Gesellschaft für das Recht der Ostkirchen

Art. 5

Der Sitz der Gesellschaft ist in Wien. Er kann durch einen Beschluß der Mehrheit der Mitglieder verlegt werden, sei es während der Generalversammlung der Gesellschaft oder durch schriftliche Abstimmung, unter gleichzeitiger Abänderung der Statuten.


© Gesellschaft für das Recht der Ostkirchen, Webmaster, letzte Änderung: 10. 08. 2012