Policeyordnung der Stadt Frankfurt am Main 1621

Im Rahmen eines Grundkurses an der Universität Rostock wurde unter dem Titel “Die Reglementierung bürgerlichen Lebens. Eine Polizeiordnung des 17. Jahrhunderts” eine Transkription einer Frankfurter Policeyordnung online gestellt. Ursprünglich abgedruckt war sie in:

  • Michael Stolleis: Pecunia nervus rerum. Zur Staatsfinanzierung in der frühen Neuzeit. Frankfurt a. M.: Klostermann, 1983. S. 155-164.
  • Roeck, Bernd (Hrsg.): Gegenreformation und Dreißigjähriger Krieg 1555-1648 (Deutsche Geschichte in Quellen und Darstellung, Band 4), Stuttgart 1996, S. 235-244

Sie ist nunmehr auf den Servern der Universität nicht mehr zu finden, allerdings noch via InternetArchive zugänglich.

Eines Ehrnvesten Raths der Stadt Franckfurt am Mayn Ernewerte Policey Ordnung / Wie es hinfüro mit Kleidungen / Hochzeiten / Kind Tauffen / Gevatterschaften vnd dergleichen / gehalten werden sol (1621)

Obwol an sich selbsten ehrlich / ziemblich / vnd billich / daß ein jeder / was Würden / Standes / oder Herkommens der seye / nach seinem Stand vnd Ehren / sich also bekleiden lasse / vnd trage / damit ein jeder in seinem Stand vnderschiedlich erkandt werden möge; So vernimbt man jedoch / vnd bezeugts der Augenschein täglich / daß wider alle Erbarkeit / vnd über vielfältiges und fast tägliches von der Cantzel deßwegen beschehenes ruffen / ermahnen / vnd straffen / der verdammliche übermäßige Pracht / Stoltz vnd Hoffart in den Kleidungen / so wol auch der Vberfluß in essen und trincken / vnd andern Sachen mehr / dermassen oberhand genommen / vnd so hoch gestiegen / daß viel dardurch in Abgang ihrer zeitlichen Nahrung gerathen / zugeschweigen / wie gar kein Vnderscheid der Personen / eins oder deß andern standes / solcher Vbermaß wegen erkandt vnd abgenommen werden mag. Dannenhero ein jede Christliche Obrigkeit so wol auß den Reichs Abschieden / als auch fürnemblichen auß Gottes Wort erinnerlichen angemahnet wird / solchem eingerissenen hochstraffbarem ubel gebür abzuwehren vnd zustewren.

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