Zusammenfassung KORRE Skript 2010 - 2. Teil
SANKTIONEN FÜR VERSTÖßE GEGEN DAS MEDIENORDNUNGSRECHT
Verstöße gegen das Ordnungsrecht unterliegen einer Verwaltungsstrafaktion
Zuständig ist die Bezirksverwaltungsbehörde bzw. Bundespolizeibehörde
Presseordnungsdelikte : soweit sie Printmedien betreffen
GRUNDZÜGE DES URHEBERRECHTS
Mit dem Aufkommen der Buchdruckkunst (um 1440) wurden zunächst nicht die Autoren, sondern die Verleger geschützt, da sie das wirtschaftliche Risiko trugen. Erst später traten die Rechte des Urhebers in den Vordergrund
Neben das „körperliche Eigentum“ trat das „geistige Eigentum“ (dieses ordnete geistiges Schaffen als Rechtsgut dem Urheber zu)
Das Urheberrecht ist das zentrale Rechtsgebiet im Bereich des Immaterialgüterrechts (+ Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz, Musterschutzgesetz, Markenschutzgesetz etc.)
Die rechtlichen Rahmenbedingung für geistiges Schaffen sind in Österreich im Urheberrechtsgesetz von 1936 geregelt (letzte Novellierung: 2009)
DAS URHEBERRECHTLICH GESCHÜTZTE WERK
Urheberrechtsgesetz : regelt sowohl das Urheberrecht im engeren Sinne (Schutz von Werken), als auch die verwandten Schutzrechte (Leistungsschutzrechte) sowie persönlichkeitsrechtliche und wettbewerbsrechtliche Bestimmungen
Urheberrecht : schützt künstlerisches Schaffen, gem. §1 Abs1 UrhG auf den Gebieten der Literatur, Tonkunst, bildenden Kunst, Filmkunst
Die Leistung muss eine „eigentümliche geistige Schöpfung“ und durch Individualität geprägt sein
Gegenstand des urheberrechtlichen Schutzes ist nur die bestimmte Formung des Stoffes, auf den ästhetischen oder künstlerischen Wert kommt es nicht an (Bspl. Gedicht mit scheißenden Rosen)
Sprachwerke : alle Werke, deren Ausdrucksmittel die Sprache ist (z.B. auch Zeitungsinterviews)
Einfache Meldungen : genießen keinen urheberrechtlichen Schutz, sind kurze Meldungen mit geringem Umfang (z.B. unkommentierte Berichte über Tatsachen, auch dann, wenn eine dazu abgegeben Wortmeldung wiedergegeben wird)
Sprachwerke und einfache Mitteilungen sind nach der Rechtsprechung des OGH einander ausschließende (komplementäre) Alternativen
Auch Werbeslogans können urheberrechtlich geschützt werden. Allerdings wurde in der Judikatur für Werbeslogans häufig der Sprachwerkscharakter verneint
Werke der Tonkunst werden vom Gesetz nicht definiert (Musik), der Schutz erstreckt sich insbesondere auf Melodie, Klangwirkung und Tonfolge (ungeschützt in der Regel Motiv und Rhythmus)
Gemeinfreie Werke : Schöpfungen, denen das Gesetz aus Gründen des Allgemeininteresses den urheberrechtlichen Schutz versagt
Gem. §5 UrhG sind auch Bearbeitungen geschützt (die wichtigste Bearbeitungsform ist die Übersetzung)
Gem. §10 Abs1 UrhG ist Urheber eines Werkes, wer es geschaffen hat
Entgegen einer weit verbreiteten Meinung ist der so genannte „Copyvermerk“ (©) nicht konstitutiv für die Entstehung des Urheberrechts. Das Recht entsteht mit dem Realakt der Schöpfung, eine Geschäftsfähigkeit oder Registrierung ist daher nicht erforderlich
cessio legis- Regelung : wenn der Gesetzgeber Miturhebern die Urheberschaft oder Verwertungsrechte zuweist (z.B. Filmhersteller)
Urheberrecht : gewährt dem Inhaber Verwertungsrecht (das ausschließliche Recht, sein Werk wirtschaftlich zu nutzen) und Persönlichkeitsschutz (das Recht auf Schutz seiner geistigen Interessen am Werk)
Juristische Personen können keine Urheber sein, da sie nicht in der Lage sind, „geistige Schöpfungen“ zu schaffen (Ausnahme bei cessio legis und Leistungsschutzrechten)
VERWERTUNGSRECHTE
Kommerzielle Seite des UrhG: der Urheber soll an der Nutzung seines Werkes durch Dritte beteiligt werden
→ ihm werden daher bestimmte Formen der Werkvermittlung vom Gesetz ausschließlich zugewiesen
→ Verwertungsrechte : ist ein absolutes Recht und bedeutet, dass der Urheber jeden Dritten gegen seinen Willen von der Nutzung ausschließen kann
Verwertungsrechte gem. UrhG : Vervielfältigungsrecht, Bearbeitungs- und Übersetzungsrecht, Verbreitungsrecht, Vermiet- und Verleihrecht, Senderecht, Recht der öffentlichen Wiedergabe, Recht auf Zurverfügungstellung
Nach §15 UrhG hat der Urheber das ausschließliche Recht, Vervielfältigungen seines Werkes herzustellen, wobei es auf das angewendete Verfahren nicht ankommt
Gem. §16 UrhG hat der Urheber das ausschließliche Recht, Werkstücke zu verbreiten
erfasst ist nur die öffentliche Wiedergabe, sodass Nutzungen im Privatbereich nicht in das Verwertungsrecht des Urhebers fallen (problematisch ist die Abgrenzung der Begriffe Öffentlichkeit und Privatheit)
Judikatur sagt, wenn eine Wiedergabe für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist, dann ist sie öffentlich, wenn dieser Personenkreis abgegrenzt ist und die Personen durch gegenseitige Beziehungen verbunden sind, dann ist sie persönlich
Urheberrechtsnovelle 2003 : Zurverfügungstellungsrecht, der Urheber hat das ausschließliche Recht, das Werk der Öffentlichkeit drahtgebunden oder drahtlos in einer Weise zur Verfügung zu stellen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist
§16a UrhG regelt das Vermieten und Verleihen als Sonderformen der Verbreitung
Urheberrechtsgesetzesnovelle 2005 : Folgerecht
Grundsätzlich ist der Weiterverkauf keine neuerliche bewilligungspflichtige Verbreitung, weil das Verbreitungsrecht durch den ersten Verkauf mit Zustimmung des Rechteinhabers erschöpft ist
Folgerechtsvergütung : steht dann zu, wenn der Verkaufspreis mindestens 3.000€ beträgt
DIE DAUER DES URHEBERRECHTS
Das Urheberrecht ist unter Lebenden nicht übertragbar, es ist aber vererblich
Das Urheberrecht endet 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (bzw. letzten Miturhebers)
Sonderregel für Filmwerke
(Beispiel Rachmaninow)
FREIE WERKNUTZUNGEN
Das Urheberrecht stellt gewisse Nutzungen eines Werkes im Interesse der Allgemeinheit frei
FREIE WERKNUTZUNG OHNE VERGÜTUNG
Gem. §41 UrhG ist die Benutzung von urheberrechtlich geschützten Werken im Interesse der Rechtspflege und der Verwaltung zu „Zwecken der öffentlichen Sicherheit oder zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Ablaufs von Verwaltungsverfahren, parlamentarischen oder Gerichtsverfahren“ gestattet
Für den journalistischen Bereich von Bedeutung: §42, zur Berichterstattung über Tagesereignisse dürfen bestimmte Werke benutzt werden
→ Zweck: den Urheberrechtsschutz dort zu lockern, wo dies im Interesse einer tagesaktuellen Berichterstattung ist
Gem. §44 Abs1 UrhG dürfen einzelne, in einer Zeitung oder Zeitschrift enthaltene Aufsätze über wirtschaftliche, politische oder religiöse Tagesfragen in anderen Zeitungen und Zeitschriften vervielfältigt und verbreitet werden
→ Zweck: die Auseinandersetzung mit anderen Meinungen soll so ermöglicht und die Diskussion angeregt werden
Diese freie Werknutzung kann allerdings durch einen Verbotsvorbehalt verhindert werden (Sämtliche Rechte vorbehalten etc.)
das Urheberrecht regelt auch das Zitatrecht
Freie Werknutzung beim Kleinzitat : einzelne Stellen eines veröffentlichten Sprachwerkes dürfen verwendet werden
großes Zitat : erschienene Sprachwerke dürfen nur in einem durch den Zweck gerechtfertigten Umfang in ein bildendes wissenschaftliches Werk aufgenommen werden
formelle Zitatvoraussetzung : die Nennung von Wer und Urheber in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zitat
materielle Zitatvoraussetzung : der Zitatzweck
FREIE WERKNUTZUNGEN MIT VERGÜTUNGSANSPRUCH
Verboten ist die Vervielfältigung ganzer Bücher, Zeitschriften, Noten
Kein eigener/privater Verbrauch, wenn die Vervielfältigung zu dem Zweck geschieht, das Werk so der Öffentlichkeit zugänglich zu machen
Reprographievergütung : das Kopieren zum eigenen Gebrauch ist keine unentgeltliche freie Werknutzung, der Urheber hat Anspruch auf eine Vergütung (diese knüpft direkt an den Verkauf von Vervielfältigungsgeräten -Gerätevergütung- an)
Leerkassettenvergütung : der Urheber hat für diese Form der Vervielfältigung einen Anspruch auf angemessene Vergütung
URHEBERPERSÖNLICHKEITSRECHTE
Bei den Urheberpersönlichkeitsrechten handelt es sich um die ideelle Seite des Urheberrechts (es werden geistige Interessen des Urhebers geschützt)
Nach §19 UrhG hat der Urheber das unverzichtbare Recht, die Urheberschaft für sich in Anspruch zu nehmen, wenn diese bestritten oder das Werk einem anderen als seinem Schöpfer zugeschrieben wird
Ein weiteres wesentliches Urheberpersönlichkeitsrecht ist das Recht auf Wahrung der Werkintegrität (keine Kürzungen, keine Zusätze, keine Änderungen am Werk bei Veröffentlichung)
WERKNUTZUNG
Das Urheberrecht ist zwar vererblich, aber unter Lebenden nicht veräußerlich
Allerdings kann der Urheber anderen durch Erteilung einer Werknutzungsbewilligung oder Einräumen eines Werknutzungsrechts die Befugnis erteilen, das Werk in bestimmter Weise zu benutzen
Werknutzungsbewilligung : anderen wird vertraglich gestattet, das Werk auf einzelne oder alle Verwertungsarten zu benutzen
Werknutzungsrecht : wenn die Befugnis einem anderen mit ausschließlicher Wirkung eingeräumt wird (nicht nur vererblich, sondern auch veräußerlich)
Auch über erst zu schaffende Werke kann bereits im Voraus gültig verfügt werden, der Rechtserwerb erfolgt dann mit der Schaffung des Werkes
LEISTUNGSSCHUTZRECHTE
Im Zusammenhang mit künstlerischem Schaffen werden auch Leistungen erbracht, die zwar keine schöpferischen Tätigkeiten sind und daher kein Urheberrecht begründen, die aber mit der künstlerischen Leistung insoweit in Zusammenhang stehen, als sie diese wiedergeben etc. (Bspl.: Wiener Philharmoniker)
Leistungsschutzrechte : betreffen vor allem die ausübenden Künstler, wonach der Interpret eines schutzfähigen Werkes Leistungsschutzrechte hat
§74 Abs1 Zweiter Satz UrhG normiert die Fiktion, dass bei gewerbsmäßig hergestellten Lichtbildern der Inhaber des Unternehmens als Hersteller gilt
Auch der Lichtbildhersteller hat ein Namensnennungsrecht
Im Gegensatz zum Urheberrecht sind Leistungsschutzrechte unter Lebenden veräußerlich (Schutzdauer 50 Jahre)
NACHRICHTENSCHUTZ
§79 UrhG enthält einen Sonderschutz für Nachrichtenagenturen (wettbewerbsrechtliche Regelung) um den Nachrichtensammler vor Freibeutertum zu schützen (= Veröffentlichung der Meldungen durch Zeitschriften/Zeitungen erst 12Std. nach Agentur)
RECHT DER BILDBERICHTERSTATTUNG
Rechte der Fotografen:
Urheberrechte, wenn es sich bei den veröffentlichten Lichtbildern um Filmwerke handelt
Leistungsschutzrechte, wenn es sich um einfache Lichtbilder handelt, denen kein Werkcharakter zukommt
Neben dem Anspruch auf Unterlassung, Beseitigung, und Urteilsveröffentlichung sieht das UrhG auch eine Reihe materiell- rechtlicher Ansprüche vor (→ Entgelt, verschuldensabhängiger Schadensersatzanspruch, Anspruch auf Ersatz)
MedienG : Beschränkung der Bildberichterstattung → Fernseh- und HF- Aufnahmen und -übertragungen sowie Film- und Fotoaufnahmen von Verhandlungen der Gerichte und unabhängigen Verwaltungssenate sind unzulässig (= Richter bindende Ordnungsvorschrift, also er kann verantwortlich gemacht werden gegen Verstoß)
Die Bildberichterstattung durch die Medien als solche wäre hingegen nicht unzulässig (Schutz beginnt mit Beginn der Verhandlung, also Fotos von davor oder danach ok)
Die Regelung des Rechtes am eigenen Bild im UrhG ist systemwidrig, da es sich beim Recht der abgebildeten Person um kein Urheberrecht, sondern um ein Persönlichkeitsrecht handelt
Im Gegensatz zu Deutschland geht das österreichische Recht im Bereich des Bildnisschutzes vom Grundsatz der Veröffentlichungsfreiheit aus, der nur dann Grenzen gesetzt sind, wenn mit der Veröffentlichung berechtigte Interessen der abgebildeten Person verletzt werden
UrhG hat daher auch nicht die Funktion, die Bildberichterstattung zu behindern, sondern lediglich Missbräuche derselben vorzubeugen und zu ahnden
PERSONENBILDNIS
Schutzgegenstand ist die Abbildung der menschlichen Person (aber keine Tiere)
Personenbildnisse sind nicht nur Fotos und Filme, sondern auch Gemälde, Grafiken und Zeichnungen (auch Karikaturen)
Der Schutz steht aber nur dann zu, wenn die abgebildete Person eindeutig erkennbar ist (dazu gehört nicht notwendigerweise die Abbildung der Gesichtszüge)
§41 UrhG gestattet die Benutzung eines urheberrechtlich geschützten Werkes u.a. zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit
DAS INTERESSENPRINZIP
§78 UrhG normiert keinen absoluten Bildnisschutz. Dieser greift vielmehr erst ein, wenn berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden
VERLETZUGSFÄLLE
A - Verletzung der Intimsphähre
Berechtigte Interessen werden in jedem Fall durch Veröffentlichung von Aktfotos ohne der Einwilligung des/der Abgebildeten verletzt
der Bereich des Privatlebens ist aber nicht auf den Intimbereich beschränkt (sondern auch, wenn durch Krankheit entstellt, politische Einstellung erkennbar etc.)
B - Verwendung für Werbezecke
die Verwendung eines Personenbildnisses zu Werbezwecken ohne Einwilligung des Abgebildeten ist nach der Judikatur schon deshalb interessensbeeinträchtigend, weil sich der Abgebildete dadurch dem Verdacht ausgesetzt sieht, sein Bild für Werbezwecke entgeltlich zur Verfügung gestellt zu haben
dem Abgebildeten steht frei zu entscheiden, ob und wenn ja für wen bzw. welches Produkt er werben will und wie dies geschehen soll
in der Beeinträchtigung der Meinungsäußerungsfreiheit liegt die Verletzung berechtigter Interessen
C – Entstellende bzw. bloßstellende Bildnisse
Berechtigte Interessen werden dann verletzt, wenn jemand in einer peinlichen Situation gezeigt wird
D – Abträglicher Begleittext
Es kommt auf die Art der Veröffentlichung im Zusammenhang mit dem Rahmen an, in den das Bild gestellt wird
die Bildveröffentlichung in Verbindung mit einem Text, der dem Abgebildetem abträglich ist, verletzt dessen berechtigte Interessen
dies bedarf auch keinen besonderen Hinweis auf das Bild im Text
E – Unschuldsvermutung
Eine gegen die Unschuldsvermutung verstoßende Bildveröffentlichung verstößt gegen das UrhG, egal ob dies durch die Bildveröffentlichung selbst oder durch den Begleittext geschieht
POSTMORTALER PERSÖNLICHKEITSSCHUTZ
das Persönlichkeitsbild des Verstorbenen soll über dessen Tod hinaus geschützt sein und auch die Interessen der Angehörigen sollen gem. §78 UrhG geschützt sein
Beispiel: Haider (wurde nach Tod als schwul bezeichnet etc., Witwe klagte)
DIE EINWILLIGUNG DES ABGEBILDETEN
Bildnisschutz ist Interessenschutz
Wer zu erkennen gibt, dass er kein Interesse am Unterbleiben der Veröffentlichung seines Bildes hat, leistet damit Verzicht auf einen Rechtsschutz → die Einwilligung ist rechtsgeschäftliche Erklärung
die Einwilligung kann ausdrücklich oder stillschweigend erteilt werden
es ist aber in jedem Fall zu prüfen, zu welchem Zweck und innerhalb welchen Rahmens die Zustimmung erteilt wurde (vor allem hinsichtlich variierender Bildbegleittexte und Archivfotos)
wenn der Abgebildete seine Zustimmung unentgeltlich erteilt hat, kann er (bei geänderter Sachlage) seine Zustimmung widerrufen
wenn der Abgebildete seine Zustimmung entgeltlich erteilt hat, scheidet ein Widerruf grundsätzlich aus (Ausnahme: Nacktfotos)
INTERESSENABWÄGUNG
die Bildberichterstattung ist eine grundrechtlich geschützte Tätigkeit (Art10 EMRK, StGG)
Interessenabwägung : wenn durch eine Bildveröffentlichung berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden
Voraussetzung dafür ist, dass sich der Verbreitende (Medium) auf ein Interesse an der Bildveröffentlichung beruft
spielt große Rolle im Bereich der Kriminalberichterstattung
§7a MedienG gewährt dem Betroffenen in bestimmten Fällen Schutz vor identifizierender Berichterstattung (Bpsl.: „Neonaziführer“, angeblich resozialisiert)
im Bereich der Bildberichterstattung gibt es aber niemals absolute Rechtssicherheit
Bildveröffentlichung dann zulässig, wenn die begleitende Textberichterstattung der Wahrheit entspricht
anders bei Bildveröffentlichung aus dem Privatbereich, da der höchstpersönliche Lebensbereich grundsätzlich ohne Rücksicht auf den Wahrheitsgehalt geschützt ist
auch das Grundrecht der Kunstfreiheit ist in die Interessenabwägung mit einzubeziehen (Karikatur und Satire)
→ Karikatur/Satire zuerst auf Aussagekern reduzieren, diesen auf seine Verletzungseignung untersuchen – nur Verletzung der menschlichen Ehre, der Menschenwürde oder des gesamten öffentlichen Ansehens setzen Grenzen
PERSONEN DES ÖFFENTLICHEN LEBENS
Der OGH unterscheidet bei „Personen des öffentlichen Lebens“ zwischen
solchen, deren Aussehen allgemein bekannt ist und
solchen, die zwar der Öffentlichkeit teilweise bekannt sind, deren Aussehen allerdings nur ein beschränkter Teil der hierfür interessierten Öffentlichkeit kennt
wenn die Person allgemein bekannt ist, werden ihre Interessen durch die Bildnisveröffentlichung selbst in aller Regel nicht beeinträchtigt
Als Kernbereich der durch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens geschützten Privatsphäre genießt der höchstpersönliche Lebensbereich besonderen Schutz vor medialer Preisgabe
RECHTSFOLGEN
Weil der Bildnisschutz (systemwidrig) im UrhG geregelt ist, stehen dem Betroffenen die dort geltenden umfassenden Rechtsschutzmöglichkeiten, die an sich auf Urheberrechtsverletzungen zugeschnitten sind, zu
→ Der Betroffene hat daher Anspruch auf einen Beseitigungsanspruch sowie einen Anspruch auf Urteilsveröffentlichung (+ ideellen Schadensersatz)
Verwendungsanspruch : wird dem Abgebildeten zugestanden, wenn mit der Bildveröffentlichung der „geldwerte“ Bekanntheitsgrad des Abgebildeten ausgenutzt wird
PERSÖNLICHKEITSSCHUTZ
EHRENSCHUTZ
Normativer Ehrbegriff : die österreichische Rechtsordnung geht von einem normativen Ehrbegriff aus, dies bedeutet, dass die objektive Ehre, nicht aber die subjektive Ehre (das Ehrgefühl) geschützt ist
das Rechtsgut der Ehre genießt in Österreich einen umfassenden Schutz (Ehrverletzungen teilweise strafbare Handlungen, Schutz durch Zivilrecht, Verwaltungsübertretung)
DER STRAFRECHTLICHE EHRSCHUTZ
Privatanklagedelikte : werden grundsätzlich nur über Verlangen des Verletzten möglich (Ehrverletzungen) – im Gegensatz zu Offizialdelikten
unter bestimmten Voraussetzungen sind Ehrbeleidigungen von Amts wegen zu verfolgen (z.B.: wenn der Beleidigte Richter ist etc.)
Bis 2007 galt für Verletzungen der menschlichen Ehre die kurze Verfolgungsfrist von 6 Wochen
seit 2008 ist der Verfolgungsantrag nun nicht mehr befristet, allerdings erlischt das Recht auf Privatanklage mit Verjährung der Strafbarkeit der Tat
für Medieninhaltsdelikte ist die Verjährungsfrist mit einem Jahr relativ kurz (§32 MedienG)
die Verjährung beginnt bei Medieninhaltsdelikten mit dem Zeitpunkt, zu dem im Inland die Verbreitung des jeweiligen Mediums begonnen hat
Beleidigungsfähig sind grundsätzlich nur physische Einzelpersonen
Gem. §117 StGB galten Verstorbene und Verschollene als beleidigungsfähig, diese Bestimmung ist mit Wirkung vom 31.12.2009 durch das Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz ohne nähere Begründung aufgehoben worden
Probleme bereitet die Ehrenbeleidigung von Personenmehrheiten
→ je kleiner der angegriffene Personenkreis ist, desto größer wird das Risiko, dass das Publikum den Angriff auf jede einzelne Person beziehen kann
Das österreichische Strafrecht kennt drei Delikte gegen die Ehre:
1.die üble Nachrede
2.den Vorwurf einer bereits abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung
3.die Beleidigung
A – Üble Nachrede
§111 StGB schützt vor Charakter- und Verhaltensvorwürfen
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätze
= wenn die Tat in einem Medium begangen wird, wodurch die üble Nachrede einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird
Charaktervorwurf : eine Eigenschaft oder Gesinnung ist verächtlich, wenn sie nach dem Durchschnittsempfinden eines sozial integrierten wertbewussten Menschen nichtswürdig ist und daher Verachtung verdient (muss also erheblicher Charaktermangel sein)
Verhaltensvorwurf : unehrenhaft ist ein Verhalten, durch das nach durchschnittlicher Auffassung eines sozial integrierten wertbewussten Menschen die soziale Wertschätzung empfindlich beeinträchtigt wird (Prototyp: die Begehung einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Vorsatztat)
Beispiel : Bawag- Prozess, Elsner wurde unterstellt, scheinkrank zu sein
Gegen die guten Sitten : verstößt ein Verhalten, das nach dem Durchschnittsempfinden eines sozial integrierten wertbewussten Menschen den allgemeinen Anstand empfindlich verletzt (Bspl.: Ehebruch)
Im Fall der üblen Nachrede ist der Täter nicht zu bestrafen, wenn die Behauptung als wahr erwiesen wird. Den Wahrheitsbeweis muss der Täter anbieten und erbringen (die Unmöglichkeit, diesen Beweis zu erbringen geht daher zu Lasten des Täters)
Bei Tatsachen des Privat- oder Familienlebens ist der Wahrheitsbeweis nicht zulässig
B – Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung
Freiheitsstrafe bis zu 3 Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen
Anders als bei §111 wird hier der Betroffene vor wahren Behauptungen geschützt, es soll die Resozialisierungschance abgesichert werden.
Strafbar ist nur das Vorwerfen
C – Beleidigung
Freiheitsstrafe bis zu 3 Monate oder Geldstrafe bis 180 Tagessätze
Für den Bereich des Medienrechts sind von den vier Tatbestandsalternativen nur die Beschimpfung und Verspottung von Bedeutung
Beschimpfung : der Täter verleiht seiner Missachtung eines anderen durch beleidigende Worte oder sonstige beleidigende Handlungen (Gebärden, Gesten, Grimassen etc.) Ausdruck
Verspottung : das Wesen der Verspottung besteht darin, dass der Täter einen anderen lächerlich macht oder als minderwertig verhöhnt
Schwierigkeiten bereitet die Abgrenzung von strafbaren Beschimpfungen und Verspottungen im Bereich von Karikaturen, Parodien und Satiren
In Hinblick auf Art10 MRK ist in derartigen Fällen im Regelfall davon auszugehen, dass eine Sanktion in einer demokratischen Gesellschaft keinem dringenden Sozialbedürfnis entspricht
DER MEDIENRECHTLICHE EHRENSCHUTZ
Entkriminalisierung des Medienrechts → der Gesetzgeber des MedienG 1981 hat sich für ein auf bestimmte Fälle beschränktes Entschädigungssystem entschieden
der medienrechtliche Ehrenschutz ist in §6 MedienG verankert
Anspruchsbegründend : Ehrentatbestände § 111 und 115 StGB, §297 Verleumdung (Offizialdelikt)
Verleumdung : wer einen anderen dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aussetzt, dass er ihn von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung oder der Verletzung einer Amts- oder Standespflicht falsch verdächtigt, sofern der Täter weiß, dass die Verdächtigung falsch ist
Regel- Ausnahme- Prinzip : von der Regel, dass bei bestimmten ehrenrührigen medialen Äußerungen ein Entschädigungsanspruch zusteht gibt es Ausnahmen, also Fälle, in denen dieser Anspruch nicht besteht (§6 und 7 MedienG sind danach konzipiert)
Diese Ausnahmen sind:
Parlamentsprivileg : der journalistische Kommentar der Parlamentsberichterstattung ist geschützt
Wahrheit : geschützt ist nur die „verdiente Ehre“, der Wahrheitsbeweis ist vom Medieninhaber zu erbringen. Er gilt dann als erbracht, wenn sich die Behauptung in ihrem wesentlichen Inhalt als richtig erweist
Journalistische Sorgfalt : ein Entschädigungsanspruch entsteht nicht, wenn ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung bestanden hat und auch bei Aufwendung der gebotenen journalistischen Sorgfalt hinreichend Gründe vorgelegen sind, die Behauptung für wahr zu halten. Der Beweis der Wahrnehmung der journalistischen Sorgfalt muss vom Medieninhaber selbst angeboten und erbracht werden.
Die Einholung einer Stellungnahme des Betroffenen kann grundsätzlich nur in Ausnahmefällen (Kenntnis echter amtlicher Urkunden) unterbleiben
Livesendung : dieser Entschädigungsausschlussgrund betrifft nur live ausgestrahlte, nicht live aufgezeichnete Sendungen
Abrufbarkeit auf einer Website : im Fall eines ehrenrührigen Inhalts auf einer Website steht ein Entschädigungsanspruch dann nicht zu, wenn der Inhalt auf einer Website abrufbar ist und der Medieninhaber oder einer seiner Mitarbeiter oder Beauftragten die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen hat (auf Fremdbeiträge zu begrenzen)
Zitat : es besteht kein Entschädigungsanspruch, wenn ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnis der zitierten Äußerung bestanden hat
Der Entschädigungsbetrag darf 20.000€ bei einer Verleumdung oder bei besonders schwerwiegenden Auswirkungen einer üblen Nachrede 50.000€ nicht übersteigen
Veröffentlichung : wenn sich mehrere Artikel (einer Ausgabe) auf einen Sachverhalt beziehen
Höhe der Entschädigung : ist nach Maßgabe des Umfangs und der Auswirkungen der Veröffentlichung und Verbreitung des Mediums zu bestimmen
Zwitterstellung : des medienrechtlichen Ehrenschutzes, weil er zwar
zivilrechtlichen Schadenersatzanspruch als Ausgleich für die erlittene Kränkung gewährt (ideeller Schadenersatzanspruch)
die Durchsetzung dieser Ansprüche aber den Strafgerichten nach den Bedingungen der Strafprozessordnung vorbehalten ist
DER ZIVILRECHTLICHE EHRENSCHUTZ
Während der strafrechtliche Ehrenschutz nur physischen Personen zukommt, gewährt die zivilrechtliche Judikatur auch juristischen Personen Ehrenschutz
Der Ehrbegriff ist ein einheitlicher (kein Unterschied zwischen zivilrechtlicher und strafrechtlicher Ehre)
Vorsatzdelikte : üble Nachrede, der Vorwurf einer bereits abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung und die Beleidigung
§1330 Abs1 (Ehrenbeleidigung im engeren Sinne) und §1330 Abs2 (kreditschädigende Ehrbeleidigung) überlagern sich teilweise
§1330 Abs1 : schützt vor ehrenrührigen Werturteilen
§1330 Abs2 : schützt den wirtschaftlichen Ruf und gegen unwahre ehrenrührige Tatsachenbehauptungen
verschuldensabhängiger Schadenersatzanspruch : materielle Schäden sind zu ersetzen
verschuldensabhängiger Widerrufsanspruch : der Täter wird zur Beseitigung des rufschädigenden schlechten Bildes über den Verletzten verpflichtet
Auch eine zivilrechtliche Verurteilung zur Unterlassung einer Äußerung oder zur Leistung von Schadenersatz ist ein Eingriff in die dem Äußernden durch Art 10 EMRK garantierte Meinungsäußerungsfreiheit (→ Interessenabwägung)
SCHUTZ DES HÖCHSTPERSÖNLICHEN LEBENSBEREICHES
Die Einsicht, dass auch die Privatsphäre schutzwürdig ist, hat sich relativ spät durchgesetzt
Die besondere Problematik der Schutzwürdigkeit der Privatsphäre liegt darin, dass dieses Rechtsgut auch durch das Aussprechen der Wahrheit bedroht wird
Der Schutz des Privat- und Familienlebens ist durch die EMRK gewährt (Art

Art 8 MRK erfasst 4 Garantiebereiche :
1.Achtung des Privatlebens
2.Achtung des Familienlebens
3.der Wohnung
4.des Briefverkehrs
Zweck Art 8 MRK : den einzelnen gegen willkürliche Eingriffe der öffentlichen Gewalt in sein Privat- und Familienleben zu schützen
→ Konflikt zwischen Art 8 EMRK und Art 10 EMRK
Beispiel : „Caroline- Entscheidung“ (Caroline von Monacco wurde in 3 Fotoserien abgebildet, nicht im öffentlichen Interesse, dass sie hinfällt oder dergleichen)
DER MEDIENRECHTLICHE SCHUTZ DER PRIVATSPHÄRE
Das MedienG versucht in §7 den verfassungsrechtlichen Gewährleistungspflichten des Art 8 EMRK zu entsprechen (nach Regel- Ausnahme- Prinzip konzipiert)
§7 MedienG schützt den höchstpersönlichen Lebensbereich (Begriff soll sich mit dem des Privat- und Familienlebens Art 8 EMRK decken)
Höchstpersönlicher Lebensbereich : das Leben in der Familie, die Gesundheitssphäre und das Sexualleben, Intimsphäre (soll aber darüber noch hinaus gehen)
NICHT zum höchstpersönlichen Lebensbereich zählen Vermögensverhältnisse, Unternehmensbeteiligungen, Angelegenheiten des Geschäfts- oder Berufslebens
Aber nur Erörterungen oder Darstellungen, welche geeignet sind den Betroffenen in der Öffentlichkeit bloßzustellen erfüllen den Tatbestand des §7 MedienG
Berka : jene Erörterungen und Darstellungen wirken bloßstellend, die dem Einzelnen die Selbstbestimmung über das der Umwelt eröffnete Persönlichkeitsbild nehmen
Privatöffentlichkeit : privates Handeln im öffentlichen Raum
Privatöffentlichkeit ist durch §7 MedienG geschützt, solange der Betroffene die Medienpublizität nicht bewusst herbeigeführt wird
Ausnahmen von der Regel, dass bei bestimmten medialen Äußerungen über den höchstpersönlichen Lebensbereich eines Menschen ein Entschädigungsanspruch zusteht sind (also es besteht kein Entschädigungsanspruch bei folgenden Äußerungen):
Parlamentsprivileg : die wahrheitsgetreue Wiedergabe von Indiskretionen hat keine medienrechtlichen Folgen
Wahrheit der Veröffentlichung : wahre Veröffentlichungen über den höchstpersönlichen Lebensbereich sind dann zulässig, wenn diese in unmittelbarem Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben stehen (Zusammenhang des dem höchstpersönlichen Lebensbereich zuzurechnenden Berichtsgegenstandes mit der öffentlichen Funktion)
Eine unwahre Berichterstattung über den höchstpersönlichen Lebensbereich ist in allen Fällen tatbestandsmäßig
Vermutetes Einverständnis : Mit Zustimmung des Betroffenen ist auch eine Berichterstattung über den höchstpersönlichen Lebensbereich zulässig. Die Zustimmung muss aber nicht ausdrücklich sein, es reicht auch, wenn diese vermutet wird (z.B. durch früheren Umgang mit den Medien)
Livesendung und Abrufbarkeit auf einer Website
Schadensersatz wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs : der Höhe nach mit 20.000€ begrenzt
DER ZIVILRECHTLICHE SCHUTZ DER PRIVATSPHÄRE
Recht auf Wahrung der Privatsphäre : wurde durch das Zivilrechtsänderungsgesetz 2004 eingeführt, ist aber nicht auf Verletzung der Privatsphäre durch die Medien anzuwenden
Privatsphäre (ABGB) : ist nicht zur Gänze ident mit höchstpersönlichem Lebensbereich (MedienG), die beiden Bereiche überschneiden sich aber weiter weitgehend
Bei Verletzungen der Privatsphäre → Ersatz von Vermögensschäden und bei erheblichen Verletzungen Ersatz immaterieller Schäden
→ hieraus ergibt sich der Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung, weil das Recht auf Wahrung der Privatsphäre ein absolutes ist (= gegen jeden Störer durchsetzbar)
MedienG ist gegenüber ABGB lex specialis : mediale Verletzungen des höchstpersönlichen Lebensbereichs sind ausschließlich nach dem MedienG zu beurteilen, während nicht mediale Verletzungen unter das ABGB fallen
IDENTITÄTSSCHUTZ
Rechtsschutz vor identifizierender Berichterstattung : wird durch §7a MedienG gewährt (durch Gesetzesnovelle 1992 eingeführt)
Der Schutzumfang ist begrenzt auf gerichtlich strafbare Handlungen und in diesem Zusammenhang auf Opferschutz einerseits und Verdächtigen- und Täterschutz andererseits eingeschränkt
Die Berichterstattung über Verwaltungsübertretungen wird von §7a MedienG nicht erfasst
Opfer : derjenige, in dessen Rechte durch Verwirklichung eines Strafbestandes eingegriffen wird
Verdächtiger : derjenige, gegen den sich ein Tatverdacht richtet, wobei auch bloße Verdächtigungen durch Medien ausreichen
Täter : derjenige, der wegen einer Straftat durch ein Gericht verurteilt wurde
Einer rechtskräftig freigesprochenen Person kommt daher der Identitätsschutz des §7a MedienG nicht zu
Identifizierungsmerkmale : Name, Bild, andere Angaben
Relevante Identifikation : wenn die Identität des Betroffenem einem nicht unmittelbar informierten Personenkreis bekannt werden kann (Voraussetzung für identifizierende Berichterstattung)
größerer Personenkreis : bei etwa 10 Personen
Anspruch nach §7a MedienG besteht nur dann, wenn schutzwürdige Interessen verletzt werden
→ schutzwürdige Interessen werden verletzt, wenn die Identität eines Opfers einer strafbaren Handlung preisgegeben wird und die Veröffentlichung geeignet ist, einen Eingriff in den höchstpersönlichen Lebensbereich oder eine Bloßstellung des Opfers herbeizuführen
Im Fall eines Täters oder Tatverdächtigen werden schutzwürdige Interessen jedenfalls verletzt, wenn sich die Veröffentlichung auf einen Jugendlichen (bis 18), bloß auf ein Vergehen (bis 3 Jahre Freiheitsentzug) bezieht oder diese das Fortkommen des Betroffenen unverhältnismäßig beeinträchtigen (abstrakte Beeinträchtigung reicht)
Sonstige schutzwürdige Interessen liegen dann vor, wenn das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit eines Menschen durch die Identifikation konkret gefährdet werden
aber dieser Identitätsschutz ist nicht absolut : dieser Schutz besteht nicht, wenn ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an einer identifizierenden Berichterstattung bestanden hat
Je weniger eingreifend die Maßnahmen der Strafverfolgung sind, umso nachteiliger und daher auch unverhältnismäßiger fällt für den Betroffenen die Anprangerung durch die identifizierende Berichterstattung aus
Es besteht kein Entschädigungsanspruch bei folgenden identifizierenden Berichterstattungen:
Parlamentsprivileg : es muss die Identifikation bereits in einer öffentlichen Sitzung eines allgemeinen Vertretungskörpers oder eines seiner Ausschüsse erfolgt sein
Amtliche Veranlassung : es besteht kein Anspruch, wenn die identifizierenden Angaben amtlich veranlasst waren oder wenn eine Behörde ein Medium im Rahmen ihres Wirkungsbereiches ersucht, eine identifizierende Veröffentlichung vorzunehmen
(Die Medien sind nicht verpflichtet, die Rechtsmäßigkeit im Einzelnen zu überprüfen)
Einverständnis des Betroffenen : es besteht kein Entschädigungsanspruch, wenn der Betroffene mit der Veröffentlichung einverstanden war oder diese auf einer Mitteilung des Betroffenen gegenüber einem Medium beruht (der Betroffene muss aber wissen, dass er sich gegenüber einem Medienmitarbeiter offenbart, sodass verdeckte Recherchen davon nicht erfasst sind)
Livesendung und Abrufbarkeit auf einer Website
Der Entschädigungsanspruch ist der Höhe nach mit 20.000€ begrenzt
SCHUTZ DER UNSCHULDSVERMUTUNG
Wahrung der Unschuldsvermutung ist ein durch die EMRK garantiertes Grundrecht
Gem. Art 6 Abs 2 EMRK wird bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld von der Unschuld des wegen einer strafbaren Handlung angeklagten ausgegangen
Daran unmittelbar gebunden sind Richter bzw. Beamte im Verwaltungsstrafverfahren, darüber hinaus aber auch andere staatliche Organe
Durch die Mediengesetzesnovelle 1992 wurde der Schutz der Unschuldsvermutung in einer für den Betroffenen direkt durchsetzbaren Art und Weise umgesetzt
§ 7b MedienG : (Regel- Ausnahme. Prinzip) Betroffener hat Anspruch auf Entschädigung durch Medieninhaber, wenn er als schuldig/strafbar etc. bezeichnet wird, obwohl noch nichts bewiesen ist
Nach Auffassung des VfGH steht §7b einer wahrheitsgemäßen Berichterstattung über Straftaten nicht entgegen, da der einem Straffall zugrunde liegende Sachverhalt immer berichtbar ist
Geschützt ist durch §7b primär der Tatverdächtige (soll durch keine Medienjustiz vorverurteilt werden), aber auch die Unabhängigkeit der Justiz
Der durch §7b gewährte Schutz ist zeitlich begrenzt (beginnt mit in Zusammenhang bringen der Person mit Handlung und endet mit rechtskräftigem Urteil)
§7b formalisiert die Kriminalberichterstattung (formale Distanzierung reicht aber nicht aus)
Unzulässig sind daher Bezeichnungen wie „Täter“ oder „Schuldiger“
Gegen die Unschuldsvermutung verstößt aber auch ein Bericht, in welchem der Tatverdächtige als überführt oder schuldig hingestellt wird
„Es gilt die Unschuldsvermutung“ ist nichts anderes als eine anspruchsabwehrende Floskel, wenn der übrige Artikelinhalt die Schuld des Verdächtigen nahe legt
Es besteht bei einem die Unschuldsvermutung verletzendem Medienbericht kein Entschädigungsanspruch, wenn:
Parlamentsprivileg
Wahrheitsgetreue Berichterstattung : wenn es sich um einen wahrheitsgetreuen Bericht über ein Strafurteil erster Instanz handelt und dabei zum Ausdruck gebracht wird, dass das Urteil nicht rechtskräftig ist
Dieser Ausschlussgrund kommt dann in Betracht, wenn ein Rechtsmittel angemeldet wurde oder die Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen ist
Geständnis des Betroffenen : wenn der Betroffene die Tat öffentlich, gegenüber einem Medium, in einer Hauptverhandlung eingestanden und dies nicht widerrufen hat. Ein Geständnis gegenüber Polizei etc. reicht nicht aus
Die einem Journalisten erteilte Information des Betroffenen, eine strafbare Handlung begangen zu haben, betrifft nicht nur das Medium, für welches der Journalist tätig ist, sondern → Ausschlussgrund für alle Medien
Livesendung, Abrufbarkeit auf einer Website, Zitat
Der Entschädigungsanspruch ist in seiner Höhe auf 20.000€ begrenzt
INTERNETRECHT
Die Bezeichnung Internetrecht ist kein rechtlicher Terminus
Weit gestreut sind die maßgeblichen Rechtsgrundlagen (zum Teil werden traditionelle Regelungen auf internetbezogene Sachverhalte angewendet, zum Teil hat das Internet aber auch neue Problemkonstellationen aufgeworfen, für welche Sonderregelungen geschaffen wurden)
Internetbezogene Sachverhalte sind in der Regel transnational ausgerichtet, weshalb sich national unterschiedliche Regelungen z.B. für den Internethandel nachteilig, bzw. hemmend auswirken
EU will die Rahmenbedingungen durch EU- Rechtsakte aneinander angleichen
(= Rechtsangleichung in Europa bzw. der EU durch EU- Richtlinien)
Horizontale Regelungszersplitterung : Aufteilung auf eine Fülle von Rechtsgebieten bzw. rechtliche Regelungen
Vertikale Regelungszersplitterung : Gemeinschaftsrecht und nationales Recht
EXKURS: TECHNISCHE GRUNDLAGEN
IP- Adresse : auf einem internationalen Standard basierende Nummer zur Adressierung von Rechnern (Rechnernetzwerken), die im Internet verfügbar sein sollen
IP- Adressen werden mit einer alphanumerischen Bezeichnung verknüpft, den so genannten Domains → bildlich gesprochen kann man daher sagen, dass die Domain an der IP- Adresse hängt → macht keinen Unterschied, ob im Webbrowser die IP- Adresse oder die ihr zugeordnete Domain eingegeben wird
IP- Adresse und Domain sind folglich weltweite Unikate
Top- Level- Domain : charakterisiert das Land, von welchem sämtliche unter der TLD registrierte Domains verwaltet werden (.de, .at etc. Ausnahme ist USA – Tätigkeitsbereich/generische TLDs: .com, .biz etc.)
je einprägsamer eine Domain ist, desto größer wird das Potential des unter der Domain im Internet präsentierten Angebots sein
eine so genannte friedliche Koexistenz deckungsgleicher Kennzeichen ist nicht möglich → weshalb Domains häufiger Grund gerichtlicher Auseinandersetzungen sind
VORBEMERKUNG: GRUNDSTRUKTUREN DES ÖSTERREICHISCHEN KENNZEICHENRECHTS
Funktion von Kennzeichen : mit ihnen bezeichnete Personen oder Sachen von anderen gleichartigen Kennzeichnungsträgern zu unterscheiden (= Individualisierungsfunktion)
Kennzeichenrechte sind absolute Rechte
In Österreich ist das Kennzeichenrecht nicht in einem Gesetz kodifiziert, sondern wird vielmehr durch verschiedene gesetzliche Regelungen angeordnet, unter welchen Voraussetzungen bestimmte Kennzeichnungen rechtlich geschützt sind und welche Rechte dem Kennzeicheninhaber zustehen
(= Schutzbereich des Kennzeichens)
Damit ein Kennzeichenrecht entsteht ist entweder die Eintragung in ein Register (Markenregister etc.) oder die Aufnahme des Gebrauchs erforderlich
Die Ausstattung ist erst dann geschützt, wenn sie innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Unternehmers gilt
Damit ein Kennzeichen rechtlichen Schutz genießen kann, muss es schutzfähig sein (Voraussetzung für Schutzfähigkeit ist die Unterscheidungskraft des Zeichens)
→ Die für den Kennzeichenschutz erforderliche Unterscheidungskraft fehlt sogenannten beschreibenden Zeichen und Gattungsbezeichnungen
Maßgeblich im Zusammenhang mit der Unterscheidungskraft ist, wofür ein Kennzeichen beansprucht wird
Kennzeichenrechte : sollen ihren Inhaber davor schützen, dass ein Dritter das Kennzeichen in verwechslungsfähiger Weise benutzt
Verwechslungsschutz : Schutz vor verwechslungsfähigem Gebrauch durch Dritte
Verwechslungsgefahr liegt dann vor, wenn die Verkehrsteilnahme wegen der Ähnlichkeit (oder Identität) der von den beiden Parteien verwendeten Zeichen und/oder der mit diesen bezeichneten Unternehmen/Waren/Dienstleistungen entweder verwechselt oder als miteinander in Beziehung stehend wahrgenommen werden
Rufausbeutungsschutz : wenn ein Kennzeichen besonders bekannt geworden ist wird es davor geschützt, dass der mit ihm verbundene gute Ruf ausgebeutet wird
Zeitrang- oder Prioritätsprinzip : wenn zwei Zeichen verwechslungsfähig gegenüberstehen, handelt derjenige rechtswidrig, dessen Kennzeichen später entstanden ist
→ Im Ergebnis kommt es daher bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr immer auf eine wertende Betrachtung einer Fülle von Einzelfaktoren an
EINZELHEITEN ZU DOMAIN- STREITIGKEITEN
Grundstruktur von Domain- Streitigkeiten besteht darin, dass eine Domain ein älteres Kennzeichenrecht aus der „Offline- Welt“ verletzt
nach heute gesicherter Rechtsprechung kann auch die Verwendung eines Zeichens innerhalb einer Domain ältere Kennzeichenrechte verletzen
die Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen wird auch durch die internetspezifische Schreibweise von Domains nicht beseitigt
→ Domains können einen Eingriff in ältere Kennzeichenrechte bewirken, wenn zwischen dem geschützten Kennzeichen und der Domain bei einer Gesamtschau Verwechslungsgefahr besteht
NAMENSRECHTLICHE DETAILS
Namensverletzung : wenn durch die Verwendung eines fremden Namens berechtigte Interessen des Namensträgers verletzt werden
Interessen des Namensträgers werden auch dann verletzt, wenn ihm durch Verwendung seines Namens Beziehungen zu Personen oder Umständen zugeschrieben werden, mit denen er in Wahrheit nichts zu tun hat
ein Hinweis, der klarstellt, dass es sich bei der unter der Domain abrufbaren Website nicht um diejenige des Namensträgers handelt ist nicht immer ausreichend
→ nur dann ausreichend, wenn in einer Gesamtwürdigung der Umstände die Interessen des Domaininhabers und diejenigen des Namensträgers gleichlaufend sind
WETTBEWERBSRECHTLICHE BESONERHEITEN DES INTERNETS
DOMAIN- GRABBING
Registrierung von Marken in Behinderungsabsicht ist als unlautere Geschäftspraktik wettbewerbswidrig
→ wenn eine Domain also in Behinderungsabsicht registriert wird, ist das wettbewerbswidrig
Behinderungsabsicht lässt sich kaum beweisen → deshalb ist ausreichend, wenn der Kläger entsprechende Indizien dartut, die für die Registrierung der Domain in Behinderungsabsicht sprechen
E- MAIL WERBUNG
Werbung durch unerbetene Telefonate ist wettbewerbswidrig, wenn zuvor nicht ausdrücklich oder stillschweigend das Einverständnis erklärt wurde
Werbung mittels Telefax und auch mittels E- Mail- Werbung ist ebenfalls wettbewerbswidrig
→ verwaltungsrechtliche Regelung in TKG:
Anrufe, Fernkopien, elektronische Post, Sms ohne vorherige Einwilligung des Empfängers ist unzulässig, wenn zum Zweck der Direktwerbung oder an mehr als 50 Empfänger gerichtet
Einwilligung nur nicht nötig, wenn Empfänger die Kontaktinformation mit Verkauf/Dienstleistung erhalten hat und diese Nachricht zur Direktwerbung erfolgt, eine Ablehnung jederzeit möglich ist und die Zusendungen nicht ohnehin von vornherein abgelehnt wurden
Identität des Absenders muss erkenntlich sein, sonst unzulässig
eine erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden
KEYWORD- ADVERTISING
Anbieter von Suchmaschinen bieten im Internet auf ihren Seiten Werbeflächen an, die mit unterschiedlichen Inhalten gefüllt werden, je nachdem, welchen Suchbegriff der User in der Suchmaschine eingibt
→ das Aufscheinen von Anzeigen in den Trefferlisten der Suchmaschinen ist mit der Eingabe bestimmter Suchbegriffe verknüpft
diese Suchbegriffe heißen „AdWords“ und werden den Werbungtreibenden verkauft
URHEBERRECHTLICHE BESONDERHEITEN DES INTERNET
= stetige Konfrontation mit technischen Innovationen
URHEBERRECHTLICHER WERKBEGRIFF
wird durch Internetnutzung nicht grundsätzlich verändert
es sind daher auch digitale Werke urheberrechtlich geschützt, wenn sie die Schutzvoraussetzungen erfüllen
Computerprogramme sind als Werke der Literatur geschützt, wenn es sich um eigentümliche geistige Schöpfungen handelt
die Regelung über die Vervielfältigung zum eigenen oder privaten Gebrauch gilt nicht für Computerprogramme
Der Schutz des §2 Z1 UrhG bezieht sich auf die durch die Kombination vieler Programmschritte erreichte und damit individuell geprägte Problemlösung, nicht aber auf das am Bildschirm grafisch sichtbare Programmergebnis
auch für die Gestaltung von Webseiten kommt grundsätzlich der Schutz als Werk der bildenden Kunst in Betracht
die besondere Zusammenstellung von Inhalten in einer Website kann auch als Sammelwerk geschützt werden
Sonderregelung des §40 Abs1 UrhG : Datenbanken sind Sammlungen von Werken, Daten oder unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit elektronischen Mitteln oder auf andere Weise zugänglich sind
→ Datenbank wird dann als Sammelwerk geschützt, wenn sie infolge der Auswahl oder Anordnung des Stoffes eine eigentümliche geistige Schöpfung ist
Der Schutz der einfachen Datenbank reicht (inhaltlich und zeitlich) weniger weit als der Schutz von Datenbankwerken
VERWERTUNGSRECHTE
Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher (Vervielfältigung, Verbreitung) oder unkörperlicher Form (Sendung, Aufführung) zu verwerten
die zum Einsatz gelangende Technik ist für die verwertungstechnische Seite grundsätzlich irrelevant
Beispiel: auch das Aufzeichnen (z.B. eines Livekonzerts) und Kopieren eines bestehenden Werkstücks ist dem Urheber vorbehalten
sämtliche Nutzungen sind nur dann zulässig, wenn eine Zustimmung des Urhebers vorliegt oder die Nutzung einer freien Werknutzung gestattet wird
Zurverfügungstellungsrecht : danach hat der Urheber das ausschließliche Recht, das Werk der Öffentlichkeit drahtgebunden oder drahtlos in einer Weise zur Verfügung zu stellen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist
FREIE WERKNUTZUNGEN
die dem Urheber nach dem UrhG zustehenden Rechte werden durch freie Werknutzungen beschränkt
Beispiel: Reden, die die Öffentlichkeit betreffen unterliegen der freien Werknutzung und dürfen der Öffentlichkeit jederzeit zugänglich gemacht werden
Auch die flüchtige oder begleitende Vervielfältigung ist eine Vervielfältigung
vorübergehende Vervielfältigung ist dann zulässig, wenn sie
flüchtig oder begleitend ist
integraler und wesentlicher Bestandteil eines technischen Verfahrens ist
ihr Zweck die Übertragung durch einen Vermittler oder ihre rechtmäßige Nutzung ist
keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung hat
Die Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch zeichnet sich durch Besonderheiten in der rechtlichen Regelung aus
Gebrauch : ist der private und berufliche Gebrauch natürlicher und juristischer Personen
einzelne Vervielfältigungsstücke dürfen auf Papier oder einem ähnlichen Träger zum eigenen Gebrauch hergestellt werden
die Digitalkopie wird von dieser Regelung nicht erfasst
Vervielfältigung auf anderen Trägern als Papier und dergleichen ist nur zum Zweck der eigenen Forschung oder zum Privatgebrauch zulässig
→ damit wird grundsätzlich auch die Digitalkopie gestattet, aber nur durch Privatpersonen und zum privaten Gebrauch - gilt nicht für Software
Eigener oder privater Gebrauch liegt NICHT vor, wenn die Vervielfältigung zu dem Zweck geschieht, das Werk mit Hilfe der Vervielfältigungsstücke der Öffentlichkeit zugänglich zu machen
noch nicht hinreichend geklärt ist, ob die zur Vervielfältigung verwendete Vorlage eine legale sein muss (betrifft z.B. Musikdownloads)
Die Vervielfältigung ganzer Bücher/Zeitschriften/Musiknoten ist nur dann zulässig, wenn die Vervielfältigung durch Abschreiben erfolgt oder es sich um vergriffene Werke handelt