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Satzungen der Österreichischen Mykologischen Gesellschaft

1. Name und Sitz der Gesellschaft:

Die Gesellschaft führt den Namen “Österreichische Mykologische Gesellschaft” und hat ihren Sitz in Wien.

2. Zweck der Gesellschaft:

Zweck der Gesellschaft, deren Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, ist es, die heimische Pilzflora zu erforschen, die wissenschaftliche Pilzkunde zu fördern und Kontak­te der Pilzforscher untereinander zu vermitteln und zu pflegen.

3. Mittel zur Erreichung dieses Zweckes:

a) Bildung von Fachausschüssen für bestimmte Aufgaben und von Sonderabtei­lungen zur Forschung und Vergrößerung des Wissens in einzelnen Teilgebieten der Pilzkunde.
b) Anlage einer Fachbücherei und einschlägiger Sammlungen.
c) Einrichtung eines Herbariums.
d) Herausgabe einer wissenschaftlichen Fachzeitschrift, in der die Ergebnisse der ge­meinsa­men Forschungstätigkeit publiziert werden können.
e) Veranstaltung von regelmäßigen Zusammenkünften, Vorträgen, Kursen, Aus­stellun­gen und Exkursionen mit der in § 2 definierten Zielsetzung.

4. Aufbringung der Mittel:

a) Durch die regelmäßigen, alljährlich festzusetzenden Jahresbeiträge der Mit­glieder;
b) durch Zuwendungen und freiwillige Spenden;
c) durch die Erträgnisse der von der Gesellschaft zu unternehmenden Veranstal­tungen und sonstige Einnahmen.

5. Die Mitgliedschaft:

Die Gesellschaft besteht aus:
a) Ehrenmitgliedern;
b) Korrespondierenden Mitgliedern;
c) Förderern;
d) Ordentlichen Mitgliedern;
e) Unterstützenden Mitgliedern.

Zu a) Ehren- und b) Korrespondierenden Mitgliedern werden in der Hauptver­samm­lung über Vorschlag des Ausschusses solche Personen ernannt, die sich entweder um die My­kologie oder um die Gesellschaft hervorragende Verdienste erworben haben.
Den Titel eines Förderers können von der Hauptversammlung über Vor­schlag des Aus­schusses jene Personen erhalten, welche die Interessen der Ge­sellschaft durch größe­re Zu­wendungen fördern.
Die Aufnahme der d) Ordentlichen und e) Unterstützenden Mitglieder er­folgt durch den Ausschuss über Empfehlung durch zwei Ausschussmitglieder. Un­terstützende Mitglieder können in der Regel nur Studierende oder im gleichen Haushalte mit ordent­lichen Mitgliedern lebende Verwandte werden.

6. Rechte der Mitglieder:

a) Alle Mitglieder haben das Recht, sich an den Veranstaltungen der Gesell­schaft zu be­teili­gen;
b) die der Gesellschaft gehörigen literarischen und wissenschaftlichen Hilfsmit­tel gemäß den vom Ausschuss festgesetzten Anordnungen zu benützen oder die Anschaffung solcher Hilfsmit­tel zu beantragen.

Ehrenmitglieder, Förderer und ordentliche Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht, Sitz und Stimme in der Hauptversammlung, das Recht, An­träge zu stellen, und beratende Stimme in den Ausschusssitzungen.

7. Pflichten der Mitglieder:

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Zwecke der Gesellschaft nach Kräften zu fördern und die von der Hauptversammlung festgesetzten Beiträge und Gebüh­ren, von deren Entrichtung nur die korrespondierenden, die Ehrenmitglieder und Förderer enthoben sind, zu leisten.

8. Jahresbeitrag:

Die Höhe des Jahresbeitrages bestimmt die Jahreshauptversammlung über Vor­schlag der Leitung. Der Jahresbeitrag ist im Laufe des 1. Quartals eines jeden Jahres zu bezah­len.

9. Ende der Mitgliedschaft:

Die Mitgliedschaft erlischt zufolge
a) Tod;
b) ausdrücklich erfolgter Austrittserklärung vor Schluss des laufenden Kalender­jahres, für das der Mitgliedsbeitrag unbedingt zu leisten ist;
c) Streichung infolge Nichtbezahlung des Mitgliedsbeitrages trotz wiederholter Mah­nung;
d) Ausschluss (durch die Gesellschaftsleitung), wenn das Mitglied die Interessen oder das An­sehen der Gesellschaft in gröblicher Weise verletzt.

Ausgeschiedene Mitglieder haben weder auf Rückerstattung geleisteter Beiträge, noch auf das Gesellschaftsvermögen irgendwelchen Anspruch.

10. Die Organe der Gesellschaft sind:

Das Präsidium, der Ausschuss und die Hauptversammlung.

11. Präsidium:

Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten und den Vizepräsidenten und wird von der Hauptversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Eine Funktion währt bis zum Amtsantritt eines neugewählten Präsidiums. Eine in dieser Amtsdauer vorgenom­mene Er­satzwahl gilt bis zum nächsten Wahltermin.

Wirkungskreis und Rechte des Präsidenten:
a) Er beruft und leitet die Hauptversammlung und die Ausschusssitzungen;
b) hat Sitz und Stimme in den Fachausschüssen;
c) vertritt die Gesellschaft nach außen und den Behörden gegenüber;
d) unterzeichnet mit einem Ausschussmitglied alle die Gesellschaft verpflichten­den Ur­kunden und Schriftstücke.

Der Präsident wird durch die Vizepräsidenten vertreten.

12. Ausschuss:

Der Ausschuss besteht aus den Ausschussräten und den Sekretären, deren Zahl jeweils von der Hauptversammlung festgelegt wird. Dem Ausschuss obliegt:
a) Die Beschlussfassung über die nicht ausdrücklich dem Präsidium und der Hauptversamm­lung vorbehal­tenen Angelegen­heiten auf Grund einer von ihm aufgestellten Geschäftsord­nung;
b) die Vorbereitung von an die Hauptversammlung zu erstattenden Anträgen und Vor­schlä­gen. Zur Beschlussfähigkeit des Ausschusses ist die Anwesenheit von mindestens 6 Ausschussräten erforderlich. Im Ausschuss stimmen die Mit­glieder des Präsidiums mit. Bei Stimmen­gleichheit gilt jener Beschluss als ange­nommen, dem der Vorsitzende beige­treten ist.

Die Sekretäre sind die Exekutivorgane des Ausschusses. Es obliegt ihnen:
a) die Besorgung der Korrespondenz;
b) die Protokollführung;
c) die Kassengebarung;
d) Verwaltung der Bücherei;
e) die Durchführung aller ihnen vom Präsidium, vom Ausschuss oder gemäß der Ge­schäftsord­nung übertragenen Geschäfte.

Die Ausschussräte und die erwähnten Funktionäre werden von der Hauptver­samm­lung mit absoluter Stimmenmehrheit gewählt. Der Ausschuss kann sich auch durch Kooptierung ergän­zen. Für die Amtsdauer der gewählten und koop­tierten Mitglieder gilt sinngemäß § 11/1.

Der Ausschuss kann Sonderabteilungen und Fachausschüsse bilden und die Mitglieder und den Obmann (Stellvertreter) dafür wählen.

13. Die Hauptversammlung:

Dieser sind vorbehalten:
a) Die Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten sowie eines etwaigen Eh­renpräsi­den­ten;
b) die Wahl der Ausschussräte und der der übrigen Funktionäre;
c) die Ernennung von Ehren- und korrespondierenden Mitgliedern;
d) die Verleihung des Titels eines Förderers;
e) die Festsetzung des Jahresbeitrages und allfälliger anderer Gebühren;
f) die Genehmigung des Rechenschafts(Tätigkeits-)berichtes;
g) die Erteilung der Entlastung über die Jahresgebarung;
h) die Abänderung der Satzungen der Gesellschaft;
i) die Beschlussfassung über die Auflösung der Gesellschaft.

Die ordentliche Hauptversammlung findet jährlich einmal in der ersten Hälfte des Ka­len­derjahres statt.

Außerordentliche Hauptversammlungen zur Erledigung besonders wichtiger Angele­genhei­ten und zur Vornahme etwaiger Wahlen sind einzuberufen, wenn a) der Ausschuss einen dies­bezüglichen Beschluss fasst oder b) mindestens 20 ordentliche Mitglieder unter Angabe der Gründe einen diesbe­züglichen An­trag schriftlich beim Präsidenten stellen.

Die Anberaumung der Hauptversammlung ist den Mitgliedern mindestens 14 Tage vor dem Termin mitzuteilen, gleichzeitig müssen die wesentlichen Gegen­stände der Ta­gesordnung be­zeichnet werden. Selbständige Anträge der Mitglie­der für die Hauptver­sammlung müssen ih­rem Wortlaut nach mindestens 8 Tage vor derselben beim Präsi­denten schriftlich angemeldet werden. Die Hauptver­sammlung ist zur festgesetzten Zeit auf jeden Fall beschlussfähig und fasst ihre Beschlüsse im Allgemeinen mit absoluter Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleich­heit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Zur Beschlussfassung über Sat­zungsänderungen und über die Auflösung der Gesellschaft ist eine Zweidrittel­mehrheit der abgegebenen gülti­gen Stimmen erforderlich. Abwesende Mitglieder können Ihr Stimmrecht durch andere Mit­glieder, die sich durch eine diesbe­zügli­che schriftliche Vollmacht und durch die Mitgliedskarte des Vollmachtgebers aus­zuweisen haben, ausüben lassen.

14. Schiedsgericht:

Bei Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis entscheidet ein Schiedsge­richt, für das jede der beiden streitenden Parteien zwei Mitglieder wählt, die wieder ein weiteres Mitglied zum Obmann wählen. Kommt bei dieser Wahl eine Einigung nicht zustande, so entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Das Schiedsgericht fasst seine Be­schlüsse mit einfacher Mehrheit.

15. Auflösung der Gesellschaft:

(1) Die freiwillige Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer ordentlichen oder außeror­dentlichen Haupt­versammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Hauptversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer gemeinnützigen Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt.