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L E H R E
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Vorgehensweise bei Erschleichung von Leistungen im Zusammenhang mit einer prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung
Wenn eine Teilleistung innerhalb einer PI-LV iSd § 8 studienrechtlicher Teil der Satzung der Universität Wien („Satzung“) durch Schummeln (z.B. Abschreiben; „plagiieren“; Verwendung unerlaubter Hilfsmittel etc.) erbracht wurde, so ist dies als eine erschlichene Leistung zu werten. Konsequenz: Die gesamte prüfungsimmanente Lehrveranstaltung wird als „nicht beurteilt“ mit dem Vermerk „geschummelt/erschlichen“ eingetragen und scheint damit auf dem (Sammel-)Zeugnis auf und wird als Antritt gewertet. |
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