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Statuten
Art. 12
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Art. 12Der Rat fällt seine Beschlüsse bei Anwesenheit von mindestens drei seiner Mitglieder, darunter dem Präsidenten oder dem Vizepräsidenten. Auf Antrag des Generalsekretärs kann der Präsident bzw. bei seiner Verhinderung der Vizepräsident eine schriftliche Abstimmung im Umlaufverfahren anordnen. Die Beschlußfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. |