Jeder Römer, der in die Gewalt von Staatsfeinden oder eines nicht verbündeten Staates gefallen war, trat nach seiner Rückkehr in die Heimat (
post limen) wieder völlig in seinen alten Rechtsstand. Wer jedoch auf unehrenhafte Wiese in fremde Gewalt kam, für den hatte das postliminium (bzw. ius postliminii) keine Gültigkeit. Daher könnten z.B. Überläufer - abgesehen von der Bestrafung - bei ihrer Rückkehr keinerlei Rechtsansprüche geltend machen. Auch wer unter Angabe falscher Absichten nach Hause entlassen wurde, hatte keinen Anspruch auf das postliminium, das besonders für Heimkehrer aus Kriegsgefangenschaft von praktischer Wichtigkeit war.
Seiten erstellt und betreut von
Clemens Weidmann (aus H. Kronasser - H. Trathnigg, Texte aus dem römischen Recht, Graz 1974, 30f.).