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Statuten
Art. 20
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Art. 20Zwei unabhängige und unbefangene Personen werden von dre Generalversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von vier Jahren zu Rechnungsprüfern gewält. Sie dürfen nicht zugleich dem Rat oder dem Sekretariat angehören. Ihnen obliegt die Überprüfung der Geldgebarung auf rechnungsmäße Richtigkeit und Zweckmäßigkeit. Sie erstatten ü ihre Täigkeit der Generalversammlung jeweils vor Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands Bericht. |