^ vor Zulassung zum Studium | |
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lt. UBVO (Universitätsberechtigungsverordnung) § 2 Abs. 1 lit. a (vom 13. 2. 1998; BGBl. II Nr. 44/1998), i.d.g.F ist vor der Zulassung zum Studium für folgende Studienrichtungen, jedenfalls zur Berufsreifeprüfung oder zur Reifeprüfung von höheren Schulen ohne Pflichtgegenstand Latein, eine Zusatzprüfung aus Latein abzulegen: |
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^ vor Zulassung zur Teilprüfung aus Römischem Privatrecht | |
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lt. UBVO § 3 Abs. 1 (vom 13. 2. 1998; BGBl. II Nr. 44/1998 und 63. Verordnung [vom 26. Februar 1999] des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, mit der die Universitätsberechtigungsverordnung geändert wird), i.d.g.F. ist in folgender Studienrichtung vor Anmeldung zur Teilprüfung aus Römischem Privatrecht, spätestens aber vor vollständiger Ablegung der ersten Diplomprüfung, zur Reifeprüfung einer höheren Schule ohne Pflichtgegenstand Latein oder zur Berufsreifeprüfung, eine Zusatzprüfung aus Latein abzulegen: |
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Laut § 6 Abs. 3 UBVO (vom 13. 2. 1998 und 63. Verordnung vom 26. Februar 1999) ist, sofern gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 die Zusatzprüfung vor vollständiger Ablegung der ersten Diplomprüfung abzulegen ist, der Nachweis über die erfolgreiche Ablegung der Zusatzprüfung (bzw. einer Ergänzungsprüfung) vor Antritt zur letzten Teilprüfung der ersten Diplomprüfung zu erbringen.