Rechtliche Grundlagen

für die Ergänzungsprüfung aus Latein

Latein als Voraussetzung

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^ vor Zulassung zum Studium
lt. UBVO (Universitätsberechtigungsverordnung) § 2 Abs. 1 lit. a (vom 13. 2. 1998; BGBl. II Nr. 44/1998), i.d.g.F ist vor der Zulassung zum Studium für folgende Studienrichtungen, jedenfalls zur Berufsreifeprüfung oder zur Reifeprüfung von höheren Schulen ohne Pflichtgegenstand Latein, eine Zusatzprüfung aus Latein abzulegen:

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^ vor Zulassung zur Teilprüfung aus Römischem Privatrecht
lt. UBVO § 3 Abs. 1 (vom 13. 2. 1998; BGBl. II Nr. 44/1998 und 63. Verordnung [vom 26. Februar 1999] des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, mit der die Universitätsberechtigungsverordnung geändert wird), i.d.g.F. ist in folgender Studienrichtung vor Anmeldung zur Teilprüfung aus Römischem Privatrecht, spätestens aber vor vollständiger Ablegung der ersten Diplomprüfung, zur Reifeprüfung einer höheren Schule ohne Pflichtgegenstand Latein oder zur Berufsreifeprüfung, eine Zusatzprüfung aus Latein abzulegen:

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^ vor vollständiger Ablegung der ersten Diplomprüfung
lt. UBVO § 4 Abs. 1 lit. a (vom 13. 2. 1998 und 63. Verordnung vom 26. Februar 1999), i.d.g.F. ist vor vollständiger Ablegung der ersten Diplomprüfung für folgende Studienrichtungen, jedenfalls zur Berufsreifeprüfung oder zur Reifeprüfung von höheren Schulen ohne Pflichtgegenstand Latein, eine Zusatzprüfung aus Latein abzulegen:

^ Lehramtsstudium in den Unterrichtsfächern:

^ Studienversuche, Individuelle Diplomstudien

Religionswissenschaft
Keltologie   (Fachtexte)
Numismatik

^ Anerkennung von nachgewiesenen Lateinkenntnissen

Laut § 4 Abs. 2 lit. 1 UBVO entfällt die Zusatzprüfung aus Latein, wenn der Schüler Latein nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zwölf Wochenstunden erfolgreich besucht hat.
Für Fragen der Anerkennung von Lateinkenntnissen, die an ausländischen Schulen erworben wurden, ist die Studienabteilung der Universität Wien (Evidenzstelle) zuständig.
Beachten Sie die Eintragung in Ihrem aktuellen Studienbuchblatt.

Laut § 6 Abs. 3 UBVO (vom 13. 2. 1998 und 63. Verordnung vom 26. Februar 1999) ist, sofern gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 die Zusatzprüfung vor vollständiger Ablegung der ersten Diplomprüfung abzulegen ist, der Nachweis über die erfolgreiche Ablegung der Zusatzprüfung (bzw. einer Ergänzungsprüfung) vor Antritt zur letzten Teilprüfung der ersten Diplomprüfung zu erbringen.