| Satzung
der Deutschen Gesellschaft für Musikpsychologie e.V.
Vorbemerkung
zum Sprachgebrauch § 1 Name und Sitz 1) Der Verein führt den Namen "Deutsche Gesellschaft für Musikpsychologie (DGM) e.V." 2) Er hat seinen Sitz in Hannover. 3) Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Aufgabe 1) Die DGM stellt sich die Aufgabe, die musikpsychologische Forschung und die Diskussion musikpsychologischer Fragen zu fördern. Sie unterhält Kontakte mit verwandten Organisationen des In- und Auslandes. 2) Ihre Aufgabe sucht die DGM durch folgende Tätigkeiten zu erfüllen: a) Die DGM
führt Tagungen und internationale Begegnungen durch. § 3 Gemeinnützigkeit 1) Die DGM e.V., Sitz Hannover, verfolgt mit ihren Aufgaben und Tätigkeiten nach § 2 ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemässen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. 4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 4 Mitgliedschaft 1) Alle natürlichen und juristischen Personen, die an den Einrichtungen und Zielen der DGM interessiert sind, können durch einfache Anmeldung Mitglied werden. 2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt. In dringenden Fällen kann der Vorstand ohne Befragung der Mitgliederversammlung entscheiden. 3) Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt oder Ausschluß. 4) Der Austritt ist nur zum Schluß des Geschäftsjahres zulässig und muß schriftlich erklärt werden. 5) Der Auschluß eines Mitgliedes kann vom Vorstand beschlossen werden. Gegen den Beschluß ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.^ 6) Der Verein kann Ehrenmitglieder bestimmen. Diese werden von der Mitgliederversammlung nach Vorschlag durch den Vorstand hierzu ernannt. Zum Ehrenmitglied soll nur eine Person gewählt werden, welche sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht und den Vereinszweck in überdurchschnittlichem Maße gefördert hat. Ehrenmitglieder sind grundsätzlich von jeglichen Beitragsverpflichtungen befreit. § 5 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind: 1. Die Mitgliederversammlung 2. Der Vorstand. § 6 Mitgliederversammlung 1) Die Mitgliederversammlung wird mindestens alle zwei Jahre mit 30-tägiger Frist vom Vorstand durch schriftliche Einladung unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. 2) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind: a) Wahl des
Vorstandes. 3) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit (Enthaltungen nicht mitgezählt) der anwesenden Mitglieder gefaßt; Beschlüsse zu § 6, Ziffer 2 c und d bedürfen einer Dreiviertel-Mehrheit. 4) Über die Mitgliederversammlungen wird ein Protokoll geführt, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. § 7 Vorstand 1) Der Vorstand besteht aus mindestens 4 Personen: dem Vorsitzenden (Präsidenten), dem stellvertretenden Vorsitzenden (Vize-Präsidenten), dem Schatzmeister und dem Schriftführer (Sekretär), sowie weiteren Beisitzern. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand ist für alle grundsätzlichen und bedeutungsvollen Fragen zuständig, die die Tätigkeit der DGM betreffen. Er kann für einzelne Aufgabenbereiche Fachausschüsse bestellen. 2) Zu den Sitzungen des Vorstandes lädt der Vorsitzende ein. Der Vorstand muß zu einer Sitzung einberufen werden, wenn die Hälfte seiner Mitglieder es fordert. 3) Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 4) Über die Sitzungen des Vorstandes wird ein Protokoll geführt. 5) Der Vorstand führt sein Amt nach Ablauf der Amtszeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung weiter. § 8 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine ausdrücklich zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der Erschienenen beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen dem Deutschen Roten Kreuz zu, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Am 25. Januar 1984 beim Amtsgericht Hannover unter der Nr. 5058 eingetragen. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Schriftführerin
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