Erlöschen der Lehrbefugnis
Die Lehrbefugnis (venia docendi) erlischt
1. durch Verzicht,
2. durch fortgesetzte unbegründete Nichtausübung durch vier Jahre,
3. mit einer durch ein inländisches Gericht erfolgten Verurteilung, die gemäß § 27 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, bei einer Beamtin oder einem Beamten den Verlust des Amtes nach sich zieht. Der allfällige Verlust durch Disziplinarerkenntnis nach Maßgabe besonderer Vorschriften bleibt unberührt.
Stand: 22. 01. 2004
Rechtsverbindlich ist allein der im Mitteilungsblatt kundgemachte Text.