Zentrum für Glücksspielforschung bei der Universität Wien
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Hütchenspieler müssen den Hut nehmen
14. Oktober 2005 - 14:23

Es wurde bereits mehrfach in den Medien angekündigt, nun ist es fix. Ab ersten Oktober 2005 ist in Wien das so genannte "Hütchenspiel" explizit verboten.

 

Ausgangspunkt für die Novellierung des Wiener Veranstaltungsgesetzes war eine enorme Zunahme derartiger Spielangebote in den Wiener Geschäftsstraßen und Märkten. Dieses steigende Angebot an "Hütchenspielern" wurde zum Teil mit dem Verbot des "Hütchenspiels" in Deutschland in Verbindung gebracht, welches die Verlagerung auf Österreich nach sich zog. Einen besonderen Reiz für die Anbieter von derartigen Spielen bieten Großstädte mit regem Kundenfluss. Einerseits ist hier das Kontingent potentieller Spielteilnehmer nahezu unerschöpflich, zum anderen ermöglicht die weitgehende Anonymität, den Anschein der Seriosität zu wahren.

 

Das Vorgehen der Anbieter von "Hütchenspielen", bei denen es sich nicht selten um echte Profis in Form von organisierten Gruppen aus osteuropäischen Ländern handelt, ist zumeist dasselbe: Die einzelnen Spieler, welche die Hütchen bewegen, bilden mit vermeintlichen Zusehern im Publikum eine Bande. Diese scheinbar unbeteiligten Mitspieler beobachten zunächst das Spiel, setzen dann eine nicht unbeträchtliche Summe und - gewinnen. Hierdurch wird anderen Zusehern suggeriert, es bestehe eine reelle Möglichkeit, den Bewegungen des Spielers zu folgen und diesen zu besiegen.

 

Das Vorgehen der Anbieter von "Hütchenspielen", bei denen es sich nicht selten um echte Profis in Form von organisierten Gruppen aus osteuropäischen Ländern handelt, ist zumeist dasselbe: Die einzelnen Spieler, welche die Hütchen bewegen, bilden mit vermeintlichen Zusehern im Publikum eine Bande. Diese scheinbar unbeteiligten Mitspieler beobachten zunächst das Spiel, setzen dann eine nicht unbeträchtliche Summe und - gewinnen. Hierdurch wird anderen Zusehern suggeriert, es bestehe eine reelle Möglichkeit, den Bewegungen des Spielers zu folgen und diesen zu besiegen.

 

Verneint man allerdings eine zumindest überwiegende Abhängigkeit des Spielausganges von der Geschicklichkeit und ist der Ansicht, dass der Spielausgang qualitativ betrachtet zum größten Teil vom Zufall abhängt, so käme weiters eine Anwendung des Glücksspielgesetzes und nicht zuletzt auch des Strafgesetzbuches in Betracht. Auch in diesem Fall käme die Strafdrohung des Wiener Veranstaltungsgesetzes zur Anwendung, solange der Einsatz pro Spiel 0,50 € nicht übersteigt, da diesfalls der Ausnahmetatbestand des § 4 Abs 1 GSpG erfüllt wäre und es sich um ein so genanntes "kleines Glücksspiel" handeln würde, welches in die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers fällt. Somit bleibt auch in diesem Bereich die Strafdrohung des Veranstaltungsgesetzes von bis zu 7.000 € relevant. Übersteigt der Einsatz aber diese Geringfügigkeitsgrenze des GSpG, so liegt ein dem Bund vorbehaltenes Glücksspiel vor, dessen Durchführung nur in einer Spielbank rechtmäßig wäre. Beim Hütchenspiel handelt es sich nämlich nicht um eine konzessions- bzw bewilligungsfähige Ausspielung iSd § 2 Abs 1 GSpG, weil dem Teilnehmer nur der Spieler ohne Auftreten eines Unternehmers gegenüber steht. Allerdings bleibt im Anwendungsbereich des Glücksspielgesetzes zu beachten, dass dessen verwaltungsstrafrechtliche Bestimmungen zurücktreten, sobald ein Sachverhalt den gerichtlichen Straftatbestand des § 168 StGB erfüllt. Besonders interessant ist bei Bejahung der Glücksspieleigenschaft des "Hütchenspiels", dass auch der Spielteilnehmer gerichtlich zur Verantwortung gezogen werden kann, wenn bei ihm die Beteiligung als gewerbsmäßig anzusehen ist.



Dr.in Petra Wojnar, zfg-Redaktion



Quelle: Wiener LGBl 2005/51; Wiener Landtag, 31. Sitzung vom 29.06.2005, Wörtliches Protokoll, Seite 67 bis 88; "Hütchenspiel" ab 1.Oktober verboten, derstandard.at (30.09.2005).