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Statuten
Art. 15
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Art. 15Die Gesellschaft wird durch ihren Präsidenten und in seiner Abwesenheit durch den Vizepräsidenten vertreten, die auch den Rat und die Generalversammlung zu ihren Tagungen einberufen. Die oben genannten jeweils Vertretungsbefugten sind für schriftliche Ausfertigungen einzeln zeichnungsberechtigt. |