Die Tiroler Tageszeitung titelt: «Tiroler Kulturschatz wird zerschlagen». Zwei Handschriften, 19 Inkunabeln sowie über 200 Drucke des 16.-18. Jahrhunderts, die aus der berühmten Haller Waldauf-Bibliothek stammen, wurden in einer Auktion des Antiquariats Zisska & Schauer zum Verkauf gebracht. Der Versuch dieses Kulturgut durch Ankauf Tirol zu erhalten, ist an den Vorstellungen des Auktionshauses und des (unbekannten) Einbringers gescheitert:
„Wir sind gescheitert“, musste ein enttäuschter Pfarrer Jakob Patsch gestern Mittwoch berichten. Vergeblich hatte nicht nur der Haller Pfarrer als Verwalter der Waldauf-Stiftung bis zuletzt versucht, Werke der denkmalgeschützten Haller Waldauf-Bibliothek aus einer dieser Tage in München stattfindenden Auktion herauszulösen, um den Kulturschatz für Tirol zu erhalten – die TT berichtete. Auch an der Universitäts- und Landesbibliothek, die die Stiftungsbibliothek 2003 als Dauerleihgabe übernommen hat, zeigt man sich mehr als enttäuscht: „Trotz intensivster Bemühungen bis unmittelbar vor Auktionsbeginn am Mittwoch“ sei es nicht möglich gewesen, „dieses einmalige kulturelle Erbe für das Land Tirol zu retten“, heißt es in einer Aussendung. …
Quelle und ganzer Artikel mit den Details hierzu: http://www.tt.com/
Einem weiteren Artikel der TT ist zu entnehmen, dass man denkmalschutzrechtlich nicht gegen den Verkauf vorgehen konnte:
… Das Bundesdenkmalamt hatte zuvor rechtliche Schritte geprüft, allerdings sei man auf diesem Wege nicht weitergekommen, erklärt Reinhard Rampold vom Landeskonservatoriat Tirol: Der Münchner Auktionator habe den Einbringer bestätigen lassen, dass er die Waldauf-Bestände schon vor Inkrafttreten jenes Gesetzes besessen habe, das die Ausfuhr von Antiquitäten aus Österreich verbietet. …
Siehe: http://www.tt.com/
Klaus Graf, der dankenswerterweise erstmals auf Archivalia auf die geplante Auktion hingewiesen und die zuständigen Stellen alarmiert hatte [das VÖBBLOG hatte berichtet], hat nun die Presseerklärung der Diözese Innsbruck zu diesem Fall veröffentlicht und einen gewohnt kritischen Kommentar zur Angelegenheit verfasst:
Er schreibt zur denkmalschutzrechtlichen Prüfung:
Die Juristen des Denkmalamts sahen keine Möglichkeit, gegen das Auktionshaus vorzugehen, da sowohl die Verbringung ins Ausland vor 1993 erfolgte (Voraussetzung der Rückforderung) als auch Straftatbestände verjährt waren.
Für mich stellt sich weiterhin die zivilrechtliche Frage, ob denn der unbekannte Einbringer tatsächlich Eigentümer der Bücher war und damit überhaupt befugt war, einen Verkauf via dem Antiquariatshandel tätigen zu lassen? Ich kann aus den mir vorliegenden Medungen nicht erkennen, dass das Auktionshaus einen lückenlosen Nachweis der Eigentümerkette (von der Waldauf-Stiftung weg bis hin zum Einbringer) erbracht hätte …
Klar ist allein, dass die Waldauf-Stiftung einmal Eigentümer der Bücher gewesen ist. Leider bleibt weiterhin unklar, wann die Bücher der Stiftung «entfremdet» worden sind und ob dies legal oder illegal geschah. [Klaus Graf geht jedenfalls davon aus, dass die Bücher nach 1938 wegkamen und dies illegal war!]
Weiterhin sollte lückenlos die Provenienz der fraglichen Bücher geklärt werden!


Eine lückenlose Eigentümerkette ist in der Regel entbehrlich. Auch in Deutschland gibt es das Instrument des Gutglaubenserwerbs. Für Österreich gilt: wer bei einem Fachhändler oder in einer öffentlichen Ersteigerung etwas kauft, wird (wenn er nicht selbst bösgläubig ist) Eigentümer. Das Eigentum entsteht bei ihm originär neu.
Daneben kommt natürlich auch Ersitzung in Frage; auch hier schadet Bösgläubigkeit, aber wenn ich als Erbe im Nachlass meines Großvaters ein Buch finde, selbst wenn es ihm nicht gehört hat, bin ich regelmäßig in drei Jahren Eigentümer.
Eine lückenlose Provenienz der fraglichen Bücher ist absolut NICHT entbehrlich, sondern sollte ein absolutes MUSS in derartigen Fällen sein! Nur damit könnte man eindeutig belegen, ob tatsächlich der Einbringer Eigentümer war und vor allem wann er dies geworden ist. Wenn der Eigentumserwerb des Einbringers nicht derivativ – also irgendwie von der Stiftung rechtens ableitbar – erfolgt ist, was ob der bekannten Sachlage der Ausgabe der Bücher um 1938 zur „Verwahrung“ an Haller Bürger anzunehmen ist, so müsste dennoch der originäre Eigentumserwerb (über den Gutglaubenserwerb oder einer etwaigen Ersitzung) doch irgendwie nachweisbar sein.
Beim Kauf eines einzelnen Buches bei einem Fachhändler oder bei einer Versteigerung oder beim Auffinden im Nachlass bin ich voll und ganz bei den Ausführungen von Herrn Greil. Das wird idR zivilrechtlich „geheilt“ werden und das Eigentum wird originär erworben. Aber hier handelt es sich um eine über 200 Handschriften, Inkunabeln und Drucke des 16.–18. Jahrhunderts umfassende Sammlung. So etwas findet man nicht so einfach oder erwirbt das einfach so.
Werfen wir einen kurzen Blick auf die möglichen originären Eigentumserwerbe:
1. Gutglaubenserwerb: Voraussetzung ist der entgeltliche Erwerb einer beweglichen Sache durch einen redlichen Erwerber entweder in a) einer öffentlichen Versteigerung, b) vom einem zu diesem Verkehr befugten Gewerbsmann oder von c) einer Vertrauensperson. Dafür müsste man nun wissen, wie und wann der Einbringer an die Bücher gelangt ist! Dazu gibt es keine Angaben.
2. Ersitzung: War kein Gutglaubenserwerb wegen der ganz engen Voraussetzungen möglich, dann wäre Ersitzung denkbar. Der Besitz an der Sammlung müsste qualifiziert - also rechtmäßig, redlich und echt - sein und über einen Zeitraum von 6 Jahren (weil der bisheriger Eigentümer die Stiftung eine jur. Person ist; bei natürlichen Personen reichen 3 Jahre) nachgewiesen werden.
Nimmt man den Fall des Einbringers als Erben an, der die Bücher im Nachlass vorfindet, dann müsste er (nach österr. Recht) nach Einantwortung über 6 Jahre hinweg bezüglich seines Sachbesitzes„redlich“ gewesen sein. Da derartige umfangreiche Sammlungen nicht so einfach im Nachlässen aufzutauchen pflegen, müsste dies einen Erben etwa schon stutzig machen … Hat der Erblasser niemals über die Herkunft der Sammlung berichtet usw.? Nach österr. Rechtsprechung schadet hier schon leichte Fahrlässigkeit. Bei einem Blick in die Bücher hätte man die Besitzvermerke der Ritter-Waldauf-Bibliothek Stiftung gesehen und sich dann Gedanken machen müssen …
Verkompliziert wird das Ganze allerdings noch durch den Auslandsbezug. Die obigen Andeutungen beziehen sich auf österreichisches Recht. Um zu wissen, welches Recht anwendbar ist, müsste man eben wieder genau wissen, wann die Bücher über die Grenze nach Bayern gelangt sind und wann welche Rechtsgeschäfte damit getätigt worden sind …
Weiter verkompliziert wird die Angelegenheit durch die denkmalschutzrechtliche Komponente: Die Haller Waldauf-Bibliothek stand als Sammlung mit Sicherheit seit 1923 unter Denkmalschutz. Das Denkmalschutzgesetz von 1923 (BGBl 533/1923) bestimmte nämlich in § 2, dass Denkmale (ie auch Sammlungen) im Eigentum von Körperschaften des öffentlichen Rechts usw. „einschließlich aller kirchlichen und religionsgenossenschaftlichen Körperschaften und Stiftungen … insolange als gegeben“ angesehen werden, „als das Bundesdenkmalamt nicht auf Antrag des Eigentümers oder Besitzers oder von Amts wegen das Gegenteil festgestellt hat“ (http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=bgb&datum=1923&page=1777&size=45). Es gibt also eine gesetzliche Vermutung der Denkmaleigenschaft! Eine Veräußerung ohne Zustimmung des Bundesdenkmalamts war gem. § 4 verboten. Im derzeit geltenden Denkmalschutzgesetz ist in § 6 eine ähnliche Regelung enthalten. Rechtsfolge bei Verstößen ist ein Verwaltungsstrafverfahren, welches der Verjährung unterliegt. Allein bei Veräußerungen aus Sammlungen, die mittels Bescheid (!) unter Denkmalschutz gestellt worden sind (was hier wohl nicht der Fall war), wird eine Nichtigkeit der Veräußerung gem. § 879 ABGB normiert (§ 6 Abs. 5 DSG).
Der langen Rede kurzer Sinn: Ohne exakte Kenntnisse der genaueren Umstände ist das alles natürlich nur ein fiktives Herumdeuten. Solange man nicht weiß, wann welche rechtlich relevanten Akte mit den fraglichen Büchern gesetzt worden sind, wann Eigentum übergegangen oder entstanden ist, wann die Bücher ins Ausland gelangt sind usw., ist alles mehr als fragwürdig. Deshalb ist hier natürlich weiterhin die Forderung zu erheben, dass die Provenienz lückenlos nachgezeichnet wird. Dies müsste das Auktionshaus allein schon aus Gründen der eigenen Absicherung veranstalten. Momentan weiß die Öffentlichkeit davon jedenfalls nichts.
Der Gesetzgeber macht zwischen «einzelnen Büchern» und «umfassenden Sammlungen» keinen prinzipiellen Unterschied. Dass es sich um eine bewegliche Sache handelt wird ja wohl nicht bestritten.
Zur Ersitzung: Die Ersitzungszeit spielt hier faktisch keine Rolle; selbst wenn wir davon ausgehen dass der jetzige Besitzer von einem unechten oder unredlichen Besitzer erworben hat, oder diesen nicht angeben kann oder will, verdoppelt sich bloß die Ersitzungszeit (§ 1476). Selbst für eine uneigentliche, also titellose Ersitzung reicht es (30, oder meinetwegen 40 Jahre, § 1472.)
Das einzige Problem könnte die Gutgläubigkeit sein, für die aber § 328 bekanntlich eine Redlichkeitsvermutung vorsieht. Es müsste also dem Ersitzungsbesitzer Unredlichkeit bewiesen werden.
Was das Denkmalschutzrechtliche betrifft wird eine zivilrechtliche Ersitzung dadurch nicht verhindert. Verwaltungsstrafrechtliche Tatbestände wären wohl verjährt, interessieren in diesem Zusammenhang aber auch nicht besonders.
Momentan weiß die Öffentlichkeit davon jedenfalls nichts.
Ob das die Öffentlichkeit etwas angeht? Um es mit § 323 ABGB zu sagen: «Der Besitzer einer Sache hat die rechtliche Vermuthung eines gültigen Titels für sich; er kann also zur Angabe desselben nicht aufgefordert werden.»
Ich sehe schon, wir können uns tatsächlich darauf einigen, dass Bücher oder Sammlungen (im Sinne einer Gesamtsache) bewegliche Sachen sind.
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Mein Hinweis auf die umfassende Sammlung zielte darauf ab, zu verdeutlichen, dass man hier eindeutig einige Anhaltspunkte gewinnen könnte, die Redlichkeit in Zweifel zu ziehen. Allerdings muss man halt auch sagen, dass alle Überlegungen in Wirklichkeit nichts bringen, wenn man die genauen Umstände und deren rechtliche Einordnung nicht kennt (das hatte ich vorhin auch eigentlich schon deutlich zum Ausdruck gebracht).
Denkmalschutz hindert eine zivilrechtliche Ersitzung nicht. Richtig, habe aber auch nie das Gegenteil behauptet. Und genauso umgekehrt: Eine zivilrechtliche Ersitzung beseitigt nicht den Denkmalschutz. Dieser wird erst durch eine bescheidmäßige Aufhebung durch das BDA beseitigt. Die Bücher sind also jedenfalls weiterhin unter Denkmalschutz!
Damit wären wir bei der Sache mit der Öffentlichkeit: Denkmalschutz ist eben das öffentliche Interesse an der Erhaltung von Kulturgut und damit ein gerechtfertigter Eingriff in das Eigentumsrecht. Das geht - so scheint mir - dann die Öffentlichkeit schon etwas an.
Aber was soll’s: Irgendjemand sitzt jetzt im Ausland und zeigt dem Pfarrer von Hall, dem Land Tirol und dem BDA eine lange Nase. Das mag zivilrechtlich möglicherweise in Ordnung sein, traurig ist das allemal.