Kunstrückgabebeirat über Bestand «P 38″ der ÖNB

In der 48. Beiratssitzung vom 11.September 2009 hat der Beirat gemäß § 3 des Bundesgesetzes über die Rückgabe von Kunstgegenständen aus den Öster­rei­chi­schen Bundesmuseen und Sammlungen, BGBl. I Nr. 181/1998, (Kunstrückgabegesetz), ein­stim­mig den Beschluss gefasst, der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur zu emp­feh­len, bestimmte Druckschriften der ÖNB an den Nationalfonds der Republik Öster­reich für Opfer des Nationalsozialismus zur Verwertung gemäß § 2 Abs. 1 Zif. 2 Kunstrückgabegesetz zu übereignen.

Es han­delts ich dabei um die «Provenienz P 38″. Seit Spätherbst 1938 wur­den in der ÖNB ent­zo­gene und von der Gestapo zuge­wie­sene Bücher sowohl im Einlaufbuch als auch in den Büchern mit der Sigle „P 38“ bzw. „Polizei (19)38“ ver­se­hen. Die ent­zo­ge­nen Bücher wurde zwi­schen September 1938 und Mai 1945 bzw. als Altbestand seit 1946 („AB 46“) bis zum Beginn der 1950er Jahre inven­ta­ri­siert. Der gesamte Bestand wurde auf Vorbesitzer über­prüft, jedoch erga­ben sich für bestimmte Bücher kein rele­van­ter Hinweis. Der Beirat hat daher fest­ge­stellt, dass auf Grund der Provenienzangabe „P 38“ das Vorliegen einer Entziehung – d.h. einer nich­ti­gen Rechtshandlung im Sinne des Nichtigkeitsgesetzes 1946, BGBl. 106/1946 – erwie­sen ist. Da jedoch eine Zuordnung der nicht indi­vi­dua­li­sier­ba­ren Bücher zu den kon­kre­ten Geschädigten unmög­lich ist, emp­fiehlt der Beirat die Über­eig­nung an den Nationalfonds
gemäß § 2 Abs. 1 Zif. 2 Kunstrückgabegesetz.

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