> Statuten
> math Fakultät
> math Talk-Server
> alumniMATHE
> admin
< back
|
Statuten des Vereins
§
1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der
Verein führt den Namen "Mathematischer Zirkel an der
Universität Wien".
Er
hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz
Österreich.
Die
Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§
2: Zweck
Der
Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist,
bezweckt
ständiges
Bindeglied zwischen den am Institut für Mathematik Tätigen,
dessen Studenten und Absolventen und anderen interessierten Personen
zu sein und die Kommunikation und evtl. Zusammenarbeit zwischen
diesen tunlichst zu fördern,
sich
um die Kontaktaufnahme zu in- und ausländischen Universitäten
und Forschungseinrichtungen zu bemühen und dadurch den
internationalen Informationsaustausch zu fördern,
den
Kontakte zu Schulen und Lehrern zu fördern, sich mit der
Situation des Mathematikunterrichts an höheren Schulen zu
beschäftigen,
durch
Bereitstellung von Geld- und Sachwerten die Erhaltung und
Erweiterung bestehender Einrichtungen des Instituts für
Mathematik der Universität Wien (z.b. Bücher, Computer,
Kopierer) zu erleichtern,
spezielle
Anliegen (etwa Beratung und Förderung von Absolventen,
Förderung von Publikationen, Forschungsprojekte,
Maturantenberatung u.ä.) zu unterstützen,
verstärkt
auf die Bedeutung von Mathematik und mathematischen Methoden
hinzuweisen; sowohl in den anderen Wissenschaften als auch im
Bereich von Wirtschaft und Verwaltung; vorhandene Anwendungsbereiche
bekanntzumachen und auch neue Anwendungsgebiete zu erschließen,
Forschungs-
und Lehraufgaben durchzuführen, die über den Rahmen des
Institutes hinausgehen, sowie damit verbundene Publikationen und
Dokumentationen zu veröffentlichen.
§
3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
Der
Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten
ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
Als
ideelle Mittel dienen
Vorträge,
Diskussionsabende und Kurse
Herausgabe
eines Mitteilungsblattes (im Bedarfsfall)
Zusammenstellung
einer Programmbibliothek
Die
erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
Beitrittsgebühren
und Mitgliedsbeiträge
Kursgebühren
Spenden,
Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
§
4: Arten der Mitgliedschaft
Die
Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, unterstützende
und Ehrenmitglieder.
Ordentliche
Mitglieder können alle am Zweck des Vereines interessierten
physischen Personen werden.
Unterstützende
Mitglieder sind physische oder juristische Personen, deren jährliche
Beitragsleistung mindestens das Doppelte des für ordentliche
Mitglieder festgesetzten Mitgliedsbeitrages beträgt.
Personen,
die sich um den Vereinszweck besondere Verdienste erworben haben,
können zum Ehrenmitglied ernannt werden.
§
5: Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder
des Vereins können alle physischen Personen, die am Zweck des
Vereines interessiert sind, sowie juristische Personen und
rechtsfähige Personengesellschaften werden.
Über
die Aufnahme von ordentlichen und unterstützenden Mitgliedern
entscheidet der Vorstand endgültig. Falls ein Aufnahmeansuchen
abgelehnt wird, ist der Generalversammlung über die Gründe
der Ablehnung zu berichten.
Die
Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch die Generalversammlung auf
Antrag des Vorstandes oder einer Gruppe von mindestens 10
ordentlichen Mitgliedern.
§
6: Beendigung der Mitgliedschaft
Die
Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und
rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der
Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt, durch
Streichung oder durch Ausschluss.
Der
Austritt kann jederzeit erfolgen. Bereits eingezahlte Beiträge
werden nicht vergütet.
Die
Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses
länger als 24 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge
im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig
gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
Der
Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand
wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten verfügt werden.
Gegen den Ausschluß ist die Berufung an die Generalversammlung
zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
Die
Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten
Gründen von der Generalversammlung über Antrag des
Vorstands beschlossen werden.
§
7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die
Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das
Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive
Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
Jedes
Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu
verlangen.
Mindestens
ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer
Generalversammlung verlangen.
Die
Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über
die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu
informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter
Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden
Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu
geben.
Die
Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften
Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies
in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer
einzubinden.
Die
Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu fördern
und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des
Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten
und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die
ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur
pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der
Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung
beschlossenen Höhe verpflichtet.
§
8: Vereinsorgane
Organe
des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der
Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§
14) und das Schiedsgericht (§ 15).
§
9: Generalversammlung
Die
Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet
alle zwei Jahre statt.
Eine
außerordentliche Generalversammlung findet auf
Beschluss
des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
schriftlichen
Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
Verlangen
der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
Beschluss
eines Rechnungsprüfers (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG,
§ 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
Beschluss
eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz
dieser Statuten)
binnen vier Wochen
statt.
Sowohl
zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen
Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor
dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom
Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse)
einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe
der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den
Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen
Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich
bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).
Anträge
zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der
Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder
per E-Mail einzureichen.
Gültige
Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf
Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung –
können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Anträge, die
in der Generalversammlung selbst gestellt werden
(Dringlichkeitsanträge), können in der Generalversammlung
dann behandelt und entschieden werden, wenn sie von zwei Dritteln
der anwesenden Mitglieder unterstützt werden.
Bei
der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.
Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts
auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen
Bevollmächtigung ist zulässig.
Die
Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der
Erschienenen beschlussfähig.
Die
Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen
in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert
oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch
einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
gültigen Stimmen.
Den
Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die
Präsident/Präsidentin, in dessen/deren Verhinderung
sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so
führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied
den Vorsitz.
§
10: Aufgaben der Generalversammlung
Der
Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
Beschlussfassung
über den Rahmenvoranschlag;
Entgegennahme
und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des
Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
Wahl
und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
Genehmigung
von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
Entlastung
des Vorstands;
Festsetzung
der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge
für ordentliche und für unterstützende Mitglieder.
Die Höhe des Beitrages kann nach sozialen Gesichtspunkten
gestaffelt werden;
Verleihung
und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
Beschlussfassung
über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung
des Vereins;
Beratung
und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung
stehende Fragen.
§
11: Vorstand
Der
Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus
Präsident/Präsidentin und Stellvertreter/in,
Schriftführer/in und Stellvertreter/in, sowie Kassier/in.
Der
Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Die einzelnen
Mitglieder des Vorstandes sind von der Generalversammlung auf Wunsch
eines Mitgliedes in geheimer Wahl zu bestellen. Dabei wird für
jede der 6 Funktionen separat abgestimmt. Der Vorstand hat bei
Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine
Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die
nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden
Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne
Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf
unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer
verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche
Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands
einzuberufen. Die
Funktionsdauer von kooptierten Vorstandsmitgliedern läuft mit
der Funktionsdauer der übrigen Vorstandsmitglieder ab. Sollten
auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes
ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich
die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu
beantragen, der umgehend eine außerordentliche
Generalversammlung einzuberufen hat.
Die
Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre; Wiederwahl
ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich
auszuüben.
Der
Vorstand wird vom Präsidenten/von der Präsidentin, bei
Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in,
schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf
unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige
Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder
eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend
ist.
Der
Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit;
bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den
Ausschlag.
Den
Vorsitz führt der/die Präsident/Präsidentin, bei
Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r
verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten
anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die
übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
Außer
durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die
Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) oder
Rücktritt (Abs. 10).
Die
Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder
einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit
Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
Die
Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren
Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist
an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands
an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst
mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§
12: Aufgaben des Vorstands
Dem
Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“
im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die
nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende
Angelegenheiten:
Einrichtung
eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens
mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung
eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
Erstellung
des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des
Rechnungsabschlusses;
Vorbereitung
und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des §
9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;
Information
der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die
Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
Verwaltung
des Vereinsvermögens;
Aufnahme,
Ausschluss und Streichung von ordentlichen und außerordentlichen
Vereinsmitgliedern;
Aufnahme
und Kündigung von Angestellten des Vereins.
§
13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
Der/die
Präsident/Präsidentin führt die laufenden Geschäfte
des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die
Präsidentin/Präsidentin bei der Führung der
Vereinsgeschäfte.
Der/die
Präsident/Präsidentin vertritt den Verein nach außen.
Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer
Gültigkeit der Unterschriften des/der Präsidenten/Präsidentin
und des Schriftführers/der Schriftführerin, in
Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der
Präsidenten/Präsidentin und des Kassiers/der Kassierin.
Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein
bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
Rechtsgeschäftliche
Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten
bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von
den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
Bei
Gefahr im Verzug ist der/die Präsident/Präsidentin
berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der
Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener
Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im
Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen
Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
Der/die
Präsident/Präsidentin führt den Vorsitz in der
Generalversammlung und im Vorstand.
Der/die
Schriftführer/in führt die Protokolle der
Generalversammlung und des Vorstands.
Der/die
Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung
des Vereins verantwortlich.
Im
Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der
Präsidenten/Präsidentin, bzw. des/der
Schriftführers/Schriftführerin sein/ihre
Stellvertreter/in.
§
14: Rechnungsprüfer
Zwei
Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer
von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die
Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der
Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit
Gegenstand der Prüfung ist.
Den
Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle
sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick
auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die
statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat
den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen
und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die
Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der
Prüfung zu berichten.
Rechtsgeschäfte
zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der
Genehmigung durch die Generalversammlung. Im
Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die
Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
§
15: Schiedsgericht
Zur
Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden
Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist
eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002
und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
Das
Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern
zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand
ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über
Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere
Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des
Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand
innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten
Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches
Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei
Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die
Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit
Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit
Gegenstand der Streitigkeit ist.
Das
Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung
beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder
mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und
Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§
16: Freiwillige Auflösung des Vereins
Die
freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem
Zweck einberufenen Generalversammlung und nur mit
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
beschlossen werden.
Diese
Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen
vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen.
Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss
darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven
verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses
Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer
Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie
dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.
|