Qualitätssicherung (§ 19 Abs. 2 Z 3 Universitätsgesetz 2002)

 

Grundsätze

§ 1. Die Universität Wien baut gem. § 14 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 ein Qualitätssicherungssystem auf. Es gelten folgende Grundsätze:

1. Die Qualitätssicherung betrifft alle Einrichtungen, Aufgaben und Tätigkeiten der Universität Wien, insbesondere in den Bereichen Forschung, Lehre und Verwaltung.

2. Die Qualitätssicherung berücksichtigt die Spezifika der an der Universität Wien vertretenen Fächer, Aufgaben und Tätigkeiten.

3. Verwandte Tätigkeitsbereiche sind in der Regel gemeinsam zu evaluieren. Thematische Evaluierungen sind verstärkt durchzuführen.

4. Die Universität Wien betreibt Qualitätssicherung nach internationalen Standards.

5. "Vergleichende" Evaluierungen im Verbund mit anderen Universitäten im In- und Ausland sollen verstärkt erfolgen.

6. Den Fakultäten sowie der Universität insgesamt dienen die gegebenenfalls eingerichteten wissenschaftlichen Beiräte (Scientific Advisory Boards) als beratende Institutionen für den Prozess der Qualitätssicherung.

7. Die Ergebnisse der Evaluierungen sind nach Stellungnahme der Betroffenen und vorbehaltlich der gesetzlichen Bestimmungen zu publizieren.

8. Die Universität Wien orientiert sich bei der Durchführung von Evaluierungen an den jeweils aktuellen Standards europäischer Evaluationsagenturen.

Aufgabe und Ziel der Qualitätssicherung an der Universität Wien

§ 2. (1) Die Aufgabe der Qualitätssicherung ist die Analyse und Bereitstellung von grundlegenden Informationen über die universitäre Leistung in den Bereichen Forschung, Lehre und Verwaltung. Diese Information dient primär zur Unterstützung von organisatorischen und inhaltlichen Verbesserungen an der Universität.

(2) Das System der Qualitätssicherung soll zur Erreichung der Entwicklungsziele der Universität Wien dienen.

Evaluierungsplan

§ 3. (1) Bis spätestens Dezember jeden Jahres informiert das Rektorat den Senat über den Evaluierungsplan des darauf folgenden Jahres sowie über die im siebenjährigen Zyklus geplanten Evaluierungen.

(2) Der Evaluierungsplan ist im Mitteilungsblatt der Universität Wien kundzumachen.

Evaluierungszyklus

§ 4. (1) Alle wissenschaftlichen Organisationseinheiten und damit die Leistungen des wissenschaftlichen Universitätspersonals sind regelmäßig, jedenfalls alle sieben Jahre zu evaluieren.

(2) Alle Dienstleistungseinrichtungen und die anderen administrativen Einheiten sind regelmäßig, jedenfalls alle sieben Jahre zu evaluieren.

(3) Im begründeten Anlassfall, z. B. auf Anregung des Senats, der Leiterin oder des Leiters einer Organisationseinheit oder einer Subeinheit oder auf Anregung von mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder einer Fakultäts-, Zentrums- oder Studienkonferenz, kann das Rektorat Evaluierungen auch außerhalb des Evaluierungsplans durchführen.

Evaluatorinnen und Evaluatoren

§ 5. (1) Die Evaluation der wissenschaftlichen Organisationseinheiten ist von entsprechend ausgewiesenen Persönlichkeiten, in der Regel aus dem Ausland, durchzuführen, die in keiner Weise befangen sind, ein objektives Urteil zu fällen.

(2) Die Zahl der Evaluatorinnen und Evaluatoren je evaluierter Einheit ist nach Maßgabe der Erfordernisse (Heterogenität der wissenschaftlichen Bereiche, Größe der zu evaluierenden Einheit) und der Sparsamkeit nach Anhörung der Leiterin oder des Leiters der zu evaluierenden Einheiten festzulegen.

(3) Die Leiterin oder der Leiter der zu evaluierenden Einheit hat das Recht, geeignete Personen als Evaluatorinnen und Evaluatoren vorzuschlagen. Die Bestellung der Evaluatorinnen und Evaluatoren erfolgt durch die Leiterin oder den Leiter der besonderen Einrichtung für Qualitätssicherung, wobei sie oder er nicht an die Vorschläge der Leiterin oder des Leiters der zu evaluierenden Einheit gebunden ist. Die ausgewählten Evaluatorinnen oder Evaluatoren sind vor ihrer Bestellung jedoch der Leiterin oder dem Leiter der zu evaluierenden Einheit mitzuteilen. Diese oder dieser kann einzelne Personen wegen begründeter Befangenheit ablehnen.

Prozessablauf und Organisation der Evaluierung

§ 6. (1) Mit der organisatorischen Durchführung der Evaluierungen wird die Besondere Einrichtung für Qualitätssicherung betraut. Durchführungen von Evaluationen haben in Kooperation mit der zu evaluierenden Einheit zu erfolgen.

(2) Die zu evaluierende Einheit erstellt unter Verwendung von quantitativen und qualitativen Daten einen Selbstevaluierungsbericht, der als Grundlage den Evaluatorinnen und Evaluatoren übermittelt wird. Diese erstellen auf Grund dieses Berichts und in der Regel nach einer Begehung ihren Bericht, der jedenfalls eine Beurteilung über und Empfehlungen an die evaluierte Einheit und das Rektorat enthält.

(3) Die evaluierte Einheit hat das Recht, zu diesem Bericht Stellung zu nehmen, ebenso haben die Evaluatorinnen und Evaluatoren das Recht, auf diese Stellungnahme zu antworten.

(4) Die für die Evaluierungen erforderlichen Daten und Informationen sind von allen zuständigen Einheiten der Universität Wien bereitzustellen.

(5) Die Berichte sind den zuständigen Dienstvorgesetzten vorzulegen.

Evaluierungskriterien

§ 7. (1) Bei der Beurteilung des wissenschaftlichen Universitätspersonals sind alle Leistungen in Lehre, Forschung und Verwaltung sowie alle sonstigen im Interesse der Universität gelegenen Tätigkeiten zu berücksichtigen.

(2) Für die Evaluierung der Leistungen im Bereich der Forschung sind die Spezifika der Fächer zu berücksichtigen. Es sind insbesondere Kriterien zu verwenden, die das Ausmaß an Forschungsaktivitäten, den Forschungsoutput sowie den gesellschaftlichen und wissenschaftlichen Impact messen. Die Universität Wien orientiert sich dabei an den jeweils aktuellen Standards europäischer Evaluationsagenturen.

(3) Bei der Evaluierung der Leistungen im Bereich der Lehre sind insbesondere die erworbenen Kompetenzen (learning outcomes), die Lehrbelastung, die Lehrorganisation und die Lehrveranstaltungsbeurteilung durch die Studierenden zu berücksichtigen.

(4) Bei der Evaluation von Organisationseinheiten (Fakultäten, Zentren) und Subeinheiten sind insbesondere der Informationsfluss, die Entscheidungsabläufe, die Nachwuchsförderung, die Gleichstellung von Frauen und Männern, der Mitteleinsatz und der Beitrag zur Darstellung der Universität in der Öffentlichkeit zu berücksichtigen.

Veröffentlichung der Ergebnisse

§ 8. (1) Die Ergebnisse der Evaluierung sind, unter Beachtung von Abs. 2, in geeigneter Form (aggregiert) zu veröffentlichen.

(2) Bei der Veröffentlichung der Ergebnisse ist auf alle Fälle darauf zu achten, dass die Rechte der in die Evaluierung einbezogenen Personen gewahrt bleiben.

(3) Personenbezogene Ergebnisse der Evaluierung sind an die zuständigen Universitätsorgane weiter zu leiten.

(4) Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der evaluierten Einheit sind die Berichte der Evaluierung zur Verfügung zu stellen.

Umsetzung der Ergebnisse

§ 9. (1) Die Ergebnisse der Evaluierungen bilden eine Grundlage für Entscheidungen der Universitätsorgane, insbesondere für die Zielvereinbarungen und für die Entwicklungsplanung.

(2) Im Rahmen der Verhandlungen über die Zielvereinbarung zwischen den wissenschaftlichen Organisationseinheiten und dem Rektorat hat die Leiterin oder der Leiter der wissenschaftlichen Organisationseinheit einen Bericht über die Umsetzung der Empfehlungen der Evaluatorinnen und Evaluatoren zu legen.

(3) Die Ergebnisse der Evaluierungen sind bei den individuellen Zielvereinbarungen zwischen den Leiterinnen und Leitern der Organisationseinheiten und dem wissenschaftlichen Universitätspersonal zu berücksichtigen.

In-Kraft-Treten

§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 2005 in Kraft.

(2) § 1 Z 4, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 3 in der Fassung Mitteilungsblatt vom 28. 03. 2014, 21. Stück, Nr. 108 treten mit dem auf die Kundmachung im Mitteilungsblatt folgenden Tag in Kraft.

 

Stand: 29. 03. 2014

Rechtsverbindlich ist allein der im Mitteilungsblatt kundgemachte Text.

Satzung: Liste aller Themen