStA/HHStA/HA/OMeA/SR Kt. 70, Konv. 27 fol. 232r–237r: Abschrift.
(C) ÖStA/HHStA/HA/OMeA/SR Kt. 70, Konv. 27: Abschrift.
Edition: SCHEUTZ–WÜHRER, Dienst 159–165.
[P]
[139]
Obristen silbercamerers instructionT
Darunter 1713 in der Seitenmitte und fasc. No. 20 rechts davon von anderer Hand nachgetragen (Archivvermerk).
[§ 1]
1.: Unßer obrister silbercamerer solle über unßer silbercammer das haubt sein und solle der silberdiener, silberwascher und silberjung ihme darfür respectiren und erkehnen und waß er unsertwegen jedwedern seinen dienst nach anbefülchet, demselben soll ein jedweder alles vleiß gehorsamst nachkommen.
[§ 2]
2o: Mehrgedachter unser obrister silbercamerer, wie er unß für sein persohn schuldiger pflicht nach Son- und werktäglich von und zu der kürchen, zum ambt der heyligen meeß und predig morgens begleiten, also soll er gleichfahls allezeit sein aufmerkhen haben auf gedachten seine untergebene, daß sy gleichfahls zu anhörung der meeß und predig, wo nit in den hoff, doch andern kürchen komen und dißfahls nichts verabsaumen.
[§ 3]
3.: Verrer wollen wür, daß unß gedachter unser [140] silbercamerer täglich zum morgen- und abentessen selbst von und zu der silbercamer und bey der taffel mit zuerichtung und aufhebung derselben mit gebührlicher credenzS dienne und aufwarthe, daher soll er allezeit ein halbe stundt vor den essen dahin in die silbercamer zu erscheinen schuldig sein und zuesehen, daß unser silberdiener alle taffelnotturfft in dem darzue gebräuchigen und verordneten korb einrichte und alles sauber zu der taffel bringe, wie dann auch verordtnet, daß ihme, silbercamerer, mit solcher unser taffelnotturfft mit vorhergehen unsers huschiers und eines trabanten von und zu der taffel- oder ritterstuben begleiten sollen.
Kredenz: Präsentation der Speisen, eventuell auch Vorverkostung.
[§ 4]
4.: Wür wollen in wenigsten nit, daß unß unser obrister silbercamerer hierin einigen dienst versaume, es seye dan auß erheblichen ursachen, indem er etwo ybel auf were oder abreisen müeste, soll er sich doch bey unsern obristen hofmeister oder obristen cammerer die erlaubnus bey unnß zuwegen zu bringen gehorsambst anmelden und im fahl es von unß gnädigst zuegeben, wollen wür, das jederzeit unser ältister mundtschenckh sein, obristen silbercamerer, stölleT [141] vertrette und daher soll er, obrister silbercamerer, soofft es sich im jahr begäb, ihme, mundtschenckh, mit zuestöllung dieser unser ordnung genuegsamb erindern und seine untergebne zu allen schuldigen gehorsamb vermahnen undt weisen.
vertret- im Eck unten rechts von selber Hand eingetragen.
[§ 5]
5.: Es soll auch mehrgedachter unser obrister silbercamerer verrer sein vleisig aufsehen haben, daß uns jederzeit und nach gelegenheit der zeit guete frücht, die nicht verlegen, verdorben oder sonst ungeschmach sein, von ihme zur taffel gedienet werden, auch daß confectS, käß und dergleichen, so wür unß auch fast täglich durch ihne, silbercamerer, dienen und durch den silberdiener verwahrlich halten lassen, daß solches auch sauber, die käß mit wein eingeschlagen und an bequeme orth in der silbercamer oder keller gehalten und ichtesS davon zu schaden gereichen komen thue.
Konfekt: Zuckergebäck, Süßigkeiten.
ichtes: irgendetwas.
[§ 6]
6.: Verrer wirdt auch unser alten gewohnheit nach an denen fleischtägen in unserer mundtkuchel ein kälberer oder castraunerS schläglS von drey pfundtS zu jeder mahlzeit abgebratten, in die silber[142]camer geben und danenher von den silberdiener oder silberwascher ein picataS, mit einer fleischsuppenS und frischen lemoniS gemischt, zuegericht. Wan nun solches essen von ihme, silberdiener, auf die credenztaffel gebracht, soll er, obrister silbercamerer, aber mit fleiß zuesehen, ehe er unnß solches diennt, ob solches essen rechtT zuegericht und die credenz davon zu nemben, dan verrer, wan solches essen aufgehebt, zu der camertaffel mit den andern speisen tragen zu lassen.
Kastraun: Hammel; ein kastrierter Schafbock.
Schlegel: Fleisch von der hinteren Keule eines Tieres.
3 Pfund: 1,69 kg (bei 1 Pfund [in Wien 1704–1756] = 0,562 kg) (ROTTLEUTHNER, Gewichte 11).
Piccata: Schnitzel.
Fleischsuppe: Fleischbrühe; durch das Kochen von Fleisch in Wasser werden die Säfte und das Arome des Fleisches ausgekocht.
Limone: eine kleinere Art von Zitronen.
über der Zeile von selber Hand eingetragen.
[§ 7]
7.: Wür essen auch in der wochen, wan nit absonderlich gebottene fastag einfallen, alle Sambstag auch in der fasten auf bestimbte tag und zeit, wan wür sonst für aller unser hoffgesindt in gemein fisch speisen lassen, in der camer fleisch und dergleichen speisen. Wan nun unß solche fleischspeisen an gemelten fastägen gedienet und von unser taffel aufgehoben, wollen wür, daß dieselben speisen von silberdiener auß der camer geben und vom silberwascher und silberjungen alle in die silbercamer getragen werden. Folgentlich wirdt dan unser elemosinariusS nach vollender unser mallzeit dahin komen und solche speisen unter haußarme, schwache leuth oder, da jemandt [143] von hoffgesindt kranckh und erlaubnus hette, außtheilen. Darauf soll er verrer, unser obrister silbercamerer, wie auch sonderlich der silberdiener achtunng geben, daß von ihnen selbst oder ihren untergebnen davon nichts verzecht, vertragen oder vergeben, sondern alles dem berührten elemosinario fürzutragen und spendiren zu lassen.
Almosenier: Eleemosynarius; Almosenverwalter.
[§ 8]
8.: Ingleichen, wan wür sonst etwo an fleisch- oder fischtägen unsern lust nach in der camer essen, wollen wür hinwider, daß solche speisen, wie von den gewöhnlichen mallzeiten nach und nach, wie man sye aufhebt, zur camerertaffel getragen und aufgesezt und solle aber von gemelten in der silbercamer nichts verhalten und anders wohin nit vergeben werden, den da es geschäch, wurden wür es gegen demselben nit ungestrafft lassen.
[§ 9]
9.: Item, wan unnß etwo fürstliche persohnen heimbsuechen und wür die mit unß yber die taffel oder sonst absonderlich speißen liessen, solle auf diesen fahl bey unserer taffel vorhero, ehe man dieselbe [144] deckht, er, obrister silbercamerer, von unsern obristen hoffmeister oder obristen camerer bescheidt nemen, wie wür sizen wollen, daß er sich darnach zu richten, dan mit dem obst und confect also fast zu halten weiß, das hernach die trugsassen diese wie die warmen speisen auß der silbercamer hollen und tragen können. Da aber dieselbe fürstlichen persohnen absonderlich esseten, solle verrer von obristen hofmeister oder obristen camerer nachricht geben werden und nach derselben sollen sich gemelte in der silbercamer richten und nit weniger wie bey unsern taffel dienen.
[§ 10]
10o: Wür lassen auch offtmahls von der taffel pastetten oder sonst gebratenes geflügel und fisch aufheben, mit dem befelch, zu einer oder mehr mahlzeiten auß der silbercamer unnß wider zu dienen. Mit solchen aufhebenden pastetten und speisen solle es hernach, wan wür die nicht achten, gleichfahls wie mit denen andern speisen die meinung haben, daß die nit anderstwohin, alß auf der camerertaffel komen und solle weder der obriste silbercamerer, silberdiener und denen anderen untergebnen ichtes davonT zuegeaignet werden und solches bey hocher unser ungnadt und straff.
mithilfe von A verbessert aus davom.
[§ 11]
[145]
11o: Auf haltenden panquetenS und dänzen, wan neben unser kayserlichen taffel ein(e) oder mehr taffeln abgespeist werden, solle nit weniger wie auff unserer taffel, doch nach gelegenheit in der silbercamer, auf dieselben auch alles confect, käß und obst zuegericht und, wie etwo unser hoffcontralorleith zu dienen dahin verordtnet, demselben auf sein begehren hinaußgeben und neben solchen zuesehen, daß nach der malzeit das überbleibend wider dahin gebracht und aufgehoben, hienach auch die bescheidenheit zu gebrauchen, das dergleichen uberbleibendt mit unsern nit vermischt, sondern allein wider auf solche freytaffel gebraucht und gedienet werde.
Bankett: Festmahl.
[§ 12]
12.: Waß nun auf unser oder gemelten freytaffeln für obst und käß vonnöthen, soll auß unsern speiszörgadten, confect aber und dergleichen von unserm hoffcontralor begert werden und solle darumben allezeit unser silberdiener etwo mit dem silberwascher und -jungen gehen und abhollen, auch nichts mehrers nemben und aussuchen, alß man bedürfftig, es wäre dan obst, [146] daß nit wohl zu bekohmen, mag er nach gelegenheit dasselb für unß aufzuhalten begehren und dan mit verrern täglichen abhollen bescheidentlich, daß man darmit ein weil außkohmen khan, handlen, sonderlich mit denen außgehenckhten weinberlS, äpffeln, piern, nespelnS und waß ingleichen für unß tauglichen sein wolt.
Weinbeere: Weintraube.
Nespel: Mispel; der Mispelbaum ist ein Kernobstgewächs, das Früchte in der Größe eines Apfels trägt.
[§ 13]
13.: So wirdt auch auß unserm keller ein ordinariS mundtbrot für unnß und gemeine semel zum credenzenS in die silbercamer täglich gereicht, item wein zu zuerichtung des obst, dan inßletkerzenS, waß man nächtlicherweil zu säuberung der silber bedürfftig. In demselben ordinariS soll silberdiener und silberwascher auch bescheidentlich umbgehen und, waß man nit bedürfftig, unbegehrt lassen und dißfahls jederzeit auf begehren des hoffcontralor nachrichtung geben, waß sie in einen und andern geholt und wie sie es gebraucht haben, damit er der officier raittung desto sicherer nachzusehen hat.
ordinari: gewöhnlich, ordentlich, regelmäßig.
kredenzen: anrichten, präsentieren und vorkosten der Speisen und Getränke.
Unschlittkerze: Kerze aus Talg, also tierischem Fett.
Ordinari: das Festgesetzte.
[§ 14]
14.: Wür wollen auch, daß weder er, obrister silbercamerer, oder seine untergebne in unser silbercamer einige [147] mahlzeit, fruehesupen oder untertrunckh anstellen, frembde unbekantte leuth ein- und außführen, sondern vor dergleichen bewahrlichen halten und nichts in solcher vornehmen, denen wir sonsten die taffelstuben für ein und andere officier halten, in derselben er dergleichen zusehen und, sovill verantworthlich, passirtS werden kan.
passieren: erlauben, überreichen.
[§ 15]
15o: Zu einfallenden raisen, in dem wir auf die jagt, uberl andt oder sonst reiseten, solle er, obrister silbercammerer, allezeith sich dessen bey unß oder unseren obristen hoffmaister oder obristen cammerer, wie er sich sambt den seinigen verhalten solle, wo etwan die fruehe- undt nachtmahl angestelt, bescheidt erhollen und dan demselben silberdienerT und den andern mit genuegsahmen befelch, waß von unser taffelnotturfft in allerley silber, tischgewandt, confect, khäß und obst mitzunehmen, daß unß nicht weniger alß wir daheimb vorangezogenermassen nach abgedienet werdte.
Wie ihme, silberdiener sambt denen undergebenen zu gemelter unser taffelnotturfft die führung mit roß oder eßel geordnet sein, sollen sie auch unterwegens damit nit saumen, sondern [148] alles fleiß förderen und darbey bleiben undt da er, obristsilbercammerer, bey unß zurukhblib, daß sie an dem orth, wo die fourier unß eingefihrt, immittelß die taffel zurichten undt deckhen.
silber- über der Zeile von selber Hand eingetragen.
[§ 16]
16o: Alles, waß wür in der silbercammer haben, mahlereyS, silber, schißl, täller, pecher, giesbeckhen, salzväßel, löffel, schallen, item tischgewandt und truhen behaltnußen, nichts außgenohmen, solle in beyseinT unseres obristen silbercammerers und seiner untergebenen durch unseren hoffcontralor allzeit nach dem vor aufgerichten inventarii undt waß nach und nach hineingeben und von dem contralor aufzeichnet worden, jährlichen abgangen und von neuen inventirtS werden und sollen derselben inventari unter sein, obristen silbercammerers, hoffcontralors und silberdieners ferttigung allezeit drey aufgericht, eines davon unß in die cammer, das andere ihme, hoffcontralor, und das dritte in der silbercammer gelassen und aufgehoben werden und solle umb diß, waß abgehet, er, silberdiener, und silberwascher red und antworth zu geben [149] die erstattung und richtigmachung zu laisten schuldig sein. Wo auch etwo auß unseren tischgewandt, so ferrer nicht zu brauchen, außzumustern ist, soll er, obrister silbercammerer, und hoffcontralor unnß dessen in einer ubergebener verzeichnus gehorsam berichten und wie wir unnß darauff resolvirenS, alßdan mit demselben umbgehen und handlen, weillen hirin auch in wenigsten ohne unser gnädigste bewilligung ichtes ubergeben oder hingelegt werden solle.
Mahlerei: Gewürzmühlen.
-sein über der Zeile von selber Hand eingetragen.
inventieren: verzeichnen, inventarisieren.
resolvieren: beschließen, entscheiden.
[§ 17]
17o: Wan dan hinwider von unsern hoffcontralor neues tischgewandt für unß zugericht und dargeben werden wolt, ist er, contralor, dahin gewisen, daß er allezeit sich derohalben mit ihme, obristen silbercammerer, und silberdiener bereden und in ihrer gegenwarth solches außzutheillen, auch dißes durch die naterin machen und sauber verferttigen lasßen und haben er, obrister silbercammerer, undt silberdiener daher auch acht zu geben, daß in der außtheillung recht umbgangen seye, zu dem ende der naderin schein zu ersehen und, ehe sie zalt wirdt, zum wissen unterzeichnen.
[§ 18]
[150]
18o: Wür halten auch ein aigene leib- und mundtwäschin. Auf dieselb soll er, obrister silbercammer, und silberdiener auch fleisßig achtung haben und wo vonnöthen, alles ernsts zusprechen, daß sie unser tischgewandt gerecht und sauber und das es nit muethwilligerweiß schaden nehme, waschen, tricknen, vermangenS und rollen, sovüll möglich verschonen und allein sauber zusammengelegter und prester und auf gewisße tag in der wochen liffern thue.
mangen: mangeln; auf der Mange (Mangel), einer Rolle, Wäsche glätten.
[§ 19]
19o: Unser silberdiener soll ihme kein gewisße stundt machen, umb die stundt und die zeit in die silbercammer zu gehen und seinen dienst abzuwarthen, sondern von morgens an dem völligen tag über und unter denen mallzeithen immerdar ab- und zuegehen, fleissig zusehen, daß von silberwascher und silberjung die silber von den taffeln auß der kuchen allsobaldt nach dem anrichten und vorübergegangen mallzeith zusammengetragen, gesäubert, gebuzt und in der silbercammer nach richtiger abzellung jedes an sein orth gesezt und, da waß manglet und außständig, demselben unverziglich nachzufragen und da waß an stillligen oder raisen an silber oder tischgewandt [151] hinterstellig und, wo es nicht zu erkundigen werden köntte, dasselbe allsobaldt unnß durch unseren obristen silbercammerer berichten und in wenigsten, damit wir verer einsehung und verordnung thuen können, nit verschweigen.
[§ 20]
20o: Unser silberwascher soll sich vor eingebrachten puncta nachrichten auf befelch des obristen silbercammers und waß ihm der silberdienner bey der taffel mit weckhnehmen und zutragen anbefülche, gehorsambst nachkommen, auch deß silberdieners treuer gehilff und beystandt sein, damit in abwesen seiner, wan wir morgens fruehe suppen essen oder jaußenS halten wolten, auf unser begehren in seiner abwesenheit nichts mangle oder zue entpörung gereiche, dan wir ein für alle mahl wollen, daß er in der silbercammer fast augenblückhlich gegenwerttig bleib und auf disen seinen dienst fleissig aufsehen habe und sich der füllerey und gesellschafft enthalte, auch in abreibung der silber fleiß anwende, daß, wo esT nit bedürfftig, der sandt verschonnet bleibe.
Jause: Zwischenmahlzeit.
über der Zeile von selber Hand nachgetragen.
[§ 21]
21o: Also soll auch unser silberjung, der nun der wenigst und geringst in unser silbercammer ist, sich nach dißen richten, waß in der silbercammer [152] vorfüelle, außziehen, es befelch es der obriste silbercammer oder silberdiener, in der silbercammer stättigs bleiben, neben den silberwascher die silber säuberen, puzen und zusammentragen, auch alle morgen solche silbercammer und etwo unter tages selbst außkheren und alles sauber, lustig und rein halten und, nach wem er geschickt wird, un widerred hollen und bringen und unerlaubt von der silbercammer nit gehen, sondern stäts und embsig und fleissig darinnen bleiben und ohne gesellschaft sich auch dergleichen ungelegenheithen meiden und fliehen.
korrigiert aus vor richten disen, vor mit nach überschrieben, dißen über der Zeile nachgetragen, disen gestrichen.
[§ 22]
22o: Unser silbercammer ist mit zweyen vermachten gemächer abgetheilt, zu der aussern thier soll der silberdiener, silberwascher undt silberjung jeder einen, zu der inneren thier aber, wo alle unsere taffelsachen undt silber gehalten werden, allein der silberdiener einen schlüßel haben, doch mit der bescheidenheit, daß, wan er, silberdienner zu hauß gieng, daß er dem schlüßel zu der inneren thier dem silberwascher allezeith lasse, der ursachen, wan wir waß begerten, er in seinen abweßen darzue und unß reichen köntte. Weill die silber und tischgewandt [153] in sein, silberdiener, und silberwascher verantworttung stehet, soll sich obristsilbercammerer begnüegen lassen, wan ihme die silbercammer von dißer einen, den wir die schlüsßel zu haben verwilligt, eröffnet und aufgethan werde, weill die jederzeit zur stöll sein miessen. Alßo auch, damit der silberwascher und silberjung tag- und nachtszeit in der silbercammer sein und verbleiben, haben wir ihme ein beth oder ligerstatt dahin geordnet, nächtlicher weill darinnen zu ligen und nit davon außzusezen.
[§ 23]
23o: Wan nun also diser unser beschribene ordnung nach ein jeder in der silbercammer dißen seinem dienst nit wie sichs gebühret abwarttet, solle er, obristsilbercammerer, einen und anderen zu zwey oder drey mahlen mit fleiß vornehmen, da es aber nit helffe, die straff mit unsern oder unsers obristhoffmaisters wissen und bewilligung vornehmen und für sich selbst einen oder anderen zu schlagen nit befuegt sein.
[§ 24]
24o: Entgegen aber soll er, silberdiener, silberwascher und silberjung für gewiß halten, da einer oder der ander auf sein, obristsilbercammerers, zusprechen nichts geben, saumig oder hinlesßig sein wurden, [154] in disen unseren anbefolchenen diensten, daß wür gegen dem oder demselben mit allen urlaubenS und ungnaden verfahren werden, darnach sie sich zu richten haben.
Urlaubung: Entlassung.
[§ 25]
25o: Schließlichen, weillen wür allerseits an unseren hof die regaliaS oder zuestandt, die sich zu unseren nachtheill erheben oder gefundten, aufgehebt und abgestelt haben, alß solle es hierin in der silbercammer auch verstandten und gehalten sein, das er, obrister silbercammerer, für sich selbst, dan seine untergebene dergleichen in wenigsten sich unterfangen, sondern, da man was zu haben vermeint, unß darumben gehorsambst ersuechen und der bewilligung erwarthen, wie dan jeder, ohne daß der notturfft nach besoldt und unterhalten ist, daß er dergleichen wohl uberhoben sein kan.
Regal: Geschenk, Anspruch.
[§ 26]
Wollen unß allso zu ihme, unsern obristen silbercammerer, seinen untergebenen silberdienner, silberwascher und silberjungen gnädigst versehen, sie werden in disen ihren dienst unß getreu gehorsamb und gewerttig sein, dise unser ordnung wohl in acht haben und unß vor allen nachtheill und schaden hietten und wahren helffen, wie sie unß dan solches alles mit aydtschwur angelobt haben, getreulich und ohne gefährdeS.
ohne Gefährde: ohne böse Absicht, ohne Arglist.
[E]
Zu uhrkundt —.
Einheit: I.10
Instruktion für den Hofkontrollor im Hofstaat Kaiser Ferdinands III.
[Wien], [1643 April 1]
ÖStA/HHStA/HA/OMeA/ZA/SR Bd. 10 pag. 155–171/180–199.
Inhalt: Hofwirtschaft, Kontrollpflicht.
Aufbau: P – 45 §§.
Datierung: mithilfe von A.
Paginierung: Auf pag. 171 folgt in der Editionsgrundlage ohne Textverlust pag. 180. Die Seitenzahlen 171 bis 179 wurden fälschlicherweise nicht vergeben.
Überlieferungsform: Abschrift.
Textgestaltung: Funktionsnennung und zweimalige Selbsbezeichnung des Schriftstücks wurden wie die Intitulatio mittels Auszeichnungsschrift hervorgehoben. Die Paragraphen beginnen mit einem vergrößerten Anfangsbuchstaben und wurden deutlich voneinander abgesetzt. Die Ziffern der Paragraphennummerierung wurden am linken Seitenrand auf der Höhe der ersten Zeile des jeweiligen Paragraphen angebracht. Inhaltliche Hervorhebungen im Kontext wurden mittels vergrößerter Auszeichnungsschrift vorgenommen.
PÜ:
(A) ÖStA/FHKA/SUS/Instruktionen Konv. 492 fol. 2r–15v: Abschrift.
(B) ÖStA/HHStA/HA/OMeA/SR Kt. 74, Konv. 7 fol. 197r–207v: Abschrift.
(C) ÖStA/HHStA/HA/OMeA/SR Kt. 74, Konv. 7: Abschrift.
Edition: SCHEUTZ–WÜHRER, Dienst 124–140.
Anmerkung: enthält als Variante IB II.9.
[P]
[155]
Kayserlichen hoffcontralors instructionT
Ferdinand etc.
Instruction auf unseren hoffcontralor, welchermassen er unser hoffcontralorambt, daran unß sehr hoch und vill gelegen, getreulich undt zu unseren nuz und fromben embßig und fleisßig handtlen und verrichten solle.
folgt fasc. No. 3 rechts von der Seitenmitte von anderer Hand nachgetragen (Archivvermerk); darunter 1637 in der Seitenmitte von anderer Hand nachgetragen.
[§ 1]
1o, erstlichen: Ist unser gnädigster will und mainung, daß sich unser hoffcontralor in dißer unßer wohl berathschlagten instruction und allen derselben articuln und puncten wohl ersehe und demselben gemeeß solches sein anvertrautes ambt erbar, embsig und eyffrig handtle, verrichte und abwarthe, darunter aber mit seinen ganzenT ambt und ambtsverrichtungen seinen gebührlichen respect und aufsehen sonst auff niemandt dan nach unß, auff unseren obristen hoffmaister oder, abwesens seiner, auf desselben verwalteren jederzeith haben, sich täglich bey demselben entwederß selbst erzeigen, anmelden und in jeweilß fürfallenden, zweiflichen sachen, davon etwo in diser, dan unsers kuchenmaisters instruction (weillen diße zwey ämbter allezeit miteinander correspondirenS miessen und davon unser contralor abschrifft nehmen solle) [156] kein außtrükhliche dispositionS, verordnung oder meldung beschehen, aigentlichen beschaidts erhollen oder, da er ambtsgeschäfft halber selbst nit abkommen köntte, seine leuth dahin zum anmelden und beschaidteserhollung vleissig schickhen.
Item soll er, unßer hoffcontralor, denen in unseren nahmen von unseren obristen hoffmaister oder deßen ambtsverwalteren habenden bevelch und verordnung nachkommen und geleben, über solches aber sonsten auf eines anderen gehaiß und anschaffung, es were dan sach, daß wür selbst etwas absonderlich schaffen lassen, unß zu schadten undt nachtheill nit handlen noch thuen. Wan auch der obristhoffmaister-ambtsverwalter etwaß schaffet, so unsers obristen hoffmaister vorriger disposition oder unsriger üblichen hoffordnung zuwider oder wegen neuen eingang schädlich wehre, darauf er, hoffcontralor, sein sonderes aufmerkhen hat, damit allerhandt neue eingäng verhindert und aufgehebt bleiben, so solle der hoffcontralor ihme, hoffmaister-ambtsverwaltern, dessen erinderen und, da er uber selbige erinderung es nachmahlen schaffete, demselben ohne unsers obristen hoffmaisters vorwissen oder unseren selbst aigenen befelch nachzukommen sich enthalten, damit allso die durch unseren obristen hoffmaister gemachte und gegebene guette, heylsambe verordnungen durch den verwalter nicht abgebracht werdten. [157] Wie dan ihme, unseren hoffcontralor, weder von unseren hoffkuchenmaister, vill weniger denen ihnen beeden mit gewisser maaß und limitationS untergebenen officieren oder jemandten anderen eingriff oder hinderung in seinen ambt beschehen sollen. Da ihme aber dergleichen begegnen würde, dessen wür unß zu ihnen nit versehen thuen, und er, unser hoffcontralor, selbiges nit abwendten oder verwöhren köntte, dasselbig allsobaldt umb abschaffung an unseren obristen hoffmaister gelangen lassen.
II.9: über der Zeile von selber Hand eingetragen.
korrespondieren: sich austauschen.
Disposition: Anordnung, Verfügung, Verfügungsrecht.
Limitation: Begrenzung.
[§ 2]
2do: Wie nun er, hoffcontralor, mit seinen respect auf dem obristhoffmaister gewißen ist, alß solle er weder den hoffkuchenmaister noch er, unseren hoffcontralor, in ihren ämbteren einander eingriff thuen oder ohne des anderen vorwissen etwas bedenckhliches schaffen. Da aber er, contralor, wahrnehme, daß unßer hoffkuchenmaister, sonderlich, waß ihme inhalt seiner instruction subS No. 2S obligt, wegen unserer mundt- und hoffkuchen, auch der anderen unseren kleinen nebenkucheln, darinnen durch weibspersohnen gekocht wirdtet, und der darinnen anwesendten und darinnen gehorigen kuchenpersohnen, rein- und sauberhaltung allerhandt kuchelgeschir, etwas underlisse oder zum fall etwas vorfüelle, so unß zu schaden gereichen mächte und unser hoffcontralor solches erfahren undt wissen solte, soll ers erstlich unsern hoffkuchenmaister [158] anzaigen und sich dessen, waß recht und nuzbahr ist, miteinander freundlich vergleichen und also zu unseren besten nuzen mit unseren hoffkuchenmaister guette correspondenzS und einigkeit halten.
Da er aber an demselben unseren hoffkuchenmaister selbst, dan anderen ihnen beeden fürgestelten officieren und leuthen oder jemandt anderen, weillen wir ihme, contralor, gegen allen nachgesezten officiern zu einen getreuen und embsigen inspectorn gesezt und verordnet haben, gewiße mängel fundte und unseren schaden verspüredteT, so solle er es, da von ihme, unseren hoffkuchenmaister, nitT gebührendeT remedirungS beschäche, unseren obristhoffmaister oder desselben ambtsverwalter fürbringen, mitl und weeg andeuten, wie unser nutz befördert und schaden verhüettet werde.
sub: unter, zu.
Siehe IB I.8.2.
nur in I.10.
Korrespondenz: Verständigung.
von anderer Hand korrigiert aus verspürendten, -e- und -n gestrichen.
von anderer Hand korrigiert aus mit, erster Schaft des m- zuerst mit Bleistift, dann mit Tinte gestrichen.
korrigiert aus gebührender, -e angefügt.
Remedierung: Abhilfe.
[§ 3]
3o: Wan aber unser hoffkuchenmaister mit unsers obristen hoffmaisters oder desselben ambtsverwalteren vorwissen von seinen ambt etliche zeith abwesendt zu sein von unß gnädigste erlaubnus oder in unseren geschefften ein zeithT zu verreißen befelch hette oder aber durch einen todtfahl diß, unser kuchenmaisterambt (dan dasselbig solt anderer gestalt nicht, alß wie allhier gesezt und verordnet ist, weder durch einen verwalter bedienet werden), oder sonsten ledig wurde, so solle in solchen fall er, unser [159] hoffcontralor, alles und jedes, waß ein kuchenmaister nach inhaltT desselben instruction bey denen kuchen, keller, speiß- und fleischzärgarden, liechtscammer, fuettermaisterambt und anderen weesen sonsten tun solte, mit grosser treu und fleiß verrichten und entzwischen er, kuchenmaister, wider zur stöll kombt oder dasselbig amt widerumen von unnß ersezt würdt, alles in guetter ordnung erhalten und zu unseren nutz dirigirenS, auch alle officier und andere angehörige dieselbe zeith durch ihren respect auf ihme, hoffcontralor, haben und seinem befelch nachkommen, nit anderst alß wan ein kuchenmaister selbst zugegen wäre, dan es ist allso unser gnädigster befelch, will und meinung, habens auch allso in die kuchenmaisterische instruction in No. —T anfangend: "Widerumb wo verlich auch begabe etc."S mit klaren worttenT einsezen und verordnen lassen.
folgt abwesendt zu sein, von selber Hand gestrichen.
II.9: auch durch einem anderen.
korrigiert aus nit all, ni- durch versetzten des i-Punkts zu in- vertauscht, -t mit -h- und -l mit -t überschrieben.
dirigieren: leiten.
Auslassung mit zwei Punkten gekennzeichnet.
II.9: Wofehr sich.
korrigiert aus wo ferlich, -o mit -o und f- mit v- überschrieben.
Siehe IB I.8.17.
von anderer Hand korrigiert aus worden, -d- mit -tt- überschrieben.
[§ 4]
4o: Sonsten aber soll in allem, waß dem kuchenmaisterambt anhängig, niemandts anderer alß unser obrister hoffmaister oder dessen verwalter zu schaffen haben und solches den officieren angezeigt, jedoch auch, aber ihnen samentlich anbefohlen werden, daß sie da benebens nit weniger dem hoffcontralor in seinen ambtsverrichtungen allen gezimmenden respect und gehorsamb leisten.
[§ 5]
5o: Ferner, nachdeme auch unsere officier alß fuettermaister, fuetterschreiber, sumelier, kellermaister, [160] item unsere kuchenschreiber, der mundtkoch, beede einkauffer, zörgadner, mundtböck, dan andere kuchen-, keller- und stallparthey, tapezier, taffeldeckher und dergleichen mit nothwendigen instructionen absonderlich auf jedwederes officium und dienst ebenmäßig versehen, alß soll er, unser hoffcontralor, ihnen aufferlegen, daß sie neben außweißung der geferttigten originalien von allen und jeden ihren, der unterofficier, instruction ihme in sonderheith abschrifften davon zuhandten stellen, da er dan woll auffzumerkhen hat, daß ihme nit alte und verlegeneT (welche mehr confussionS alß richtigkeit mit sich bringen) anstath der neuisten eingereimbt werden. Darauf er, contralor, alle und jede instructiones durch seine leuth, niemandts außgeschlosßen, in ein besonderes buech fleisßig und wohl correct und, da er vermeint, sogar auß den originalien einschreiben lasßen, und selbiges buech in seinen ambt, daß nit ein ander alß deme erß, hoffcontralor, bevilcht, darzukommen, darinnen fürwitzenS und ungelegenheithen damit machen köntte, wohl verwahrter behalten, sich auch öffters in denselben ersehen, waß jeden officier unserm gnädigsten und außtruckhlichen claren befelch, willen, mainung und verordnung gemes in seinen anvertrauten ambt und dienstsverrichtung anbefohlen wirdt und disennach auf einen und anderen sein aigentliche und fleisßige inspectionS haben, [161] auch darob und daran sein, damit solchen, ihren instructionen, unsern befelch und verordnung in allen articuln und puncten treulich und fleissig durch sie nachgelebt werdeT.
korrigiert aus verlegen, -n- mit -ne überschrieben.
Konfusion: Verwirrung.
fürwitzen: neugierig sein.
Inspektion: Aufsicht.
folgt in II.9: und sonderlich gutes auffmercken haben, wan ein oder anderer, so mit instruction versehen, todts für wurde oder sonst abtrette, daß mann desßen originalinstruction alsobald abholle und damit mann selbige dem neu angehenden umbgeschrieben, umbgefertigter anhändigen möge.
[§ 6]
6o: Aldieweillen auch wol bemelten officieren alß dem kellermaister, kuchenschreiberT, liechtcamererT sowohl auch dem zörgardtner und zuschroder in ihren instructionen aufferlegt würdet, alle tag ihre handtlungen, einnamb und außgab erstlichen unseren hoffkuchenmaister und alsobaldt darauf, wan ers ubersehen und ratificirtS, unseren hoffcontralor ihre ordentliche tagzetteln zu übergeben, demnach soll er mit sonderer sorg und fleiß dahin sehen, daß dergleichenT, es sey auf reyßen oder in unseren hoffleger, keinen tag ausgelaßen, alle officierT, keinen außgenohmen, dem alten hoffbrauch nach ihre tagzetteln dem kuchenmaister zustellen, daß er sye ersehe und, soT er mangel findet, mit ihme, contralor, conferirenS und sie beede unseren nuz betrachten.
Wan aber kein mangl einfält, so solle der kuchenmaister dieselben zetteln underschreiben und ihme, contralor, geben. Der solle sie auch ersehen und, wan er auch keinen mangl darin findet, auch unterschreiben und ratificiren, dan auf diße tagzeteln miessen alle raittungen gericht werden. Wan aber ein kuchenmaister saumig seyn [162] und die tagzetteln nicht täglich ersehen und ferttigen wurde, so solle contralor ihnen vermahnen, daß er es thue.
Zum fall es nit geschehe, dem obristen hoffmaister oder desselben ambtsverwalter anzeige, daß die nothurfft ihme befohlen werdteT, danT auf diser ordnung beruehet unser nutz und der officier ruehe und richtigkeit, es wirdt auch hirdurch unser großer schadt verhüettet.
Wan aber kein kuchenmaister verhandten und allso dasselbige ambt lehr und ledig stündte, soll es gehalten werden, wie oben in No. 3S ordentlich geordnetT stehet, doch soll unser hoffcontralor die tagzetteln ohne vorwissen und befelch unseres obristen hoffmaisters oder desselben ambtsverwalteren allein nicht underschreiben, in sonderheit, da ein kuchenmaister nur auf ein zeith abwesendt wehre, sonderen soll ihme in den tagzetteln sein orth zum underschreiben biß auf sein widerankunfft ledig verbleiben. Eine andere meinung aber hat es, wan das ambt ganz vacirteS.
Zum fahl nun er, unser hoffcontralor, in einem oder anderen tagzetl ein oder mehr verdächtige posten fündte, soll er derselben heimlich und unvermerckt nachfragen, derer beschaffenheith sich erkundigen und, da hirauf einige untreu betretten wurde, solche tagzetl allein nit underschreiben oder ratificiren, sonderen dieselbig dem officier, deßen sie wehren, wider hinausgeben und neben ernstlicher undt [163] starkher verweißung demselben betrohen und vermahnen, dergleichen eigennuz und untreu hinfüro sich zu mäßigenT und zu enthalten oder, da es der miehe werth wäreT, auch über allbereith hievor gethane ermahnung und wahrnung öffter alß einmahl beschäheT, solche untreu mit unseren kuchenmaister berathschlagen und hernach dem obristen hoffmaister oder dessen ambtsverwalter umb abstellung und nach gelegenheith des verbrechens bestraffung anzeigen, welche dan denT übertretter fürzunehmen und derT sachen weither rechts zu thuen wisßen werden.
folgt in II.9: einkauffern.
mithilfe von II.9 verbessert aus liechtcamer.
ratifizieren: genehmigen, bestätigen.
II.9: täglichen.
folgt raittungen, nur in I.10 gestrichen.
über der Zeile von anderer Hand nachgetragen.
konferieren: beraten, sich besprechen.
von anderer Hand korrigiert aus wurdte, -u- mit -e- überschrieben.
von anderer Hand korrigiert aus daß, gestrichen, dan über der Zeile eingetragen.
Siehe IB I.10.3.
von anderer Hand korrigiert aus beordnet, b- mit g- überschrieben.
vazieren: unbesetzt sein.
von anderer Hand korrigiert aus meßen, -e- mit -ü- und -en mit -igen überschrieben.
von anderer Hand korrigiert aus were, -e- mit -ä- überschrieben.
von anderer Hand korrigiert aus beschehe, -e- mit -ä- überschrieben.
von selber Hand korrigiert aus der, radiert.
von anderer Hand korrigiert aus den, -n mit -r überschrieben.
[§ 7]
7o: Es soll auch unser hoffcontralor mit allen officiren alle monath lautere und ordentliche rest machen, damit man sehe, wie sie haußen und was bey jeden in vorrath ist. Allso sollen auch monathlich, wie gebreuchig, die raittungen umbständig ersehen und in allweg richtig geschlossen, benebens aber keinen officier zugesehen oder gestattet werden, seine raittungen, wie bißhero beschehen, zu verschreibenT oder sich dißfalß mit unordentlicher geldtserlegung von einen gewißen orth oder verlagS zu entschuldigen, weillen sie dessen nit ursach haben, sondern, daT etwaß dergleichen wehre, doch diser mangel leichtlich gewendet werden kan, wan sie, officier, umb das, so ihnen ordinariS oder extraordinariS anderwerths ausser deß hoffzahlambts in nothfahl angewisen wirdet, ehe sie solches empfangen, die schein vorhero in hoffzahlambt [164] außwechßlen, in welchen sie dan den beschehenen verordnungen nach nit gesaumbt werden sollen und solches alles beförderist darumben, damit solche monathliche raittungen jederzeith ordentlich geschlossen, ybergeben und justificirtS werden.
-ei- mit Bleistift unterstrichen.
Verlag: Auszahlung des für einen Kauf nötigen Geldes.
folgt gleich, mit Bleistift und Tinte gestrichen.
ordinari: gewöhnlich, ordentlich, regelmäßig.
extraordinari: außergewöhnlich, außerordentlich, unregelmäßig.
justifizieren: anerkennen, für richtig erklären.
[§ 8]
8o: Er, contralor, soll auch mit sonderen fleiß zusehen, daß in unseren kelleren und kuchen bey den zörgaden, item anderen kelleren und allen gewölberen, zue welchenT unser hoffkuchenmaister, und er, unser hoffcontralor, ein jeder auß ihnen absonderlich alle schlißel haben und ihnen von denen officieren eingeliffert werden miessen, auch sonderlich in den tapezirbehaltnüsßen alles sauber und rein gehalten werde, auch täglich entweders zuzeithen selbst oder sonst einen vertrauten schreiberT oder diener, welche er selbst nach seines ambts notturfft aufnehmen oder abdanckhen kan, auch nach seinen gefallen auß aigen säckhel besolden thueth (auff welche seine aigne schreiber und diener, allein, daß wür mit speiß und tranckh die unterhaltung zu hoff dargeben, verwilligen und passirenS lasßen), im fleischzörgaden bey dem abwegen sein und fleissig achtung geben, daß guettes, frisches fleisch dargeben, an wägen und sonsten kein untreu vorübergehe.
Neben deme ist auch unsere gnädigste mainung undt befelch, daß er, contralor, mit sonders fleissigen aufsehen darob seye und halte, daß, alß offt gewürzt einkaufft oder von dem vorrath herfürgeben würdt, dasselbig [165] nirgendt anderstwohin, noch in appodekhen oder andere orth, dan allein in unseren hoffspeißzörgaden durch die marckt- und kucheltrager, so geschworen sein, gestossen und gewogen, auch fleissig aufgeschriben und ihme, contralor, durch den kuchenschreiber eine verzeichnuß zugestelt werde, in sonderheit acht haben und darob sein, sintemahlenS jährlich eine ansehentliche summa zugger und gewürtz in unserer kuchel aufgehet, daß solche von einer wochen zu der anderen nach dem gewicht gegen deß mundtkochs underschribenen gegenbüechel in die kuchen gegeben und in selben ein solche ordnung gehalten werde, daß der kuchenschreiber von solchen empfang und außgab alle wochen neben den ordentlichen kuchenraittungen einT besonder außführliche particularraittungTS, darinnen der rest auch vermelt werden solte, fürbringen und deme allso steiff und gewiß nachkhomme, darauf dan unser zöhrgardtner sich allso an denen ybernehmungen verhalten solle.
folgt er, mit Bleistift gestrichen.
ein Markierungszeichen am linken Seitenrand mit Bleistift eingetragen.
passieren: erlauben, überreichen.
sintemal: da, weil.
korrigiert aus einen, -en gestrichen.
particular- über der Zeile von selber Hand eingetragen.
Partikularrechnung: Detailrechnung; Rechnung, in der alle Posten detailliert aufgelistet werden.
[§ 9]
9o: Es solle auch unser hoffcontralor neben den, waß ihme sonsten oben in No. 2S anbevolhen und zu thuen obligen thuet, offt in unser hoff- undt mundtkuchel, auch in unsere kleine nebenküchelen gehen und zusehen, damit nit durch unsere köch und kuchenparthey oder die in unser kleinen küchelen verordnete köchinen undt [166] kuchelmenscherS von zugger, gewürtz, schmalz oder anderen sachen waß veruntreut, verwahrlost, verunfleist oder verschwendtet werde und mit fleiß darob sein, daß dieselben, sowoll auch alle kuchengeschier sauber gehalten, auch ehe man fleisch, fisch und andere victualienS zum kochen eingelegt, solche zvor wohl und vleissig außgewaschen werden und darmit niemanden umbzugehen vertraue, alß denen persohnen, so darzue verordnet, und ausser der menscher, in den kleinen kucheln geschworen seindt, auch sonst keinen, so in die kuchel nicht gehorig oder darinnen nicht verordnet ist, und vill ein- und außlauffen oder daselbst sich aufzuhalten gestatte. Und wo man stilligt, so solle dißes in alleweeg geschehen, daß kein mensch, alß die kuchenpueben, weillen wir derselben ein zimblich große anzahl halten lassen und durchaus kein weib, so wür in unser mundt- oder grosßen hoffkuchen zu leiden ganz nit gemeint seindt, daß geschier abwaschen und fleisßig widerumen zusammenrichten.
Auf den raisen aber, wo nicht übrig leuth verhandten und es nit wohl anderst sein khan, mag man zu den groben geschir weiber brauchen, ihnen aber dasselbe ausser den kucheln zum abreiben geben und stracks widerumb in die kuchen nehmben, einmachen und wie gebreuchig ineinander richten, damit an führen eines oder daß andere nit verderbe und da er etwas dergleichen unrecht befündten wurdte, solches mit ernst bereden oder, da es nit helffen wolte, an orthen, das es sich gebührt, anzeigen.
Siehe IB I.10.2.
Mensch: Frau.
Viktualien: Lebensmittel.
[§ 10]
[167]
10.: Item er, contralor, soll auch von unsers stall- und liechtcammerambtsofficiren ordentliche wochenparticularzettelnS abfordern und empfangen, dieselben wohl und fleissig ybersehen, auch jederzeith in die zwey ämbter gehen und sehen, ob auch dasjenige, waß beeden ambtleuthen an geldt und anderen auf beeder ämbter notturfft empfangen und in die raittung einstellen, also verhanden, dargeben und angewendt werden.
In alleweeg solle er bey allen kheuffen, so zur nothurfft des stalls durch unseren obristen stallmaister, den fuettermaisterT oder fuetterschreiber beschehen, gegenwärttig sein, darauf guette und fleisßige achtung haben, solche verificirenS undt folgendts auffmerkhen, ob das zeug, waß allso erkaufft, auf des stalls nothurfft angewendt werde.
Neben deme auch über alle zusammen in unseren hoffstall gehörige sachen ein gegenbuech oder inventari halten und dasselbe zum wenigsten zu außgang jedes jahrs verneueren, wie dan solches des fuettermaisters instruction auch vermag und außweist.
Partikularzettel: Sammelbeleg, in dem alle Rechnungsposten detailliert aufgelistet werden.
verbessert aus fuettermaist.
verifizieren: beglaubigen, bestätigen.
II.9: dasjenig.
[§ 11]
11o: Über daß solle mehrgedachter unser contralor gegen einen jeden officier alß dem kuchelschreiber, einkauffer, zöhrgardner, zuschrotter, kellermaister und liechtcammerer und erzeltermassen dem fuettermaister ebenergestalt ein besonders gegenbuech halten und in dasselbigen summariterS, waß jedes tag in einen jeden derselben ämbter und wochentlich aufgehet, einschreiben und aufmerkhen.
summarisch: zusammenfassend, überschläglich.
[§ 12]
[168]
12.: Dan und ferner, so solle er auch zu jeder zeit, wan der fuettermaister fuhr- und schiffleuth bestelt, bey demselben bestellungen und ferttigungen zugegen sein, beynebens auch bey den officieren zusehen, damit unsere sachen fleissig und richtig zum forthführen eingemacht und in die truhen zu dem unsrigen nit frembde und unzimbliche sachen eingelegt und forthgeschickt werden, die truhen visitirenS und diße mengel dardurch wendten.
Und dieweillen sonderlich auff dem stall jährlich ein merckhlicher uncosten gehet, in alleweg sein fleissigs und getreues aufmerckhen haben, damit ybriger unkostenT sovill immer möglich in selben ersparth, unser schaden und nachtheill verhiettet, auch ordentliche, gründtliche raittungen durch den fuettermaister gethan, sonderlichen aber, weillen wohentlich zu des stalls notturfft geldt gereicht wirdt, woll zusehen, wie und waß sachen es, wie vorgemelt, außgeben und angewendt wirdt, davon solcher wochentlicher außgaben sonderlich particulariaS abforderen und gegen den jahrsraittungen halten. Er, contralor, soll auch absonderlich in beysein unsers obriststallmaisters monathlich des fuettermaisters raittungen aufnehmen und, daT solche gerrecht und ohne mengel befunden, sie der ordnung nach certificirenS.
visitieren: durchsuchen, besichtigen, prüfen.
folgt gehet, gestrichen.
Partikular: Rechnung.
über der Zeile von anderer Hand nachgetragen.
zertifizieren: beglaubigen, bescheinigen.
[§ 13]
13o: Wan dan hierauf unßer hoffcontralor bey einen oder anderen ob- und mehr angeregten officieren einigen [169] mengel, unfleiß, argwohn, unachtsamkeit, eigenutzen oder untreu in ihren handtlungen oder, da sie sich ihren instructionen schuldiger gebühr nach nit gemees verhielten, spüren oder gar betretten und erdappen wurde, solle er dasselbe ohne allen ferreren beschaideserhollung für sich selbst abstellen oder, wohe noth, dem obristhoffmaister oder dessen ambtsverwalter, hergegen in unsern stall- oder fuettermaisterischen sachen aber dem obristen stallmaister anzaigen, die werden darinnen ferner zu handtlen, auch nach notturfft wendung fürzunehmen wißen.
[§ 14]
14o: Weiters auch und soofft der kuchenschreiber, einkauffer, kellermaister, liechtcammerer oder fuettermaister ansehentliche käuff zum vorath thuen wurdten und daß unseren kuchenmaister oder contralor erinderen, sollen sie beede, alß unser hoffkuchenmaister und hoffcontralor, da es sie noth zu sein gedunkhen oder sonst mehrer nachdenkhen fünden wurden, solche unßeren obristhoffmaisterT anzaigen und wan darüber ratificationS beschicht, solle er, contralor, selbst allezeith bey den käuffen sein und was allso erkauffet wirdt von stundt an in die büecher, die er, wie obsteht, gegen einen jeden officier hält, einschreiben.
Begabe es sich aber, daß er, unser hoffcontralor, auß hochwichtigen ursachen oder durch leibs undispositionS je zuweillen bey solchen kauff und abhandtlungen in aigener persohn selbst nit sein köntte, alßdan kan er [170] solches seinen zugebenen schreiber oder dieneren vertrauen und zu thuen außtruckhlich befelchen oder aber es solle doch alleweg wenigst von denen officieren ihme, hoffcontralor, genuegsahmer schein alsobaldt fürgebracht und nitdestominder durch ihrer ambter notturfft einkaufft, damit demnach nichts versaumbt, darauf von demselben alßbaldt dem contralor ihren gethanen particularberichtS zugestelt werden und, da auch solches er, unßer hoffcontralor, etwa in den gemachten käuffen oder in der bezallung einen mangel oder verdacht spüren wurdte, sich alßdan der käuff und der sachen grundts, wie obgemelt, selbst aigentlich erkundigen.
Zudeme solle er auch sonderen fleiß und acht haben, wan unß durch verehrungen, aigen gewax oder andere freye hergaben und kostfreyhaltungen auf reysen oder in unseren ordentlichen hofflegern an wein und anderen getranckh, item visch, vieh, frisch wildtprät, haabernS oder waß es sonsten sein möchte, praesentirtS und geliffert und es in der officier raittungen und mit anderen ordinari erkaufften sachen in empfang nehmen und zu verraiten befohlen wurdte, das er dasselbe, es seye gleich waß es wolle, in seine gegenbüecher auch einschreiben, allermassen, als wan es erkhaufft were, damit er hernacher der ambtleuth und officier raittungen, ob solche verehrte oder sonst [171] eingebrachte sachen alle sambt eingestelt und zu unseren hoffs nothurfft verwendet worden sein, wißen möge.
folgt in II.9: oder desßelben ambtsverwalter und in paro 〈ebenfalls〉 unßerm stallmeister.
Ratifikation: Genehmigung, Bestätigung.
Indisposition: schlechte körperliche Verfassung.
Partikularbericht: Detailbericht.
Haber: Hafer.
präsentieren: vorweisen.
[§ 15]
15o: Wan auch unser sumulier oder kellermaister tranckh und wein einkaufft oder sonsten woher in unseren mundt- oder hoffkeller geliffert und yberantwortt würdtet, von demselben weinen und getranckh soll er, contralor, nit allein die visirS empfangen und ordentlich einschreiben, sondern auch sein aufmerkhen haben und daran sein, damit solche wein oder getranckh nit allein nach dem emerenS, sondern auch den masßenS, wie vor alters richtig und in specie nach den vaßeren und sorten der wein oder tränckh beschehener verordnung nach, nicht durcheinander guete und böße, sonderen in specieS undt die speißwein dreyerley sorten nach lauth unsers kellermaisters instruction, sowohl auch mundtbrodt, semel undT reckeliS jedes absonderlich und nit in confusoS durcheinander, wie ein zeit hero beschehen, welches unser hoffcontralor keineswegs gestatten solle, beraittetT werden.
Er, contralor, solle auch fleisßig auffmerkhen und nachfrag haben, damit nit in denen tagzeteln etwas mehrer eingestelt werde, alß etwo auf unsere frey-, cammerer-, truchsäsßen- und denT tafflen ordinarie oder extraordinarie begehrt und gegeben worden. Wie unnß dan nit allein desthalben, sonderen, daß man auch mit verfälschung der weine ybel und untreu umbgehen und haußen thette, [180] etwa clagen fürkhommen mögten und damit sowohl in unseren ordinari hoffläger zu Wienn alß anderen orthen, dahin wir reisen und unnß ein weill mit unseren hoffläger aufzuhalten haben, in die kuchel, keller und zörgaden zu schaffen sich nit jederman understehen dörffe, dies und jenes zu begehren, also wollen wür zu verhiettung solcher unnß zum nachtheill reichenden verordnung solches keinesweegs gestatten, sintemallen auf allen an unseren hoff underhaltnen tafflen nach ihrer gebühr die nothdurfft ohne mangel aufgetragen würdet. Derowegen unser gnädigst und ernstlicher befelch, daß er, unser hoffcontralor, zu abstellung solcher unordnungT und mißbrauchs zu nothwendiger verhiettung alles uberflußes sein fleißiges auffmerkhen haben thue, wie dan der kellermaister lauth seiner instruction in befelch hat, daß er und die kellerparthey kein extraordinari trunckh sollen hergeben, ohne vorwissen und anschaffung unsers hoffkuchenmaisters oder unsers hoffcontralors. Sofern aber entzwischen weder unser hoffkuchenmaister noch unser hoffcontralor (deme, unseren hoffcontralor, wür wegen seiner hochwichtigen und heuffigen ambtsverrichtungen und seinen directorioS einen limitirtenS adjuncten oderT ambtsdiener unterhalten und besolden lassen) zur stöll wehre oder aus erheblichen ursachen nit sein köntte, [181] soll gemelter hoffcontralor seinen adjuncten befehlen, entzwischen seines nit-daseins sich also aufrichtig und treu interimsS zu verhalten, wie sein instruction ausweist und er, unsers hoffcontralors adjunct, darauf geschworen und von uns besoldet ist, derowegen dan unser hoffkuchenmaister und er, unser hoffcontralor, dem kellermaister die extraordinari außgaaben sonder gestalt nit für gueth passiren sollen.
Visier: Ausmessung.
Eimer: war ein Hohlmaß für Flüssigkeiten und entsprach in Wien zwischen 1589 und 1774 56,589 l (ROTTLEUTHNER, Gewichte 60).
Maß: Achtering; war ein Hohlmaß für Flüssigkeiten und entsprach in Wien zwischen 1589 und 1774 1,347 l (ROTTLEUTHNER, Gewichte 60).
in specie: im Einzelnen, insbesondere.
II.9: von selber Hand über der Zeile eingetragen.
Reckeli: Im Tschechischen ist „rohli?ek“ bzw. „rohlik“ die Bezeichnung für ein „Kipferl“ oder ein „Hörnchen“.
in confuso: durcheinander.
II.9: verraittet.
folgt in II.9: andern.
von anderer Hand nur in I.10 korrigiert aus verordnung, -er mit Bleistift und Tinte gestrichen und -n- über der Zeile eingetragen.
Direktoriat: Vorstandschaft.
limitieren: von den Befugnissen her einschränken.
ein Markierungszeichen am linken Seitenrand mit Bleistift eingetragen.
interimistisch: vorläufig, einstweilen, vorübergehend.
[§ 16]
16o: Er, contralor, soll auch allzeith wo möglich, zugleich in keller sein, wan man filt oder aber, wan er durch ehehaffteS ursachen nit darbey sein kan, ein vertraute persohn darbeyhaben und in ein anders buech alle füll einschreiben und notiren lassen, waß verfielt worden, damit man hernach in den kellerraittungen nachsehen möge.
ehehaft: rechtmäßig.
[§ 17]
17o: So unß jehe zuzeithen wildtprät verehrt undt nach hoff gebracht wirdt oder wir es selbst auf denen gejadernS fangen und darvon unserm hoffgesindt oder sonsten frembden außzutheillen befelhen wurden, auf solches solle neben unßeren hoffkuchenmaister er, contralor, dasselbe wildtpräth, so vill desßen (ausser, was wir selbst zu unserer hoffhaltung bedörffen) vertheillen und daß so weither nach gelegenheith verhandten sein wirdt, treulich außtheillen undt von unseretwegen verehren lassen. Daßjenige aber [182] zu unser hoff notturfft verwende oder sonst frisch und eingesprengtS wildprädt ist, sollen sie beede unseren speißzörgardter in ein gewölb yberlifferen, mit ernstlichen befelch, daß er nichts ohne ihr vorwissen vertheillen, weggeben oder verspeißen lasße, darauf dan zu versorgung des frisch wildtprädts und walzung der väßel ein aigene beaydigte persohn dem zöhrgardtner zu hilff verordnet werden sollT, so auch sonst weiter niemandts einigen zutritt in selbiges gewölb, vill weniger gar schlüßeln darzu haben alß kuchenmaister, contralor und zörgardtner. Wie es sonsten mit den anderen gewölb- und zimmer-, auch kuchen- und kellerschlüßeln beschaffen sein soll, ist schon oben in No. 8S außgeführt und verordnet.
Gejaid: Jagd.
nur in I.10.
II.9: was zu unßerer notturfft verordnet.
einsprengen: mit Salz einreiben.
mithilfe von II.9 ergänzt.
Siehe IB I.10.8.
[§ 18]
18vo: Also auch soll neben unseren hoffkuchenmaister unser hoffcontralor durch die zum willdprädt geschworne persohnen die wildtprädt väßlein, sonderlich zu sommerszeith, damit solches darin eingeschlagene wildtprädt nit verderbe, jede wochen auf das wenigst zwey mahl walzen lassen, wie sie beede dan oder wer auß ihnen darbey oder von ihnen geschikt wirdt, desthalben solches desto gewisser wahrzunehmen, sie all und jedes mahls in sonderheit etliche vaßel, wie sie nach der walz ligen, mit kreiden und redlstein heimblich notirenS solle, und wo einer oder der ander mengl fündten [183] oder unfleiß verspüren solten, so durch diße beaydigte persohnen verursacht worden wehre und yber ihr güettig vermahnen gleichwohl nit abgestelt sein doch helffen wolte, sonderen in einen oder mehr puncten auf ihrer beyden oder deß anderen befelch der gemachten wildtprätsordnung zuwidergehandelt zu sein befunden wurde, alßdan solle unser hoffcontralor mit vorwissen unsers hoffkuchenmaisters dieselbe darzu zum willdprät verordnete, geschworne persohnen nach ihrer beeder guetgedunkhen in acht nehmben und daran sein, daß die straffmäsßige sachen und verbrechen nicht also schlecht hingehen, sonderen weder straff noch andereß einsehen nit dahinden bleiben.
II.9: von selber Hand über der Zeile eingetragen.
notieren: markieren.
[§ 19]
19o: Uber diß alles soll er sein fleisßiges aufsehen haben, damit aller yberfluß und verschwendung, es seye in gewürz, schmalz und allen anderen, nichts außgenohmen, verhiettet werde. Er soll auch achtung geben, daß das brodt in den rechten standtT, gewichtT, auch werth jedes orts geben werde.
Item, er soll auch jederzeit sein fleisßige nachfrag haben, wie die käuff gehen, alß auf den marckh der gemeinen sachen, dan hey, streu und haabern, bey den kauffleuthen deß zuckers und gewürz, bey denen fischern allerley sorten der fisch und allso in anderen orthenT, solches unsern kuchenmaister berichten, damit sie beede zugleich der officiren kauffzetteln conferrieren und unseren nuz betrachten khönnen, waß dißfalß bey bestellung allerhandt victualien zu merkhlicher erspahrung fürs künfftig allerseits in acht zu nehmen.
folgt und, von anderer Hand gestrichen.
von anderer Hand korrigiert aus gemächt, -mä- mit -wi- überschrieben.
II.9: fortan.
[§ 20]
[184]
20o: Ferner soll er, unßer hoffcontralor, hinfihro sich dahin befleissen und bemüehen und unseren kuchenmaister berichtlich anzaigen, auf daß durch ihme mit bester gelegenheith an solchen orthen, an denen er es zum füeglichsten zu haben wissete oder unßer liechtcammer fürschlagen thette, alß weiß und gelb wax zu unsern nuz rein und unerverfälscht in einen laidentlichen kauff zuwegen gebracht und allemahl zeitlich erkaufft und dasselbig alßdan dem liechtcammer inhalt der ordnung zum verarbeithen geliffert werde. Und wan es durch ihme verarbeittet, ehe und zuvor solches ausgeben wirdt, soll er, unser hoffcontralor, acht haben, daß vorhero in seiner gegenwarth alle stukh in rechte höche an underen ordentlich gezeichnet und abgewogen und wo am gewicht der wündtliechter, kerzen oder nachtliechtern ein abgang befunden, derselbige ihme, liechtcammerer, wider für empfang zugeschriben und kein abgang der stimpf (welche sowohl auß unseren capellen alß auch auß unserer und unßerer geliebsten gemahlin cammer beschehener verordnung nach zurukhgegeben werden sollen, zu außgang einer jeden wochen sollen gewogen und in raittung gebracht) nachgesehen noch passirt werden, doch solle er, liechtcammerer, die tächt selbst darzuzugeben schuldig sein.
II.9: andern orth.
[§ 21]
21o: Eß sollen auch in beysein des contralors monathlich die stimpf der windtliechter, welche man yber die zeichen [185] nicht brennen solle, von neuen gezält, gewogen und die monathraittungen und die rest darauf gemacht werden, sonderlich aber soll er, contralor, fleisßigs aufsehen haben, daß sich niemandt auß der liechtcammer beleichte, alß diejenige, denen es zugelassen oder sonst von alters hero breichig geweßen und destwegen ordentliche ordinanzenS jedesmahl verhanden sein werden, daß auch die bißher gespürte underschlagung derjenigen, denen die liechter gereicht, ernstlich eingestelt und allenthalben ein ordinariS gemacht und angedeut werde.
Ordonnanz: Anordnung, Befehl, Anweisung.
Ordinari: das Festgesetzte.
[§ 22]
22.: Gedachter unser hoffcontralor soll auch hinführo auf jehe weillen fürfallenden raysen, auch anheimbs, die außgaben auf lözTS und herberggeldt, schanckungen, hofirungen oder music und dergleichen geringe extraordinari außgaaben und zufallende sachen, so ohnedas auß des obristen hoffmaisters oder desselben ambtsverwalters bevelch und certificationS zu verrichten und solche außgaben wie andere officier verraitten, auff welche und alle andere contralorambtsaußgaben notturfften ihme auf sein begehren undt weitere erinderung unsers obristen hoffmaisteres durch unsere hoffcammer auß dem hoffzahlmaisterambtT, soofft noth ist, geldt verordnet werden, dargegen er umb alle außgaben quittungen, wo es anderst sein kan und die außgaab dessen wirdig und bey 6 fl. belauffe, von den leuthen nehmen [186] undt in raittung fürbringen, aber kein außgaab, so in eines und anderes ambt und verantworttung gehörrig, thuen, auch mit fleiß daran und darob sein solle, daß die officia nicht ineinander gemischt, vill weniger verwürth gemacht werden.
mithilfe von II.9 verbessert aus täx.
Letz: Abschiedsgeschenk, Abschiedstrunk, Abschiedsessen.
Zertifikation: Beglaubigung, Bescheinigung.
-ambt über der Zeile eingetragen; II.9: hoffzahlambt.
[§ 23]
23o: Und da zuzeithen etliche von abraisendten fürstenpersohnen oder anderer frembden göst und ambassatores alß in kuchen, keller, zörgaden, liechtcammer und andere officier gethane verehrungen eingehen wurde, solle unser hoffcontralor mit sonderen fleiß achtung geben, daß ein billiche außtheillung gemacht und jeden nach seinen fleiß, verrichtung und standt daß seinige geraicht werden, wie er dan hiran woll zu thuen wissen wirdt.
[§ 24]
24.: Undt soofft auch gedachte unsere officier von ihren ambtshandtlungen raittung thuen, soll unser hoffcontralor alleweg neben denen, so wür auffnehmen solcher raittungen verordnet, auch darbey sein und seine gegenbüecher fürtragen, auch alßdan guette achtung haben, auf daß unß zum nachtheill in denen raittungen nichts ybersehen werde, sondern in allewegg unser nuz und frommen mit helffen beförderen, schaden und nachteill wahrnen und wenden.
[§ 25]
[187]
25.: Dan soll auch unser hoffcontralor sowohl bey antrettung seines ambts alß auch hernach alle jahr wenigst ein mahl, beförderist aber alzeit, wan bey einen officium durch todt oder in ander fell verenderung vorgehet, bey allen ämbteren und officien alß in kuchen, keller, silber- und liechtcammer, in stall und rüstcammeren, item in dem tapezier- und zörgaadenbehaltnußen, bey den taffeln, auch allen andern zu seiner inspection gehörigen orthen und enden mit sonders angelegenen fleiß und wie es ohnedas von alters hero bey unseren und unsers ertzhauß hoff gebreuchig herkommen, richtige inventaria halten, dieselben alle jahr revidirenS und erneueren und ohne sein vorwissen in denen geringsten nichts außmusteren lassen, sondern der beschaffenheith unsern obristen hoffmaister oder desselben ambtsverwalter zu unserer selbst aigenen weiteren erklärung berichten und bescheidts erwartten, damit also unser hoffcontralor, wanT es etwan hin und wider verwendt, verlohren oder durch die officiaT verwahrlost, auch von neuen erkaufft oder gemacht wirdt, umb alles guette, gewisse wissenschafft haben und in obgemeldte inventaria der nothurfft nach einschreiben lassen möge, damit aber allerorthen treulich gehaust, unser nachtheill und schaden verhiettet und unser nuz befirdert werde.
revidieren: prüfen.
II.9: folgt es, von selber Hand gestrichen.
II.9: officier.
[§ 26]
26o: Nachdeme sich auch zuweillen zuträgt, etwo frembdeT persohnen heimbsuechen oder sonsten unß panqueterS, [188] groß oder kleine ladtschafftenS zu halten gefällig, so solle contralor, wan ihme dergleichen was von unseren obristen oder vicehoffmaister angesagt wirdt, in sonderheith darauf gedacht sein, daß alßdan nach gelegenheith der ladtschafften oder vermainten tractationS die notturfften zeitlich darzue bestelt und erkaufft, in die geherigen officia geordnet und von dannen fürter in die kuchen gelüffert, mit fleiß gekocht und zugericht, auch hierinen, waß zu ehren gehört, nichts gespahrt oder gekliegeltS, doch auch daß dißfalß unnothwendiger unrath und yberfluß in alleweg verhiettet werde. Inmassen dan, damit solches alles desto besser und stattlich gericht und doch mit nuz angetragen seye, diße verrichtungen und anordnung ihme, contralor, neben unseren kuchelmaister zugleich obligen undt sie beede auch dißfalß zu unseren besten fleissig miteinander correspondiren sollen, wie sie dan ihrer beywohnenden discretion nach in selben fall die sachen wohl und geschicklich werden anzuordnen wissen.
II.9: fürstliche.
Bankett: Festmahl.
Ladschaft: Fest, Mahl etc., wozu Gäste geladen werden.
Traktation: Handhabung.
klügeln: sparen, knausern.
[§ 27]
27o: Eß soll auch unser contralor bey dem zöhrgardtner darob sein und halten, daß derselb die capaunenS, wildt- und janisch hienerS, vögl, indianische stikhlS, item schmalz, gewäxT, gewürz und alle andere gattungen, so täglich zum vorrath gekaufft, in den zöhrgarden geliffert undt hinwiderumb, wan darvon taglich in die kuchen gereicht [189] und dargegeben wirdt, darbey er dan, soofft es möglich ist, selbst zugegen sein und die eingab sehen solle, fleisßig aufzeichnen und davon alle tag ihme, contralor, ein verzeichnuß zustelle, welche gegen des kuchenschreibers und einkauffer tagzetteln und raittung gehalten werden solle.
Kapaun: kastrierter Hahn.
jänisches Huhn: Truthahn, Pute.
indianische Stücke: Truthahn, Pute.
nur in I.10.
[§ 28]
28.: Darzue auch sein guettes aufsehen haben, ob allerorthen in den officien und an den tafflen unserer hoffordnung gemeeß nachgelebt werde und nachdeme wir offt wahrgenohmen und gesehen, daß in unser kuchl, keller, in den officien und bey den tafflen unnuzes gesündt alß weibspersohnen, jungen und anderß gesündl, einschleichen und gezügelt werden, item zu hoff mehr persohnen, dan es unser hoffordnung vermag und der hoffstatt in sich halt, gespeist, sonderlich auch, wie unß mehrmahlen fürkhomen, von denen taffeldökern, köchen und kuchelpartheyen und zuweillen auch herrndienneren und anderen leuthen mit begehrung auß unßeren kuchlen, keller und zörgardten und sonst von den taffeln heimblich und ohne unser verwilligung undt vorwissen speiß, wein und andere sachen auß vermainter angemasten gerechtigkeit und gemachten gebrauch abgetragen und verwendt worden, so solle derohalben er, contralor, da er dergleichen vermerckhte und befände (wie er dan, wie vorgemelt, allerorthen sein fleisßigs aufsehen haben solle) solches allsobaldt abschaffen und wenden oder, da ers für sich selbst nit zu thun [190] vermächte, alßdan unsern obristen oder dessen vicehoffmaister neben den kuchenmaister unverhollen anzaigen, damit durch dieselben ein gebührliches und nothwendiges einsehen und wendung beschehe oder gegen dem ungehorsamben die straff fürgenohmen werde. Zu disen end haben wir unß gegen unßeren obristen hoffmaister jezo gnädigst gemeßen entschlossen, waß für persohnen bey denen tafflen und jeder in sonderheit gespeist und wie dieselben tractirtS werden sollen, mit bevelch destwegen und daß die inspection allerorthen daselbst bey den tafflen ihme, unseren hoffcontralor, aufgetragen und obliget und wür darüber ernstlich gehalten haben wollen, meniglichS allda zum wissen und nachrichtung zu insinuirenS.
traktieren: behandeln.
männiglich: jeder.
insinuieren: anzeigen, in Kenntnis setzen.
[§ 29]
29o: Eß solle auch unser hoffcontralor ohne unsers obristen oder vicehoffmaisters vorwissen für sich selbst niemandten gehn hoff zu den tafflen, der nicht darzue gehörig, yber 2 tag zum lengsten nit zulassen und wohl darauf achtung geben.
[§ 30]
30o: Ingleichen soll er, hoffcontralor, sein sonderes aufmerkhen haben auf unser hoffgesündt, waß standts nun dieselben wären, wan derselben einer oder mehr ohne oder mit unser gnädigsten erlaubnuß, verraißen und ob yber die erlaubte und deß hoffstattsordnung gebreichige zeith noch von seinen dienst lenger außbleiben wurde, daß er, contralor, solches vorzeichne undt unseren obristen oder vicehoffmaister anzaige, auch [191] in unser hoffzahl- oder pfeningambt erindere, damit demjenigen, wehr der auch sein möchte, die absentS, darzue er ein aigenes buech halten solle, in seiner hoffbesoldtung abgerait, wein und brodt in keller die zeit bleibe und dessen leuthen nit gefolgt und daryber auf beschehenen bericht und weithere gnädigste verordnung erwarth werde.
II.9: hoffzahl- oder pfeningmeisterambt.
Absenz: Abwesenheit.
[§ 31]
31.: Damit aber unßer hoffcontralor aigentlich wißen könntte, welcher von seinen dienst abzuraisen erlaubnuß bekommen, alß wird jedem in sonderheith durch dem obristhoffmaister anbefohlen, sich jedes mahl in contralorambt seines abraisens und hernach widerkommens anzumeldten, also auch, wan einer in unseren dienst aufgenohmen oder sonsten auß unseren hoffgesündt einen verdienten aus sonderen gnaden sein besoldung gebessert wurde, so soll er, contralor, sich des tags und zeit desselben in unser dienst einstandts oder gemehrten besoldung und etwo verwilligten zubueßgeltsS bey dem obersten oder vicehoffmaister erkundigen und ihme derentwegen ein gebreuchige ordinanz mit benenung deß tags und der zeith, nit mit ziffern, sonderen außtruckhlichen buchstaben schreiben und machen, die er alßdan von unseren obristen hoffmaister underzeichnen lassen, nachmalß auch in dem hoffstatt einverleiben und dessen folgendts unseren hoffzahl- oder pfeningmaister zum wissen und nachrichtung erinderen lassen.
Dannenhero er, hoffcontralor, wan jemandts, es seye von hohen oder niederen standts persohnen, gegen hoff aufgenohmen wirdt, jederzeith bey aufnehmung des juramentsS persöhnlich [192] zugegen sein, dasselbe einen jeden selbstT fürhalten und von obristen hoffmaister befelch erwartten solle, von welcher zeith an solchem die gebreuchige ordinanz wegen seiner habenden besoldung zustellen und außzuferttigen seye, wie ihme dan zu solchen endte daß aydspflichtsbuech durch unseren obristen hoffmaister beschehener verordnung nach zugestelt werden solle.
Zubußgeld: Aufwandsentschädigung.
Jurament: Eid.
II.9: von selber Hand über der Zeile eingetragen.
[§ 32]
32o: Damit auch von ob-, mehrgemelten officierpersohnen desto gründtlicher raittung und erkundtigung eines jeden ambtshandlungen und wie er sich darinnen verhält, genohmen werden mag, so sollen dieselben officier allesambt, keiner außgeschlosßen, zu aufnehmng der bestimbten raittungen erscheinen und waß demselben gemeß und entgegen gehandelt, ein wissen haben und die mengel abstellen köntten. Sonderlich zu jeden quartallraittungenT ihre instructionen fürlegenT, darauf dan er, contralor, daß solchen unseren befelch, in ein(em) und anderen nachgelebt werde, fleisßig acht haben und die officier, damit sie obgeseztermassen alleweg mit vorlegung ihrer instructionen bey den raittungen gefast sein und erscheinen, sie verwahren und halten, in alleweeg aber zuvor auß dem hoffzahlmaisterambtT ein verzeichnuß begehren, waß jedem officier auf seines ambts notturft erkauffung wochentlich, monathlich und das ganze jahr hinumb gereicht worden und solche verzeichnuß gegen ihren empfang angehalten.
nur in I.10.
II.9: quartal.
folgt in II.9: damit unßer obristhoffmeister und andere, wie gemelt, zu auffnehmung der raittungen ersehen und was denselben gemäß und entgegen gehandlet ein wisßen haben und die mängel abstellen künten.
II.9: hoffzahlambt.
[§ 33]
[193]
33o: Er, contralor, soll auch fleisßige nachforschung halten und darob sein, ob sich einer oder anderer unter unseren officieren sowohl auch von kuchelpartheyen undt sonsten in seinen dienst ungeschickhlich oder unfleißig verhüelt, das er, unser contralor, solches keinesweegs übersehen, sondern demselben ernstlich zurede und ihm zu der gebühr bevorab darob mit ernst halte, daß alle tag mittag und abents, wan man anrichtet und speisen traget, der kuchenschreiber, einkauffer, zergärdtner bey der kuchel und anrichtung selbst persöhnlich undt nicht, wie bißhero beschehen, allein ihre jungen schickhen, zugegen sein, damit, wan etwan auf unßer taffelnotturfft ihtesS manglen wurde und forderlich herzugeben vonnöthen, daß ein jeder nach gelegenheit seines ambts und diensts solches zuwegen bringe und, wo mangel verhandten, sich solcher zu verantwortten wisße. Wo aber solches von ihnen nit beschehen wurden, alßdan es der oberen obrigkeit anzaige, damit nach gelegenheith der verwirkhung und, ob villeicht dieselb nit so gar groß, entweder mit notierungS einer wochen-, tags- oder monathsbesoldung, etwo auch mit dem profoßen oder in ander weg desselben verbrechen gestrafft werden.
ichtes: irgendetwas.
Notierung: Feststellung im Sinn von Streichung.
[§ 34]
34.: Weillen auch fürkommet, daß underschidtliche ordinari persohnen abgesöndert essen, dardurch den anderen die speisen entzogen werden, alß wollen wir, daß hoffcontralor solches abstelle und ausser gemessenen befelch von unsern obristen hoffmaister keinen absonderlich zu speißen gestatte.
[§ 35]
35.: Eß solle auch der hoffcontralor die tafeln, so gespeist werden, offt besuechen und zusehen, ob dieselbige gebührender[194]massen und nach beschaffenheith der nothurfft, so man darauf hergibt, tractirt, die speisen alle der ordnung nach gegeben und nit vertragen werden und ob nicht in einen und anderen mangel erscheine.
[§ 36]
36.: Weillen nun auch unser geschwohrner obertappezir und seine gehilffen ihre absonderliche instructiones haben, soll unser hoffcontralor auf selbige sonderß fleißige inspection haben, auch daran und darob sein, daß sie nichts, under waß für einen praetextS sie es meinen oder herfürsuechen möchten, ohne seinen vorwissen außmusteren lassen und, da er, unser tappazier, oder seine gehülffen, deme zuwidergehandelt hetten oder noch handtlen wurden, solle er, contralor, dasselbig unseren obristen hoffmaister erstlich anzaigen und ferner verordnung erwartten. Also auch sollen sie ohne vorwissen weder in kirchen, vill weniger auf hochzeithen frembder herren heißer oder andere orth etwas außleihen, dan die tapezereyen mit dem umbschleppen nur verderbt, zerrisßen, auch unsauber gemacht werden.
Prätext: Vorwand.
[§ 37]
37o: Weillen auch unser tappeziergehilffen alle nothurfft selbst richten und in tappezierbehaltnußen nicht leicht einen fremden gedulden sollen, alß ist auch unser endtlicher will und mainung, daß unser obertappezier yber seine gehilffen keinen tagwercher aufnehmen, er habe dan disen unseren hoffcontralor, so es allzeit [195] in sein gegenbuech mit ursachen, wan, wie vill und warumb es erlaubt worden seye, fleisßig aufzeichnen und darnach sich richten, zuvor umbstendig erindert und von ihme, unseren hoffcontralor, bewilligung habe, darauf er, unser hoffcontralor, insonders acht haben und wenigst alle jahr ein mahl oder soofft man reist, allezeit die inventaria renovirenS lassen und selbst und nit ein schreiber allein bey der inventur sein solle.
renovieren: erneuern.
[§ 38]
38.: Nachdeme auch ein zeit lang bißhero diße ordnung bey denen tafflen, daß einer jeden persohn ein anzahl wein und brodt, die er seines gefallens bey der taffel oder daheimbs (darauß dan vill unfleiß undt nachlesßigkeit ihrer dienst unß nit ohne schlechten schaden gespürt und herkomen thuet) genießen mögen, gehalten worden, so wollen wür hiemit solche ganz und gar cassirtS und aufgehebt haben. Sezen undt wollen auch, daß nun hinführo ein jedweder sein taffel, wo der mit leibsschwachheit nit behafft, darzue er verordnet, besueche, alda sein speiß und tranklen ihme vermög unser gemachten hoffordnung fürgesezt und gegeben wirdt, mit danckh annehme. Es besuche nun einer die taffel oder nicht, solle nichtsdestoweniger das, waß verordnet, gereicht und diejenigen, so der taffel beywohnen und gegenwerttig sein, solches zu geniessen und zu empfangen haben.
kassieren: einziehen, aufheben, für ungültig erklären.
[§ 39]
39.: Villgemelter contralor solle auch fleissig aufsehen haben, [196] damit der zöhrgardtner alles geflügel, so er in empfang nehmen thuet, wochentlich restireS, damit man, wie vill ein wochen aufgangen, verspeist und in dem hienerkobelS umbgefallen, sehen möge. Contralor solle auch alle wochen dem hienerkobel besuechen und schauen, ob dem geflügl fleissig gewarttet, ob auch so vill geflügel, alß der zöhrgardtner in die tagzetl einbringen thuet, umbgestandenS seye, dasselb in seinen angesicht alsobaldt hinweg in die gränz oder ander orth, auf daß solches nicht zum andernT fürgewisen wurde, werffen und tragen lassen. Eß soll auch hiemit gleichfalß daß leichen und kauffen auß dem kobel genzlich eingestelt und verbotten sein, zu welchen ende in sonderheit darumben desto fleißigers aufsehen haben solle, weillen ohndas der geflügelhoffS seiner verwaltung zugethan ist und er mit allen inleuthen daselbst zu gebietten hat.
restieren: überbleiben, verbleiben.
Kobel: Verschlag, Käfig, kleiner Stall.
umstehen: umkommen, verenden, verderben, zugrunde gehen.
folgt in II.9: mahl.
Geflügelhof: Geflügelstall.
[§ 40]
40.: Contralor solle auch auf die silberdiener und all andere taffeldekher guette achtung geben, damit allerley ihnen anvertrautesT goldt- und silbergeschmaidt, die zünn- und kupferschüsßeln, flaschen, kandl, leichter und andereß von ihnen nit auß nachläsßigkeit zerrent oder daß tischgewandt muethwilligerweiß zerrisen werde, wo er aber solches von einen und anderen sehen und wahrnehmen wurde, diß gleichwohl machen, aber der silberdiener halben es mit den obristen silbercammerT underreden und sich [197] vergleichen, denen taffeldekhern aber an ihren besoldungen unnachleßig abziehen lassen, weillen er, unßer hoffcontralor, derselben aller und jeder unßer taffeldekher ordentliche und von unß vorgesezte obrigkeut ist.
II.9: an- über der Zeile von selber Hand eingetragen.
mithilfe von II.9.40 verbessert aus silbercammer.
[§ 41]
41.: Eß soll auch, soofft es vonnöthen und mit neuen tischgewandt aufkommen kan, inventirenS, daß zerrisßen außmusteren, waß noch guet ist behalten und dan anstath deß zerrißenen neues haben, was verlohren fleisßig aufschreiben und, wohin es kommen, fleisßig nachfragen, auch ein gleichlautendts inventarii machen, eines für sich behalten und das andere dem taffeldekher zustellen und, weillen die taffelwäscherin sonsten selbst ihre zün- und abwaschtüecher haben, sollen die taffeldekhers ohne des contralors vorwissen nichts außmusteren.
inventieren: verzeichnen, inventarisieren.
[§ 42]
42.: Was auch yberdiß alles, so bißhero nacheinander vermelt, er, unser hoffcontralor, noch mehr und weither zu erhaltung und fürderung unseres nuzens und frommen allerorthen an unseren hoff dienstlich und fürträglich zu sein ermessen, sehen und befunden wurde, so villeicht hirin nit angezogen oder specificirtS worden, daß solle er seiner treu und pflicht nach, damit er unß zugethan und verbunden ist, zu beobachten, zu thuen und zu handlen keineswegs underlassen.
spezifizieren: einzeln aufführen, ausführlich und namentlich verzeichnen.
[§ 43]
43.: Endlichen wollen undt gebiethen wür, daß alle [198] zuständt und gerechtigkeithen, wie es auch in unsers kuchenmaisters instruction in Nis. 13 und 20S verbotten und abgestelt ist, deren sich sowohl er, contralor, und kuchenmaister selbst alß mehrgedachte officier ohne unsere außtruckhliche, gnädigste verwilligung nach gebrauch deß burggundtischen hoffstats bißhero angemast, beholffen und zu ihren nuz gebraucht haben, genzlich aufgehebt und abgethan sein sollen, welches er, unser hoffcontralor, allen beambten und officieren sich hinfihro darnach zu richten und sich ichtwaßS von zustendten ohne unsere gnädigste bewilligung keinesweegs anzumassen noch zuzuaignen, sondern vor bestraffung in widerigen fall ihres ybertrettens und ungehorsambs dises unseres gnädigstenT verbotts zu hietten hirauf anzaigen und einzubinden wissen wirdt.
Siehe IB I.8.13–20.
ichtwas: irgendetwas.
über der Zeile von selber Hand eingetragen.
[§ 44]
44.: Hirauf und hierüber haben wir gemelten unseren hoffcontralor zu jährlicher besoldtung vierhundertundachtzig, dan zu einer zupueß und weillen er seine schreiber undt dienner selbst aus seinen beuttel besoldung geben mueß, ainhundertundzwainzig, also in allen 600 fl., jeden zu 15 pazS oder sechzig kr. zu rechnen, dan die taffel bey hoff für sein aigene persohn nach alten hoffbrauch in unser officier-, also auch für 4 schreiber, in unser officiertafflen [199] und seinen jungen in der nachessertisch die speiß undt trankh vermög unserer hoffordnung gnädigst bewilligt, dißes aber, daß er für sein persohn einige speiß und trankh sonderbahr heimbtragen oder zurichten lassen solle, es wehre dan, er wäre mit leibsschwachheuth beladen, ist abgestelt, alßo ingleichen auch sonsten alle regaliaS und zustendt deß burgundtischen hoffstatts.
II.9: 44o: Hierauff und hierüber haben wir unßern hoffcontralor zu jährlicher besoldung sechshundert gulden rheinisch, dan zu einer zubueß und weilen er seine schreiber und diener selbst auß seinem peitl besoldung geben muß, neunhundert gulden, also in allem fünffzehenhundert gulden, jeden zu fünffzehen pazen 〈Eine vor allem in Franken, Bayern, Schwaben und der Schweiz gebrauchte silberne Scheidemünze, die, wie in diesem Beispiel sichtbar, einen Wert von 4 Kreuzern hatte. Der Batzen wurde Ende des 15. Jhs. erstmals ausgeprägt (KAHNT–KNORR, Maße 33f.)〉 oder sechzig kreutzer zu rechnen, dan die taffel bey hoff für sein aigne persohn nach den hofbrauch, also auch für 4 schreiber und seinen jungen das kostgelt vermög unßerer hoffordnung gnädigst bewilliget, übrigens aber seynd alle regalia 〈Geschenk, Anspruch〉 und zuständt des burgundischen hoffstaats abgestelt.
Batzen: Eine vor allem in Franken, Bayern, Schwaben und der Schweiz gebrauchte silberne Scheidemünze, die, wie in diesem Beispiel sichtbar, einen Wert von 4 Kreuzern hatte. Der Batzen wurde Ende des 15. Jhs. erstmals ausgeprägt (KAHNT–KNORR, Maße 33f.).
Regal: Geschenk, Anspruch.
[§ 45]
45.: Schließlichen wollen wir auch unßeren hoffcontralor bey diser unser instruction und ordnung wider mäniglich, in sonderheit aber diejenigen officier, so ihme angewißen und commendirt sein, die dessen auch albereith erindert worden, gnädigst schuzen undt handthaben, da aber ihme darwider jemandt, wer der währe, in einen oder anderen puncten waß widerwärttigs zumuethen wolte, soll dasselbe allsobaldt unß oder unseren obristen hoffmaister er, contralor, fürbringen und anzaigen und darin gar niemandten verschonen.
An deme allen geschicht unser gnädigster, endtlicher will und mainung.
Einheit: I.11
Instruktion für den Hofsommelier im Hofstaat Kaiser Ferdinands II.
Wien, 1625 Jänner 1
ÖStA/HHStA/HA/OMeA/ZA/SR Bd. 10 pag. 200–215.
Aufbau: P – 34 §§ – E.
Überlieferungsform: Abschrift.
Textgestaltung: P wurde mittels Auszeichnungsschrift hervorgehoben. Die Paragraphen beginnen mit einem vergrößerten Anfangsbuchstaben und wurden deutlich voneinander abgesetzt.
Edition: SCHEUTZ–WÜHRER, Dienst 151–158.
[P]
[200]
Hoffsumaliers instruction
[§ 1]
Erstlichen: Soll er, unßer sumalier, seinen gethanen aydt und pflicht gemäß vorbemeltes ambt und dienst getreues fleiß versehen, handtlen und verrichten und darbey unseren nuz und frommen bedenckhen und fürdern, schaden und nachtheill aber eysßerister möglichkeit und höchsten fleiß wahrnen, verhietten und wendten.
[§ 2]
Und demnach soll er unß in unser mundglaß mit vorgehender gebührlicher credenzS selbst einschenkhen, sich auch solcher credenz und guetter ordnung mit sauberhaltung und erfrischung deß für unseren mundt gehörigen glaß und geschiers in keller und bey dem tisch, wie sich gezimbt, alleweg brauchen und verhalten.
Kredenz: Präsentation des Weins, eventuell auch Vorverkostung.
[§ 3]
Weiter wollen wir, daß er, sumalier, unsern obristen hoff- und kuchelmaister unterthenig, gehorsamb undt gewerttig sein, sein ambt mit kauffung der wein und andern getrankh, deßgleichen mit dem empfang, außgaben und der außspeiß nach ermelter unser hoff- und kuchelmaisters, auch unseres hoffcontralors rath, befelch, geschäfft, gebott undt verbott etc., welches aber alles zu unseren nutz beschehen solle, getreulich handlen und keinesweegs ohne deren vorwissen und geschafft eigenen willens und gefallen ichtwaßS fürnehmen, handlen [201] und thuen solle, wie sye ihme dan darinnen unßere nothurfft und nuz nach jederzeit beschaidt geben werden, in sonderheit aber, allso offt ihme in fall erscheinenden mangels wein einzukauffen befolchen wirdt, solle er fleiß haben und ankheren, daß er dieselben in einer zimblich leidentlichen gelt bekhom und sich über dem gewöhnlichen kauff liederlich oder auß forchtsambkeit durchauß nicht staigern lassen.
ichtwas: irgendetwas.
[§ 4]
Wan er auch zuzeithen nach gelegenheit unserer hoffhaltung und lager ain vorrath an wein kauffen und haußlichkeit brauchen wolte, in meinung etwo der wolfail halber darmit einen nuzen zu schaffen, solle erT dasselb nit anderst, dan mit rath, vorwissen und befelch gedachter unser kuchelmaister und hoffcontralors, sonderlich zu lezten zeithen thuen und sich ausser deren rath und vorwissen dergleichen vorrathskauff keineswegs allein unterstehen.
ein Markierungszeichen am linken Seitenrand eingetragen.
[§ 5]
Eß soll auch solches weinkhauffs unser obrister hoffmaister allweg vorhero erindert werden, damit er daß gelt darauf verordnen und solcher weinkauff der guetten gelegenheith und notturfft nach zeitlich beschehen möge.
[§ 6]
Sodan nun allso, wie jezt vermelt, gedachter sumalier mit unsers obristen hoff- und kuchelmaisters, auch hoffcontralors vorwissen und willen vill oder wenig wein erkauffen wurde, soll er unter andern sich allweg befleissen, für unß solche zu bestellen und zuwegen zu bringen, die für unßern mundt [202] tauglich und wir gewöhnlich gern trinkhen, damit an denenselben kein abgang erscheine und wir bey einen stätten trunkh bleiben mögen, wan wir verraisen und zu besorgen, daß an denen orthen, dahin wir ziehen, solcher wein, wie wür vor unßere persohn gern trinckhen, alda nit zu bekommen wären, alßdan solle er, sumalier, mit rath und vorwissenT unsers kuchelmaisters und contralors all solchen wein, wie obstehet, nach gelegenheith unsers außbleibens vor- oder nachführen lassen, demselben allein für unseren mundt fleisßig behalten und sicherlich verwahren und darvon sonst niemand ichtwaß geben noch auch selbsten trinkhen, in sonderheith aber demselben unseren mundttrunkh fleißig warthen und pflegen lassen, die vaß verbeillenS und verpetschirtS halten, damit nichts gefahrliches dareinkome.
ein Markierungszeichen am linken Seitenrand eingetragen.
verbeilen: das Spundloch eines Fasses zuschlagen, verstopfen.
verpetschieren: versiegeln.
[§ 7]
Unser sumalier soll auch in sonderheith fleiß und guette achtung haben, daß in allwegT unsereT mundtglaß und flaschen oder anderT kellergeschir, darauß für uns gediennet wirdt, gar sauber und wohl verwahrt gehalten, auch niemanden darauß zu trinkhen oder dieselbigen zu gebrauchen, vill weniger jemanden, so derowegen nit geschworen, damit umbzugehen oder in andere oder frembde orth wegzutragen und schickhen, hinführo durchauß nit gestatten, welches wir ihme, [203] summalier, hiemit ernstlich und bey straff einsagen und verbietten.
folgt in, von anderer Hand gestrichen.
von anderer Hand korrigiert aus unseren, -n gestrichen.
von anderer Hand korrigiert aus andern, -n gestrichen.
[§ 8]
Dan sollen auch die wein, so bemelter sumalier erkauffen oder an denen orthen, dahin wür etwan ziehen und raißen, in vorrath fündten wurdte, jederzeit zuvor und ehe dieselben angezäpfft oder von ihm in empfang genohmen, in beysein deß hoffcontralors oder einer anderen getreuen persohn, so von kuchelmaister und contralor darzue verordnet wirdt, wie ein jedes vaß emerS oder maßS helt, visirtS und dieselbe wein folgendts durch ihme, sumalier, mit numeris bezeichnet und in empfang genohmen und sovill ihm vasßer wein in handten und verwaltung kommen, ein jedes vaß in sonderheith von der ersten biß auf die lezte maß treulich verraith werden.
Eimer: war ein Hohlmaß für Flüssigkeiten und entsprach in Wien zwischen 1589 und 1774 56,589 l (ROTTLEUTHNER, Gewichte 60).
Maß: Achtering; war ein Hohlmaß für Flüssigkeiten und entsprach in Wien zwischen 1589 und 1774 1,347 l (ROTTLEUTHNER, Gewichte 60).
visieren: ausmessen, eichen von Hohlmaßen, aber auch generell messen von Flüssigkeiten bzw. den Inhalt eines Fasses untersuchen und messen.
[§ 9]
Er solle auch alle wein, sie werden kaufft oder verehret, allweeg nach der Wienner visierS, den emmer, halb emmerS und virtlS nach in seinen empfang nehmen und wider nach der alten Wiener maß, alß fünffunddreyßig achtring für ein emmerS gerechnet, widerumb in der außgab zu verraitten schuldig sein.
Visier: Eichmaß.
0,5 Eimer: 28,30 l (bei 1 Eimer [in Wien 1589–1774] = 56,589 l) (ROTTLEUTHNER, Gewichte 60).
Viertel: war ein Hohlmaß für Flüssigkeiten und entsprach in Wien zwischen 1589 und 1774 14,147 l (ROTTLEUTHNER, Gewichte 60).
altes Wiener Maß zu 35 Achtering (Maß) je Eimer: Zwischen 1589 und 1774 wurde der Eimer, dessen Inhalt stabil blieb, zu 42 Achtering (Maß) gerechnet. Zu 35 Achtering (Maß), wie in der Instruktion gefordert, wurde der Eimer zwischen 1359 bis 1466 gerechnet (ROTTLEUTHNER, Gewichte 59f.).
[§ 10]
Eß sollen auch niemalß kein vaß zum auspeißen nochT fillen ohne vorwissen des kuchelmaisters und hoffcontralors angezäpft, sondern durch sie außgekost werden und wohin jedes vaß tauglich außzuspeißen, darüber beschaidt erwarthen. Zu täglicher ausspeißung der wein soll er von unseren hoffcontralor [204] gerecht zimentS und maß empfahen und zu den tafflen, wieT tagliche ordnung vermag, darnach reichen undt außtheillen, aber solche maßkandel soll unßer alten ordnung gemäß die grösten haben, daß deren 35 ein Österreicher emmer außtragen, wie ihme dan auch alle wein, sie kommen von waß orthen es wölle, von kuchenmaister und contralor darnach angeschlagen und ubergeben werden sollen.
Nit weniger soll auch die außtheillung des brodts auf unsere und unsere speisende hoffgesündttaffeln nach angezogener ordnung folgen, außgetheilt und treulich in ordinariS und extraordinariS verreith werden, auch in wenigsten ohne vorwissen nichts wider die ordnung fürnehmen noch einiges gewalts unterstehen.
NB am linken Seitenrand mit Bleistift eingetragen.
Ziment: Eichmaß.
NB am linken Seitenrand mit Bleistift eingetragen.
ordinari: gewöhnlich, ordentlich, regelmäßig.
extraordinari: außergewöhnlich, außerordentlich, unregelmäßig.
[§ 11]
Und nachdeme unß auch ein jahr bißweillen verehrung vonT wein und anderen tranckh geschehen, so im keller gehören, dieselben soll er, ehe sie verzucktS werden, unsern kuchelmaister und contralor, sonderlich auf denen raißen unverzieglich anzeigen und alßdan in seinen empfang nehmen, auch solche in beysein des contralors visieren und folgends zu unserer notturfft undt nutz nach des kuchelmaisters willen und contralors geheiß treulich und nuzlich widerum austheillen und gleichergestalt, wie andere unser erkauffte guet, ordentlich verreithen.
NB am linken Seitenrand mit Bleistift eingetragen.
verzucken: wegnehmen, stehlen, verbrauchen.
[§ 12]
Zu dem ordinari außspeißen soll er, sumalier, dreyerleyT wein haben und solche mit vorwissen deß [205] kuchelmaisters und contralors zu dem außkosten und allsobaldt nach der erkauffung außtheillen und allso specificirterS im empfang undt außgaab negst verraithen. Von dem besten solle man dem adelichen frauenzimmer, den cammerern und truchsäsßen geben, von den mittelmässigen den edlknaben, cammerdiener und cammerdienerinen oder anderen oberofficiern, von den schlechten den unterofficiern und nachessenden und solle allso diße drey sorthen wein, in dem ordinari und extraordinari specificiren, wie vill von jeden täglich außgeben wirdt und nicht guet und böße wein, wie bißhero, durcheinander verraithen. Ingleichen soll er auch daß weisse und gemeine brodt absonderlich verraitten.
NB am linken Seitenrand mit Bleistift eingetragen.
spezifizieren: einzeln aufführen, ausführlich und namentlich verzeichnen.
[§ 13]
Er solle alle sauer und siesße wein, so unß etwo andererorthen hero auf unser begehren zuegeschikt werden, allermassen, ob er dieselben selbsten kaufft oder bezalt hetteT, an paarer gelts statt in empfang nehmen undt schreiben, nachmahlß particulariterS widerumb in außgab stellen, darneben auch in denen tagzeteln wochentlich anzaigen, waß ungefehr jederzeit in vorrath bleibt.
NB am linken Seitenrand mit Bleistift eingetragen.
partikulariter: einzeln.
[§ 14]
In sonderheit solle er auch bedacht sein, alle wein, so auf dieT officierkuchl und andere notturfften aufgehen und vonnöthen, mit guetter ordnung hinaußgeben, damit nit ein jeder unter dem schein der kuchel [206] oder anderer notturfft seines gefallens und zum mißbrauch wein fordere und hinaußnehme.
NB am linken Seitenrand mit Bleistift eingetragen.
[§ 15]
Darbey ihme, sumalier, auch hiemit ernstlich hintersagtT und verbotten sein solle, dem zulauff zum keller hinführo nit mehr zu gestatten, noch auch einiges gesäuff in keller zue halten oder ohne vorraißen undt gehaiß unsers kuchelmaisters und contralor wider die ordnung oder unter dem schein angemaster gerechtigkeit, welche in diser instruction nicht vermelt oder durch unß und unseren obristhoffmaister in specieS nit bewilligt und befohlen worden, wein und ander getränckh keineswegs hinaußzugeben.
Doch solle ihme unverbotten sein, wan bißweillen unser obrister cammerer und andere cammerer oder cammerdiener, so in diensten und zur stöll sein, gegen einen zaichen extraordinariter einen trunckh begereten, ihnen denselben willig folgen zu lassen, doch dergestalt, daß er nicht bloß auf deß dieners anmelden hinaußgebe, sondern der diener solle sich bey dem kuchelmaister oder contralor, so gemeiniglich bey hoff in der nahend sein oder in abwesen deren, bey demjenigen, welchen ihrer einer hierzue verordnet, anmelden. So solle alßdan der kuchelmaister oder contralor oder ihr verordneter zu dem sumalier destwegen mitsambt den diener schikhen. Auf dessen erinderung solle er alßdan erst den trunkh erfolgen lassen, damit [207] eß allso allezeit mit vorwissen deß kuchelmaisters oder contralors beschehe undt ausser desselben solle der sumalier dergleichen extraordinari außgaben von dem kuchelmaister oder contralor in denen tagzetteln nit passirtS werden. Darneben auch sein nachfrag und acht haben, damit nicht etwo durch dero diener ein falsch gebraucht und wider die gebühr vor seinen herrn wein begehrt oder in ander weeg gebraucht undt vertragen werde, sondern ehrbahr, treulich und ordentlich mit der außgab umbgehen undt handlen, auch wan er jemanden bißweillen einen trunkh auf bitt und begehren gibt, darfür nicht ein ganze maß in außgab stellen, welches dan nit ehrbarlich, sonder uber solches betretten straffwirdig wäre.
NB am linken Seitenrand mit Bleistift eingetragen.
in specie: im Einzelnen, insbesondere.
passieren: erlauben, überreichen.
[§ 16]
Und nachdeme sich auch zuzeithen zutrieg, daß zue unserenT aufbruch etwo etliche anzahl wein verblieben, alßdan soll unser summalier solchen rest von weinenT oder anderen jederzeit unseren kuchelmaister und hoffcontralor vor dem aufbruch zeitlich anzaigen. Und im fahl noch ungezäpfte vaßT wein verhanden sein wurden, alßdan soll kuchelmaister demselben vorrath unß selbst oder unseren obristen hoffmaister anzaigen, nach welcher geheiß und mit rath des hoffmaisters, damit die nicht zum verlust kommen, zu nuz bringen lassen. Die allberaith schon angriffene wein aber, so nit abgezogenS, auch nit füeglich mitgeführt werden mögen, die solle er mit unseres obristhoffmaisters oderT kuchelmaisters und hoffcontralors rath und befelch unß zuguetten anlegen, welches wir dan auf solchen [208] zutragenden fahl zu des kuchelmaisters und contralors bedenkhen stellen.
NB am linken Seitenrand mit Bleistift eingetragen.
ein Markierungszeichen am linken Seitenrand eingetragen.
über der Zeile von selber Hand eingetragen.
abziehen: abzapfen; ein Fass Wein in Flaschen abfüllen.
ein Markierungszeichen am linken Seitenrand eingetragen.
[§ 17]
So sollen auch hinführo alle unabgezogene wein ausserhalbT unseres hoffcontralors wissen nit abgezogen, noch einiges vaß, darin gelägerS ist, durch die brandtweiner aufgeschlagen, er, hoffcontralor, seye dan allzeit darbey und zugegen.
NB am linken Seitenrand mit Bleistift eingetragen.
Geläger: Bodensatz im Fass.
[§ 18]
Er, sumalier, soll auch hinführo ohne vorwissen deß kuchelmaisters und hoffcontralors kein laglS siessen oder wallischenS weins, wan solche anderst in keller verhandtenT sein, anzäpfen und wan solche angezäpft wirdt, allweeg in sein tagzettel, wan die anzapfung geschehen, item, waß er täglich außgeben undt welchen tag derselbe wider außgangen, verraitten undt einstellen.
Lägel: kleines Fass, Fäßchen.
wälsch: italienisch.
NB am linken Seitenrand mit Bleistift eingetragen.
[§ 19]
Er soll auch niemandt vom hoffgesündt, hoch oder niederen standts, noch anderen persohnen, ohne zulaß und bewilligung deß kuchelmaisters siesße oder andere außlendtische wein verehrungsweiß oder sonsten außgeben, sondern demselben jederzeit wohl verwahrt treulich undt fleissig jederzeith behalten.
[§ 20]
Ferrer soll auch unser sumalier daß brodt, soT vor mundt- und hoffhaltungsnothurfft gebachen und von unseren mund- oder hoffbäckhen nach der zahl in keller gegeben wirdtT, dasselb hinwider nach der zall empfangen, wohl verwahren und behalten, damit es nichtT vertragen werde, und was eines jeden tags besonders für brodt aufgehet, dem kuchelmaister in denen [209] tagzetteln anzaigen und, wie sich gebührt, ordentlich verraithen. Dan in allweg desselben zusehen, daß eß in rechten gewicht und größe, auch sonst gerecht undt guett dargeben und dardurch kein vortl gesuecht werde.
so über der Zeile von selber Hand eingetragen.
NB am linken Seitenrand mit Bleistift eingetragen.
folgt vertragen, gestrichen.
[§ 21]
Eß soll auch gedachter unser summalier alle tag und jedes tags besonder seiner handtlung ordentliche tagzetelen, darinnen particulariter die außgaben deß brodts und weins, auch alles anderß begriffen und eingestelt, erstlichT dem kuchelmeister und alßdan dem contralor übergeben, damit derselbe, wan er solche tagzetteln zuvor ordentlich ersehen und überlegt, dieselben auch gerecht, passirlichS und unverdächtig befunden, alßdan mit seinen stammen und handtschrifft auch underzeichnen und bey der raittung fürbringen möge.
NB am linken Seitenrand mit Bleistift eingetragen.
passierlich: erträglich, leidlich.
[§ 22]
Und soofft sich begibt, daß er, sumalier, für unseren mundt oder zu unserer hoffhaltung ein nothurfft wein erkaufft, soll er abermahl von demjenigen, von welchen er die wein kaufft, genuegsahme und von dem contralor underschribene schein und uhrkundt fürbringen und in seiner raittung beylegen, damit er in seiner ambtshandtlung jederzeit gerecht erfunden werde.
[§ 23]
Wür wollen auch und gebietten hiemit ernstlich, daß er, unser sumalier, weder von wein noch anderen tranckh, item brodtT und anderß auß dem keller ausserhalb denen orthen, dahin man es zu geben schuldig, niemandten ichtwas geben oder verehren, auch für sich selbst nichts [210] nehmen ohne wissen und bewilligung des kuchelmaisters oder hoffcontralors, viel weniger solches denen anderen ihme undergebenen kellerpersohnen zuthuen gestatten.
Darneben soll er auch jezt und ins künfftig bey seinen untergebenen kellerpersohnen guette, fleissige ordnung haben, daß nit allein die wein und andere trankh mit treulicher warttung ordentlich versehen, sondern auch in allweeg die trinkhgeschier sauber und rein gehalten werden und fürnehmlich soll er ausserhalb deren persohnen, so ihme jezt oder künfftig zugeordnet, niemandt frembden oder verdächtigen von hoffgesindt oder andern den eingang im keller gestatten, noch auch mit denen trinckgheschiern oder weinen umbgehen lassen, sondern solches abstellen, auch nit mehr noch andere persohnen, alß ihnen von dem obristen hoffmaister schrifftlich bewilliget ist, halten und sonst guette ordnung und fürsichtigkeit gebrauchen und erhalten.
Sonderlich soll er, sumalier, darob sein, daß die wein wohentlich sauber gefült und gewischt, auch oben und inwendig sauber gebuzt und fleisßig vermacht werden, damits nicht außrüechen können.
NB am linken Seitenrand mit Bleistift eingetragen.
von anderer Hand korrigiert aus underhaltung, under- gestrichen und und er- über der Zeile eingetragen.
[§ 24]
Eß mag auch der obriste hoff- und kuchelmaister nach gelegenheith der persohnen, so von unß gespeist werden, mit raittungT des ordinari wein und brodts münderung undt mehrung thuen und waß ihme, sumalier, von gedachten hoffmaister, kuechelmaister und hoffcontralor in billigen dingen auferlegt und befohlen wirdt, demselben soll er treulich und fleisßig nachkommen.
NB am linken Seitenrand mit Bleistift eingetragen.
[§ 25]
[211]
Waß er, sumalier, zu abrichtung dergleichen kelleraußgab bedörfftig, soll ihme auß unseren hoffzahlambt gereicht und dargeben werden, auch solle es mit vorwissen und verwilligung des kuchelmaisters und hoffcontralors beschehen und ordentliche extractS fürgewisen werden, wohin man es bedürfft, hernach zu außgang jedes monaths, waß sein empfang ist, so er ein ordinari ordinanzS auf unser obristen hoffmaisterambt richten und zu anfangs dem kuchelmaister und hoffcontralor unterzeichnen lassen. Wan es dieselben justS und gerecht befunden, alßdan auch dem obristen hoffmaister gleichfalß unterschreiben lassen. Mit derselben solle er, sumalier, und gegen seiner geferttigten quittungen in hoffzahlambt abraitten und seine schein fürlegen, abledigen und außwechßlen.
Extrakt: Auszug.
Ordonnanz: Anordnung, Befehl, Anweisung.
just: gerade, recht, richtig.
[§ 26]
Über die tägliche außspeißung wein und brodts soll er, sumalier, kellermaister und kellerschreiber, wan waßT der gegebenen ordnung nach zu jeder taffel ordinari, dan auch waß auf unsere und unserer geliebsten gemahlin, item obristhoffmaister, cammerer, stallmaister, kuchelmaister und hoffcontralor befelch extraordinari zu den tafflen oder haltenden banquettenS und frembden herrschafft geben wirdt, ordentlich abtheillen, auf jedes befelch in tagzetel einbringen, dieselbte allezeit nach verstrichenen tag durch den kellerschreiber schliessen, folgenden tag umb 7 uhr fruehe anfangs dem kuchelmaister, hernach, wan die [212] passirlich befundten und von ihme unterzeichnet wirdt, in daß hoffcontralorambt gleichfalß zum justificirenS einlifferen.
NB am linken Seitenrand mit Bleistift eingetragen.
Bankett: Festmahl.
justifizieren: anerkennen, für richtig erklären.
[§ 27]
Solche tagzetteln uber wein und brodt sollen sye zu außgang jeder wochen mit völliger summa, waß aufgangenT, auch darauf die monathlichen schluß richten und schliessen, darinnen die empfang am gelt undt traidtS, wie die und von wem es dargeben, kaufft und verehrt worden, absonderlichen einbringen und so außführlich, daß man genuegsamme nachrichtung haben kan.
NB am linken Seitenrand mit Bleistift eingetragen.
Traid: Getreide.
[§ 28]
Also auch, wie die tägliche zeteln machen, summa undt monathschluß uber wein und brodt ins hoffcontralorambt übergeben, sollen sie allso damit gefast sein, daßT, wan wir die durch unseren obristhoffmaister, kuchelmaister oder hoffcontralor begehren, jederzeit zum abhören und aufnehmen ohne exceptionS und außredt übergeben können.
NB am linken Seitenrand mit Bleistift eingetragen.
Exzeption: Ausnahme.
[§ 29]
Wan unß etwo raisen, zu waßer oder landt, es seye kurz oder lang, wie offtmalß beschiehet, fürfallen, sollen sie beyT dem kuchelmaister und hoffcontralor beschaidt und nachricht nehmen, wie lang man außbleiben, waß für wein für unß und unser hoffgesündt mitzunehmen, wie man es mit dem brodt und dergleichen halten solle, und für sich selbsten deß gewalts nit unterstehen, hernach, [213] wan sie genuegsahmen beschaidt haben, solchen wein und brodt zusammenrichten, den wein in saubere geschier oder vaß abziehen, zu wagen oder schiff, wie es ihnen anbefohlen, aufladenT und denen persohnen, die ihnen auß dem keller mitzunehmen zu geben, darzuestellen und alles fleiß, wie er mit demselben umbgehen und zur täglichen außspeiß an bestimbten orthen lifferen und kommen soll, einbinden.
NB am linken Seitenrand mit Bleistift eingetragen.
NB am linken Seitenrand mit Bleistift eingetragen.
[§ 30]
Auf solchen generalraisenS miesßen gleichfalß, wie anheint, die tagzetteln ordentlich geschrieben und fürgebracht werdenT, da aber theils gesündt zum abspeißen anheimb verbleibete, absonderliche raittung gehalten werden, auf dem klein particularreißenS aber khan solche abtheillung in ein tagzettel zusammen colligirterS kommen, darneben auch, wo etwo costfreyS gehalten worden, in tagzeteln ordentlich melden, wo es geschehen.
Generalreisen: allgemeine, viel Personal betreffende Reisen.
NB am linken Seitenrand mit Bleistift eingetragen.
Partikularreisen: spezielle, wenig Personal betreffende Reisen.
kolligieren: zusammennehmen.
kostfrei: freigiebig, ohne Kosten.
[§ 31]
Welcher dan von solchen raisen dahin zu hauß hinterstöllig gelassen wirdet, soll in abwesen allein sambt deme darinnen zuegeordneten sorg in keller und verantworttungT tragen, demselben notturfftig warthen und weiter auß dem keller nichts hinaußgeben, allein, waß erlaubt und befohlen worden, dan in wenigsten in keiner raittung nichts passirt werden solle, dißfalß einer dem andern auch in kranckheithen und dergleichen vertretten.
NB am linken Seitenrand mit Bleistift eingetragen.
[§ 32]
Dan wollen wir auch jederzeit zu angehenden herbst oder lesen unß allerley kreittelweinS von guetten gewäx, wie die zuweggebracht werden können, [214] zugericht, fleisßig und sauber eingemacht, zu rechter zeith fürkommen und waß für unseren und unßerer geliebten gemahlin mund gehörig, sollen sie selbst unter handen haben, fleißsig ob- und wohl verwahrt halten und niemandts darüber vertrauen, daß unß weder geliebt oder geschworen bey hoher ungnadt.
Kräuterwein: Wein mit Zusatz von Kräutern.
[§ 33]
Die silber flaschen, pecher, schallen und dergleichen, so sumalier auß unserer silbercammer gegen seinen schein empfangen und für unß zum täglichen gebrauch unter handen, soll er dahin wider zu übergeben und zu verantwortten schuldig sein. Waß aber sonst in allerley geschiern in unseren keller, so wir albereithS erkaufft und zallen lassen und zu täglichen gebrauch verhanden und nach täglichen erzaigt und gemacht wirdt, darbey soll er, sumalier, mit unseren hoffcontralor ein ordentliches inventarii halten und allzeith, wan es dem hoffcontralor gefällig und vonnöthen thuet, von neuen abgehen und solches unter ihrer ferttigung verneuren, darvon eine glaubwirdige abschrifft zuhandten unseres obristen hoffmaisters ubergeben.
Über daß alles soll auch unser sumalier sein fleißig aufmerckhen und aufsehen haben, in was sachen oder puncten, so diser instruction und ordnung zuwider gehandelt und dasselbe bey seinen pflichten unsern obristhoffmaister, kuchelmaister und contralor anzuzeigen schuldig sein, die werden weitere wendung zu machen wissen.
allbereit: schon.
[§ 34]
[215]
Schließlichen wollen wir auch hiemit alle zuständt und gerechtigkeiten, denen sich villgedachter sumalier und seine zuegeordnete kellerpersohnen etwa nach vermeinten gebrauch oder sonst anmassen behelffen und zu ihren nuz suechen und zuaignen wolten, gänzlich aufgehebt und abgethan sein und wür keinen darfür ichtesS zu thuen gar nicht schuldig sein wollen, daß alles, wie vermelt ist, alles unser gnädigster und ganz ernstliche mainung.
ichtes: irgendetwas.
[E]
DatumS Wienn, den 1ten Januarii 1625.
datum: gegeben.
Einheit: I.12
Instruktion für die Hofkellerpartei im kaiserlichen Hofstaat
ohne Ort, [1619–1652]
ÖStA/HHStA/HA/OMeA/ZA/SR Bd. 10 pag. 216–220.
Inhalt: Hofkellerbinder und Kellerdiener.
Aufbau: P – 16 §§.
Datierung: Entstehungskontext und Eintragungschronologie des Instruktionsbuchs.
Überlieferungsform: Abschrift.
Textgestaltung: P wurde mittels Auszeichnungsschrift hervorgehoben. Die Paragraphen beginnen mit einem vergrößerten Anfangsbuchstaben und wurden deutlich voneinander abgesetzt.
[P]
[216]
Hoffkellerparthey instructionT
darunter fasc. No. 33 in der Seitenmitte von anderer Hand nachgetragen (Archivvermerk).
[§ 1]
Die hoffkellerbinder undt kellerdiener sollen forderist der cathollischen, christlichen religion beygethan und ihro mayestät etc. mit aydtspflicht derselben schaden oder nachtheill zu wahrnen und zu wenden, den nuzen und aufnehmen aber zu beförderen verbunden sein, darneben ihr aufsehen auf den obristen kuchelmaister, contralor und kellermaister haben und waß sie ihnen befehlen mit sonderen gehorsamb fleisßig verrichten.
[§ 2]
Sye, hoffkellerbindter und kellerdiener, sollen die geschier, welche zu ihr mayestät und der frembden herrschafften mundttrankh gehörig, alß offt die gebraucht werden, jederzeith fleissig auswaschen, auch in reinen und saubren orthen bewahrsamb aufhalten.
[§ 3]
Sye sollen auch, wan ihr mayestät verraisen, da der kellermaister nit anheimb oder sonsten Gottes gewaldt auch anderer ehehafftenS ursachen und geschäfft halber nit gegenwarttig sein köntte, sich umb die allerreinsten, frischesten und gesündesten, besten wässer, als sye jedes orths zu bekommen seindt, erkhundtigen und darvon daß wasser, so für ihr mayestät mundt soll gesotten werden, selbst schöpfen, abhollen, kochen und kein anderen unverayden persohn darüber vertrauen, auch solches hernach zum abküllen in keller fleisig und wohl bewahrsahmb aufhalten.
ehehaft: rechtmäßig.
[§ 4]
[217]
Sye sollen auch ihr embsige obacht haben, damit nit allein die mundtgeschier in stätter sauberkeit erhalten, sondern darvon noch weniger unterweegs viell oder wenig vergiessen sonst leichtsünig und verschwendlich darmit umbgangen, zerbrochen oder gar verlohren und dahindengelassen werden.
[§ 5]
Nachdem ihr mayestät auch ihren mundttrunkh sommerszeitten in brünen kiellen lassen, derowegen sollen die kellerdiener, sonderlich an frembden, offenen orthen, dasselbst zur und von denen brünen tragen, auch sonst niemandt, alß wie oben verpflichten persohnen, bey straff nit darmit umbzugehen darüber vertrauen, also auch mit dem eyß handtlen.
[§ 6]
Im keller sollen sie keine unzucht treiben oder leichtfertigkeit begehen, auch ohne vorwissen kellermaisters einigen wein, den man nichtT schuldig, jemanden hinaußgeben, vill weniger selbst außtragen. Wo aber durch sie wider ordnung etwas hinausgeben wurde, solle kellermaister sie darumben zu straffen macht haben oder die sachen gar an dem obristen kuchelmaister gelangen lassen, zu straffen.
über der Zeile von selber Hand eingetragen.
[§ 7]
Sye sollen stets bey dem keller bleiben und keiner ohne vorwissen des kuchelmaisters oder contralors oder kellermaisters von keller weeggehen oder, da deren einer oder mehr erlaubnuß bekommen, demnach andere, wan frembde persohnen zwischen denen malzeithen eines trunkhs vonnöthen sein, jederzeith wenigst einer oder zwen bey dem keller vorhanden sein, sich gegenwärttig befinden lassen.
[§ 8]
Keiner soll jemanden, so nit in keller gehörig, hineinlassen [218] vill weniger selbst einführen. Da aber jemandts durch ihrer mayestät kuchenmaister oder contralor ein trunkh bewilliget wurde, denselben durch das kellerthierl heraußgeben, auch dieselbe persohnen mit nahmen, wie vill und ausß wessen bewilligung derselb trunkh geben worden, in specieS einschreiben und allso solle es auch mit der außspeiß und verraittung aller anderer extraordinariS außgaben auf die ganze hoffstatt gehalten werden.
in specie: im Einzelnen, insbesondere.
extraordinari: außergewöhnlich, außerordentlich, unregelmäßig.
[§ 9]
Item, sye sollen, ob die taffeldekher die weinflaschen und geschier unsauber und nit rein für dem hoffkeller bringen, alle mahlzeithen ihr fleissige obacht haben und darein, wan sye nit rein sein, ehender kein wein geben, biß sye dieselben nit zuvor wohl außgesäubert haben.
[§ 10]
Wie auch auff keine hofftaffel, man bringt ihnen dan von kuchenmaister, contralor oder aber dem altisten derselben taffeln, als hoffmaister, hoffmaisterin, obristen cammerern, stäbelmaister oder, in abwesen derer, sonsten dem ersten oder dem fürnehmbsten derselben taffeln ein gewiß wahrzeichen, sonsten nichts extraordinari ausgeben. Wan aber von dero einer ein warzeichen verhanden, alßdan mögen sie auf dieselben geben, jedoch für wehm und wie vill, auch zu wessen handten sie es geben, fleissig aufzeichenen.
[§ 11]
Die kellerbindter sollen forderist sambt und neben denen kellerdienern alle bändlS der mundt- und hoffwein [219] mit binden, vollwerchenS, füllen und säuberung dermassen versehen, damit durch ihre versaumbnuß einiger schaden, der sonsten bey ihnen gesuecht werden soll, nit erfolge.
Bendel: Bendel sind die aus Eisen oder biegsamen Ruten gefertigten Fassreifen, durch welche die Fasstauben, also die einzelnen Holzbretter des Fasses, zusammengehalten werden.
vollwerchen: abdichten eines Fasses mit Werg (grobe Fasern von Flachs oder Hand) oder Bast (unter der Baumrinde liegende Fasern).
[§ 12]
Da sye, kellerbindter, dienst halber so viell zeith haben, sollen sye denen kellerdienern zur auspeißzeith nit weniger unwaigerlich außspeißen helffen und keiner die sachen, so er vorhero verrichten kan, biß zu solcher handtreichung aufschieben, sondern, da einer dem anderen in dem nothfall vertretten kan, sich wie in anderen sachen ganz willig und gehorsamb erzaigen.
[§ 13]
Und wie nun der ganzen kuchenparthey einige suppen oder speiß in keller schikhen, vill weniger selbst dahin tragen oder zu trinkhen dorthin zu kommen, hoch verbotten, allso sollen sie, kellerbünder und kellerdiener, dargegen den köchen in keller der speisen halber einigen unterschlaiffS zum abtragen durch dem trunkh hietzue auch nicht ursach geben, sondern, da einer oder mehr mit oder ohne speis vor dem keller käme, demselben allsobaldt abschaffen, vill weniger die speisen, so für andere taffeln zugericht worden, alß ein abgetragenes guett bey vermaidung der straff von ihnen nit annehmen. Da aber einer oder anderer umb speisen schicket oder sonsten von andern einiger unfleiß undt untreu in keller verspührt wurde, die oder derselbe solle es dem kellermaister alßbaldt anzuzaigen schuldig sein.
Unterschleif: Unterschlagung.
[§ 14]
Damit aber durch sye ihren diensten fleisßig nachgesezt [220] werde, so hat kellermaister, auf sie fleissige achtung zu geben, befelch und wofern sich einer darwider fürsezlich ohngehorsamb erzeigete oder sonsten muethwilliger unfleiß bey ihm verspirt wurde, welcher auf deß kellermaisters wahrnung nit möchte gewendt werden, soll derselbe solches dem obristen kuchelmaister oder contralor, damit sie folgendts nach gelegenheit des verbrechens, es seye mit beurlaubung des diensts oder in ander weeg, nach gebür gestrafft werden mögen, anzaigen.
[§ 15]
Darauf ist jeden kellerbündter rheinisch (7)8T fl. und einen hoffkellerdiener rheinisch 36 fl. zu monathlicher besoldung und, soofft das hoffgesündt geklaidt wirdt, ein gewöhnliches hoffkleidt oder anstatt dessen, das darfür deputirteS ordinariS gelt zu reichen, dan auch darneben die hoffspeiß und ligerstatt zu hoff bewilligt, dargegen aber alle andere, nach der burgundischen hoffstatt zuegelassene regalienS bey straff abgeschafft werden.
in den ursprünglich frei gelassenen Raum von anderer Hand ganz schwach mit Tinte nachgetragen.
in den ursprünglich frei gelassenen Raum von anderer Hand ganz schwach mit Tinte nachgetragen.
deputieren: abordnen, dazu bestimmen.
ordinari: gewöhnlich, ordentlich, regelmäßig.
Regal: Geschenk, Anspruch.
[§ 16]
Da auch einen ander den anderen wider dise seine instruction was zuegefiegt wurdte, solle er solches den obristen kuchelmaister, contralor und kellermaister allsobaldt anzaigen und niemandts darin verschonen, damit sie gehandthabt oder, da vonnöthen, solches gar an den obristhoffmaister oder ihr mayestät selbsten gelangt werden möchte.
Einheit: I.13
Instruktion für den Hoflichtkämmerer im kaiserlichen Hofstaat
ohne Ort, [1619–1652]
ÖStA/HHStA/HA/OMeA/ZA/SR Bd. 10 pag. 221–231.
Aufbau: P – 30 §§.
Datierung: Entstehungskontext und Eintragungschronologie des Instruktionsbuchs.
Überlieferungsform: Abschrift.
Textgestaltung: Funktionsnennung und Selbstbezeichnung des Schriftstücks wurden mittels Auszeichnungsschrift hervorgehoben. Die Zwischenüberschriften wurden mittels vergrößerter Auszeichnungsschrift hervorgehoben. Die Paragraphen beginnen mit einem vergrößerten Anfangsbuchstaben und wurden deutlich voneinander abgesetzt.
[P]
[221]
Hoffliechtcammerers instruction
[§ 1]
Unser hoffliechtcammerer soll der römisch-cathollischen, allein seeligmachendenT religion zugethan undt unß mit aydtspflicht in seinen dienst, unseren nuzen zu befirdern, schaden und nachtheill möglichsten fleis zu verwahren und zu wenden, verbunden sein. Darneben unseren wirckhlichen oder angesezten obristhoffmaister-ambtsverwalter, dan hernach dem hoffkuchenmaister und hoffcontralor allen gehorsamb leisten und auf dieselben seinen gebührenden respect und obacht haben, wider deren gebott und verbott nichts handtlen.
von selber Hand korrigiert aus seeligmachlnden, -l- mit -e- überschrieben.
[§ 2]
Er, hoffliechtcammerer, soll sein ambt treulich versehen, das wax und inßletS, so ihme in beysein der vorgemelten obrigkeiten oder andern, von ihnen darzue deputirtenS persohnen abgewogener dargeben oder sonst auß allerhandt mitlen eingehendigt wirdt, in dem monath, da ers empfangt, auch zu seinen raithungen zu beschliesßung desselben monaths per empfang einsezen, doch mit wüssen deß hoffkuchenmaisters und hoffcontralors auf ordentlich verraitten und niemandt, wer der sein mag, wider ordnung ohne deren befelch nichts darvon außgeben.
Unschlitt: Talg; tierisches Fett.
deputieren: abordnen, dazu bestimmen.
[§ 3]
Wan liechtcammerer allerley weiß und gelb waxarbeith oder inßletkerzenS auf des hoffkuchenmaisters oder unsers hoffcontralors befelch und von ihnen außgebrachte [222] verlegsnotturfften in ein vorrath machen oder sonsten zum außgeben nach hoff lifferen will, soll er dem vorrathT daselbst in beywesen deß hoffcontralors vorbringen oder wenigst seines vertrauten schreibers auf dessen befelch ordentlich abwegen lassen, damit, wan sich über abzug deß auf dieselbe arbeith bewilligten ordinariS taxS ein abgang an gewicht befunde, solches durch gemelten contralor oder seine leuth aufgeschriben und hernach ihme, liechtcammerer, zu beschluß jeden monaths wider in empfang zugeraittet werden möge.
Unschlittkerze: Kerze aus Talg, also tierischem Fett.
folgt machen, von selber Hand gestrichen.
ordinari: gewöhnlich, ordentlich, regelmäßig.
Taxe: Preis, Gebühr.
[§ 4]
Dargegen soll ihme, liechtcammerer, wan er selbigen abgang des gewichts in empfang genohmen, die arbeith in der ausgaab nach dem völligen ordinari gewücht dem gebrauch nach zu verraithen, durch vorgemelte seiner obrigkeiten raittungen passiertS werden.
passieren: erlauben, überreichen.
[§ 5]
Wan nun die abwegung dergleichen vorrath beschehen, alßdan sollen auf die waxarbeith sorthen sowohl windt- als nachtliechter und waxkerzen das kayserische wappen, alß auf ein wündtliecht und altarkerzen ein gleiche, fordere spanS hoch von unten auff, auf ein cammerkerzen 5 und ein truchßeskerzen 4 zwerchfingerS, eingetrukht werden, doch ehe und zuvor solche waxarbeith nit gezeichnet ist, soll liechtcammerer bey vermaidung der straff davon nichts außgeben, wie ihme dan ein mehrers nit, als sovill [223] er hernach alt gezeichnete stimpf dem hoffcontralor zu endt jeden außgehenden monaths fürtragen wird, in außgab passirt werden.
Spanne: war ein Längenmaß und entsprach in Wien zwischen 1588 und 1673 0,208 m (ROTTLEUTHNER, Gewichte 25, 32).
Zwerchfinger: die Breite eines Fingers als Maß; fingerbreit.
[§ 6]
Waß aber in jeden monath absonderlicher sorthen abgewogen wirdt, daß soll liechtcammerer auf den negsten tag hernach mit specificirterS anmeldung also auch in empfang und das übrige in rest sezen.
spezifizieren: einzeln aufführen, ausführlich und namentlich verzeichnen.
[§ 7]
Die vorräth aber, wie angedeut, so abgewogen und gemerkt sein, soll er, wie oder waß gestalt sye verdienth und zu wessen handen sye geben worden, particulariterS verraithen.
partikulariter: einzeln.
[§ 8]
Er soll auch mit fleiß dahin bedacht sein, daß, wan er ein solchen, wie vorhero beschriben, abgewogenen vorrath außgetheilt zu werden angreifft, daß entzwischen wider ein anderer vorrath durch dem hoffkuchenmaister fürgebracht und ehe der vorrige gar verdient ist, der neue widerumb der ordnung nach abgewogen, gezeichnet und weiter in empfang genohmen worden seye.
[§ 9]
Damit ihme aber die vorgemelten waxstimpf desto gewisser zuegebracht werden und er der geschribenen ordnung nach leben köntte, soll er, ehender ihme die stimpf zuruckhgebracht werden, weder ordinari noch extraordinariS ohne besonderen befelch der obgemelten vorgesezten obrigkeiten, als unsers hofkuchenmaistersT oder contralors, nit außgeben oder ihme in raittungen passirt werden.
extraordinari: außergewöhnlich, außerordentlich, unregelmäßig.
verbessert aus hochkuchelmaister.
[§ 10]
Item, weillen der cammerer persohnen, so die beleichtung aus der liechtcammerT abhollen, ihre wider die gebühr angemaste regalien an waxstimpfen abgethan werden, [224] als solle liechtcammerer sein fleisßiges aufmerkhen haben, daß denen keiner nit mehr, alß sie abgewogene waxstimpf bringen thuen, neue arbeith dargegen eingehändigt, derselbe auch in außgab nit mehr einbringe.
von selber Hand korrigiert aus silbercamer, silber- gestrichen und liecht- am linken Seitenrand nachgetragen und durch Positionszeichen zugewiesen.
[§ 11]
Liechtcammerer soll mit außgang jeden monaths alle die desselben monats gegen neuer arbeith zurukhempfangene alte stümpf in beysein deß contralors außzöllen, zerbröchen, abwegen und dem befundt deß gewichts, wan an windtliechtstimpfen verhanden, mit funffzehenS, item an kerzen und nachtliechtern mit zehen pfundtS pro cento fürs töraS, wider specificeS wie vill einer oder anderer sorthen derselben gewöst und waß über abbruchS beschribner töra noch pro restoS verbleiben thuet, ferrer in empfang sezen.
15 Pfund: 8,44 kg (bei 1 Pfund [in Wien um 1535] = 0,563 kg) (ROTTLEUTHNER, Gewichte 11).
10 Pfund: 5,63 kg (bei 1 Pfund [in Wien um 1535] = 0,563 kg) (ROTTLEUTHNER, Gewichte 11).
15 Pfund je 100 Pfund (also 15 % oder 8,44 kg von 56,3 kg) bei den Stümpfen von Windlichtern und 10 Pfund je 100 Pfund (also 10 % oder 5,63 kg von 56,3 kg) bei den Stümpfen von Kerzen und Nachtlichtern an Tara: vom gewogenen Gewicht der Stümpfe sollten bei Windlichtern 15 % und bei Kerzen und Nachtlichtern 10 % an Abgang oder Verlust (Tara) in Abzug gebracht werden.
specifice: einzeln aufgeführt, ausführlich und namentlich verzeichnet.
Abbruch: Abzug, Abrechnung.
pro resto: was an Rest, nach der Durchführung einer Verrechnung, überbleibt.
[§ 12]
Eß sollen aber zu vehiettung verdachts alle und jede waxstimpf, damit sie nicht zum anderten mahl fürgetragen, durch vorher darauf gedrukhtes markhtS cassirtS werden, es wäre dan sach, daß theilß windtliechterstimpf noch weither zu brauchen wären, sodan möchten dieselben, doch mit bewilligung des contralors, gleichwohl noch ferrer zu brennen verwilligt, jedoch darvon das alt zeichen an demselben cassirt und gleich darunter von neuen anderst gem(ac)htT werden.
Mark: Zeichen.
kassieren: einziehen, aufheben, für ungültig erklären.
Eine eindeutige Lesung wird durch eine nachträgliche, undeutliche Korrektur erschwert.
[§ 13]
Dem liechtcammerer ist hinführo auf wündtliechter und allerley sorthen weiß und gelb waxkerzen ein ordinari tochtgarn zu gebrauchen gemacht worden, [225] dasselb und nit mehrers sollen bey vermaidtung straff, alß nemblich weiße wündtliechter sollen haben der kleinen baumwollenen faden 48, ein weisße cammerkerzen 16 solche fäden, ein gelbes wündtliecht auch groben faden 32 und ein gelbe cammerkerzen 16 faden, ein taffel- oder truckhsäsßkerzen 12 faden, ein nachtliecht 8 fäden.
[§ 14]
Item, unser liechtcammerer soll an allerley wax- und inßletaußgaben bey der fürgeschribenen ordinariS verbleiben und ausser sonderbahren befelch unsers hoffkuchenmaisters oder contralors ein mehrers nit außgeben, wie ihme dan dasselbe auch nicht in raittungen passirt, sondern ohn alles bedenkhen gleich alßbaldt außgestölt werden. Waß er aber auf gebührende, deß hoffkuchenmaisters und hoffcontralors eigne befelch an wax und inßlet extraordinari ausgibt, das solle er specificirter gleich in die tagzeteln einsezen oder inskünfftig nicht passirt werden.
Waß ordinari an wax- und inßletkerzen geben, wird alten gebrauch nach auf GeorgiS, wegen der tagläng umb die hilff gemündert und auf MichaelisS wegen abkürzung des tags wider gemehrt. Darauff soll unser liechtcammer sein obacht haben, daß dise ordnung nach hinforth ferrer von jahren allso fleissig observirenS und gehalten werden.
Ordinari: das Festgesetzte.
Georgi: Festtag des heiligen Georg am 23. April.
Michaeli: Festtag des heiligen Michael am 29 September.
observieren: beachten.
[§ 15]
Weillen sich das ordinari wegen der sich von hoff ab- und zueraisenden persohnen unter weillen auch veränderen macht, demnach soll er gedacht und darob sein, [226] wan jemandts, so in ordinari einkhommen, auf zeit lang von hoff abraisen wurde, auch dieselbe ordinari entzwischen seiner ab- und zukunfft gleich hinzuegeschriben werde.
[§ 16]
Item soll er, liechtcammerer, in den gemachten ordinari sowoll sommers- als wintterszeithen, auch wan wir schon über landt rayßen, nichts veränderen, sondern auf raisen umb die extraordinari außgaben ein besonder particularraittungS halten und dem gewöhnlichen ordinari bey unser ordinari hoffhaltung seinen lauff und gleichwohl jeden seine gebühr auf dem landt nit weniger reichen lassen.
Partikularrechnung: Detailrechnung; Rechnung, in der alle Posten detailliert aufgelistet werden.
[§ 17]
Wan fürstliche göst oder pottschafften ankhommen und extraordinari außgaben auf befelch der oberzelten obrigkeiten hin und wider befelchen wurden, soll ers in specieS und wohl erleuttert einschreiben, die ihme dan darauf für gueth in außgab passirt werden.
in specie: im Einzelnen, insbesondere.
[§ 18]
Daß inßlet, so bißhero nach dem pfundt und zugelt angeschlagen verraith worden, soll liechtcammerer hinführo nit mehr in gelt, sondern wie die andere waxarbeith dem gewicht nach täglich verraitten, dahero er dan etlich 1.000 stukh der grossen, mittern und kleinen sorthen kerzen in vorrath machen, alßdan vorgeschribenermassen diser waxordnung nach allerdings gemäß halten und die außgab jedes tags, für wem sye und wohin es beschehen, wie vill deren stukh gewest, auch waß sie gewogen, specifice verzaichnen, sodan dieselben auch von dem vorrath jedes tags abziehen und dem verbleibenden rest darauß schliessen.
[§ 19]
[227]
Wan vorrath an wax oder inßlet in die hoffliechtcammer einkaufft und gegen hoff geliffert wirdt, soll er demselben ohne vorwissen deß hoffkuchenmaisters undt contralors nit annehmen, sondern sich von demselben beschaidts erhollen, ob ihme gedachter vorrath völlig in sein verwahrung oder nur eines theills desselben, darvon unter handten zu behalten, verordnet worden, weillen ihme dan die völlige anzahl oder nur eines theill von demselben ubergeben worden. Dasselb allzeit mit und in beysein deß hoffcontralors oder wennigst dessen ambtschreibers, deren einer allezeit gewerttig und darbey sein solle, empfangen und zum beschluß also auch in empfang einsezen und verraithen.
[§ 20]
Undt da sich begäbe, daß dem liechtcammerer, wan unser hoffkuchenmaister und hoffcontralor nit bey hoff wären, von der hoffcammer wax oder inßlet zu empfang angehändigt wurden, soll ers neben einer verzaichnuß, waß oder wie vill dessen gewest, in empfang nehmen und gleichwoll in daß contralorambt, damits allso eingeschriben werde, anzaigen, sodan dasselb in das darzue deputirte vorrathgewölb nach hoff einlegen lassen, aberT zum beschluß desselben monats, wie hievor angedeutter, specifice neben beylegung der verzaichnuß in empfang einschreiben.
von selber Hand korrigiert aus oder, mit aber überschrieben.
[§ 21]
Liechtcammerer soll alle außgaben, welche umb liechtcammer[228]ambts notturfften in außgab gehören, einstöllen, jedoch bey jeder verraithen post die particularS oder schein darneben beylegen, auf welche ihme dieselben außgaben sollen passirt werden.
Partikular: Rechnung.
[§ 22]
Er solle auch alle außgaaben, so durch unßer hoffcammer beschehen und ihme an paargelt stattzuschreiben wurden, ebenermassen in empfang annehmen und alßdan neben der mit ubergebenen uhrkundt wider in außgab einstellen, wie auch jede post, wie ers zu verraitten, in empfang genohmen, widerumen in die außgab einschreiben.
[§ 23]
Dan solle er bey vermeydung unaußbleiblicher straff alle tag sein tagzettel zum ersehen undt unterschreiben unsers hoffkuchenmaister und hoffcontralor ubergeben, ingleichen sich derselben befelch und anordnung bequemen, zu allen seinen monath- oder jahrsraittungen entweders sein instructionsoriginal beylegen oder wenigst derjenigen, so wür zu aufnehmung der officierraittungen verordnet haben oder noch hinführo verordnen wurden, begehrt hetten, allezeit darmit gefast erscheinen.
[§ 24]
Waß ermelter unserer, unser hoffliechtcammerer, auff erkauffung seiner ambtsnothurfften an gelt empfangen wirdt, soll er bey höchster straff in seinen aignen nuz oder in abschlag seiner besoldung [229] keinesweegs verwendten oder innenbehalten, sondern alles dahin, worauf es geben worden und nit anderwerths anlegen und ohne deß hoffkuchenmaisters und hoffcontralors befelch, keinen, wer er auch sein mag, von weisen wax nichts ausgeben.
[§ 25]
Wiewohl zuvor andere liechtcammerer neben versehung der hoffarbeith auch andern leuthen gearbeith haben, so ist ihme, unseren hoffliechtcammerer, dasselbig bey vermaidtung hoher straff abgestölt. Undt solle sich dannenhero mit seiner hoffbesoldung befridtigen und darbey sein fleisßiges aufmerkhen haben, wo ihme die ambtsnotturfften von unserer hoffcammer oder jemandts anderen höher oder theuer, alß sie sonsten zu bekommen sein, angeschlagen wurden, das ers allsobaldt unsern hoffkuchenmaister umb gebührendes einsehen anmelden, der es dan, wo sein, kuchenmaisters, verordnungen nicht verfangen wolte, es andererorthen zu remedirungS tragenden ambts halber anzubringen wissen wirdt.
Remedierung: Abhilfe.
[§ 26]
Offternanter unser hoffliechtcammerer solle nicht weniger beyT straff ohne vorwissen und consensS unsers kuchenmaisters und contralors durchauß mit keinen kauffman in einiger mercantiaS interessirtS sein oder demselben umb schmirallienS oder andern vortheils willen, durch einige erklärung [230] information, auf welche sie daß wax oder inßlet steigern möchten, in kauff beyfallen, sondern villmehr wegen seiner obligenden pflicht und aydt solche widersprechen.
folgt antrettung, von selber Hand gestrichen.
Konsens: Bewilligung, Einwilligung, Zustimmung, Genehmigung.
Mercanzia: Handelstätigkeit.
interessieren: beteiligen.
Schmieral: Bestechungsgeschenk.
[§ 27]
Dan solle er täglich abents zum dienst nach hoff kommen und daselbst, da etwas extraordinari ermanglet, in der liechtcammer warthen undt solang wenigst durch seinen diener daselbst verhären, biß die taffel abgespeist und die hoffporten gespört werden will.
[§ 28]
Und in gemein alles anders, waß ihme unser obrister hoffmaister oder desselben ambtsverwalter oder kuchenmaister und contralor, ein jeder nach seiner ambtsinstruction und gerechtigkeit, uber die articul und puncten weitter schrifftlich oder mündtlich befehlen werden, soll er mit sonders angelegenen fleiß, wie es einen frommen und gehorsamen diener und treuen hoffliechtcammerer gebürt, jederzeith gehorsamblich verrichten.
[§ 29]
Wan nun unser hoffliechtcammerer wider diße ertheilte instruction etwag zuwider begegnen oder durch jemandt zugemueth werden solte, soll ers allsobaldt unsern hoffkuchenmaister anzaigen und darin gar niemandts verschonen [231] oder, da es vonnöthen, an dem obristen hoffmaister und an unß selbst umb gebührliches einsehen gelangen lassen.
[§ 30]
Hirauff haben wir ihme zu monatlicher besoldung — fl., auch für ihme selbst die unterhaltung mit speiß und tranckh zu hoff in unserer taffelstuben an der obern taffel verordnet. Seinen schreiber oder diener daselbst an der mitleren taffel, allso auch seinen waxarbeither daselbsten, die unterhaltung am nachessertisch, doch, daß er, liechtcammerer, dieselben zwen selbsten besoldte, zu geben verwilligt. Dargegen seindt ihme und allen seinen dienstleuthen alle andere nach dem burgundtischen hoffstatt vermeinte regalioS ganz und gar verbotten und aufgehebt etc. etc.
Regal: Geschenk, Anspruch.
Einheit: I.14
Instruktion für den Hofküchenschreiber im kaiserlichen Hofstaat
ohne Ort, [1619–1652]
ÖStA/HHStA/HA/OMeA/ZA/SR Bd. 10 pag. 232–242.
Aufbau: P – 23 §§.
Datierung: Entstehungskontext und Eintragungschronologie des Instruktionsbuchs.
Überlieferungsform: Abschrift.
Textgestaltung: P wurde mittels Auszeichnungsschrift hervorgehoben. Die Paragraphen beginnen mit einem vergrößerten Anfangsbuchstaben und wurden deutlich voneinander abgesetzt. Die Ziffern der Paragraphennummerierung wurden am linken Seitenrand und jeweils auf der Höhe der ersten Zeile des jeweiligen Paragraphen angebracht.
[P]
[232]
Hoffkuchelschreibers instruction
[§ 1]
1., erstlichen: Soll er, kuchenschreiber, in allweeg unß, unsern obristhoffmaister und kuchelmaister gehorsamb und gewarttig sein, dis sein ambt mit kauffen, empfahen und ausgeben allein nach demselben kuchelmaister befelch und mit wissen unseres contralors treulich verwarthen und handtlen und in dem kauffen sich befleissen, alles, umb ein zimblichen gewöhnlichen leichten kauff zu bekohmen.
[§ 2]
2.: Weillen wir neben ihme, kuchenschreiber, auch einen einkauffer halten, welcher dan auch sein instruction hat und unsere nöttürfftige victualienS, ausser fisch und gewürtz, sonst alles anderes kauffen, und zu handen unsers speißzörgardens einkauffen und lifferen thuet, wollen wir, daß er, kuchenschreiber, auf disen unseren einkauffer sovill merkhe, damit der umb das, was fürnemb in seiner gegenwarth den kauff machen und beschliesse, auch er, kuchenschreiber, selbst, wan er in seinen einkauff umb gewürz, fisch, fleisch mit einen handlet und ein ansehentliche summa antrifft, das ers auch jederzeith mit wissen unsers kuchenmaisters und in beysein unsers contralors geschehe und mit ihren guethachten den kauff statt thue.
Viktualien: Lebensmittel.
verbessert aus kuchen, und handen.
[§ 3]
[233]
Da es sich aber begäbe, daß er, kuchenschreiber, seinen dienst nach verreißet oder von unß verschikt wurde, soll er, unser einkauffer, wie ihme aufferlegt, dise sein stell bedienen und er, kuchenschreiber, entgegen, da sich dergleichen mit gemelten einkauffer zutrüege, ihme, einkauffer, gleichfalß und sonderlich auf den raysen in bestellung früehe- und nachtmahl einer den andern vertretten schuldig sein.
[§ 4]
4o: Und demnach alle kuchelvictualien umb paargelt erkaufft und zalt werden, so solle der kuchenschreiber gedacht sein, daß von ihme oder den einkauffer solche guet frisch sein und saubber in dem zöhrgaden oder an sein bestimbtes orth gebracht werde und nichts uraltes oder ungeschmaches in die kuchel geben und fürtragen, sondern in selben fahl unnitze kosten zu verhietten, derohalben er dan bey den kuchelmaister, waß jederzeit einzukauffen vonnöthen, guette nachfrag halten soll.
[§ 5]
5o: Was er nun von fleisch, fisch, spezereyS, krautS und dergleichen speißnothurfften am marckht oder sonsten kaufft, soll er, unserT einkauffer, sich befleissen, auf unser taffel forderist guete fisch und frische spezereyen und andere unverlegene pfenwerkhS und gattungen zu kauffen und, ob er gleich solche pfenwerth bast bezallen mieste, [234] dasselb nit ansehen, noch sich betreuren lassen, doch, daß auch nach gelegenheit ein zimbliches darum gegeben und überflüssige bezahlung vermieden bleibe, damit derselbe kauffman, von deme was kauffweiß dargeben und auch andere kauffleuth nit ursach haben, ihren pfenewrth gegen andern kaufern dem hoffgesündt zu steigern und allso einer gemeinbeschwärung dardurch verhiettet werde.
Spezerei: Gewürz; als Spezereiwaren galten Gewürze aber auch Kaffee, Zucker und Tee etc.
Kraut: Kräuter.
verbessert aus unter.
Pfennwert: Pfennigwert; Waren, vor allem Nahrungsmittel, mit festgesetztem Preis in geringer Menge (im Wert eines Pfennigs).
[§ 6]
6o: Waß der kuchenschreiber in die großkuchel, in ihro mayestätT mundtküchel, in die ertzhertzogliche kuchel und krankhenkuchel gibt, deßwegen soll er jederzeith von jeden ein schein nehmen. Ausser dessen solle ihme solche außgaab von dem kuchenmaister undt contralor nicht für guet passirtS, sondern außgethan werden.
ein Markierungszeichen am linken Seitenrand mit Bleistift eingetragen.
passieren: erlauben, überreichen.
[§ 7]
7o: Deßgleichen, wan bemelter kuchelschreiber oder einkauffer ein trefflichen vorrath von fleisch, fisch, spezerey, gewürz oder dergleichen kuchelnotturfften von der wolfaill wegen oder zu verhiettung mangels einkauffen wolten, daß dan allwegen mit vorwissen und befelch des kuchenmaisters beschehe, so solle er zu solchen trefflichen kauff unseren hoffcontralor zu ihme ziehen und in gegenwarth mit rath desselben solchen kauff thuen und schliessen.
[§ 8]
8o: Er, kuchelschreiber, soll alles erkaufftes gewürtz, zugger und alle frische fisch in seiner verwahrung, in den gemachten brünen und einsetzen, wo sye sein [235] von ihme darzue eingeraumbt, erhalten, dieselben frisch an denen fasttägen und, so es nottürfftig, nach begert, dasselbige auch allso aufschreiben und specificierteS verraitten. Ingleichen mit dem zugger und gewürrz allso fürgehen, wie das gemelter mundtkochen wohl empfahet, auch ihme, mundtkoch, solches gewürz in sein büechel, das er darzue halt, einschreiben und sich hernach zu ausgang eines jeden monaths bescheinen und quittiren lassen und bey seinen raittungen zulege.
spezifizieren: einzeln aufführen, ausführlich und namentlich verzeichnen.
[§ 9]
9o: Er soll auch weder gewürz noch zugger in sein logiamentS tragen lassen, wohin es gehörig ordnen und wan er dan dergleichen gattungen in vorrath hat, so solle er dasselbe zu hoff in das gewölb, so man ihme zu hoff zu geben schuldig, wo es nuz sey, verspörter halten.
Loggiamento: Unterkunft, Wohnung.
[§ 10]
10o: Er kuchenschreiber oder, in abwesen, der einkauffer sollen täglich morgens und abendts in unseren fleischzöhrgaden persöhnlich bey herfürgeben sein und fleissig achtung geben, damit alles nach dem gewicht zuegeschrottetS und in ihrer gegenwarth gewogen, alßdan, waß unser mundtkoch für unns undt unser speisendt hoffgesündt nach der von kuchenmaister und contralor gegebenen ordnung an allerley jungen und alten fleisch nemben und vom zueschroder empfangen thuet, beschriben, specificirter täglichen verraithen und mit jezigen zuschrotter, der alles fleisch selbst erkaufft und [236] umb die bezallung hergibt, wie er solches fleisch von tag zu tag geliffert, wochentlich oder monathlich nach getroffenen taxS abreithen und gegen quittung bezallen und, weillen wür solchen zueschrotter der notturfft nach besolden, ihme weithers kein zuschrottenS kosten zu passirenS, sondern bloß allein zu bezallen, wie vill die lifferung ist nach lauth der raittung.
zuschroten: Fleisch ausschneiden.
Taxe: Preis, Gebühr.
zuschroten: Fleisch ausschneiden.
passieren: erlauben, überreichen.
[§ 11]
11o: Die raittung über die kuchelempfang und -außgaben sollT unser kuchelschreiber völlig führen undt schliessen, täglich vom einkauffer ein außzug über daß, was er dasselbigen tags kaufft, sowohl von dem speißzörgaden und zuschrotter ihrer empfang und außgaaben tägliche zetteln, ob es alles beschiecht, wie ihnen zu thuen aufferlegt, gewißlich empfangen. Folgendts, wan diße zetteln vollig beysammen, soll er, kuchenschreiber, was er dan selbst und gemelter einkauffer kaufft, item speißzöhrgardner und zuschrotter von mallzeit zue mahlzeith dargeben, in ein zettl zusammenbringen unter seiner täglichen ferttigung und dan solche alle und jede zettuln deß andern tags hernach umb 7 uhr fruehe dem kuchenmaister, alßdan, wan er solche ersehen und unterzeichnet, folgendts unsern contralor neben gemeltes zuschrotters, zöhrgardners und einkauffers zetteln, sambt denen darzuegehörigen außzügen und quittungen [237] zustellen, nach solchen uberreichten kuchelzetteln wochentliche und monathliche summa und darauf ein völlige jahrs sumariiS raittung schliesßen und unß zuhandten gemelten kuchenmaisters ubergeben. Und allso mit disen, seinen täglichen, wochentlichen oder monathlichen raittungen, gefast zu sein, dann er, kuchenschreiber, jederzeit auf obgehörtes kuchenmaisters und contralors begehren und wer von unsertwegen darbey sein möchte, zu welcher zeit es sein möchte, die aufzunehmen und abzuhören ubergeben kan und in wenigsten bey hocher straff nit saumig sein oder unterlassen. Und da ihme von einkauffer, zörgarden oder zueschroder hinterung folget, dem kuchenmaister zeithlich anzeigen, der wirdt dieselbigen darzue halten und alle hilff zu erzaigen wissen.
ein Markierungszeichen am linken Seitenrand mit Bleistift eingetragen.
summarisch: zusammenfassend, überschläglich.
[§ 12]
12o: Die außgaabposten, so sich über 5 oder mehr gulden erstrekhen, sollen alle bescheidt, die anderen kleineT posten allein mit den nahmen, von wehme ers kaufft, specificirt werden, daher, wan er, kuchenschreiber, solche quittungen von denen partheyen abfordert und bey raittungen fürzubringen hat, dan ihme ohne dieselben nichts passirt wirdt.
ein Markierungszeichen am linken Seitenrand mit Bleistift eingetragen.
[§ 13]
13o: Auf den raisen, wem der kuchenschreiber undt einkauffer des früehe- und nachtmahl halben sich theillen, soll einer dem andern in bestellung der mallzeiten, der ehunder kombt, bey denen würthen [238] ordentliches, waß vonnöthen und haben mueß, verlassen, auch sollang er sich saumen thette, selbst darumben bemiehen und dem andern ohne weniger verhinderung guette hilff leisten, bey jeder mahlzeith nit weniger alß sonst die zettel, über das so aufgangen, schliesßen und dem contralor und kuchenmaister weißen.
[§ 14]
14o: Umb das gelt, waß er, kuchenschreiber, zu solchen seinen ambts und unser kuchel völliger außgaaben bedürfftig, soll er selbst wochentlich an unseren hoffzahlambt empfangen. Gegen seiner quittung zu außgang eines jeden monaths aber, wie vill deß gelts empfangen ist, ihme, kuchelmaister, auf unseres obristen hoffmaister gestölte ordinanzS, waß man diß abgeloffene monath für gelt auf die kuchel bedürfftig, zu richten, dem kuchenmaister und contralor zum unterzeichnen, dan dem obristen hoffmaister bringen, und wan diser dieselb mit seiner handtschrifft bekräfftiget, sodan darmit zum zahlmaister gehen, ihme solche ordinanz lifferen, mit seiner darauf geferttigten quittung sein andere wochenschein dargegen zuruckhnehmen und cassirenS und nach lauth solcher monathlichen ordinanz undt quittung also von ihme, hoffzahlmaister, in empfang in seiner raittung verraitte und solche monath darauf beschliesße.
Ordonnanz: Anordnung, Befehl, Anweisung.
kassieren: einziehen, aufheben, für ungültig erklären.
[§ 15]
15o: Da wir ihme oder er unß in rest verblibe, bey demselben soll er jederzeith specificirte außzug fürbringen, darmit [239] darauß zu sehen, wo die herrühren und folgen thuen.
[§ 16]
16o: Entgegen, weillen er, kuchenschreiber, allein daß gelt auß unseren hoffzahlambtT empfanget, waiß er die noturfftgelt dem einkauffer auch wochentlich oder täglich gegen ihren uberreichten täglichen zetuln zu geben undt mit denen raittungen zuezuhalten, dan wür von ihme, kuchelschreiber, allein raittung nehmen und haben wollen, dahero mueß er, einkauffer, ihme für sein empfangenes gelt jederzeit in seinen tagzetteln nit allein dem empfang, sondern auch dem rest fürschreiben, damit er, kuchenschreiber, jederzeit sehen kan, wan der einkauffer gelts bedürfftig.
folgt verwilliget und, von selber Hand gestrichen.
[§ 17]
17o: Waß von gewürz erkaufft, wollen wür gnädigst, daß solches allezeith entweder durch unsere zöhrgadentrager oder sonst durch vertraute persohnen gestossen und geriben werde. Geschicht es abseits auf den müllen, solle allweeg er, kuchenschreiber, oder einkauffer selbst persöhnlich mit zusehen, daß solches gewürz auf den müllen in guetter verwahrung bleibe, auch was an dorn oder außstauben sich für abgang befindet, allzeit mit einer von selben, so es gestossen, geferttigten tärzettelS dem kuchelmaister vorbringe, dan darauf in raittungen in außgaab specificirter einverleibe.
Tarazettel: Weist den Anteil des Abgangs oder Ausschusses aus.
[§ 18]
18o: Bemelter kuchenschreiber oder einkauffer oder sonsten [240] zuweg gebrachte kuchelnothurfft allein durch unsere zöhrgadentrager und sonst durch kein frembde und voraus unbekandte persohn gegen hoff in unseren zörgardten tragen und bringen lassen, sondern hierinen alle vorsichtigkeit, wie sich dan wohl gezimbt, gebrauchen.
[§ 19]
19o: Waß uns in jahr für verehrungen zum kuchelgebrauch, folgendts es wehre von fleisch, willprädt, fisch, gewürtz oder dergleichen, solle er, kuchenschreiber, mit wüssen des kuchelmaisters und contralors annehmen oder wohin es gehörig, zu seiner verraittung geben, solches unnß mit genuegsahmer außführung für empfang und außgab, wie andere erkauffte sachen, treulich verraitten.
[§ 20]
21o: Also auch, wan von unseren jägeren oder forstmaistern wiltprät zuegeschikt, gleicherweis, wie gemelt, annehmen undt verraitten und sich darbey in wenigsten einiger zueständt oder gerechtigkeit gebrauchen.
[§ 21]
22o: Waß auch gedachter unser kuchelschreiber auf sein ambt für gelt, es seye zu erkauffung einiger nothurfft oder abzallung deren persohnen, von denen allerley wahren dargeben werden, wie vorgedacht einnehmen undt empfangen wirdt, soll er bey vermeydung unserer ungnadt und straff darvon weder weniger noch vill in seinen aigen nuzen oder in abschlag seiner besoldung dergleichen vorbehalten und anderwertts verwendten, sonderen dasselbe alles und allein zu seines ambts nothurfften [241] und abzallung der erkaufften wahren und gadtungen ausgeben und gebrauchen.
[§ 22]
23o: Undt solle unser kuchenschreiber alles anderes thuen, so ihme über daß, so hieroben begriffen, dises seines diensts nach von unseren kuchenmaister jederzeith anbefohlen wurde, auch bey der kuchel zu mittag und nacht, wan für unnß oder unser hoffgesündt angerücht wurde, sich persöhnlich erzaigen und zuesehen, nit seine bueben schikhen, ob alle sachen in der kuchel recht antragen und nichts vergeblichen verschwendt werde und, da er bey einen und anderen eine untreu oder verwahrlosung verspühren thette, solches, wo es vonnöthen, dem kuchelmaister zur abstöllung anzeigen und keinesweggs verschweigen.
[§ 23]
24.: Schließlichen wollen wür auch ihme, kuchelschreiber, auf dem aydt, den er vor Gott dem allmächtigen unß gelaist und geschworn, erinderen und wie derselbig ein aufrecht, redlich gemüet und handtlung erfordert, also und nit anders wollen wir unnß zu ihme gnädigst versehen und alle regaliaS, wie die nahmen haben, aufgehebt und wo er, kuchelschreiber, etwas zu haben vermeint, unß selbst zu nutz handle und anlege, doch entgegen waß er auf unser verwilligung bekombt, in raittungen allso ausgeführt zu wissen gedenkhe und einbringe.
Wan nun ihme, kuchschreiberT wider dise unsere instruction und ordnung durch [242] jemanden, wer der auch were, in einen und anderen puncten waß begegnen und zugemuethet werden wolte, dasselbe solle er unseren kuchelmaister fürbringen und anzaigen, darinnen niemandt verschonen, damit er, kuchelschreiber, darbey der gebühr nach handt gehebt werde.
An dem allen beschicht unser aller gnädigster willen und mainung.
Regal: Geschenk, Anspruch.
korrigiert aus kuchelreiber, -el- mit -sch- überschrieben.
Einheit: I.15
Instruktion für den Hofeinkäufer im kaiserlichen Hofstaat
ohne Ort, [1619–1652]
ÖStA/HHStA/HA/OMeA/ZA/SR Bd. 10 pag. 243–248.
Aufbau: P – 11 §§.
Datierung: Entstehungskontext und Eintragungschronologie des Instruktionsbuchs.
Überlieferungsform: Abschrift.
Textgestaltung: P wurde mittels Auszeichnungsschrift hervorgehoben. Die Paragraphen beginnen mit einem vergrößerten Anfangsbuchstaben und wurden deutlich voneinander abgesetzt. Die Ziffern der Paragraphennummerierung wurden am linken Seitenrand und jeweils auf der Höhe der ersten Zeile des jeweiligen Paragraphen angebracht.
[P]
[243]
Hoffeinkauffers instructionT
darunter fasc. No. 32 rechts von der Seitenmitte von anderer Hand nachgetragen (Archivvermerk).
[§ 1]
1o, erstlichen: Soll er der römisch-catholischen kirchen religion anhängig und unnß mitT aydtspflicht verbunden sein.
durch Überschreibung von selber Hand korrigiert aus (...).
[§ 2]
2o: Dan soll er, unser einkauffer, auch unseren obristhoffmaister, kuchenmaister und hoffcontralor oder dero ambtsverwaltern unterthänig gehorsamb und gewerttig sein, sein ambt mit kauffen, empfangen und außgaben allein nach unßers hoffkuchenmaisters und contralors befelch handlen und in dem einkauffen, so er am markcht oder sonsten thuen wirdt, sich sonderlich befleissen, die pfenwerthS und gattung sovill möglich umb ein zimblichen gewöhnlichen pfennig zu bekommen und nicht von stundt an darzahlen, wie es der kauffman biettet oder aber mehr zu geben sich erbietten, alß des kauffmans begehren sein möchte. Und soll derowegen sonderlich der einkauffer, alß zu rechter gewöhnlicher früeher tagzeit, auch allen andern marckhtzeithen selbsten an marckh sein, damit er desto füeglicher guette kauff thuen und frische gattungen vor andern haben könne oder aber durch trager und jung das einkauffen verrichten oder sonst die gattungen uberteurt bezallen und ihme zu hauß bringen lassen, es seye dan sach, daß es zu unserer nothurfft mit nuz beschehe.
Pfennwert: Pfennigwert; Waren, vor allem Nahrungsmittel, mit festgesetztem Preis in geringer Menge (im Wert eines Pfennigs).
[§ 3]
3o: Ferner soll gedachter einkauffer, was zur noturfft unserer kuchel zu kauffen ist, allweg in gegenwarth deß kuchelschreibers einkauffen und soll kuchelschreiber den kauff machen helffen und dieselbe summa [244] ein jeders in sonderheit aufschreiben und merkhen, aber die bezahlung und außgaab der pfenwerth und profiantS soll auß befelch unseres kuchelmaisters und hoffcontralors durch dem kuchelschreiber beschehen.
Proviant: Lebensmittel, Vorrat.
[§ 4]
4o: Wo es sich zuetrüeg, das obbemelter einkauffer und kuchelschreiber zum einkauffen und bestellung der proviant auß ehehafften ursachen nit beyeinander sein möchten, alßdan solle ein jeder, in sonderheit nach befelch und haissen unsers kuchelmaisters und hoffcontralors, mit einkauffen und andern, waß die nothurfft erfordert, treulich handtlen und einer dem andern vertretten und verwalten und von solchen handlungen unsern hoffkuchelmaistern wie auch hoffcontralor taglich unter eines jeden tags besondern die außgaaben particulariterS zu verstehen und darzue sovill möglich, von waß persohnen solche erkaufft werden, darinnen benennen, die tagzetteln mit einer beschlossenen summa yberantworthen und zustellen, wie auch von unseren einkauffer unterschriben werden sollen und alles, waß über 6 xr. kaufft wirdt, dasselb in denen tagzetteln, wie hiroben begriffen und vermelt, particulariter zu verstehen, eingestelt werdten.
Auch waß über 23 fl. anlaufft, solle jederzeit von demjenigen, so solches erkaufft wirdt, quittung und schein genohmen werden und so es sich zuetragt, das gemelter unser einkauffer anjezo oder kunfftig täglichen [245] zu unserer nothurfft, es seye proviant, gewürz oder andere ansehentliche kauff thuen müeste, solle es solches allemahl unsern hoffcontralor anzaigen, daß er gegenwerttig seye, damit er ihme solche kauff certificirenS kan. Und ob er, contralor, bey solchen kauffen nicht sein köntte, solle er solches dem kuchelmaister anzaigen, damit solche käuff jederzeit mit eines von beeden obrigkeiten vorwissen beschehe und weillen wir entschlossen, die nothurfft mit baaren gelt bezahlen zu lassen, so solle er gedacht sein, daß alle nothurfft guett, frisch, rein, sauber in dem zöhrgarden gebracht, damit auch dasselb erhalten und nichts ohngschmaches oder veraltes in die kuchel geben oder fürtragen, sondern in demselben fall unnuzer unkosten verhiettet. Wie dan einkauffer bey unseren kuchenmaister in dem zöhrgardten theuer, alß auf dem markht zue bietten und wie ihnen dasselbe zu hoff bezalt, sye es auch am marckht nicht leichter geben wolten.
partikulariter: einzeln.
zertifizieren: beglaubigen, bescheinigen.
[§ 5]
5o: Wür wollen auch hiemit ermelten einkauffer ernstlich aufferlegt haben, auf dem markt allein daß, was zu unsern nothurfften gehörig, zu kauffen und alßdan anderen frembden persohnen umbs gelt wider hingeben wurde, so solle er nach ungnaden gestrafft werden.
[§ 6]
6.: Wan nun gemelter unser einkauffer etwo an einen [246] vorrath nun den düren und geselchten fischen, specereyenS, geflügel und dergleichen notturfften von wegen der wollfaille oder zu verhiettung mangelß einkauffen wolte, so solle solches jederzeith mit vorwissen undt befelch ermeltes kuchelmaisters und contralors beschehen, die werden solche aufs allernegst selbsten schliessen oder solches durch dem hoffkuchelschreiber verrichten lassen.
Spezerei: Gewürz; als Spezereiwaren galten Gewürze aber auch Kaffee, Zucker und Tee etc.
[§ 7]
7.: Waß auch für vorräth von feder, wildtbrädt, capauenS, hienner, vögl, schmalz und andere einkaufft wirdt, dasselbig jederzeit durch dem speiszöhrgaden in empfang genohmen und nachmalßT von tag zu tag in die kuchel geantwortt und in der außgaab eingestelt werden, auf daß man wissen mag, was täglich in der kuchel aufgangen ist.
Kapaun: kastrierter Hahn.
verbessert aus nachmahß.
[§ 8]
8o: Eß soll unser einkauffer nit gestatten, daß die kuchennothurfften, so von den kauffleuthen ob dem markt erkaufft, durch andern alß die geschworne trager, so darzue verordnet sein, und sonderlich keine frembde und bevorauß unbekantte leuth gegen hoff oder in die kuchel gebracht, sondern hierinnen alle fürsichtigkeit, wie sich dan der nothurfft nach gezimbt, observirtS werde, wie dan weder ein trager oder andere persohn ohne vorwissen des kuchenmaisters undt hoffcontralors hierzue gebraucht und bestelt oder aufgenohmen werden sollen.
observieren: beachten.
[§ 9]
[247]
Item, er solle auch alle monath dem kuchelmaister und contralor, was er für schulden yber seinen empfang macht, eine verzeichnuß einreichen, zum fahl aber er, wie von andern beschehen, das gelt vorenthielte und einen schuldtrest auf sein außstehende hoffbesoldung oder durch liederliches haußen machen würde, soll er aber die seinigen, nit allein wie billig, solches zu bezahlen schuldig, sondern die höchste ungnad gewärttig sein.
[§ 10]
9o: Item, waß unverdorbener eine zeit lang sich halten läst, alß geselhte und dürre firsch, dirres obst, greißlereyS und dergleichen, daß soll er miteinander mit vorwissen des hoffkuchenmaisters und contralors kauffen, zu der zeith, da es am wollfailsten ist, und zu dem ende sich beyzeithen wegen der verlagS bey obgemelten unseren hoffcontralor anmelden und nachsehen, wo man solche nothurfften aufhalten kündte. Er solle sich auch erkundtigen, waß man von unseren herrschafften in fleisch, gefligel, fisch, obst und kreutelwerchS haben kan, daß man dasselbe dorthen nehme und nicht alles auf dem markt kauffe.
Greißlerei: vielerlei Lebensmittel.
Verlag: Auszahlung des für einen Kauf nötigen Geldes.
Kräuterwerk: Küchenkräuter.
[§ 11]
10.: Beschliesßlichen solle auch unser einkauffer uber dise instruction und ordnung alles daß, waß unß zuguetten kombt und hierinnen nicht specificirtS währ, auch sonsten alles, was ihme von [248] unseren obristhoff- und kuchelmaister, wie auch contralor, über das so hieroben begriffen ist, nach ihren befelch verrer aufferlegt wurdte, getreulich und fleisßig handtlen und verrichten, wie es einen getreuen einkauffer bey seinen aydt und pflicht gebürth und zuestehet, getreulich und ohne gefährdeS etc. etc.
spezifizieren: einzeln aufführen, ausführlich und namentlich verzeichnen.
ohne Gefährde: ohne böse Absicht, ohne Arglist.
Einheit: I.16
Instruktion für den Hofspeisezehrgadner im kaiserlichen Hofstaat
ohne Ort, [1619–1652]
ÖStA/HHStA/HA/OMeA/ZA/SR Bd. 10 pag. 249–263.
Aufbau: P – 49 §§.
Datierung: Entstehungskontext und Eintragungschronologie des Instruktionsbuchs.
Überlieferungsform: Abschrift.
Textgestaltung: P wurde mittels Auszeichnungsschrift hervorgehoben. Die Paragraphen bzw. Absätze beginnen mit einem vergrößerten Anfangsbuchstaben und wurden deutlich voneinander abgesetzt. Die Ziffern der Paragraphennummerierung wurden nur auf pag. 249 (§§ 1–4) am linken Seitenrand und jeweils auf der Höhe der ersten Zeile des jeweiligen Paragraphen angebracht.
[P]
[249]
Hoffspeißzöhrgadners instruction etc. etc.
[§ 1]
1.: Er solle der alten, römischen kirchen anhängig undtT darbey ihrer mayestät etc. mit aydtspflicht, derselben nuz zu befördern, schaden zu verhietten, verbunden, darneben mit schuldigen respect dem obristen hoffmaister und kuchenmaister, auch hoffcontralor in raittungssachen gehorsamb sein und wider deren oder ihrer verwalter gebott nicht handlen.
folgt und, verbessert.
[§ 2]
2o: Ihro mayestät, seyen nun bey hoff oder auf reißen, soll zöhrgadtner dem kuchenschreiber oder einkauffer umb die bestelt oder gar bezahlten victualienS, welche nicht zu hoff bezalt werden, bey straff keine unterschribene zettel außgeben. Waß sie vor dem zöhrgaden außzahlen, darumb mag er ihnen des empfangs halber gleiche, wohl unterschribene zettel dargegen außgeben.
Viktualien: Lebensmittel.
[§ 3]
3o: Zöhrgadtner solle die kuchenschreiberey- undt fleischraittungstagzetteln, wan er sie justS befindt, darauf auch mit seinen und des ambts nahmen täglich unterzeichne, da er aber einigen vortheill oder untreu darinnen verspiret, dasselbe bey höchster straff der obrigkeit in vertrauen anzaigen.
just: gerade, recht, richtig.
[§ 4]
4o: Wan er, zöhrgadtner, deß kuchelschreibers außgaabzeteln, welches alle abendt beschehen soll, ubersehen und des andern tags die zöhrgadentagzetteln dem kuchenmaister [250] undt contralor zur justificationS auch zeithlich zuegeschikt, solle er nicht weniger alle ordinariS und extraordinariS nit durcheinander, sondern allso nach der ordnung, wie sie in der kuchenraittung einkhommen, von richtigkeit wegen und, daß sie desto befirderlicher mögen ubersehen werden, auch in empfang einschreiben.
Justifikation: Rechtfertigung.
ordinari: gewöhnlich, ordentlich, regelmäßig.
extraordinari: außergewöhnlich, außerordentlich, unregelmäßig.
[§ 5]
Da auch von denen ambtleuthen auf bestöllung der nö. cammer von kuchennothurfften in dem hoffzöhrgaden waß geliffert wurde, das soll er auch des tags, wan und woher es kommen, wie vill stukh maß oder gewicht derselben gewest, in seinen tagzettel wohl specificirtS in empfang einbringen.
spezifizieren: einzeln aufführen, ausführlich und namentlich verzeichnen.
[§ 6]
Undt wan ihme, zöhrgadtner, von gedachte oder dero undergebenen ambtleuthen die kuchensachen yberliffert werden, solle er dieselben ehunder nicht, es werde ihm dan zuvor ein zetl, waß jede sorth in sonderheit und wie vill dessen seye, auch waß es koste, darneben überschikt, annehmen. Dasselb solle er alßdan, wie er es an stukh, maß und gewicht befunden, selbst underschreiben, auch dem obristen kuchenmaister und contralor nit weniger zu underzeichnen vortragen und hernach der cammer, damit die gebreuchige zueschreibung dersselben kosten darauf beschehen mag, wider zurukhgeben.
[§ 7]
Wan durch dem kuchenschreiber, einkauffer oder von andern orthen bestelte gattungen hiehergebracht werden, soll er, zöhrgardtner, zu abzallung undt [251] wägung derselben gattungen den hoffcontralor wissen lassen und ohne beysein dessen oder seines ambtsdiener nichts darvon annehmen.
[§ 8]
Ebensolche meinung hat es auch mit lax, haußenS, brükhenS, haringS, thunrenS, hächten und dergleichen mehr bestelten sachen, doch solle er nicht alle geschier allsobaldt miteinander, sondern waßT von ein tag zu dem andern darvon gebraucht wird, eröffnen und dem befundt derselben sach oder gewichts in empfang nehmen, die übrigen vässer und geschier allso in rest führen. Er soll auch in alleweeg seine tagzetteln, wo jedes früh- oder nachtmahl gehalten wird, folgendts seinen empfang und außgaab sowohl deß fleischswerkhsT alß anderer zöhrgadensachen sezen und dem rest darauf beschliessen.
Hausen: Beluga; eine Fischart.
Pricke: Bricke; in Fässern eingelegte und marinierte Neunaugen, eine fischähnliche Wirbeltierart.
Hering: eine Fischart.
Thun: Thunfisch; eine Fischart.
verbessert aus waiß.
von anderer Hand korrigiert aus fleichswerckhs, -s- in der Zeile eingetragen.
[§ 9]
Zöhrgaadner soll sein tagzettel dem kuchenmaister und contralor täglich gewiß übergeben und bey straff keinen tag underlassen.
[§ 10]
Wan der mundtkoch das fleischwerkh zu den malzeiten von zueschrotter empfangt, soll zöhrgaden neben dem contralor auch gegenwerttig und mit beysein und fleisßig zuesehen, daß nicht mehrers bratten- oder anderes fleisch, alß das ordinaryS vermag, auf die waag gelegt werde und daß [252] gewicht oder waß nach dem stukh gesezt, fleissig aufgezeichnet, auch frisches und gerechtes fleisch gegeben werde. Sobaldt nun die zuwagS an köpf, füessen, deren nicht mehr, alß die gebühr auf die anzahl deß damahlen empfangenen fleischwerkhs darzue anzunehmen, verricht, sollen dieselbe, damits nicht zum andern mahl auf die wag getragen, in erwägung, daß ohnedas ein flökhhärerinS gehalten wirdet, alldahin sauber zu buzen gebracht und in die kuchen zu verdiennen gegeben werden.
Ordinari: das Festgesetzte.
Zuwaage: Zugabe zum Fleisch, meist Knochen, zum vereinbarten Gewicht des Fleisches, so dass der Preis je Einheit billiger wurde, wobei trotz der Zuwaage von Knochen der Preis des Fleisches, das man effektiv kaufte, günstiger war, als wenn man die Zuwaage nicht genommen hätte.
Fleckhärerin: Funktionsträgerin in der Fleischverarbeitung im Bereich der Reste- und Innereienverwertung.
[§ 11]
Waß der mundtkoch zur hoffhaltungsnothurfft auß dem zöhrgaden nimbt, solle er nach der maaß, gewicht und stukh herfürgeben, alß zu indianischS, groß und kleines, auch anheimbisch geflügel, alß capaunerS, hienner, gänß, änten, tauben und waß dergleichen mehr ist.
Item groß und klein wildtgefligel, alß auer- und spillhienerS, stain-, reb-, häßl-S und schneehienner, vögl, dan auch haaßen, käniglS undt dergleichen.
Westphalische hammenS, zerbeladiiS, stokhfischS, plateisenS, allenS, forchenS und salblingS nach dem stukh und gewicht.
[253]
Allerley andere fisch, alß hächten, kärpfen, nerfflingS, huechenS, ruttenS, praxenS, zeiglS, schiellS, bärmbS und dergleichen mehr wie oben.
Austern, häring, lamprediiS, grieneS, geselhte und brattene reinaunkhenS, diese alle nach dem stukh.
KoppenS, grundlS, neunaugenS, pfrillenS, sänglS und dergleichen nach dem virtlS, halbS und seidlS.
Hausen, thunen, lax, hächten, schmalz, putter, weinperlS, mandel, züböbenS, feigen, raiß, himmeltauS und zwöpffenS nach dem gewicht.
Allerley greißlereyS, alß meell, gersten, preinS, spizollenS, fisollenS, ponen, arbeißS, zwiffelS, köstenS nach dem virtlS und mäßelS oder da ihme etwas von dergleichen gattungen nach dem gewicht zuegestelt wurde.
Ayer, krepßen, schnekhen, citroni, lemoniS, margarantS und pomeranzenS nach der zahl und stukh.
Esßig nach dem dreylingS, starttingS, virtl, maßS und seitlen.
BaumöhlS, capriS, olliven, pärmasan undt allerley andere käß nach dem zenttenS, pfundtS und lothS.
KreittereyS und dergleichen soll er mit beschaiden leith und allein nach nothurfft verdienen undt außgeben.
indianisches Geflügel: Truthahn, Pute.
Kapaun: kastrierter Hahn.
Spielhuhn: Birkhuhn.
Hasselhuhn: Haselhuhn.
Karnickel: Kaninchen.
westfälische Hamme: aus Westfalen kommender, würziger Rohschinken von der hinteren Keule des Schweins.
Cervelláta: Zervelatwurst; vor allem aus Italien kommende, dicke, kurze, mit Schweinefleisch und Speck gefüllte und geräucherte Würste.
Stockfisch: luftgetrockneter Fisch, vor allem aus der Familie der Dorsche.
Plateise: Scholle; eine Fischart.
Aal: eine Fischart.
Forche: Forelle; eine Fischart.
Salbling: Saibling; eine Fischart.
Nerfling: Aland, Orfe, Rotten, Gängling; eine Fischart.
Huchen: Rotfisch, Donaulachs; eine Fischart.
Rutte: Aalquappe; eine Fischart.
Brachsen: Brasse; eine Fischart.
Zingel: eine Fischart.
Schill: Zander, Sander; eine Fischart.
Barbe: eine Fischart.
Lamprete: Seelamprete, Meerneunauge; eine fischähnliche Wirbeltierart.
grün: frisch.
Reinanke: Renke; eine Fischart.
Koppe: Groppe, Kaulkopf; eine Fischart.
Grundel: eine Fischart.
Neunauge: eine fischähnliche Wirbeltierart.
Pfrille: Elritze; eine Fischart.
Sängl: noch kleine, junge Fische.
Viertel: war ein Hohlmaß für Flüssigkeiten und entsprach in Wien zwischen 1589 und 1774 14,147 l (ROTTLEUTHNER, Gewichte 60).
Halbe: halbe Achtering; war ein Hohlmaß für Flüssigkeiten und entsprach in Wien zwischen 1589 und 1774 0,674 l (ROTTLEUTHNER, Gewichte 60).
Seidel: war ein Hohlmaß für Flüssigkeiten und entsprach 0,354 l (ROTTLEUTHNER, Gewichte 46; SANDGRUBER, Ökonomie 584).
Weinbeere: Weintraube.
Zibebe: große Kochrosine; getrocknete Weinbeeren.
Himmeltau: die essbaren Samen eines Mannagras, Schwadengras oder Himmeltau genannten Süßgrases, die vor allem aus Preußen, Polen, Schlesien und Ungarn bezogen wurden. Verarbeitet wurden die Samen wie Reis oder Hirse, vor allem in Milch gekocht.
Zweschpe: Zwetsche, Zwetschke.
Greißlerei: vielerlei Lebensmittel.
Prein: Hirse.
Spizolen: eventuell Knackmandeln, dürre Mandeln mit dünner Schale, die im Italienischen als „Mandorle spiccacciole“ bezeichnet werden.
Fisole: Grüne Bohne.
Arbeiß: Erbse.
Zwiefel: Zwiebel.
Kösten: Kastanie.
Viertel-Metzen: war ein Hohlmaß für trockene landwirtschaftliche Produkte und entsprach in Wien vor 1670 10,570 l und zwischen 1670 und 1700 11,246 l (ROTTLEUTHNER, Gewichte 63).
Mäßl: war ein Hohlmaß für trockene landwirtschaftliche Produkte und entsprach in Wien vor 1670 2,643 l und zwischen 1670 und 1700 2,812 l (ROTTLEUTHNER, Gewichte 63).
Limone: eine kleinere Art von Zitronen.
Margarante: Granatapfel.
Pomeranze: Orange.
Dreiling: war ein Hohlmaß für Flüssigkeiten und entsprach 1.358,136 l (ROTTLEUTHNER, Gewichte 46; SANDGRUBER, Ökonomie 584).
Startim: war ein Hohlmaß für Flüssigkeiten und entsprach in Kärnten 549,360 l und in der Steiermark 525,056 l (ROTTLEUTHNER, Gewichte 61).
Maß: Achtering; war ein Hohlmaß für Flüssigkeiten und entsprach in Wien zwischen 1589 und 1774 1,347 l (ROTTLEUTHNER, Gewichte 60).
Baumöl: Olivenöl.
Cáppero: Kaper.
Zentner: war ein Gewichtsmaß und entsprach in Wien um 1535 56,274 kg und zwischen 1704 und 1756 56,164 kg (ROTTLEUTHNER, Gewichte 11, 19).
Pfund: war ein Gewichtsmaß und entsprach in Wien um 1535 0,563 kg und zwischen 1704 und 1756 0,562 kg (ROTTLEUTHNER, Gewichte 11).
Lot: war ein Gewichtsmaß und entsprach in Wien um 1535 17,586 g und zwischen 1704 und 1756 17,551 g (ROTTLEUTHNER, Gewichte 19).
Kräuterei: vielerlei Kräuter.
[§ 12]
[254]
Er soll auch alle unter handen habendte vorräth fleisßig bewahren und nicht verwahrlosen, auch darvon dem mundtkoch jede mahlzeit allein die nothurfft unndt nicht mehr wider die ordnung geben. Da er aber ein mehrers begehren wurde, dasselbe dem kuchelmaister und contralor alsobaldt anzaigen.
[§ 13]
Noch weniger soll er denen kuchentragern auß befehl deß mundtkochs uber die deputirteS anordnung ohne gebührende anschaffung nichts geben oder selbst zu nehmen gestatten.
deputieren: abordnen, dazu bestimmen.
[§ 14]
Er solle gedacht sein, daß alle gesalzene gattungen, so zu wässern seindt, zu rechter zeith herfürgeben und nach gebühr vor der verdienung recht außgewässert werden.
[§ 15]
Zöhrgardtner solle alle tag eine stundt vor anrichtung der mahlzeith, alß morgens umb 9 uhr undt abents umb 5 uhr, dem mundtkoch ein extractS aller auß baiden zöhrgaden auf dieselb mahlzeith empfangener kuchennothurfften zuschikhen und demselben der mundtkoch unterschreiben oder mit dem pettschafftS verferttigen lassen undt solches bey straff einiger mahlzeith nit underlassen, damit derselbe folgendts durch gedachten mundtkoch dem obristen kuchenmaister, und wer an denen statt in der kuchen zugegen sein wird, noch vor anrichtung [255] mahlzeith nit unterlassen zuzustellen.
Extrakt: Auszug.
Petschaft: Siegelstock, Siegel.
[§ 16]
Wegen der frischen undT sauren kreyttlerey auch andere früchten halber soll er sehen, damit ein sorth derselben an sauren gedientt, dargegen die grüenen oder, wo diße gediennet, dargegen die sauren eingestelt, wie auch in obst und anderen sachen also gehalten und nicht doppelter unkosten aufgewendt werdte. Darneben sein fleisßige obacht haben, auf daß die notturfft von kreittern, weillen ein aigene kuchelgartten verhandten, nicht alle tag nur umbs paare gelt erkaufft, sondern auß dem hoffgartten genohmen werden.
von selber Hand über der Zeile nachgetragen.
[§ 17]
Gewürz und zugger, waß man jedes mahl jedes monath betürfftig, solle er von kuchenmaister und contralor, die ihme dasselbe herfürgeben werdten lassen, begehren, dasselb aber selbsten und nicht durch seine bueben dem mundtkoch wider nach unentpörlicher nothurfft von wochen zue wochen oder wo sonsten vonnöthen geben, dißes auch wie andere gattungen in sein raittung zum beschluß jedes monath alßdan einbringen, der pastettenkoch aber soll dasselb von ihme, mundtkoch, empfangen.
[§ 18]
Item, solle er sich mit anderen zöhrgaadens vorräthen, ob ihme dieselbe nur von monath zu monath under handt gegeben werden wollen, nicht weniger in empfang also anzunehmen und der ordnung nach zu verraitten keinesweges verwaigern.
[§ 19]
[256]
Die gesottenen wein, weinberl, salßenS und seneff, so er allein zu erspahrung deß zukhers oder auf die fürnehmbsten taffel zu verspeißen geben und nach dem emmerS, virtl und seitl in empfang nehmen und wider allso per außgaab verraitten.
Salse: Sauce.
Eimer: war ein Hohlmaß für Flüssigkeiten und entsprach in Wien zwischen 1589 und 1774 56,589 l (ROTTLEUTHNER, Gewichte 60).
[§ 20]
Wan parmäsan und andere hollandische käß erkaufft, solle er, zöhrgardtner, jederzeit selbst bey dem abwegen sein, dieselben in empfang nehmen undt darvon für ihro mayestät oder andere frembde persohnen jederzeit von denen posten diennen, dem vorrath aber täglich ein rest sezen, darbey auch gedacht undt darob sein, damit denen mit der seuberung und einschmiren fleisßig gewarttet werde.
[§ 21]
Andere gemeine hofftaffel- und gesündtkäß soll zöhrgardtner allzeit die besten für die vornehmbsten taffeln verdiennen, daß doch von disen das ordinari gewicht, uberflisßige verschwendung verhiett und dieselbe wie der ordnung gemäß treulich und wohl specificirt verraith werden, alß alle fastag soll er vor der cammern- oder frauenzimmer- und trukhsässentaffeln, jedes mahl parmäsan, hollender oder sonsten guetten käß 3/4 lb.S, auf die andere taffel aber insgemein vor jede 1 lb.S gemein käß.
0,75 Pfund: 0,42 kg (bei 1 Pfund [in Wien um 1535] = 0,563 kg) (ROTTLEUTHNER, Gewichte 11).
1 Pfund: 0,56 kg (bei 1 Pfund [in Wien um 1535] = 0,563 kg) (ROTTLEUTHNER, Gewichte 11).
[§ 22]
[257]
Da aber von zöhrgadtner vor der zeith das deputirte ordinari durch die taffeldiener auf wahrzeichen mehr käß begehrt wurde, soll er derselben keinen ohne vorwissen deß obristkuchelmaisters oder contralors und in abwesenheith deren ambts verwalters nichts außgeben.
[§ 23]
Solches aber, waß zu der taffel verordnet, da es anderß verzöhrt und ein ander anstath geben worden, mag er in sein tagzettel per außgaab einbringen.
[§ 24]
Und so durch ihro mayestät köchin zur kocherey auß dem zöhrgadten was begert wurdte, solle er ihr solches zuestellen, waß aber ins kindts-, frauen- und krankhenzimmer begert wurde, ohne der obristen hoffmaisterin wahrzeichen oder deß kuchenmaisters befelch, solle er nichts hergeben.
[§ 25]
ErT, zöhrgardtner, soll auch niemandt ohne befelch kuchenmaisters und contralors oder in abwesenheit deren verwalter von hoffzöhrgaden waß darleihen oder sonst außgeben. Da er aber desthalben angesuecht wurde, solt er, daß ihme solches in ihr mayestät nahmen ernstlich verbotten worden, anzaigen und hierumben niemandt ferrer auf dem kuchenmaister und contralor weißen, wie auch sonsten bey höchster straff selbst von zöhrgaden sachen nichts entziehen oder heimlich verkhauffen.
NB am linken Seitenrand mit Bleistift eingetragen.
[§ 26]
Demnach in hoffzöhrgaden auch schwarz und weiß papir, höffenS, kochlöffel, streichtüecher, spaget, sib und dergleichen viell deß jahrs erkaufft, aber liederlich verschwendt wird, allso solle er, zöhrgaden, dasselbe alles hinführo dem mundtkoch selbst zuestellen [258] und in sein tagzettel, doch daß er auch hirin beschaidenheith und würthschafft gebrauche, extraordinari einstellen.
Häfen: Topf.
[§ 27]
Weillen auß dem vicedomb- oder huebambt oxen, kuehe, kelber, capauner, hennen, fisch, obst, allerley kreutterey und dergleichen mehr in hoffzöhrgaden und zueschrotterey dargeben werden, darauff solle er ebenermassen sein besonder register, darein sowohl er alle stukh alß pfundt und andere gattunge verzaichnen kan, gegen ihme, huebmaister, ordentlich halten solle, wie auch nicht zuelassen, daß durch deme etwo hernach mehr zuegeschriben alß geliffert wordten.
[§ 28]
Wan zöhrgadener dem hoffmüllner traidtS zu mahlen gibt, soll er demselben, daß solches nicht verbrennetT oder sonsten übel gemahlen werde, fleisßig einbündten und von jeden viertl lauth seiner instruction die gebühr lieffern und geben lassen.
Traid: Getreide.
ver- über der Zeile von selber Hand eingetragen.
[§ 29]
Da ihme aber dasjenige getraidt, so monathlich zu vermahlen nicht erklekhenS, sondern ein mehrers von ihme, hoffmillern, erkaufft und durch ihme empfangen wurde, dasselb solle er gleichfalß alß wie anders erkaufftes guett von ihme in empfang einstöllen, darbey, daß es von ihme, hoffmiller, erkaufft worden, lautter und specificeS einschreiben.
erklecken: genügen, ausreichen.
specifice: einzeln aufgeführt, ausführlich und namentlich verzeichnet.
[§ 30]
Weillen ihro mayestät yber das geflügel ein jahr vill auffgehet, demnach soll er, zöhrgadener, sein fleissiges [259] aufsehen haben, damit durch dem geflügelmayer undt seine leuth demselben von dem darauf empfangenen traidt an der nahrung nichts entzogen oder unnitzerweiß verschwendt, sondern treulich und fleisßig darauf befirdert werde.
[§ 31]
Zu ohngefährlicher prob dessen aber soll zohrgardner ein 75 stukh jeder sorth geflügel auf 8 tag selbsten einstellen und sehen, waß darauf an nothürfftiger füetterung gebraucht, wie auch, ob daß geflügel am leib zuegenohmen und fastS worden und sodan die nothurfft fuetter auf jede wochen nach befindenden vorrath am gefligel verordnen.
feißt: fett.
[§ 32]
Das geflügel, so zöhrgardtner zu verspeißen bedürfftig, soll er allzeit ein tag oder zwen oder nach gelegenheith der haiß und kiellen zeith mehr oder weniger zeith, mehr oder weniger täg, umb willen, daß dardurch nit allein vergebene füetterung eingezogen und erspart, sondern das geflügel nur märber wirdt, abthun und dißfalß wie in alle andere weeg aus einer wohl haußhaltung nichts ermangeln lassen.
[§ 33]
Waß aber an geflügel zuweillen sonsten umbstehetS, dasselb solle er jederzeit dem contralor, ehe dan es weggeworffen wirdt, zum ersehen fürtragen undt allezeit von jeden stukh ein fueß, damit es nicht zum andern mahl kan fürgebracht werden, davon abschneiden lassen.
umstehen: umkommen, verenden, verderben, zugrunde gehen.
[§ 34]
Zöhrgardtner soll auch sein fleisßig obacht haben, damit nicht allein durch dem gefligelwarther gar nichts davon [260] entzogen, sondern auch nicht das gemäste für das schlechte stukh hinauß vertauscht werde.
[§ 35]
SchäfferTS, ziberS, dan sowohl fisch alß andere mösßereyen und dergleichen essig von holzwerkh, kupfer, blech und eisenS, solle er mit dem hoffmarchzeichen nach empfang diser instruction daß negst darauf folgende monath in empfang nehmen, auch, wo dasselb hinkombt oder wie und wer es zerbricht oder gar verlirt, verraitten.
korrigiert aus sohäffer, -c- über der Zeile eingetragen.
Scheffel: ein Gefäß bzw. ein Hohlmaß für trockene landwirtschaftliche Produkte. Es entsprach beispielsweise in Breslau 74,874 l, (ROTTLEUTHNER, Gewichte 63).
Zuber: ein tragbares Gefäß für den Transport von Flüssigkeiten bzw. ein Hohlmaß für Flüssigkeiten. Es entsprach beispielsweise im Herzogtum Krain 70,736 l (ROTTLEUTHNER, Gewichte 53).
Der unklare Sinn dieses Satzteils ist vielleicht auf einen Abschreibfehler zurückzuführen. Mögliche Richtigstellung: Schäffer, ziber alß andere mösßereyen von holzwerkh, kupfer, blech und eisen, dan sowohl [für] fisch und dergleichen essig, [...].
[§ 36]
Die fisch, so in einsetzen erhalten werden, solle er, zöhrgardtner, mit wissen deß obristen kuchelmaisters und contralors nach dem gewicht und stukh hereingeben und allso wider empfahen. Waß er aber über kurz oder lang, doch mit vorwissen vorgedachter seiner obrigkeit, darvon wider zurukh heraußnehmen wird, ordentlich auf einen rabischS aufschneiden. Sonst soll er so wenig für sich alß selbst, als eines oder anderen befehls, bey höchster straff darvon nit heraußnehmen, sondern villmehr fleissig zusehen, damit die fisch in brünen und fischkalter nicht abstehenS, sondern fleissig gesäubert werden. Da er aber bey denen brunenmaisteren einige nachläsßigkeit spühren wurde, solle ers allsobaldt dem hoffkuchelmaister umb hilff anzaigen.
Rabisch: Kerbholz.
abstehen: Verenden von Fischen in Teichen, Fischkaltern etc.
[§ 37]
Er soll darob sein, damit die sauer eingemachte kreiter sauber erhalten werden und wan auf ein wochen zwey oder 4 von denen die nothurfft genohmen wirdt, selbst mit und beysein, wie mit dem umbgangen [261] und ob denenselben durch den darzue gestelten der gebühr nach mit bewahrung und säuberung auch recht außgewarttet wird.
[§ 38]
Zu erzüglung der grienen kreytlerey ist ein ordinari hoffkuchengardten zugericht worden. Dahero solle zöhrgardtner darob sein, daß durch dem einkauffer und kuchenschreiber dißer sachen nicht weither allso täglich einkaufft, sondern sovill möglich die nothurfft in dem hoffgartten gezügelt und darausgeben, wie auch durch dem garttner nicht entzogen werdte, nit weniger sein fleisßiges aufmerkhen haben.
[§ 39]
Undt weillen ihro mayestät zween zöhrgaadenschreiber und -gehülffen sambt zween markhttragern underhalten lassen, demnach solle er darob sein, daß sie ihren geschäfften fleissig und treulich obwarthen. Da er aber einige untreu oder andere unlaidentliche mängel an ihnen verspühret, soll ers allsobaldt dem obristhoffmaister oder kuchenmaister umb remedirungS anzaigen.
Remedierung: Abhilfe.
[§ 40]
Item, solle er auf allen raisen jederzeit die nothurfft von greißlerey, grünen kreittern neben anderen nothurfften einmachen und mitführen lassen.
[§ 41]
Er soll nit weniger allsobaldt dem vorrath, so von denen raisen haimbgebracht worden, von seinen gehilffen oder wer mitgewesen, abfordern, sambt der zöhrgadenraittung und solche dem contralor zustellen.
[§ 42]
[262]
Er soll auch auf denen raisen sowohl alß anhaimbs ausser der frembden persohnen befelch oder vorwissen deß kuchenmaisters niemandts nichts außgeben.
[§ 43]
Da auch die kuchennothurfften von der nö. cammer, so durch die ambtleuth oder andere bestelte höher, alß die sonsten erkaufft, angeschlagen wurden, solle ers allsobaldt dem kuchenmaister undt contralor zur nachricht und wendung erinneren.
[§ 44]
Zöhrgadtner soll sein haubtschlüsßel niemandts, es beschehe dan ehhaffter ursachen halber, alß dan doch auch nur mit vorwissen des obristen kuchenmaisters vertrauen, in allweg aber bedacht sein, daß die eyßerist thier an zöhrgaden allzeit verspöhrt, die nothurfft allein durch kleine thierl heraußgeben und weder man- noch weibspersohnen hineingelasßen worden. Darneben auch sein fleisßige obacht haben, damit durch die markhttrager oder andere persohnen, so zum arbeithen darin gebraucht, nichts verstossen oder entzogen werde, derweegen er und seine zuegebenen jedesmahls mitunder bey sein und deßhalben fleissig zusehen solte.
[§ 45]
Zöhrgadtner soll weder mit officiern oder anderen persohnen in einiger gesöllschaft oder bruederschafft sein, vill weniger er oder seine untergebenen einige nacht bey höchster straff und entsetzung [263] der dienst ausßers hoff nit außliegen, sondern die nacht alß des tags in dem hoffzöhrgadenzimmer, so ihme hierzue eingeben worden.
[§ 46]
Noch weniger denen markttragern an ungebihrlich, verdächtige orth zu gehen nicht gestatten, villmehr soll er selbst dergleichen orth meiden.
[§ 47]
Waß sonsten noch über diße instructionarticul in hoffzöhrgaden zuhandten vonnöthen und hirin nicht begriffen wär, solle er mit und neben seiner untergebenen zöhrgadenparthey nach des kuchenmaisters und contralors befelch gehorsam zu verrichten nicht underlassen.
[§ 48]
Darauf ist ihme zur jährlichen besoldung lauth hoffstattsordnung gemacht und neben einen jungen die taffel zu hoff bewilliget, dargegen aber alle andere, nach dem burggundtischen hoffstatt hievor zuegelassene, regalienS bey straff eingestelt und abgethan worden.
Regal: Geschenk, Anspruch.
[§ 49]
Lestens, da einer oder mehr ihme, zöhrgadener, wider dise instruction beschwären wolte, solle ers dem obristen kuchenmaisters, ihme darbey zu schutzen, anzaigen, der wird darüber die gebührliche handtreichung thuen, wo nit und da vonnöthen dem obrist hoffmaister oder gar an ihro mayestät selbsten gelangen lassen.
Einheit: I.17
Instruktion für den Mundkoch im kaiserlichen Hofstaat
ohne Ort, [1619–1652]
ÖStA/HHStA/HA/OMeA/ZA/SR Bd. 10 pag. 264–271.
Aufbau: P – 34 §§.
Datierung: Entstehungskontext und Eintragungschronologie des Instruktionsbuchs.
Überlieferungsform: Abschrift.
Textgestaltung: P wurde mittels Auszeichnungsschrift und Unterstreichung hervorgehoben. Die Paragraphen beginnen mit einem vergrößerten Anfangsbuchstaben und wurden deutlich voneinander abgesetzt. Die Ziffern der Paragraphennummerierung wurden am linken Seitenrand und jeweils auf der Höhe der ersten Zeile des jeweiligen Paragraphen angebracht.
PÜ: ÖStA/HHStA/HA/OMeA/SR Kt. 74, Konv. 6: Abschrift.
[P]
[264]
MundkochsT instructionT
verbessert aus munkochs.
darunter fasc. No. 34 in der Seitenmitte von anderer Hand nachgetragen (Archivvermerk).
[§ 1]
1o: Er solle der cathollischen religion zugethan sein und ihro mayestät nutz zu befördern, schaden aber zu verhietten mit aydtspflicht verbunden sein, seinen ambt getreulich und fleisßig vorstehen, auch dem obristhoff- und kuchenmaister gehorsamb sein.
[§ 2]
2.: Die speißen, so auff durchlaucht oder ihro mayestät taffel gehören, soll er fleissig und sauber zuerichten und deren gemeiniglich von 24 in 30 alß das erste mahl, von 15 in 18 und das andermahl dem uberrest zum aufftragen geben.
[§ 3]
3.: Da die jungen prinzen und princessinen allein essen wurden, soll für deroselben taffel 20 in 26 für cammerern, adelich frauenzimmer von 20 in 22 und trugsässtaffel morgens von 18 in 20, abents von 16 in 18 speisen denen edlknaben, cammerdienern, cammerfrauen und cammerdienerinnen neben denen oberofficiern morgens von 9 in 10 und abents von 7 in 8 speisen anrichten. Für die mitter- und underofficier und unterfrauenzimmer zum morgenmahl 7 und abents 6 und dem capellknaben 4 speisen, die obergäst, so bey dem taffeln verhandten, mag er mit wissen und consensS deß kuchenmaisters umb ein speiß oder 2 mehr zurichten und darauf, waß die nothurfft vonnöthen, extra von zöhrgardten begehren.
Konsens: Bewilligung, Einwilligung, Zustimmung, Genehmigung.
[§ 4]
4.: Mundtkoch soll in kuchennothurfften ein stättes ordinariS auß dem speiß- und fleischzöhrgaden und darüber [265] ohne consens und wissen deß kuchenmaisters nichts nehmen.
Daß wildtgeflügel, meersachen, edle fisch und dergleichen extraordinariS sachen soll er mit vorwisßen des kuchenmaisters herfürnehmen und wan dergleichen verhanden, dargegen daß ordinari des deputirtenS anheimbischen geflügel desto weniger brauchen, sondern dargegen abziehen und biß auf die negst folgende malzeith aufheben.
Ordinari: das Festgesetzte.
extraordinari: außergewöhnlich, außerordentlich, unregelmäßig.
deputieren: abordnen, dazu bestimmen.
[§ 5]
5.: Auf die taffel solle er nach der ordnung und satzung gemäß, alß vor die geringeren nit, vor den mehrern angericht werden.
[§ 6]
6.: Die speisen sollen auch durch die kuchen gemelter ordnung nach hinaußgegeben werden, wie dan dem kuchenportier bey höchster straff aufferlegt, daß er daraufT sein fleisßiges aufsehen habe, damit dise ordnung also observirtS und continuirtS werden möge.
dar- über der Zeile von selber Hand eingetragen.
observieren: beachten.
kontinuieren: fortfahren.
[§ 7]
7.: Da aber dem mundtkoch an kuchennothurfften underweillen über das deputirte ordinari etwas manglen wurde, solle er umb dasselb in speiß- und fleischzöhrgadten schikhen und extraordinari aufschreiben lassen.
[§ 8]
8.: Er soll niemandten in die kuchen, allein, die darein gehören, eingehen lassen. Da man aber underweillen eines heraußbegertte, solle solches durch ihme, den thierhietter, daß er demselben hinaußzulassen bewilligt, angezeigt werden, damit ohne seine bewilligung niemandt hinein- oder heraußkome. [266] Zu mehrer erhaltung dessen ist allein dem kuchenmaister, contralor, mundtkoch und portier ein schlüsßel zu der kuchen geben worden.
[§ 9]
9.: Mundtkoch soll darob sein, damit durch seine undergebene in der kuchen alles fleisßig verricht werde. Soll mit niemandts in der kuchen kein bruederschafft halten, sondern sich mit solchen ernst gegen seinen untergebenen erzaigen, damit sie ein sonderes aufmerkhen und sorg auf ihme haben.
[§ 10]
10.: Item, solle der maister- und ritterköch auf das lengst morgens umb 7 uhr und abendts um 2 uhr, die unterköch und holzhakher aber umb ein halbe stundt etwaß frueher kommen. Die zuesezer, kuchelbueben und trager aber sollen jederzeit bey der hoffkirchen bleiben und aussers hoff ohne sein vorwissen niemahlen sich finden lassen.
[§ 11]
11.: Von obbemelten stundten an solten weder köch noch jungen, ausser der kuchentrager, ohne sein vorwissen, es beschehe dan ehehaffter nothurfften halber, auß der kuchen gelassen werden.
[§ 12]
12.: Mundtkoch soll daran sein, damit die köch keine speisen in hoffkeller tragen oder schikhen, vill weniger er selbst, da er aber eines trunkhs über dem taglichen ordinari kuchenwein vonnöthen, solle er solches von dem kuchenmaister begehren und wan ihme bewilligt wird, soll er demselbst nicht hollen, sondern dem portier oder einen bueben darumb in keller schikhen.
[§ 13]
[267]
13.: Daß wasser, so er zum kochen braucht, solle er sonderlich auf denen raißen von denen allerbesten reinen und frischen brünen bringen lassen und nit unsauber und faulles wasser bringen lassen und gebrauchen.
[§ 14]
14.: Mundtkoch soll allzeith selbst in hoffzöhrgadten gehen und das ordinari, so er auff die frembde taffel bedürfftig, durch dem zöhrgaden herfürgeben lassen.
[§ 15]
15.: Er solle auch allezeit selbst in den zöhrgardten bey dem herfürnehmen sein und zusehen, damit nicht allein mit dem gewicht recht gehaust, sondern auch durch dem zuschrotter nit das beste fleisch andererorthen verkhaufft und für die hoffkuchennothurfft nur das schlechte außgewogen und gegeben werde.
[§ 16]
16.: Mundtkoch soll nit weniger darob sein, damit durch dem zuschrotter die herz von denen castraunenS, kälber und oxen geschlingenS, nachdeme sie schon gewogen, erst für die vögel abgeschnidten und allso nit doppelt in außgaab gebracht werden.
Kastraun: Hammel; ein kastrierter Schafbock.
Geschlinge: Lunge, Leber und Herz des geschlachteten Tieres.
[§ 17]
17.: Was er nun auß dem fleisch- und speißzöhrgadten zu jeder mahlzeit bedürfftig, daß solle er allezeit, waß auf mittag verspeist wirdt, nach abspeißung des nachts und das, so zum nachtessen verspeist wirdet, nach abspeisung des fruehmahl herfürnehmen.
[§ 18]
18.: Mundtkoch solle denen kuchentragern die sachen, so sie in die kuchen bringen, öfftermalß nachzellen, damit nicht etwa zuzeithen durch sie waß verstossen [268] werde. Sich auch allezeit deß andern tags zum contralor verfüegen und die tagzötteln, waß durch den zöhrgadtner in demselben eingelegt wirdt, ob er dasselbe alles in die kuchen empfangen, abhären und, da er waß bedenkhliches vermerkhte, dasselbe bey höchster straff nicht verhalten oder eins und das andere wider sein aydt und pflicht darunter verschonen.
[§ 19]
19.: Weillen sich aber mundtkoch auf ein oder zween tag nicht wohl mehr erinnern mögte, demnach solle er von dem hoffzöhrgadtner allemahl zeith ein außzug aller der auß dem zöhrgadten genohmenen kuchennothurfften abforderen, demselben, da er darwider kein bedenkhen hat, underschreiben und solchen dem kuchenmaister undt contralor zu desto sicherer justificirungS deß zöhrgardtners tagzetteln zueschikhen.
Justifikation: Rechtfertigung.
[§ 20]
20.: Mundtkoch solle das ordinariS brodt und wein nehmmen und das alles auf einen rabischS schneiden lassen und darüber keinen koch, ausser seines vorwissen, umb wein zu schikhen gestatten, sondern alles, waß er am kochwein und zöhrgadtensachen nimbt, fleissig verkochen lassen und nichts, allein waß die nothurfft darzue abforderen.
ordinari: gewöhnlich, ordentlich, regelmäßig.
Rabisch: Kerbholz.
[§ 21]
[269]
21.: Dem pastettenkoch solle er alle mahlzeith seinen empfang an dem ordinari die nothurfft gewürtz und zugger geben.
[§ 22]
22.: Denen kuchenbueben soll er in wenigsten nit zugeben, die speiß abzugewürzen, sondern er selbst in aigener persohn soll es verrichten oder einen auß denen altisten köchen zu thuen anbefehlen und sodan er dasselbig fleisßig wider verspören.
[§ 23]
23.: Mundtkoch solle sich mit dem kuchenmaister und köchen offt unterredten, wie die speißen eine mahlzeit umb die andere oder wenigst ein tag umb den anderen und allsoforth ein wochen ein monath umb das andere abgewexelt, gekocht werden möchten.
[§ 24]
24.: Er soll auch achtung geben, damit die köstlichen speißen nit auf ein mahl und ein anders mahl gar nichts gespeist, sondern ein underschidt und gleichheit gehalten werde.
Dan solle er auch nach dem anrichten das ubergeblibene schmalz und anderes allßobaldt zu sich nehmen und auf die negste extra zu gebrauchen einspören. Item das bachschmalzS, damit es weiter gebraucht werden könne, fleisßig aufheben.
Backschmalz: das vom Backen und überbleibende Backfett.
[§ 25]
25.: Die fischbätelS solle er am Freytag und anderen fastägen fleissig aufheben und nit alle mahlzeit frischen esßig verbrauchen, sondern, solang sie guett und frisch bleiben, zu erspahrung deß essig aufheben lassen.
Fischbätel: Gemeint ist damit vielleicht im Sinn von „Fischbad“ der Fischsud, der für das Blaukochen bestimmter Fischarten verwendet wird. Bei diesem auch Blausud genannten Sud wird Wasser mit Essig versetzt, wodurch nach einer kurzen Garzeit des Fisches in diesem Sud seine Haut einen bläulichen Schimmer erhält.
[§ 26]
26.: Mundtkoch solle achtung geben, daß zu einer mahlzeit über ein buttenS kollen nit angeschitt und vergebens verschwendt werdte.
Butte: ein Gefäß, das am Rücken getragen werden kann.
[§ 27]
27.: Er solle auch niemandten einiges beschaidtesßenS geben [270] noch schikhen, vill weniger anderen gestatten, sondern, da er einige untreu bey einigen spürete, solches allsobaldt den obristen kuchenmaister umb wendung anzaigen.
Bescheidessen: Nachessen; dass Verspeisen von übrig gebliebenem Essen oder das übrig gebliebene Essen selbst.
[§ 28]
28.: Waß nach abspeißung der mahlzeiten von eingemachten sachen, gesipp, krautt, gersten und anderen gemüeß verbleibt, da es anderst durch den kuchenmaisteren anderen zu geben nit verordnet wird, solle er dasselb denen armmen austheillen lassen.
[§ 29]
29.: Mundtkoch solle mit sonderen fleiß darob sein, damit durch die kuchenjungen oder kesselreiber alle sachen rein und sauber gehalten werden.
Ohne vorwisßen des kuchenmaisters solle er keinen bueben annehmen oder beurlaubenS. Deß kuchengeschiers halben sollen 2 inventaria aufgericht, darvon eines dem contralor, das andere dem mundkochT unter jedes ferttigung zuegestelt werden.
beurlauben: entlassen oder für einige Zeit dienstfrei stellen.
mund- über der Zeile von selber Hand eingetragen.
[§ 30]
30.: Mundtkoch soll nichts machen lassen, sondern, da er waß bedirfftig, dem kuchenmaister vorhero umb consens virbringen. Da er verdächtige persohnen in der kuchen sehete, solle er es dem kuchenmaister anzeigen und das bey straff nit underlassen. Er soll durch niemandts anderen alß die geschwornen kuchentragere auß der auspeiß, fleischzöhrgaden und keller etwaß abhollen lassen. Waß ihm und der ganzen kuchenparthey uberdiß durch dem küchenmaister geschafft wirdt, sollen sie willig mit schuldigen gehorsamb vollziehen.
[§ 31]
31.: Er und die ganze kuchenparthey sollen dem kuchenmaister und, in abwessen dessen, dem contralor respectiren und wan diser oder dessen verwalter in die kuchen kombt, von allen alsobaldt die heubter nit allein abgedekht, sondern zuchtig, [271] eingezogen und still sein.
[§ 32]
32.: Mundtkoch solle bey straff nit zuegeben, daß sonderlich bey hoff, auch sovill möglich auf denen raißen, keine weiber in die kuchen zur arbeith zue gebrauchen zuegelassen werden. Er soll auch bey hoher straff und ungnad diser ordnung starkh nachsezen.
[§ 33]
33.: Und sonsten insgemein alles dasjenige, waß ihme, kuchenmaister, oder in seinen nahmen sein verwalter befehlen wird, handteln, wie er dan ihro mayestät desthalben geschworen und gelobt hat. Darauf ist ihme zur monathlichen besoldtung bewilliget worden 20 fl., sambt ihme undt einen jungen die taffel bey hoff. Dargegen aber alle andere nach dem burggundtischen statt zuegelassene regalienS bey straff abgeschafft worden.
Regal: Geschenk, Anspruch.
[§ 34]
34.: Da ihme wider dise ordnung durch jemanden waß zuegefüegt werden wolte, soll er solches dem kuchenmaister anzaigen, der ihme dan hierüber handthaben oder dasß widrig, da es vonnöthen, umb einsehen an dem obristhoffmaister oder gar an ihro mayestät selbsten wirdet gelangen lassen.
Einheit: I.18
Instruktion für den Mundbäcker im kaiserlichen Hofstaat
ohne Ort, [1619–1652]
ÖStA/HHStA/HA/OMeA/ZA/SR Bd. 10 pag. 272–273.
Aufbau: P – 11 §§.
Datierung: Entstehungskontext und Eintragungschronologie des Instruktionsbuchs.
Überlieferungsform: Abschrift.
Textgestaltung: P wurde mittels Auszeichnungsschrift hervorgehoben. Die Paragraphen beginnen mit einem vergrößerten Anfangsbuchstaben und wurden deutlich voneinander abgesetzt. Die Ziffern der Paragraphennummerierung wurden am linken Seitenrand und jeweils auf der Höhe der ersten Zeile des jeweiligen Paragraphen angebracht.
[P]
[272]
Mundtpökhens instruction
[§ 1]
1.: Solle er der alt, römischen cathollischen kirchen zugethan und ihro mayestät mit aydtspflicht verbundten sein.
[§ 2]
2.: Den back- und werkhzeug, welcher zum mundtgebäch gehorig und gebraucht wird, wesserley sorten die sein undt nahmen haben möchten, solle er fleisßig bewahrsamb und sauber aufbehalten.
[§ 3]
3.: Er solle sich allzeit sowohl auff raißen alß anhaimb zum mundtbächt umb das allerreinste, frischeste und sauberiste wasser, so nur zu bekommen, bewerben und verhietten, daß von niemandt, sowohl von frembden alß bekanthen, mit dem mundtgebächt, es seye dan ein verpflichte mannßpersohn, bey straff nit umbgangen oder sonsten der backzeug und daß mundtbrodt in frembder unbekantter mannßpersohnen handten umbgezogen werde.
[§ 4]
4.: Wan ihme getraidt auf des kuchenmaisters oder contralors unterschribene zetteln auß dem vicedomb- oder huebambt und andererorthen zu geben verordnet wirdt, soll er dasselb nicht verwechßlen, sondern fleisßig für das mundtgebäch vermahlen lassen und hierzue verbachen.
[§ 5]
5.: Für einen jeden strichS weizen solle er —T stukh und herrnlabelS —T deren jedes 10 lothS schwär, resch und wohl außgebachen in hoffkeller zu überantwortten schuldig, auch da eines oder mehr derselben, so das gewicht nicht halten, befunden wurden, ein anders dargegen zu geben verbunden sein oder dem abgang deß gewichts in der abraittung guettmachen.
Strich: war ein Hohlmaß für trockene landwirtschaftliche Produkte und entsprach in Wien 40,750 l (SANDGRUBER, Ökonomie 585).
Auslassung mit drei Punkten gekennzeichnet.
Herrenlaibchen: kleiner Laib Weißbrot.
Auslassung mit drei Punkten gekennzeichnet.
10 Lot: 175,86 g (bei 1 Lot [in Wien um 1535] = 17,586 g) (ROTTLEUTHNER, Gewichte 19).
[§ 6]
[273]
6.: Undt da auch an ihme für die ganze hoffstatt zu bachen begert wurde, solle er dessen sich nicht verwaigern, sonderen gegen billiger unterhaltung und darauf verordneten gebührlichen verlagS und nothurfft sich hierzue nit weniger guettwillig gebrauchen zu lassen schuldig sein.
Verlag: Auszahlung des für einen Kauf nötigen Geldes.
[§ 7]
7.: Wan mundtbekhens ambtsverwalter verspihrt, daß ihme daß getraidt auß dem hoffämbtern in abschlag höcher und doch schlechter, alß es sonst zu bekommen were, gegeben und angeschlagen werden wolt, solle er solches dem kuchenmaister umb abstellung und wendtung zeithlich anzaigen.
[§ 8]
8.: Zur bacherey wirdt ihme die nothurfft holz von hoff gegeben, wo daß nit, ein gebührliches in gelt darfür zu verraitten verwilligt.
[§ 9]
9.: Daß nachmehl und kleibenS, dessen man theils für das geflügel in capaunhoffS und in die bacherey oder sonsten bedürfftig, solle er, wohin sie verordnet, aufheben undt wie daß meell zu verraithen schuldig sein.
Kleibe: Kleie; beim Mahlen zurückbleibende Schalen des Getreides.
Kapaunhof: Stall der Kapaune, also der kastrierten Hähne.
[§ 10]
10.: Er soll in der pfistereyS oder bacherey mit dem liecht und feyer gewahrsamb umbgehen, auch die rauchfang offt khären lassen und sonsten nit unzüchtig, sonderen eines erbahren stillen, eingezogenen, gottsfirchtigen und exemplarischen wandtel und lebens sein.
Pfisterei: Bäckerei.
[§ 11]
11.: Schließlichen, waß kuchelmaister, hoffcontralor und hoffsumelir über beschribene articul verre mit ihme schaffen werden, in selben allen, neben laistung deß schuldigen gehorsambes, fleisßig und willig nachzukommen schuldig sein, massen er solches dan auch zu laisten gelobt und geschworen hat.
Einheit: I.19
Instruktion für den Hoftapezierer im kaiserlichen Hofstaat
ohne Ort, [1619–1652]
ÖStA/HHStA/HA/OMeA/ZA/SR Bd. 10 pag. 274–278.
Aufbau: P – 14 §§ – E.
Datierung: Entstehungskontext und Eintragungschronologie des Instruktionsbuchs.
Überlieferungsform: Abschrift.
Textgestaltung: P wurde mittels Auszeichnungsschrift hervorgehoben. Die Paragraphen beginnen mit einem vergrößerten Anfangsbuchstaben und wurden deutlich voneinander abgesetzt.
[P]
[274]
Hofftapezier instruction
[§ 1]
Sye sollen alle erstlich der uralten, römischen kirchen zuegethan und ihro mayestät mit aydtspflichtT, deren nuzen zu befördern, schaden und nachtheill zu wendten, verbundten sein. Item ihren dienst fleisßig vorstehen, dan auch ihr aufsehen auf dem obristhoffmaister haben und alles nach desselben gebott und verbott handtlen.
folgt zuegethan, von selber Hand gestrichen.
[§ 2]
Alle tappezereyen solle der obristtapezierer neben einen darüber aufgerichten inventarii in empfang nehmen, dieselben, damit durch unziffer, schaben oder vermeiligungS daran nit schaden erfolge, fleisßig verwahren, sonderen darob sein, daß sie sauber und rein erhalten und, daß ganz durchgehende jahr durch seine zuegebene persohnen, alle stukh, eins umbs andere, fleisßig außgeklopft undt gelenztS, auch daß die historien nicht verwechßlet, sondern schön sauber in die alte falz oder büchS zusammengelegt und schadtloß erhalten werden.
Vermeiligung: Befleckung, Beschmutzung.
lenzen: auslüften.
Bug: Faltung.
[§ 3]
Er solle ohne ihr mayestät oder dero obristhoffmaisters befelch von keinen crammerS nichts an wahren außnehmen. Da er aber von ihro mayestät oder dem obristen hoffmaister etwaß machen zu lassen befelch haben wird, solle er solches dem contralor anzaigen undt von selben auff das, so er zu verferttigen hat, einen unterschribenen zettel in das hoffpfennigmaisterambt oder einen bekantten kauffman, dan ausser dessen wurde weder dem pfennigmaisterambt oder kauffman durchauß nichts passirtS oder guetgemacht werden, daß ihme darauff die nothurfft verordnet werde, begehren. Folgenndts
Krämer: Kleinhändler.
passieren: erlauben, überreichen.
[§ 4]
[275]
die wahr darauff außnehmen und befolchenermasßen zurichten lassen. Er solle aber die wahren, so erkaufft worden, wohin und worzue sie verbrauchet worden, wievüll ellen daran und seiten darzuekommen, ordentlich und specificirtS verraitten undt daß stukh, so darvon gemacht worden, ordentlich wie andere gattungen in empfang der tapezereyinventur einschreiben und, waß an denen wahren yberbliben, in rest weither zu verraitten setzen.
spezifizieren: einzeln aufführen, ausführlich und namentlich verzeichnen.
[§ 5]
Da ihme, tapezierern, an tapezerey oder anderen in die tapezereygewölber gehörigen sachen auß ihr mayestät cammerT viell oder wenig ohne wissen deß hoffcontralors ubergeben werden wolten, solle er dasselb ehunder nit annehmen, biß er demselben darzue berueffen und alßdan erst in dessen beysein mit ordnung ubernehmen und specificeS in die inventur einschreiben.
verbessert aus cramer.
specifice: einzeln aufgeführt, ausführlich und namentlich verzeichnet.
[§ 6]
Waß ihme, hofftapezierer, alßdan durch gedachten contralor auß ihr mayestät cammer oder an neuen gemachten und erkaufften tappezereyen ubergeben wirdt, solle er in empfang nehmen. Im fahl er aber deren zum theill von neuen machen lassen, darbey auch wie vill an wahren darzue außgenohmen und woher jedes kommen, in sein inventarium specifice einschreiben und dasjenige, waß darvon zerrissen oder durch ihr mayestät weggeschenkhet wurdte, nach jedes jahrs inventur particulariterS in außgaab, was aber noch verhandten und yberbliben ist, zum beschluß jeden jahrs in rest sezen, damit ihr mayestät nicht allein umb die nach erster inventur ubergebene sachen, sondern auch umb daß, so von jahren darzue erkaufft oder gemacht, durch gemelten tappezirer ordentlich raittung gehalten.
partikulariter: einzeln.
[§ 7]
[276]
Inmassen dan die geltaußgaaben auf berührtes tappeziererambt durch dem hoffcontralor gegen jeder jahrsempfang, ob sye also gleich aufeinander correspondirenS zum beschluß jedes jahrs abgleichen und alßdan erst die geltaußgaaben darauff justificirtS und ehunder nicht unterschriben werden sollen.
korrespondieren: sich austauschen.
justifizieren: anerkennen, für richtig erklären.
[§ 8]
Wan die frembde persohnen ausreisßen wollen, soll sich hofftapezierer in aigener persohn sambt seinen zuegebenen jedes mahl bey dem obristen hoffmaister, ob man dero auf derselben raiß betürfftig wäre, zeithlich umb beschaidt gehorsam anmelden, der würdet ihme, ob er selbst oder durch seine zuegebene dienst haben werde, daurauff beschaidt erfolgen lassen.
[§ 9]
Er, tappezierer, solle auch alle mahlzeitten, alß offt ihro mayestät in der taffelstubenS hervor publiceS essen werden, seinen dienst mit zurichtung der taffel und seiberung der hierzue gehörigen täppich undt samet der gebühr nach sambt seinen gehilffen vorstehen, auch sonsten täglich aufwartten und sein fleisßige nachhaischungS haben, ob nit etwan durch die frembde persohnen in gottshäußern oder anderen besonderen zimmern, waß zuzurichten vonnöthen, wie er sich dan sonst auch unter tags in tappezereygewölb bey erlüfftung der tapperzereyen und selbst zuesehen, wie durch seine gehilffen darmit umbgangen werde, oder anhaimb sich befindten lassen und bey straff ohne vorwissen und erlaubnuß der obrigkeit keinen tag von hie außzureisen wegbegeben solle.
Tafelstube: Die zu den kaiserlichen Rpräsentationsräumen zählende Ritterstube (Abb. C Nr. 2) diente als Tafelzimmer bei öffentlichen Zeremonien, in der Ratsstube (Abb. C Nr. 5) hingegen tafelte der Kaiser allein mit seiner Familie. Beide befanden sich zu dieser Zeit im Schweizertrakt der Hofburg (HASLINGER, Kaiser 51; BENEDIK, Repräsentationsräume 11).
publik: öffentlich.
Nachheischung: Nachfrage, Nachforschung.
[§ 10]
[277]
Auf das, wo ohnversehens königliche oder sonsten frembde pottschaffter ankhommen, das er jederzeit die zimmer zuezurichten und für dieselbe, wo es die nothurfft erforderen wirdtet, zu diennen, alsbaldt sambt seinen gehilffen an der handt zugegen, nit weniger darob sein, damit nit allein vor und in ihro mayestät oratoriS, sondern auch andere in der kirchern hangend sammeteS teppich zum öfftermahlen gesäubert, fleisßig gebuzt und dardurch von dem ungeziffer und schaden gehalten werden.
Oratorium: von Chor oder Hauptschiff einer Kirche abgeschlossener, mit Glasfenstern versehener, logenartiger Emporenraum für vornehme Kirchenbesucher.
Sammet: Samt; ein Seidenstoff mit feinhaariger Oberfläche.
[§ 11]
Item, solle er, obertappezier, nichts für sich selbst bey vermaidtung hoher straff weder von tappezereyen, spalliernS oder teppich, wie alt und schlecht sie auch immer sein mögen, auß seinen handten anvertrautten sachen ohne consensS und wissen ihrer mayestät oder dero obristhoffmaister nit außleihen, vill weniger seinen mitgespanS oder gehilffen zu thuen verstatten, sonderen, da es von einen oder anderen beschäche, dasselbe dem obristhoffmaister ernstlich allsobaldt anbringen.
Spalier: Tapete aus Stoff.
Konsens: Bewilligung, Einwilligung, Zustimmung, Genehmigung.
Mitgespan: Kamerad, Gefährte.
[§ 12]
Waß ihme sonst überdiß, so vorhero beschriben, durch dem obristhoffmaister oder dessen verwalter mündtlich ferer anbefohlen oder in dessen nahmen durch andere persohnen angezaigt wird, daß soll sambt und neben seinen gehülffen mit höchsten fleiß verrichten und darob sein, daß es verricht wirdt, wie es getreuen dieneren und ihme alß einen obertapezier zu thuen gebürth und er auch ihro mayestät dasselb gelobt und geschworen hat.
[§ 13]
Darauff seindt ihme zur monathlichen hoffbesoldtung funffzehen gulden bewilligt, dargegen alle andere nach dem burggundtischen hoffstatt hievor zuegelassene regalienS aufgehebt, dahero er sich dan ohne vorwissen deß [278] obristen hoffmaisters und beysein deß hoffcontralors an allen tappezereyensachen, wenig oder vill außzumusteren, aigenes gewalts gebrauchen, viell weniger von demselben, bey vermaidung ihrer mayestät straff und ungnadt, das geringste in sein aigenen nuzen zu verwendten, also sonsten außzuleihen, noch weniger gar weggzugeben, unterfangen solle, wie ihme dan in anderer gestalt in außgab nichts passirt, sondern nur bey ihme oder denen seinigen der abgang inskünfftig gesuecht wurde.
Regal: Geschenk, Anspruch.
[§ 14]
Und wofern nun ihme wider diße instruction waß ohngebührliches zuegefuegt werden solle, soll er dasselbe dem obristen hoffmaister oder dessen verwalter umb gebührliches einsehen undt abstellung fürbringen und gar niemandts verschonen, der wird ihme hierbey schutz oder, wo vonnöthen, die nothurfft gar an ihr mayestät anbringe.
[E]
Geben —
Einheit: I.20
Instruktion für den Sattelknecht im kaiserlichen Hofstaat
ohne Ort, [1619–1665]
ÖStA/HHStA/HA/OMeA/ZA/SR Bd. 10 pag. 279–283.
Aufbau: P – 16 §§.
Datierung: Entstehungskontext und Eintragungschronologie des Instruktionsbuchs.
Überlieferungsform: Abschrift.
Textgestaltung: P wurde mittels Auszeichnungsschrift hervorgehoben. Die Paragraphen beginnen mit einem vergrößerten Anfangsbuchstaben und wurden deutlich voneinander abgesetzt.
[P]
[279]
Kayserlichen sattelknechts instruction
[§ 1]
Er solle der römischen apostolischen kirchen anhängig und bey derselben bestandtig zu verharren, darneben ihro mayestät mit aydtspflicht verbundten sein. Item seinen dienst fleisßig vorstehen, ihrer mayestät nutz befürdern, schadten und nachtheil möglichsten fleisßes verhietten, dem obriststallmaister für seine vorgesezte obrigkeit erkhennen und, waß ihm durch demselben in ihr mayestät nahmen befohlen würdet, fleißig verrichten.
[§ 2]
Alle morgen- und nachtmahl, wan ihro mayestät zur taffel gehen, soll er bey hoff, ob ihme etwo durch dem obriststallmaister waß anbefohlen wurde, fleisßig aufwarthen.
[§ 3]
Sattelknecht solle allen den fürstlichen persohnen satelzeug, so vill sie dessen zur täglicher nothurfft gebrauchen werden, nach lauth eines inventarii in sein huetsame verwahrung von hofffuettermaister annehmen, fleisßig versorgen und darob sein, damit alle sachen, sonderlich die nothwendigen, von guetten, frischen zeug gemacht alß erhalten und die firstlichen persohnen im fahl der noth mit selbigen wohl versehen und versicheret sein.
[§ 4]
Die sattelcammer haben ihro mayestät hierfüro dem fuettermaister, doch, daß er alle sachen, so zur täglichen stalß nothurfft gehörig, ihme, sattelknecht herfürgeben und einantworttenS lassen. Derohalben soll er, waß ihme durch gemelten fuettermaister ein- und uberantworttet, auch in jeden jahr darzuegemacht wird, in empfang sezen und waß darfür außgeben oder wider [280] zerrissen wirdt, particulariterS verraithen, redt undt antworth darvon geben und mit der jährlichen raittung nit saumig erscheinen.
einantworten: überantworten.
partikulariter: einzeln.
[§ 5]
Alle nothwenndtige bestellungen in hoffstall sollen durch dem fuettermaister beschehen, was aber in stall zu machen vonnöthen, soll sattelknecht dem fuettermaister ein ordentliches zettel übergeben, welcher alsdan die begerthen posten aus dem fuettermaisterambt, oder, da sie nit verhandten, bey einen kauff man auszunehmen verordnen wird.
[§ 6]
Sattelknecht sol wedter dem obristen stallmaister noch anderen persohnen wenig oder vill von denen stallßnothurfften weggeben oder, da etwa stallmaister seine selbst aigene sachen unter ihro mayestät particularS einmischen lassen wolte, solle ers ihro mayestät oder dem obristen hoffmaister in gehaimb berichten. Da aber durch gedachten stallmaister solcher vorthel gebraucht und derselbe durch den sattelknecht nicht angezaigt wurde, solle ihme dieselbe ungebühr nit weniger, alß ob er selbst untreulich gehaust, mit ungnaden zuegemessen und nur er darumb gestrafft werden.
Partikular: Rechnung.
[§ 7]
Sattelknecht solle sowohl dahier alß auf denen raißen auf beschlagung der roß und eßel ein guettes auffmerkhen haben und auf derselben jedes monath ein besondern rabischS halten und in demselben auff einer seithen die neuen und der anderen die alten eisen bey großer ungnad, aber nit mehr, alß was zu ihro mayestät pferdt und eßeln gebraucht worden, anschneiden und alle monath dem fuettermaister zum außzallen [281] zutragen, hernach auch allsobaldt ins contralorambt uberantwortten.
Rabisch: Kerbholz.
[§ 8]
Er solle auch auf die arzeneyen und salben, wie vill deren zu ihro mayestät perdt und eßel alle monath gebraucht werden, fleisßige obacht haben und waß darvon etwan uberbleibt, auf ferrenT nothfahl aufheben.
von selber Hand korrigiert aus ferreen, -een mit -en überschrieben.
[§ 9]
Sattelknecht solle alle deß hoffschmidts sowohl all anderer handtwerkhs- und kauffleuth particular und zörungsaußzügl unterschreiben. Da er aberT nit schreiben köntte, ihme solche fürleßen lassen und da er in selben, daß nichts unbilliges eingebracht worden, befindt, sodan das particulare unterschreiben oder mit seinen pettschafftS verferttigen, darumben aber fleisßig zusehen, daß nit mehr, alß waß vorhero in seinen von fuettermaister darauf empfangenen anschaffzettel begriffen, außzalt werde.
NB am linken Seitenrand eingetragen.
Petschaft: Siegelstock, Siegel.
[§ 10]
Dan, so solle er bey höchster straff mit einigen kauff- oder handtwerkhsman weder heimlich noch offentlich in der mercantiaS verwandt sein oder umb schlechtes aigennuz wegen demselben wider seine pflicht ihro kayserliche mayestät zu schadten beyfallen.
Mercanzia: Handelstätigkeit.
[§ 11]
Er solle allezeit fleisßig zuesehen, damit denen pferden ihre ordinariS fuetterey treulich gereicht, [282] die wägen, schlütten und anderes gezeug sauber gebuzt und allso erhalten werden.
ordinari: gewöhnlich, ordentlich, regelmäßig.
[§ 12]
Da an denen roßgeschiren oder anderen gezeug sonst waß zerbrochen wird, soll er dasselb nit alßbaldt durch die handtwerkhsleuth, zum fall es durch die stallparthey kan außgebessert werden, zu verhiettung uberflüßsigen unkostens, sonderlich, waß schlecht undt kleine sachen sein, selbst wider außbesseren lassen.
[§ 13]
Wan pferdt oder eßel auff ihro mayestät zöhrungS verschikht oder sonsten weggethan werden, solle er solches dem fuettermaister und contralor, auch wie oder waßgestalt anzaigen, damit fuettermaister die gebührende füetterung darauff zu verordnen oder abzuschreiben wissen.
Zehrung: Verpflegung.
[§ 14]
Waß sonsten, so hirin nit begriffen, zuhandten were, solle er jederzeit, doch sovill zu ihro mayestät dienst und nuz gedeulich, nach deß obristen stallmeisters befelch und verbott thuen und lassen.
[§ 15]
Darauff seindt ihme zur monathlichen besoldtung —T fl., dargegen alle nach dem burgundischen statt hievor zuegelassene regalienS wider auffgehebt und sich derselben zu gebrauchen bey vermaidung höchster straff abgestelt worden.
Auslassung mit drei Punkten gekennzeichnet.
Regal: Geschenk, Anspruch.
[§ 16]
[283]
Da ihme nun schliesßlichen wider diße seine instruction durch jemandt waß zugegen zuegefiegt werden wolte, solle er solches dem obristen hoffmaister oder gar an ihr mayestät selbst gelangen lasßen möge, anzaigen etc. etc.
Einheit: I.21
Instruktion (Instruktion und Ordnung) für den Hoffuttermeister im Hofstaat Kaiser Leopolds I.,Wolfgang Jakob Metzger
Wien, [1663–1665] Jänner 1
ÖStA/HHStA/HA/OMeA/ZA/SR Bd. 10 pag. 283–299.
Aufbau: P – 30 §§ – E.
Datierung: Die eingetragene Jahreszahl 1666 (E) ist in Kombination mit der Unterschrift von Obersthofmeister Fürst Johann Ferdinand von Portia nicht möglich, da dieser am 19. Februar 1665 verstorben ist. Auch die in A angegebene Jahreszahl 1660 ist in Verbindung mit der Unterschrift von Portia nicht denkbar, da dieser erst ab 19. Februar 1662 den Fürstentitel führte. Portias Amtszeit als Obersthofmeister in Verbindung mit seiner Erhebung in den Fürstenstand und das vorhandene Tagesdatum lassen auf den angegebenen Zeitraum schließen.
Überlieferungsform: Abschrift.
Textgestaltung: Funktionsnennung und Selbstbezeichnung des Schriftstücks wurden mittels Auszeichnungsschrift hervorgehoben. Die erste Zeile des ersten Paragraphen (§ 1) wurde in Auszeichnungsschrift geschrieben, genauso wie die der Paragraphennummierung dienenden, ausgeschriebenen Ordnungszahlen.
PÜ:
(A) ÖStA/HHStA/HA/OMeA/SR Kt. 74, Konv. 3 fol. 33r–43v: Abschrift.
(B) ÖStA/FHKA/SUS/Instruktionen Konv. 533 fol. 2r–15v: Abschrift.
[P]
[283]
Hofffuettermaisters instruction
Instruction und ordnung auff unseren getreuen und lieben Wolff Jacob Metzger, unsern jezt gegenwärttigen und künfftigen hofffuettermaister, welchermasßen er sein ambt und befelch handlen und verrichten solle etc.
[§ 1]
Erstlichen: Solle er der römischen kirchen zugethan und unß mit aydtspflicht verbunden sein, unseren nutzen zu befirdern, schaden und nachtheill zu wahrnen und zu wendten etc.
[§ 2]
Andertens: Solle er, hofffuettermaister, ohne des obriststallmaisters oder, in abwesenheith, dessen verwaldters vorwissen kein gelt von unseren cammerpraesidenten und -räthen zu verordnen nicht begehren, sondern dem stallmaister zuvor, wie vill [284] und zu waß sachen er gelt haben mieste, anzaigung thuen, auch, so ihme der stallmeister jederzeit von solchen anbringenS oder memorialienS die unterschreibung gibt, allweg ein copia bey seinen händen behalten, damit er in fahl, da es vonnöthen wäre, es zu zaigen habe.
Anbringen: Eingabe, Bittschrift.
Memorial: Denkschrift, Eingabe, Bittschrift.
[§ 3]
Drittens: Solle er, fuettermaister, sich auch alle tag bey dem stallmaister erzaigen und sein auffsehen auf ihme, wie nit weniger und forderist auf dem obristhoffmaister haben und waß ihme dieselben in kayserlichen dienst sachen zu verrichten befellen, dem soll er treu und fleisßig nachkommen.
[§ 4]
Vierttens: Es solle auch gedachter fuettermaister hinfihro, waß er jedes monath empfangen undt außgeben wird, in seiner ambtsraittung ordentlich einstellen und zu außgang des monaths oder lengstens eines quartals dem obristen stallmaister zum ersehen und unterschreiben geben.
[§ 5]
Fünfftens: Deßgleichen solle er, fuettermaister, in abwesenheith deß obristen stallmaister die raittung, so von dem verwalter underschriben worden, ihme, obristen stallmaister, zu seiner widerkunfft zum ersehen ubergeben solle, alleweeg aber kein monath unter daß andere mit deren [285] außgaaben oder handtwerchsleuthen particularS mischen, sonderen er ein jede post under seine rubric, darunter es bestelt und gemacht worden, ordentlich und richtig verraitten.
Partikular: Rechnung.
[§ 6]
Sechstens: Soll auch der fuettermaister seine ambtshandtlung und raittung allweegen ein jahresfrist und nit lenger anstehen lassen, wie er dan solche zu außgang jedes jahrs völlig schliessen, alßdan dem obristen stallmaister zum durchsehen und unterschreibung übergeben, auch hierauf der hoffcammer und buechhalterey neben denen darzuegehorigen beylagen und certificationenS, so ohne underschiedt von obristen stallmaisterT, die haubtsachen auch sogar vom obristen hoffmaister und hoffcontralor, ratificirtS und unterschriben sein miessen, gebührendermassen einreichen. Im fahl aber die schuldt etwan am verlagS deß gelts oder auß jemandts anderen versaumbnußen und verursachung herrührte und allso dem schluß gedachter jahrsraittung nit vollführen köntte, solle er solches ehe und dan das jahr gar verflosßen, dem obristen stallmaister umb remedirungS andeitten, der wird sodan gehöriger orthen selbiges zu andten nit unterlassen.
Zertifikation: Beglaubigung, Bescheinigung.
von selber Hand korrigiert aus hoffmaister, hoff- gestrichen und stall- über der Zeile eingetragen.
ratifizieren: genehmigen, bestätigen.
Verlag: Auszahlung des für einen Kauf nötigen Geldes.
Remedierung: Abhilfe.
[§ 7]
Siebentens: Demnach sich nun zutraget, das offtermahlen auf denen raisen füetterung zu dem hoffstall verehret oder sonsten ohne bezahlung dahin gebracht und damit solche füetterung ordentlich verraitt [286] wird, als solle fuettermaister, wie vill dessen aigentlich seye, dem obriststallmaister jederzeit allsobalden anzaigen und selbige in seiner raittung, gleich wie es mit der erkaufften füetterung beschiecht, treulich per empfang nehmen.
[§ 8]
Achtens: Er, fuettermaister, solle auch in sonderheith darob sein, daß die stallordnung alles fleisßes observirtS und gehalten werde, ihnen auch auf des obristen stallmaisters befelch einsagen, daß sie, sovill sein kan, alle Sonn- und feyertag zum gottesdienst gehen, sich keiner ubertrinkhen, umb gelt spille, noch gottlästeren. Welcher das ubertretten oder sich sonsten leichtferttig, ungeschikt undt muetwillig halten wurde, soll sye der fuettermaister darumb anreden. Wan sie aber darumb nichts geben wolten, alßdan dem obristen stallmaister anzaigen, welcher weiter mit denen straffen gegen ihnen, alß mit rodirungS ihrer besoldung oder beurlaubungS ihres diensts, zu erfahren wissen wird.
observieren: beachten.
Rodierung: Streichung.
Beurlaubung: Entlassung.
[§ 9]
Neundtens: Weillen auch eine jahr hindurch beym hoffstall nit wenig haabernS und andere füetterey aufgehet, auch sonsten unterschidliche wahren vonnöthen sein, auf daß nun solche nit mit doppelten unkosten, wie offt und vielmahlen beschehen, erzeigt und geliffert werden, dahero solle fuettermaister in alleweeg dahin gedacht sein undt möglichsten fleiß anwenden, damit nit allein die füetterey, sondern auch alle wahren, so man [287] zum stall jederzeit bedurfftig ist, mit rechtmäßigen vortl von der ersten handt und wo es aufs beste recht ist zu bekommen, in der quantität zur rechten zeith bestelt und umb solche mit vorwissen deß obriststallmaisters in beysein deß hoffcontralors und fuetterschreiber kauff geschlossen, auch sodan dasselbige zum stall an gehörige orth gebracht werden.
Wie dan er, fuettermaister, wan etwo hey oder strohe in der menge oder schoberweißS underschidlicher orthen zu erkhauffen, die nothurfft erfordert, sich solches nit allein von selbsten unterfangen, sondern in beysein des fuetterschreibers, heymaisters oder, da wider verhoffen unter disen keiner bey der stöll, wenigst ein alter stallknecht dasselbig heye oder strohe besichtigen, daruber kauff schliessen und neben dem zuegeordneten dem obristen stallmaister umb ratificirungS des kauffs andeutten, sodan hirauff, waß erkaufft, gehöriger orthen zum hoffstall und nicht anderwerths, wo es sich gezimbt, liefferen lassen, massen er es ordentlich verraithen, auch umb alles gebührliche originalbescheinungen vorbringen undt sich auf einige weiß keiner charta biancaS bedienen solle.
Und hat fuettermaister wohl zue beobachten, daß mit der fuetterey eine ordentliche außtheillung beschehe und kein uberfluß oder verschwendung darbey vorlauffe, gestalten [288] er gegen den deputirtenS, besolden heybinder ein absonderlichen rabischS halten, nach welchen der kayserliche heymaister sein empfang vornehmen und die außgaab des heyes nach dem gewicht richten und allso sein verraittung laisten solle, massen er, fuettermaister, auf sein, heymaisters, instruction, darvon ihme abschrifft zu ertheillen, mit mehrern die ordnung vernehmen wirdet.
Haber: Hafer.
schoberweise: nach Schobern; Schober bezeichnet einen Haufen Heu oder Stroh bzw. eine Maßeinheit für Heu und Stroh.
Ratifikation: Genehmigung, Bestätigung.
Carta bianca: Blankovollmacht.
deputieren: abordnen, dazu bestimmen.
Rabisch: Kerbholz.
[§ 10]
Zehenden: Wan sich auch begibt und die nothurfft erfordert, daß man zu dem hoffstall satlzeug, dökhen, leibgutschyS, senfften, tragsessel undt andere unterschidliche sachen zu machen anbefihlt, sodan solle ein verzeichnuß und gewisßer uberschlag in beysein des kayserlichen hoffcontralors, hofffuettermaisters und sattelknechts und die wahren, wo man dieselben gerecht und in billigsten werth und nicht nach gunst des kauffmans haben kan, außgenohmen, in ihrer anwessenheith durch dem handtwerkhsman, der die angefrimbteS arbeith machet, zuegeschnitten, das hierüber verbleibende aber widerumen gemessen und zu ferrer nothurfft dem bestelten sattelcammerverwalter, der es fleisßig aufheben und bewahren, gegen einen schein, so er dem hoffcontralor zuestellen und er bey sein, verwalters, inventarii gegen[289]notiren soll, angehändigt und allso hierinnen durch niemandt nichts einziges genossen werde.
Gutschy: Kutsche.
frümmen: bestellen.
[§ 11]
Ailfftens: Sollen bey dem hoffstall nit mehr stallknecht, dan die ordinaryS nothurfft nach anzahl der roß erfordert, gehalten werden. Da sich aber zutriege, daß über bemelte anzahl der ordinari stallknecht mehr roß in stall vonnöthen, so sollen durch die satelknecht oder ubergeher mehr knecht und gutschyS mit vorwissen des obristen stall- und fuettermaisters, doch kein uberfluß darzue aufgenohmen werden undt denselben jeden drey pferdt zu warthen übergeben.
Und weill er, fuettermaister, die ganze stallparthey alle quartall bezallen mueß, alß solle er, wan einer von der stallparthey auß dem dienst kommet und beurlaubetS wirdet, jederzeit zuvor, ehe er demselbigen völligen bezalt, sich untern hoffgesündt und sonderlich unter der ganzen stallparthey fleisßig befragen lassen, ob er jemandten waß schuldig seye. So er das befindet, solle er es dem obristen stallmaister anzaigen und seines beschaidts hierüber erwarthen, auch ausser desselben befelch keinen außzallen, wie ihme dan ohne gebreuchige, von dem obristen stallmaisterT unterschribene ein- und austandtordinanzenS, [290] deß wenigst eine stallknechtsbesoldtung etc. ausgab nit passirt wirdt. Eß sollen aber auch alle andere der gesambten stallofficier undt bedientten, keinen ausgenohmen, wan selben in ein dienst oder austretten, wegen deren bsoldtung die gebreuchige ordinanzen und abraittgeschäfftelS von hoffcontralorambt außgeferttigtT, von dem obristen hoff- und stallmaister neben dem contralor unterschreiben und sodan gegen ordentlicher bescheinung die außgaab hirauf in des fuettermaisters raittung für guett angenohmen worden.
ordinari: gewöhnlich, ordentlich, regelmäßig.
Gutschy: Kutscher.
beurlauben: entlassen oder für einige Zeit dienstfrei stellen.
am linken Seitenrand von selber Hand eingetragen.
Ordonnanz: Anordnung, Befehl, Anweisung.
Geschäftel: Auftrag, Werkvertrag, Bestellschein.
NB am linken Seitenrand eingetragen.
[§ 12]
Zwelfften: Er, fuettermaister, solle auch ohne deß obristen stallmaisters vorwissen kein haabern noch andere fuetterey, so er von dem hoffstall bestelt oder khaufft, ausser der passirten ordinari roß, niemandt kein fuetterey erfolgen lassen oder einiges frembdes roß stöllen noch fietteren lassen.
[§ 13]
Dreyzehenden: Solle er auch allsobalden alles, waß an gelt, seyden oder anderen zirlichen und ansehentlichen, auch geringen sachen alß sattelzeug, däkhen, zäunb und anderen, so in der harnisch- undt sattelcammer vill oder wenig verhanden sein wirdt, sambt dem hoffcontralor fleisßig inventirenS [291] undT folgendts zu außgangs jedes jahrs die inventaria verneuren lassen, davon dem obristhoffmaister und obristen stallmaister abschrifften zustellen und in jahr zu rechter zeit zu liffern befelhen, auch in die raittung und wochenzettel begriffen, waß für roß und von wem die in stall kommen, ob sie khaufft oder geschenkht, von wem und wie, wan oder wie sie widerumb heraußgegeben und verschenkht worden sein.
inventieren: verzeichnen, inventarisieren.
NB am linken Seitenrand eingetragen.
[§ 14]
Vierzehenden: Damit es aber mit aller füetterung desto richtiger zugehe, er auch dem haaber ordentlich verraitten möge, dahero solle er allezeith ein sechstel oder achtel, das wohl approbirtS und zeichnet ist, nach dem Wienner mäzenS beym stall brauchen. Wo man hinkombt, die fietterung nach demselben ausmessen lassen.
Da man aber anderstwo anwesendt sein wird, solle er allemahl dem mezen, strichS oder maaßS desselben orths, wie vill derselbe Wiener achtlS gibt, zuvor abmessen und allso, wie obstehet, bey stetter füetterung deß haabern gleichheith halten lassen und waß über dem habern, so man ordinari auf die roß gibt und zu endt der wochen in der fuettertruechen verbleibt, soll allsobalden gemesßen und in der negsten wochen in der fuettertruhen per [292] empfang gestölt werden. So es aber nit erklekhenS wurde, soll von dem sattelknecht durch deßT obristen stallmaister verordnung eine zubueßS auf die roß gegeben und allso auch solle es bey dem maulthieren verstandten und wie vill die zugab aigens außtragen möchte, in denen ordinarie wochenzetteln einverleibt werden.
approbieren: zulassen, genehmigen.
Wiener Metzen: war ein Hohlmaß für trockene landwirtschaftliche Produkte und entsprach in Wien vor 1670 42,280 l und zwischen 1670 und 1700 44,985 l (ROTTLEUTHNER, Gewichte 63).
Strich: war ein Hohlmaß für trockene landwirtschaftliche Produkte und entsprach in Wien 40,750 l (SANDGRUBER, Ökonomie 585).
Mäßl: war ein Hohlmaß für trockene landwirtschaftliche Produkte und entsprach in Wien vor 1670 2,643 l und zwischen 1670 und 1700 2,812 l (ROTTLEUTHNER, Gewichte 63).
Achtel-Metzen: war ein Hohlmaß für trockene landwirtschaftliche Produkte und entsprach in Wien vor 1670 5,285 l und zwischen 1670 und 1700 5,623 l (ROTTLEUTHNER, Gewichte 63).
erklecken: genügen, ausreichen.
von selber Hand korrigiert aus dem, -m mit -ß überschrieben.
Zubuße: Aufwandsentschädigung.
[§ 15]
Funffzehenden: Es solle auch fuettermaister und fuetterschreiber, wan man raißet, sich mit dem vor- oder nachziehen theillen, und wer in dem vorzug ist, der solle bey dem fourier embßig anhalten, damit die leibpferdt und maulthier mit stallungen und waß für gewölber, cämmer oder bödenS zur füetterey und wägen vonnöthen sein, auch der obriststallmaister, edlknaben und officier sovill möglich in der nahend fouriernS und zu geniegen versehen werden.
Boden: Dachboden.
furieren: einquartieren.
[§ 16]
Sechzehenden: Wan wür ein haubtraiß zu thuen gnädigst vorhabens sein, solle fuettermaister zeithlich vor dem aufbruch von unsern obristen stallmaister, obristen cammerer, obristen kuchelmaister und contralor, auch sonsten aller anderer officiern und expeditionenS halber eine clare verzeichnuß, wie vill truhen oder güetter sye zu fihren haben, begern und dem stallmaister fürbringen, damit er sich darinnen [293] ersehen kan, ob man bey denen gewöhnlichen fuhren bleiben oder mit wenigern auskommen möge, sich auch mit bestöllung der wägen oder schiffen, so jederzeit auff deß obriststallmaisters befehls beschehen solle, wisse darnach zu richten.
Sovill aber die belohnung nach dem tag oder überhaubt, waß auf solche fuhren beyleiffig in gelt ergehen wirdt, betrifft, solle alleweg die taxS mit deß obristhoffmaisters und stallmaisters vorwissen in beysein des contralors, waß recht und billich ist, gemacht undt geschlosßen werden. Er, fuettermaister, auch soll jezt gemelten contralor dahin vermögen, daß er neben seiner beyladung der wagen oder schiff mit und bey seye und aller güetter ein wissen habe, darzue beförderist den wagen- und geschiermaister anhalten und es ihnen von den obriststallmaister aller ernst anbefohlen werden solle, bey angedeutten ladungen von anfang biß endt verbleiben, auf daß hinführo nicht mehr wie bißhero vorgelassen, theilß nur nach der helffte und wegen gunst des fuhrmanß oder anderer vortheillhafftigkeiten, sondern, wie sich gebühret, über landt zu raißen mit kayserlichen und dero aigenen güettern, sovill zur raiß vonnöthen, recht geladen, damit das gelt dem fuhrman nit umbsonst hinaußbezahlt werde.
Und ehe er die bezahlung solcher fuhren thuet, solle er davon dem obristen hoff- undt stallmaister ein ordentliches particular, waß man [294] darvon bezallen mueß, einlifferen, daß sie das, waß sie recht befinden, neben dem hoffcontralor recht unterschreiben mögen, gestalten es nicht wenigerT mit solcher unterschreibung bey denen lust- und anderen außreißen particularn dergleichen verstandt haben solle, wie wir dan auch nicht zulassen oder gestatten wollen, daß bey denen außzahlungen mit abziehung undt innenbehaltung deß bedingten fuhrlohns weder die landtgutschen-, fuhr- und schiffleuth oder andere partheyen auf kein weiß wider die billigkeit nit beschwerdt werden. Dafern aber er, fuettermaister, fuetterschreiber oder deren untergebene hierinnen betretten wurden, solle nit allein unser obriststallmeister solches allsobalden abstöllen, sondern auch gegen denen, die sich solches zu thuen unterfangen, mit ernstlicher straff verfahren.
Massen er, fuettermaister, hinführo ohne vorwissen unseres obristen stallmaisters undt in beysein deß fuetterschreibers keinen fuhrman oder landtgutschy in das warthgeltS, item in die hierzue- und zuruckh-fahrtag einsezen, viell weniger völlig auszallen solle. Wan aber fuetterschreiber nicht bey der stölle undt von der hoffstatt abwesendt wäre, solle es [295] alßdan bey dem obristhoff- und stallmaister stehen, wehm dieselbe anstath dessen hierzue verordnen wollen.
Expedition: Amtsstelle.
Taxe: Preis, Gebühr.
folgt nicht, von selber Hand gestrichen.
Wartegeld: Betrag, der in Zeiten der Inaktivität eines Bediensteten ausgezahlt wird.
[§ 17]
Sibenzöhenden: Solle er, fuettermaister, weillen es nit wenig außträgt, die außzügl der handtwerchsleuth, so sie alle quartal umb zur hoffstalls nothurfft verferttigter arbeith halber einreichen, genuegsamb durchsehen, damit sie nit mehrer einsezen, dan waß vermög sein, fuettermaisters, zettel angefrimbt und gemacht worden und gar weeges gestatten, die arbeith zu überschäzen, wie er dan alle quartall in beysein deß fuetterschreibers und sattelknechts mit ihnen abraitten undt, da solches beschehen, neben ihnen, handtwerchsleuthen, sich zum contralor verfiegen. Der solle allda einen rechten billichen abbruchS machen, sodan die summa, waß verbleibt, darauff aufsezen und solchen unterzeichnen. Hierüber solle fuettermaister ein particular verfasßen, alle quartalßaußzüge einbringen und dem obristen stallmaister zur völligen unterschreibung ainhendigen, jedoch aber die bezahlung deren nicht laisten, biß er von demselben derentwegen weithere ordinanz und befelch hat, und waß über einen gulden ist, mueß fuettermaister richtige quittung nehmen, oder, nachdem die außgaaben nach gestalt der sach genuegsamb erleutheren, auch dieselben neben seiner [296] dem obriststallmaister ersehen lassen.
Abbruch: Abzug, Abrechnung.
[§ 18]
Achtzehenden: Waß auf deß stallmaisters an satteln und mundtstukh und dergleichen bey denen handtwerkhsleuthen bestelt oder gemacht wird, daß solle ausserhalb sein, fuettermaisters, vorwisßen von denen handtwerkhsleuthen weder durch dem sattelknecht, roßbreitter, ubergeher, noch jemandt andern mitgenohmen werden, auf daß er wisßen kan, nach welcher zeit und tag es genohmen, waß es kost und wohin eß gebraucht worden. Wo aber er, roßbraitter oder sattelknecht, über diße ordnung schreidten wolten, solle ers dem obristen stallmaister anzaigen, der wird darob sein, daß weder durch die breitter, sattelknecht noch ubergeher ichtesS ubergangen werde.
ichtes: irgendetwas.
[§ 19]
Neunzehenden: Gebühret ihme, fuettermaister, in sonderheit sein fleisßiges aufmerkhen zu haben, daß der schmidt mit der arzeney deren roßen kein uberfluß oder gefahr brauche, auch dieselbe in außzug übermesßig einstelle.
[§ 20]
Zwainzigisten: Damit es bey den handtwerkhsleuthen, so am maisten in stall arbeithen, desto richtiger zugehe, auch umb sovill weniger deß macherlohn halber derselben abzubrechen ist, um deß ubersezens, so die handtwercher zuzeiten gebrauchen, vermitten bleibe, so solle der fuetter[297]maister allweeg, wo man unterweegs auf denen raißen hinkombt, vorhin mit einen riemerS, sattlerS, sporerS und dergleichen handtwerkhsleuthen in beysein deß sattelknechts abbruch machen undt die außzügl sodan, wan man in locoS, von hoffcontralor unterschriben lassen.
Riemer: Riemenmacher.
Sattler: Sattelmacher.
Sporer: Sporenmacher.
in loco: an Ort und Stelle.
[§ 21]
Ainundzwainzigisten: Hat fuettermaister denen kauff- und handtwerchsleuthen die anregung zu thuen, daß sie in allen ihren außzügln alle posten wohl und specifice einschreiben, wie auch solle derselbe bey straff einigen kauff- oder handtwerkhsman heimlich oder offentlich in der mercantiaS verwandt sein, viell weniger wider seine pflicht unß zu schaden derselben beyfallen.
Mercanzia: Handelstätigkeit.
[§ 22]
Zweyundzwainzigsten: Solle fuettermaister jeden pferdt seine bestimbte ordinariS in beysein deß sattelknechts dargeben und neben denenselben zusehen, damit ihnen fleisßig geraicht werde.
Ordinari: das Festgesetzte.
[§ 23]
Dreyundzwainzigisten: Weillen den obristen stallmaister und theils anderen hoffdienern die füetterey bewilligt, solle fuettermaister sein fleisßiges aufsehen haben, ob auch ein jeder die anzahl hält undt dabey niemandts verschonen.
[§ 24]
Vierundzwainzigsten: Da jemandt auß befelch mit einen hoffpferdt verschikht wurde, solle er daßselbe allsobaldt auß der ordinary füetterung thuen und zur widerkunfft ins ordinari mit erzehlung, wem [298] wohin es gelihen worden, wider einschreiben.
[§ 25]
Fünffundzwainzig: Weillen sich offt in denen hoffstallen veränderung der roß, allso, daß nitT sovillT persohnen darzue zu halten vonnöthen, zutragen, solle fuettermaister dem obriststallmaister anzaigen, damit die anzahl der jungen knecht, so nach der wochen bezalt, sambt denen wegkomenden roßen allsobaldt widerumb beurlaubet werden.
von selber Hand korrigiert aus mit, m- mit n- überschrieben.
folgt pferdten oder, von selber Hand gestrichen.
[§ 26]
Sechsundzwainzig: Da auf den haubtraisen etwo vorspan vonnöthen, solle fuettermaister darauf gedacht sein, daß solche mit wenigen costen, doch nur denen, wo es die nothurfft erfordert und gebreichig ist, in ansehung der anzahl wagen ein leident(lich) als sonsten bezalt, da aber ein mehrers darbey verschwend wurde, solle es ihme in außgab nicht passirt werden.
[§ 27]
Sibenundzwainzig: Wan fuettermaister zu erkauffung der nothurfften zum stall und bezallung der handtwerkhsleuthe gelt empfangt, solle er dasselbig bey straff zu seinen nuzen nicht anwendten, sondern zu deß ambts nothurfften auf deß obriststallmaisters befelch außgeben.
[§ 28]
Achtundzwainzig: Alß offt etwas in die rüst- oder sattelcammer gemacht und auß dem fuetterambt bezalt, auch dem ristmaisterT und sattelcammerverwalter eingehändigt wird, solle darvon [299] fuettermaister ein uhrkundt nehmen, solches bey der außgaab für ein probationS beylegen und dißes bey ihren inventario ad notamS nehmen.
mithilfe von IB II.4.36 verbessert aus rittmaister.
Probation: Beweis.
ad notam: zur Beachtung, zum Vermerk.
[§ 29]
Neunundzwainzig: Und wiewohl er, fuettermaister mit seinen ambt und dienst einen obristen stallmaisterT alß vorgesezter obrigkeit unterworffen, von welchem er in allen sachen bericht, beschaidt und befehl nehmen, auch desselben verordnung geleben, so solle er doch forderist auf dem obristhoffmaister fleisßig achtung haben, sich bey demselben schuldigstermassen anzaigen, und waß ihme von demselben jederzeit befohlen wirdet, demselben gebührenden gehorsamb laisten und nachkomen.
NB am linken Seitenrand eingetragen.
[§ 30]
Schließlichen solle er, fuettermaister, alles daß handlen, es seye gleich in diser seiner instruction begriffen oder nicht, waß zu unseren besten nuz undt erhaltung guetter richtigkeit bey dem stallweßen dienen kan, wie wir ihme dan gnädigst vertrauen und uns derselbe mit aydtspflicht verbunden ist.
[E]
Geben in unser haubt- und residenzstatt Wienn, den ersten Januarii anno 1666T.
Und haben zu wahren urkhund dessen instruction mit unsers obristhoffmaisters aigenen handt unterschrifft und insigel verferttigen lassen.
Actum Wienn, ut supraS.
Jo(hann) Ferdinand fürst von Porzia {L.S.}
in A: 1660.
actum [...], ut supra: geschehen wie oben.
Einheit: I.22
Instruktion für den Hofquartiermeister im Hofstaat Kaiser Ferdinands II.
Wien, 1625 Jänner 1
ÖStA/HHStA/HA/OMeA/ZA/SR Bd. 10 pag. 300–303.
Aufbau: P – 8 §§ – E.
Überlieferungsform: Abschrift.
Textgestaltung: P wurde mittels Auszeichnungsschrift hervorgehoben. Die Paragraphen beginnen mit einem vergrößerten Anfangsbuchstaben und wurden deutlich voneinander abgesetzt.
Edition: SCHEUTZ–WÜHRER, Dienst 192f.
[P]
[300]
Hoffquartiermeisters instruction
[§ 1]
Erstlichen: Wan er, quartiermaister, von unß auf reichstäg oder andere orth, da wir hiezue ziehen und ein zeit lang zu bleiben vermeinen, vorangeschikht wirdet, so soll er die best und gelegniste herberg für unß frey lassen, niemandt andern, den die persohn, so auf unsern leib zu wartten verordnet sein, dareinlegen undt kein pferdt dareinstellen lassen, aber, so es sein mag und die gelegenheit das gibt, so mögen die hoffräth, auch hoffcammerräths stuben sambt ihren canzleyen darinnen sein, doch die persohn mit gelegenheith außwendig mit herbergen versehen werden sollen.
[§ 2]
So aber die obbemelte rathsstubenT und canzleyen in unseren kayserlichen herbergen nit plaz hatten, solle er diße, sovill möglich und gelegenheith verhandten ist, auf das negst dabey versehen.
raths- über der Zeile von selber Hand nachgetragen.
[§ 3]
Gleichermassen solle es ermelter quartiermaister mit unseren geliebsten brüedern und jungen herrschafft, sovill deren mitziehen, halten, auch ihren fouriern nach gelegenheith ihres hoffgesündts und pferdt und deß lägers eine anzahl heußer oder quartier eingegeben. Alßdan solle er die hohen ambter, auch unsere räthe und ansehentliche hoffgesündt, wie sich gebirt, [301] der nothurfft nach mit bester gelegenheit fouriernS, nichts minder aber die mündern officier in unserer cammer, kuchel, keller, silbercammer und dergleichen ämbter gehörig, der man stündtlich bey hoff bedarff, mit gelegenen herbergen unter das andere hoffgesündt auch treulich und fleisßig austheillen, in dem allen weder gunst, gaab oder verehrung nicht ansehen.
furieren: einquartieren.
[§ 4]
Ihrer mayestät hartschier- und trabandtenfourier solle er auch nach gelegenheit und anzahl der persohnen und pferdt, so ihnen zu fouriern befohlen worden, ihre quartier oder anzahl heußer und stallung zuesehen lassen und sich befleisßen, beede quartier in ein gasßen zusammenzubringen, da aber eine gassen nit genueg, sonsten nahend und zusammen fouriern, damit sie zum fahl, wan man ihrer bedarff oder ihnen ansagen lassen wolt, sie allsobaldt beysammen und beym dienst gefast sein mögen.
[§ 5]
Wo aber dieselben fourier ohne wissen des quartiermaisters weiter greiffen wurden, alß ihr außgezeichnet quartier vermag oder aber beschwärung und zu wenig an demselben hetten, sollen sie sich derohalben miteinander nicht zankhen, sondern dem hoffmarschalkh ihre beschwärden oder irrung anzeigen und seinen bescheidt darinnen nachleben und thuen.
[§ 6]
So frembde fürsten, graffen, herrn und pottschaffter [302] von adl oder andere unsere landtleith unnß nachfolgeten oder in unseren geschäfften in das hoffläger kämen, die solle der quartiermaister sovill möglich nach gelegenheit eines jeden standtes persohn und geschafft, auch treulich und fleisßig zu fouriern und, so es sein kan, die offenen würthsheußer, auf solche und unbewuste und zueraittende gäst frey lassen und sie darein beschaidten, aber die würth noch frembde gäst weder umbs gelt noch umb schankhung nit anmuethen, bey seiner pflicht und hoher straff, sondern sein ambt unpartheyisch mit treuen fleisß außwartten und niemandt bößen beschaidt geben und, wo ihme der pottschaffter logirungS halber zweiffel vorfüelle oder berichts mangelte, sich dessen allzeit bey unseren hoffmarschallen erhollen.
Dargegen solle auch keiner unseres hoffgesündts, es seye hohen und niederen standts, bey vermaidung unserer schwären ungnad und straff, dem quartiermaister oder seine untergebene weder mit worthen oder werkhen in seinen ambt belaidigen, ubel anreden oder beschwären, sondern ein jeder solle sich an seinen beschaidt begniegen lassen. Wo aber einen oder mehrern von ihme, quartiermaister, oder den seinen bößer beschaidtT oder einigerley unbilligkeit begegnen wurde, daß solle er unseren hoffmarschall anzaigen, der wirdet einen jeden [303] die billigkeit zu verschaffen und billige straff zu erzaigen wisßen, wie wir dan in sonderheit hiemit ordnen, daß er weder unser hoffgesündt noch frembde umb einige geschankhnuß anderst nit, alß sich an ihme selbst zimbt, logirenS solle.
Logierung: Unterbringung.
folgt begniegen lasßen, wo aber einen oder mehrn von ihme, quartiermaister, oder den seinen bösser w, gestrichen.
logieren: unterbringen, wohnen.
[§ 7]
Keiner unseres hoffgesündts, er seye wer er wolle, solle sich unterstehen, deß quartiermaisters oder fourier zaichen und anschreibung an den herbergen abzuwischen oder ohne ihr wissen anders daran zue schreiben, bey verliehrung seiner rechten handt.
[§ 8]
Unser quartiermaister und seine untergebene fourier sollen vor und ehe er unser würkhlicher und besoldt hoffgesündt, räth und diener mit logiamenternS nothürfftiglich versehen, durchauß niemanden anderen oder frembden, soT etwo nitT vomT hoffgesündt seie, sonderen ihrer handthierung wegenT oder sonsten dem hoff nachziehenT kein logiament weder von gelts oder verehrung wegen geben und sonderlich denen leichtferttigen unbekandten persohnen nit logiren noch unter dem titul ihrer mayestät diener unterbringen, sondern gleichwohl einen jeden seine gelegenheith, nach deme unser hoffgesündt zuvor logirt ist, suechen lassen und sonsten in gemain solle er, unser quartiermaister, alles daß thuen und handlen, so ihme seines diensts halber gebührt und zuestehet, daran er dan unsrigen gnädigen und gefälligen willen erstattet.
Loggiamento: Unterkunft, Wohnung.
so über der Zeile nachgetragen.
korrigiert aus mit, erster Schaft des m- gestrichen.
vom über der Zeile nachgetragen.
wegen über der Zeile nachgetragen.
korrigiert aus nachzuziehen, -zu- gestrichen.
[E]
Geben Wienn, den 1. Jener anno 1625.
Einheit: I.23
Instruktion für den Zimmerwärter der Stallburg im Hofstaat Kaiser Leopolds I.
Wien, 1668 Oktober 17
ÖStA/HHStA/HA/OMeA/ZA/SR Bd. 10 pag. 304–306.
Aufbau: P – 5 §§ – E.
Überlieferungsform: Abschrift.
Textgestaltung: Funktionsnennung und Selbstbezeichnung des Schriftstücks wurden mittels Auszeichnungsschrift hervorgehoben. Die folgende erste Zeile der übrigen Selbstbeschreibung wurde in Auszeichnungsschrift geschrieben, genauso wie die der Paragraphennummierung dienenden, ausgeschriebenen Ordnungszahlen.
[P]
[304]
Stallburgg zimmerwartters instruction
Demnach sich der in die kayserliche StallburgS neu angenohmene zimmerwartter N. N. verhalten und seinen dienst verrichten sollen. Johann Jacob Paarchet
Stallburg: östlich gelegener Teil der Hofburg; Wohngebäude Erzherzog Maximilians (Kaiser Maximilian II.), bis zu dessen Thronbesteigung 1564, seither wechselnde Nutzung: Hofstallungen, Präsentationsort der kaiserlichen Gemäldegalerie (2. Stock, 1721–1778), Wohnungen für kaiserliche Beamte (2. Stock, ab 1778), Wohngebäude für die kaiserlichen Edelknaben (oberster Stock), kaiserliche Hofapotheke (seit 1746). Im 19. Jh. beherbergte die Stallburg das Armeeoberkommando, Kanzleien des Oberststallmeisteramts und die Intendanz der beiden Hoftheater (Abb. B Nr. 15; CZEIKE, Lexikon Wien 4 [1995] 311f.).
in der Zeile nachgetragen.
[§ 1]
Erstlich: und fürnehmlich solle er, zimmerwartter, auf die kayserliche Stallburg sambt allen darinnen befindlichen vnd darzuegehorigen zimmern sein fleisßiges aufsehen haben. Wo in denenselbigen gemauren, bödenS, tachwerch, brünen oder in andere weege etwas zu repariren vonnöthen, solches dem kayserlichen burggraffen und cammerfourier, umb dero augenschein zu nehmen, zeitlichen vorwissen lassen, damit die nothwendigkeit der reparation, ehe es zu schaden anstehet, dem kayserlichen hoffbauambt und, wo es vonnöthen, der kayserlichen hoffcammer oder gar an dem kayserlichen obristen hoffmaister berichtet und die dispositionS erwarthet werde, wie etwo der darauff lauffende unkosten zu verschaffen, für sich selbsten aber hat der zimmerwartter einzige reparation oder zahlung ichtTS zu thuen.
Boden: Dachboden.
Disposition: Anordnung, Verfügung, Verfügungsrecht.
über der Zeile von anderer Hand nachgetragen.
ichtes: i