Vorwort der Herausgeber ZNR 1
(1979) S. 1-2
Die seit den Tagen der historischen Schule
gründlich veränderte Situation der rechtsgeschichtlichen Forschung
wirft drängende Fragen auf, die sowohl die Methode wie die
inhaltlichen Probleme, das Selbstverständnis und die
Selbstdarstellung dieser Disziplin betreffen. Die Rechtsgeschichte
hat seit dem späten 19. Jahrhundert ihren ursprünglichen
Zusammenhang mit dem geltenden Recht als dessen historischer
Dogmatik verloren. Sie ist mehr denn je eine der historischen
Empirie verpflichtete Wissenschaft, betrieben freilich von
Juristen und daher von den Erfahrungen und Anfragen des modernen
Rechts geprägt. Probleme und Fragestellungen der Geschichts- wie
der Rechtswissenschaft wirken auf den Forschungsprozeß der
Rechtsgeschichte zurück. Die in der modernen
Geschichtswissenschaft geläufige Berücksichti-gung sozial- und
geistesgeschichtlicher Verflechtungen und Wechselbezie-hungen
findet in zunehmendem Maße Parallelen auch in
rechtsgeschichtlichen Untersuchungen. Andererseits vermag sich die
einem enger umgrenzten Gegenstand verpflichtete Rechtsgeschichte
nicht aus dem Bezugsfeld der modernen Rechtsordnung zu lösen. Die
rechtstheoretische Diskussion um die Geschichtlichkeit des Rechts
stellt die Forschung vor die Aufgabe, den Gegenwartsbezug ihrer
Arbeit neu zu überdenken. Zwar haben auch in dieser Situation der
Neuorientierung und des Übergangs nicht wenige der traditionellen
rechtshistorischen Fragenkreise ihre Bedeutung behalten. Die
ehemals beeindruckende Geschlossenheit der akademischen Disziplin
"Rechts-geschichte" ist jedoch verlorengegangen, Die Vielfalt der
Forschungsvorhaben und Unterschiedlichkeit der methodischen
Ansätze erschweren dabei nicht nur den Überblick, sondern auch das
wissenschaftliche Gespräch. Rechts-historische Arbeiten erscheinen
heute nicht nur in der traditionsreichen Savigny-Zeitschrift,
sondern in so verschiedenartigen historischen, juristi-schen und
anderen Publikationsorganen, daß die spezifischen Aufgaben des
Faches undeutlich zu werden scheinen.
Die vorliegende Zeitschrift für Neuere
Rechtsgeschichte will den angedeuteten Fragestellungen der neueren
wissenschaftlichen Diskussion ein Forum bieten und zugleich einen
Beitrag zur Reintegration der Disziplin leisten. Wenn sie sich
dabei auf die neuere Zeit – vom ausgehenden Mittelalter bis zur
Nachkriegsära – konzentriert, so nicht deswegen, weil sie dem
Mittelalter, den archaischen und antiken Rechtskulturen keine
Bedeutung beimißt. Die Beschränkung auf die neuere Zeit schien
geboten, weil dieser Zeitraum einer-seits im klassischen
Fächerkanon der Rechtsgeschichte nur unvollkommen abgedeckt und
daher besonders bearbeitungsbedürftig erscheint, andererseits aber
die fortwirkenden Voraussetzungen der modernen Rechts- und
Verfas-sungsordnungen ohne Zweifel besonders in der Neuzeit zu
suchen sind. Es ist daher zweifelhaft, ob heute noch alle Epochen
der Rechtsgeschichte von einer Zeitschrift erfaßt werden können.
Die Abkehr von einer allzu eng konzipierten Dogmen- und
Institutionengeschichte erfordert die Öffnung gegenüber
wirtschafts- und sozialgeschichtlichen, geistesgeschichtlichen und
anthropologischen Fakten und Vorgängen und damit zugleich die
Überwindung der überkommenen Isolierung der rechtsgeschichtlichen
Forschungsarbeiten in Teildisziplinen der Romanistik, Germanistik
und Kanonistik. Wird sich die Zeitschrift für Neuere
Rechtsgeschichte auch auf die deutschsprachigen Länder
konzentrieren müssen, so soll doch die internationale Forschung
stärker als bisher Beachtung finden. Nicht zuletzt muß die
Zeitschrift auch der in jüngerer Zeit in Gang gekommenen
Methodendiskussion den ihr gebührenden Platz einräumen.
Die vorerst halbjährliche Erscheinungsweise der
Zeitschrift für Neuere Rechts-geschichte soll eine möglichst zügige
Information gewährleisten. Wünschens-wert und daher grundsätzlich
ins Auge gefaßt ist der Obergang zur Publikation von
Vierteljahresheften. Bis dahin wird der Rezensionsteil aus
Raumgründen nicht die gesamte rechtshistorische Literatur der
Neuzeit berücksichtigen können. Die vorerst gebotene Beschränkung
auf rechtshistorische Werke von besonderer Bedeutung schließt eine
Vorauswahl ein, die zu bedauern ist. Die Herausgeber hoffen,
diesen Mangel durch laufende Forschungsberichte auszugleichen, in
denen die jüngere Literatur zu wichtigen Problembereichen kritisch
besprochen und auf Forschungstendenzen hingewiesen wird. Daneben
sollen regelmäßige Literaturberichte über die rechtshistorischen
Forschungen des außerdeutschen Sprachraumes informieren.
Schließlich soll die Zeitschrift so oft wie möglich der
fachwissenschaftlichen Diskussion dienen. Es versteht sich von
selbst, daß trotz dieser Betonung der informativen und
kommunika-tiven Aufgaben der Zeitschrift für Neuere
Rechtsgeschichte die zentrale Auf-gabe jeder wissenschaftlichen
Zeitschrift, weiterführende Forschungsarbeiten zu publizieren,
nicht vernachlässigt werden wird.
Die Gründung einer neuen Zeitschrift für eine
relativ "kleine" wissenschaftliche Disziplin stellt ein Wagnis
dar, zu dem sich die Herausgeber nur zögernd entschlossen haben.
Sie glauben jedoch im Interesse des Faches, daß die vom Verlag
Manz gebotene Chance wahrgenommen
werden muß und hoffen auf die unvoreingenommene Unterstützung der
Fachgenossen.
Wilhelm Brauneder, Wien
Pio Caroni, Bern
Bernhard Diestlkamp,
Frankfurt/Main
Clausdieter Schott, Zürich
Dietmar Willoweit, Tübingen |