Aufgaben
Der Universitätsrat ist eines der obersten Organe der Universität Wien und hat u.a. folgende Aufgaben:
- Genehmigung des Entwicklungsplans, des Organisationsplans und des Entwurfs der Leistungsvereinbarung sowie der Geschäftsordnung des Rektorats (PDF)
- Ausschreibung der Funktion der Rektorin oder des Rektors
- Erlassung der Bestimmungen für die Wahl der Rektorin oder des Rektors (PDF) nach Einholung einer Stellungnahme des Senats
- Wahl der Rektorin oder des Rektors aus dem Dreiervorschlag des Senats
- Wahl der Vizerektorinnen und Vizerektoren auf Grund eines Vorschlags der Rektorin oder des Rektors und nach Stellungnahme des Senats
- Abschluss der Arbeitsverträge mit der Rektorin oder dem Rektor und den Vizerektorinnen und Vizerektoren
- Abschluss der Zielvereinbarung mit der Rektorin oder dem Rektor und dem Rektorat
- Abberufung der Rektorin oder des Rektors und der Vizerektorinnen und Vizerektoren
- Stellungnahme zur Leistungsvereinbarung vor Abschluss durch die Rektorin oder den Rektor
- Zustimmung zum Budgetvoranschlag des Rektorats
- Genehmigung der Gründung von Gesellschaften und Stiftungen sowie der Beteiligung an Gesellschaften
- Genehmigung der Richtlinien für die Gebarung (PDF) sowie Genehmigung des Rechnungsabschlusses und der Wissensbilanz des Rektorats und Weiterleitung an die Bundesministerin oder den Bundesminister
- Bestellung einer Abschlussprüferin oder eines Abschlussprüfers zur Prüfung des Rechnungsabschlusses der Universität
- Zustimmung zur Begründung von Verbindlichkeiten, die über die laufende Geschäftstätigkeit der Universität hinausgehen
- Unverzügliche Berichtspflicht u.a. bei schwerwiegenden Rechtsverstößen von Universitätsorganen oder bei Gefahr eines schweren wirtschaftlichen Schadens an die Bundesministerin oder den Bundesminister
- Nominierung eines weiblichen und eines männlichen Mitglieds bzw. Ersatzmitglieds für die Schiedskommission
Erlassung der Geschäftsordnung des Universitätsrats (PDF)
Der Universitätsrat ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Universität zu informieren.
Die gesetzlichen Bestimmungen über den Universitätsrat finden sich primär im § 21 Universitätsgesetz 2002