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Statuten
Art. 4
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Art. 4Zweck der Gesellschaft ist die wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Fachleuten des Ostkirchenrechts und des die Ostkirchen betreffenden Staatskirchenrechts. Die Gesellschaft wird sich mit der Geschichte der Quellen und der Institutionen des Kirchenrechts befassen. Darber wird sie vergleichende Studien über die verschiedenen derzeit in Geltung befindlichen Rechtsordnungen im Osten betreiben. Diese Zwecke sollen erreicht werden durch:
Die erforderlichen Mittel zur Errichtung des Zwecks werden aufgebracht durch
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